Urteil des LSG Bayern vom 18.03.2004

LSG Bayern: verschlechterung des gesundheitszustandes, zumutbare tätigkeit, erwerbsfähigkeit, monteur, wechsel, behinderung, krankheit, kreis, behandlung, rentenanspruch

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 18.03.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 7 RJ 661/01 A
Bayerisches Landessozialgericht L 14 RJ 101/03
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17. Januar 2003 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1947 geborene Kläger, ein jugoslawischer Staatsbürger mit Wohnsitz in seiner Heimat, hat keine
Berufsausbildung durchlaufen. Er war von Juni 1970 bis November 1977 in der Bundesrepublik Deutschland ungelernt
versicherungspflichtig beschäftigt mit Monteurarbeiten im Hochspannungsbau. In seiner Heimat war er zuletzt bis
1996 als Pförtner tätig und befand sich danach im Krankenstand; seit 13.07.1999 bezieht er dort eine Invalidenrente.
Nach mehrfachen ergebnislosen Rentenanträgen (ablehndende Bescheide der Beklagten vom 30.01.1997, 15.12.1997
und 04.03.1999 nach vorherigen ärztlichen Untersuchungen durch die Invalidenkommission in N.) stellte der Kläger
am 22.02.1999 erneut bei der Beklagten Rentenantrag. Beigefügt war ein Gutachten der Invalidenkommission in N.
vom 13.07.1999 nebst einer Vielzahl von ärztlichen Unterlagen. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 13.11.2000
wies die Beklagte den Antrag nach stationärer klinischer Untersuchung und Beobachtung in ihrer Gutachterstelle in
Regensburg vom 25. bis 27.09.2000 (erhobene Diagnosen: "Übergewicht mit grenzwertig erhöhtem arteriellem
Blutdruck, wirbelsäulenbezogene Beschwerden bei Übergewicht, psychogene Zittrigkeit" - kein Anhalt für einen
leistungsrelevanten neurologischen oder psychiatrischen Befund; Leistungsfähigkeit nicht wesentlich reduziert) ab mit
der Begründung, die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei zwar eingeschränkt, er könne jedoch auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt vollschichtige Arbeiten verrichten und somit mindestens die Hälfte des vergleichsweise
heranzuziehenden Arbeitseinkommens einer gesunden Vergleichsperson erzielen. Der Widerspruch des Klägers
gegen diesen Bescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2001 zurückgewiesen.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) gab der Kläger seine in Deutschland verrichteten Tätigkeiten mit
"Monteur an der Hochspannungsleitung" sowie eine Anlernzeit von 18 Monaten an. Das SG ermittelte bei der
Nachfolgefirma des letzten Arbeitgebers (Firma A. Leitungs- und Netzbau), der Firma A. Energietechnik GmbH, dass
dort keine Unterlagen über die Tätigkeit des Klägers mehr vorhanden waren. Es erhob Beweis über den
Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch Einholung von ärztlichen Gutachten des Dr.Z. sowie
der Dres.P. und S ... Dr.Z. stellte aufgrund persönlicher Untersuchung des Klägers am 15.01.2003 die Diagnosen:
"Wirbelsäulensyndrom bei Abnutzungserscheinungen ohne neurologische Ausfallerscheinungen, Bluthochdruck,
Schwindel, essentieller Tremor". Nach seinen Ausführungen hatten die Abnutzungserscheinungen an der Wirbelsäule
nur zu leichtergradigen Funktionsstörungen geführt; schwere körperliche Arbeiten, Bücken und Zwangshaltungen
sollten deshalb unterbleiben. Der Bluthochdruck wurde als gut eingestellt ohne Rückwirkungen auf das Herz-Kreislauf-
System und ohne sonstige nennenswerte Folgeerscheinungen bezeichnet; insoweit sollten lediglich schwere
körperliche Arbeiten und Arbeiten unter großer Streßbelastung unterbleiben. Bezüglich des essentiellen Tremors,
dessen Ausprägungsgrad ebenfalls als nicht gravierend angesehen wurde, ergaben sich Einschränkungen für
Tätigkeiten, die ein besonderes Feingefühl der Finger erforderten. Insgesamt hielt Dr.Z. noch leichte körperliche
Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Bücken, Zwangshaltungen, schweres Heben und
Tragen und ohne große Anforderungen an das Feingefühl der Finger für möglich; Tätigkeiten auf Leitern und an
laufenden Maschinen sollten entfallen.
