Urteil des LSG Bayern vom 22.05.2007
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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 22.05.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 12 R 906/04
Bayerisches Landessozialgericht L 18 R 785/05
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.09.2005 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beitragserstattung streitig.
Der 1958 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er war in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt.
Seinen Wohnsitz hat er jetzt in der Türkei. Auf seinen Antrag vom 24.03.2003 erstattete ihm die Beklagte mit
Bescheid vom 20.02.2004 Beiträge in Höhe von 2.655,29 EUR für die Zeit vom März 1990 bis August 1992 (mit
Ausnahme des August 1991).
Im anschließenden Widerspruchsverfahren gab der Kläger an, er habe in Deutschland 3 Jahre ohne Unterbrechung
gearbeitet, und zwar zusätzlich in der Zeit ab 21.09.1989, im August 1991 sowie ab August 1992.
Eine Anfrage bei der AOK Bayern - Geschäftsstelle K. - vom 14.05.2004 blieb ergebnislos.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, ein
höherer Erstattungsbetrag habe sich nicht ergeben, weil für die angegebenen Fehlzeiten eine Mitgliedschaft bei der
Rentenversicherung nicht festgestellt werden konnte. Auch habe der Kläger die bei ihm angeforderten
Versicherungsunterlagen nicht übersandt.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Bayreuth erhoben und ausgeführt, er habe vom
21.09.1989 bis 13.08.1991 bei dem P. Restaurant in W. , F. Str. , vom 01.09.1991 bis 03.07.1992 beim T. Restaurant
in W. , S.str. sowie vom 04.08.1992 bis 03.10.1992 beim K. Restaurant in W. , S. Str. versicherungspflichtig
gearbeitet. Er hat hierzu Verdienstabrechnungen sowie Versicherungsnachweise vorgelegt, die allerdings die bereits
erstatteten Zeiträume betrafen.
Mit Urteil vom 19.09.2005 hat das SG Bayreuth die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass außer den mit
Bescheid vom 20.02.2004 erstatteten Beiträgen weitere versicherungsrechtliche Zeiten in Deutschland nicht
zurückgelegt worden seien. Damit sei auch die Erstattung weiterer Beiträge ausgeschlossen. Das Gericht hat sich
dabei auf die Auskunft der AOK Bayern gestützt. Unter Berücksichtigung der selbst vom Kläger vorgelegten
Unterlagen sei davon auszugehen, dass die von diesem in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten
ordnungsgemäß erstattet worden seien.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.
Das Einwohnermeldeamt der Stadt W. hat mit Schreiben vom 20.12.2005 bestätigt, dass sich der Kläger am
21.09.1989 in W. angemeldet und am 14.08.1992 dort abgemeldet habe. Nach Mitteilung des Einwohnermeldeamtes
der Stadt O. vom 18.01.2006 hatte er vom 15.08.1992 bis 28.01.1993 in diesem Ort seinen Wohnsitz und ist
anschließend in die Türkei weggezogen. Die AOK für den Neckar-Odenwald-Kreis konnte laut Schreiben vom
28.02.2007 für die Zeit ab August 1992 keine Mitgliedschaft feststellen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 19.09.2005 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 20.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
25.10.2004 eine höhere Beitragserstattung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 19.09.2005
zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG
-).
Sie erweist sich aber als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 19.09.2005 zu Recht entschieden,
dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf höhere Beitragserstattung hat.
Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 153 Abs 2 SGG ab und weist die
Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurück.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Verdienstbescheinigungen
und Versicherungsnachweise Zeiten betreffen, die bereits durch den Bescheid vom 20.02.2004 abgedeckt sind. Für
die weiteren Zeiträume, die der Kläger im Bundesgebiet verbracht hat, wurden weder Versicherungsunterlagen
vorgelegt noch konnten sie nachgewiesen werden. Dies gilt auch für den letzten Zeitraum vor der Rückkehr in die
Türkei, wie dem Schreiben der AOK Neckar-Odenwald-Kreis vom 28.02.2007 zu entnehmen ist.
Da keine weiteren Beitragszeiten nachgewiesen sind, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf eine höhere
Beitragserstattung. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.