Urteil des LSG Bayern vom 21.07.2004

LSG Bayern: bad, sonntagsarbeit, besuch, koma, unfallmeldung, wahrscheinlichkeit, arbeitsunfall, firma, wochenende, datum

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 21.07.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 40 U 5053/02
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 294/03
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 01.08.2003 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1963 geborene Kläger erlitt nach der Verkehrsunfallanzeige der Polizeiinspektion F. am 09.07. 2000 um 20.20 Uhr
auf der Bundesstraße B2 von F. kommend auf der Höhe Kilometer 24,15 mit seinem Pkw dadurch einen Unfall, dass
er ohne Fremdverschulden zunächst auf die Bankette des rechten Fahrbahnrands geriet und anschließend nach links
von der Fahrbahn abkam und frontal gegen einen Baum prallte. Dabei zog er sich nach dem Abschlussbericht des
Leitenden Arztes der Abteilung für Rückenmark- und Wirbelsäulenverletzungen der Berufsgenossenschaftlichen
Unfallklinik M. Dr.P. vom 26.07.2000 eine Luxationsfraktur BWK 2/3 mit nachfolgend zunächst kompletter, im Verlauf
inkompletter Querschnittlähmung ab Höhe TH 4 zu. Nach Aufzeichnungen des Polizeiobermeisters T. vom 09.10.2000
wurde der Kläger von der Polizei am 05.10.2000 telefonisch in der Unfallklinik M. zu seinem Unfall befragt und gab an,
dass er sich nicht mehr an den Unfallhergang erinnern könne. Weiter gab er an, dass er an diesem Tag einen Freund
in F. besucht habe und er abends habe nach Hause fahren wollen und dabei mit Sicherheit nicht übermüdet gewesen
sei.
Auf Veranlassung des Klägers erstattete das Krankenhaus M. nachträglich am 18.04.2001 einen
Durchgangsarztbericht. Darin ist niedergelegt, dass nach Aussagen des Klägers er eine Arbeitsstelle für die Woche
darauf angeschaut habe.
Der Arbeitgeber erstattete am 14.05.2001 eine Unfallanzeige und gab an, er habe den Kläger gebeten, am
Wochenende eine Baustellenbesichtigung in G. durchzuführen. Nach der Besichtigung sei der Kläger verunglückt.
Auf telefonische Anfrage, aus welchem Grund der Unfall nicht bereits früher gemeldet worden sei, antwortete der
Arbeitgeber, dass es von ihm einfach versäumt bzw. verdrängt worden sei, eine Unfallmeldung zu machen. Bei der
AOK hat der Kläger den Unfall am 10.08.2000 gemeldet bzw. melden lassen. Auf die Frage, ob es sich um einen
privaten Verkehrsunfall oder um einen solchen auf einem Arbeitsweg handelte, wurde "privat" angekreuzt, "beruflich"
wurde durchgestrichen.
Mit Bescheid vom 02.08.2001 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines entschädigungspflichtigen Arbeitsunfalls ab
und führte aus, es sei nicht erwiesen, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und
Unfallereignis bestehe. Der Kläger habe gegenüber der Polizeiinspektion F. angegeben, am Unfalltag einen Freund in
F. besucht zu haben und abends auf dem Weg nach Hause den Unfall erlitten zu haben. Auch gegenüber der AOK
München habe er angegeben, dass es sich um einen privaten Verkehrsunfall gehandelt habe.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, sein Arbeitgeber habe ihm den Auftrag
gegeben, am Wochenende eine Baustellenbesichtigung in G. durchzuführen. Der Kunde M. bestätige, dass er diese
Besichtigung am 09.07. vorgenommen habe. Der Kläger verwies auf ein Schreiben seiner Bevollmächtigten an den
Kunden P. M. vom 30.08.2001, in welchem diesem mitgeteilt wird, dass der Kläger am 09.07.2000, wie bereits auch
schon zuvor, in der Zeit von ca. 19.00 bis 20.00 Uhr bei ihm, dem Kunden, wegen Pflasterarbeiten die Örtlichkeiten
besichtigt und Aufmaß genommen habe, um den der Firma K. erteilten Auftrag vorzubereiten. Der Kläger sei auf dem
Nachhauseweg schwer verunglückt. Er habe sich eine inkomplette Querschnittslähmung zugezogen und sei auf den
Rollstuhl angewiesen. Die Beklagte behaupte nun, der Kläger habe ihn nicht besucht, sondern einen Freund in F ...