Im nervenärztlichen Zusatzgutachten von Dr.P./Dr. S. vom 15.01.2003 diagnostizierten diese einen essentiellen
Tremor sowie eine depressive Störung in der Vorgeschichte, derzeit in Remission. Die Sachverständigen fanden im
Untersuchungszeitpunkt keine wesentlichen depressiven Symptome und auch keine psychoorganische
Beeinträchtigung. Der essentielle Tremor wurde als überwiegend am Kopf ausgeprägt beschrieben, funktionelle
Störungen würden sich daraus allenfalls bei länger anhaltenden feinmotorischen Leistungen ergeben. Die Gutachter
hielten insgesamt noch regelmäßig leichte und mittelschwere Arbeiten ohne besondere Anforderung an die
feinmotorische Leistung und ohne Arbeiten mit viel Kundenkontakt vollschichtig für möglich; eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit in quantitativer Hinsicht wurde ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso eine Beeinträchtigung der
Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 17.01.2003 ab. Es legte dar, dass die Voraussetzungen für eine Rente wegen
Berufsunfähigkeit bzw. teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach §§ 43 Abs.1 und Abs.2, 240 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht gegeben seien, da eine relevante Erwerbsminderung bei dem Kläger nicht vorliege.
Zwar sei die Erwerbsfähigkeit nach den ärztlichen Feststellungen der Dres.Z. , P. und S. durch verschiedene
Gesundheitsstörungen eingeschränkt, aber nicht in einem solchen Maße, dass der Kläger nicht mehr in der Lage
wäre, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Es bestünden lediglich qualitative Einschränkungen für
leichtere körperliche Arbeiten (Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne ständiges Bücken,
Zwangshaltungen, schweres Heben und Tragen, ohne große Anforderungen an das Feingefühl der Finger, keine
Arbeiten auf Leitern und an laufenden Maschinen, keine Anforderungen an Schwindelfreiheit). Es könne dahingestellt
bleiben, ob der Kläger mit diesem Leistungsvermögen die letzte Tätigkeit als Monteur noch verrichten könne. Er
genieße insoweit keinen Berufsschutz. Nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast sei von einer ungelernten
Tätigkeit auszugehen, nachdem sich Anlernzeiten nicht mehr ermitteln ließen. Als ungelernter Arbeiter sei der Kläger
auf praktisch alle Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Der konkreten Benennung eines
Verweisungberufes bedürfe es nicht. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung
ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, die den Zugang des Klägers zu leichten Arbeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes zusätzlich einschränken, liege nicht vor. Es sei nicht erkennbar, dass das bei ihm festgestellte
Restleistungsvermögen nicht noch solche körperlichen Verrichtungen erlaube, die bei ungelernten Tätigkeiten
üblicherweise gefordert würden (z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen,
Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen etc.).
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil und trägt zum einen vor, sein Gesundheitszustand sei
nicht ausreichend gewürdigt worden, auch habe sich dieser verschlechtert, denn es werde ihm täglich schlecht, er
fühle sich schwach und sondere sich ab. Zum anderen sei seine in Deutschland ausgeübte Berufstätigkeit zu Unrecht
in die niedrigste Stufe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters eingestuft worden. Aus seinen Unterlagen gehe
sein Gehalt hervor, aus dem man auf die Stufe seiner Beschäftigung schließen könne. Auch entsprächen die im Urteil
angeführten Verrichtungen nicht seinem festgestellten Restleistungsvermögen.
Er legte einen Entlassungsbericht aus stationärer Behandlung in der Zeit vom 24.04. bis 21.05.2003 der "Dienststelle
für Neurologie, Psychiatrie und Schutz der mentalen Gesundheit" in S. mit den Diagnosen "Depression, hypertensive
Encephalopathie, Parkinson-Syndrom" und der Beurteilung vollständiger Arbeitsunfähigkeit vor.
Im Hinblick auf eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes beauftragte der zuständige Senat den
Neurologen und Psychiater Dr.W. mit der Erstellung eines weiteren nervenärztlichen Fachgutachtens. Der
Sachverständige erhob nach ambulanter Untersuchung des Klägers in seinem Gutachten vom 18.12.2003 einen
aufregungsabhängigen, essentiellen Tremor, der sicherlich nicht einem parkinsonistischen Syndrom entsprach,
daneben eine geringe depressive Diathese ohne Vitalstörungen, ohne Hemmungszeichen, ohne kognitive Einbußen,
mit nur geringen Einwirkungen auf die Antriebsstruktur, ferner wirbelsäulenabhängige Beschwerden ohne
Nervenwurzelreizerscheinungen bei einer diskreten ISG-Arthrose links.
Im Vergleich zu den Vorbegutachtungen durch Dr.Z. und Dres.P. fand er keine Änderung, insbesondere auch keine
Verschlechterung. Vielmehr bestätigte er nach erneuter Befunderhebung die diagnostische Einschätzung und
Bewertung des Beeinträchtigungsgrades in diesen Gutachten aus sozialmedizinischer Sicht und gelangte zu der
Einschätzung, dass dem Kläger weiterhin leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen
und Sitzen, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten, ohne Überkopfarbeiten und ohne besondere Anforderungen
an die manuelle Geschicklichkeit vollschichtig möglich seien. Zwar könne er wegen des essentiellen Tremors nicht
mehr als Monteur arbeiten, wohl aber sonstige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten, insbesondere
die zuletzt wahrgenommene Tätigkeit als Pförtner. Die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sah der Gutachter nicht
eingeschränkt, weitere ärztliche Begutachtungen hielt er ausdrücklich für nicht erforderlich.
Der Kläger legte anschließend einen weiteren ärztlichen Bericht über eine Kontrolluntersuchung vom 27.02.2004 durch
den behandelnden Neuropsychiater in S. vor, in dem die bereits früher mitgeteilten Diagnosen (u.a. "Parkinson-
Syndrom") wiederholt wurden und von verminderten Willens- und Antriebs-Dynamismen und Reiseunfähigkeit die Rede
war.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17.01.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.11.2000 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Rente wegen
Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, hilfweise wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass die Bewilligung einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den
Versicherungsträger in Jugoslawien keinerlei Einfluss auf die Entscheidung über einen Rentenanspruch nach
deutschen Rechtsvorschriften habe. Dieser sei nur dann erfüllt, wenn die Voraussetzungen der einschlägigen
deutschen gesetzlichen Vorschriften erfüllt seien. Die Begriffe der Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit im
deutschen Recht seien nicht identisch mit den in Jugoslawien vorgesehenen Voraussetzungen von
Versicherungsfällen bei Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die begezogenen Akten der
Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143,151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), sie erweist sich
aber nicht als begründet.
Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Erstgericht den geltend gemachten
Rentenanspruch aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme verneint.
Weder die Voraussetzungen einer Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit noch die einer teilweisen oder vollen
Erwerbsminderung liegen danach vor.
Nach § 43 Abs.2 SGB VI in der hier aufgrund des Rentenantrages vom 22.02.1999 bis 31.12.2000 geltenden Fassung
sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte
derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen
Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist; dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit
zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen und ihm unter
Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs der Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besondere
Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können; berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare
Tätigkeit vollschichtig ausüben kann.
Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind,
eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen,
das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße bzw. monatlich DM 630,00 übersteigt; erwerbsunfähig ist nicht, wer eine
Tätigkeit vollschichtig ausübt oder eine solche vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage
nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs.2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung). Diese Voraussetzungen sind
ebenso wie die der vom SG im einzelnen aufgeführten ab 01.01.2001 geltenden Vorschriften nicht gegeben.
Die zusätzliche Begutachtung des Klägers im Berufungsverfahren durch Dr.W. bestätigt die auf nervenärztlichem
Gebiet (und den angrenzenden Gebieten) erhobenen Gesundheitsstörungen und ihre sozialmedizinische
Leistungsbeurteilung erneut. In seinem Gutachten vom 18.12.2003 setzt sich der Sachverständige ausführlich mit der
medizinischen Vorgeschichte beim Kläger auseinander, insbesondere in diesem Zusammenhang mit dem schon bei
Antragstellung und in früheren Gutachten erhobenen Zittern des Kopfes und der oberen Gliedmaßen. Er sprach
insoweit von einem kleinamplitudigen, aufregungsabhängig verstärkbaren "Nein"-Tremor vom Agonisten-
Antagonistentyp in Ruhe, in Vorhalte und bei Intension, wobei ansonsten Reflexe und Motorik im wesentlichen
ungestört waren, keine Paresen, Koordinationsstörungen, spastischen Zeichen oder Sensibilitätsdefizite vorhanden
waren und auch der Bewegungsfluss durchwegs ungestört war. Daneben bestand eine lediglich "zarte depressive
Diathese" ohne Vitalzeichen, ohne Hemmungszeichen und ohne kognitive Einbußen.
Als nur schwer nachvollziehbar bezeichnet Dr.W. die derzeitige Behandlung des essentiellen Tremors mit einem Anti-
Parkinson-Mittel, das die depressive Diathese verstärke und bei der Grundkrankheit des Tremors nichts bewirke. Die
in Jugoslawien gestellte Vordiagnose eines Parkinson-Syndroms könne ausdrücklich nicht bestätigt werden: Der
Tremor sei der Ausgestaltung nach für ein solches Syndrom gänzlich untypisch (Persistieren unter Intension, keinerlei
Rigor oder Akinese). Gleiches gelte für die diagnostische Annahme einer hypertensiven Encephalopathie, für die sich
weder von der Motorik noch von der Psychomotorik noch vom kognitiven Leistungsstatus her Anhaltspunkte ergeben.
Der Senat hält die Ausführungen des Dr.W. für ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar. Er schließt sich auch der
daraus folgenden Leistungsbeurteilung an und sieht im Übrigen keine Notwendigkeit zu weiteren medizinischen
Ermittlungen aufgrund des zuletzt vom Kläger noch vorgelegten ärztlichen Berichts vom 27.02.2004 mit den
bekannten in Sombor gestellten Diagnosen.
Mit dem danach verbliebenen vollschichtigen Leistungsvermögen des Klägers für leichte bis sogar zumindest
teilweise mittelschwere Arbeiten mit den oben genannten qualitativen Leistungseinschränkungen ist der Kläger weder
berufs- noch erwerbsunfähig. Auch der Senat ist - wie das Erstgericht - der Auffassung, dass der Kläger nach seinen
in Deutschland verrichteten Tätigkeiten zum Kreis der ungelernten bzw. allenfalls kurzfristig angelernten Arbeitnehmer
zu zählen ist. Dies hat er selbst bei der ausführlichen Anamneseerhebung durch Dr.W. bestätigt, in der er seine in
Deutschland verrichteten Tätigkeiten beschrieb und sich als Hilfsarbeiter bei Mastarbeiten bezeichnete. Längere
Anlernzeiten sind jedenfalls aufgrund der Tatsache, dass über den letzten Arbeitgeber keine näheren Angaben über
die dort zwischen August 1976 und November 1977 verrichteten Arbeiten mehr zu erhalten sind, nicht nachgewiesen.
Auch aus eventuellen Gehaltslisten, die der Kläger im Übrigen aber nicht vorgelegt hat, ließen sich keine konkreten
Schlüsse über eine Gehaltsentwicklung aufgrund längerer Anlernzeit ziehen, da der Umfang der Arbeitszeit
(Überstunden ?) nicht mehr bekannt ist.
Im Übrigen ist festzustellen, dass der Kläger nach ärztlichen Feststellungen in jedem Fall eine Tätigkeit wie die
zuletzt in Jugoslawien ausgeübte Tätigkeit eines Pförtners weiterhin vollschichtig verrichten könnte. Auf solche
Tätigkeiten wäre er selbst dann verweisbar, wenn er aufgrund einer Anlernzeit von 18 Monaten zum Monteur (wie im
SG-Verfahren behauptet) dem gehobenen Anlernbereich im Rahmen des vom Bundessozialgericht zur Prüfung von
Berufungsunfähigkeit entwickelten Berufsgruppenschemas zuzuordnen wäre.
Bei dieser Sachlage hat die Berufung keinerlei Aussicht auf Erfolg. Sie ist mit der Kostenfolge aus § 193 SGG
zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.