Die Behauptung der Beklagten wolle er, der Kläger, widerlegen und sei daher auf die Angaben des Zeugen
angewiesen. Auf entsprechende Fragen des Bevollmächtigten des Klägers bestätigte der Kunde M. , der Kläger sei
bei ihm um ca. 19.00 Uhr am 09.07. 2000 erschienen und habe ihn um ca. 19.30 Uhr wieder verlassen. Er habe das
Aufmaß für Pflasterarbeiten vorgenommen. Er habe dabei nicht erwähnt, dass er einen Freund in F. besuchen wolle.
Weiter legte der Bevollmächtigte ein Schreiben eines Bekannten des Klägers, Herrn R. S. vom 31.08.2001 vor, worin
dieser bescheinigt, die Unfallmeldung an die AOK habe er am 10.08.2000 durch seine Tochter ausfüllen lassen. Er
habe das Formular bestätigt und unterschrieben. Die Angabe, dass der Kläger gegenüber dem ermittelnden
Polizeibeamten angegeben habe, einen Freund besucht zu haben, entspreche nicht der Richtigkeit. Der Kläger habe
keine Kenntnis davon, dass er eine entsprechende Mitteilung gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten gemacht
habe. Der Kläger habe dem ermittelnden Beamten mitgeteilt, dass er sich nicht genau erinnern könne, warum er von
F. gekommen sei. Er habe gesagt, es könne sein, dass er einen Freund besucht habe. Es sei darauf hinzuweisen,
dass eine Vernehmung des Klägers nicht stattgefunden habe und damit die Schilderung des Polizeibeamten in
seinem Abschlussbericht zu relativieren sei. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass in diesem Abschlussbericht der
Umstand nicht erwähnt werde, dass der Kläger deswegen von F. gekommen sei, weil er vorher in G. beruflich bedingt
Aufmaß genommen habe. Aber auch dann, wenn der Kläger einen Freund in F. besucht hätte, würde ein Wegeunfall
vorliegen. Selbst wenn der Versicherungsschutz durch den Besuch bei einem Freund unterbrochen gewesen wäre,
wäre dieser spätestens mit der Weiterfahrt auf der Bundesstraße B2 wieder aufgelebt.
Auf Fragen der Beklagten erwiderte der Arbeitgeber des Klägers mit Schreiben vom 22.01.2002, die Unfallanzeige
habe er erst so spät erstattet, weil er die Beklagte telefonisch um ein entsprechendes Formular gebeten habe, jedoch
keines erhalten habe. Die Arbeiten für den Kunden M. seien im Jahr 2001 durchgeführt worden. Hierbei verwies er auf
eine Rechnung vom 20.12. 2001, wonach Wegebau, Setzen von Leistensteinen, Baumschnitt am 17.08., 03.09. und
20.09.2001 durchgeführt worden seien. Er habe dem Kläger mündlich den Auftrag erteilt, am 09.07.2000 Aufmaß zu
nehmen. Der Kläger habe Aufmaß für Unterbauarbeiten und Setzen von Leistensteinen nehmen sollen. Der Kläger
habe ihm nicht mitgeteilt, dass er am Unfalltag noch einen Freund habe besuchen wollen. Er habe erstmals im
Krankenhaus Bad H. erfahren, dass der Kläger am Unfalltag bei dem Kunden M. gewesen sei. Der Kläger habe keine
Erinnerungen an den Unfall. Der Bekannte des Klägers R. S. teilte auf Anfragen der Beklagten schriftlich mit,
nachdem die AOK den Fragebogen geschickt habe, hätten sie mit der AOK gesprochen und das Formular ausgefüllt.
Da der Kläger mit seinem eigenen Pkw verunglückt sei, hätten sie gedacht, es handle sich um einen Privatunfall. Mit
dem Kläger hätten sie den Fragebogen nicht besprochen, weil er nicht bei Bewusstsein gewesen sei. Der Kläger habe
sich zu dem Zeitpunkt an den Unfall nicht erinnern können. Seit etwa einem Jahr hätten sie erfahren, dass der Unfall
nach der Arbeit geschehen sei.
Der Kunde M. teilte mit Schreiben vom 20.02.2002 mit, bezüglich des Auftrags für Pflasterarbeiten lägen keine
Unterlagen vor. Der Termin für die Aufmaßarbeiten sei vermutlich durch die Firma K. telefonisch vereinbart worden.
Es sei der Bereich des Weihers vermessen worden, ca. 10 laufende Meter. Der Kläger habe nichts über seinen
weiteren Tagesablauf mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 25.02.2002 teilte der Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit, der Grund, warum der Kläger
persönlich den Arbeitsunfall erst im Jahr 2001 gemeldet habe, hänge damit zusammen, dass er bis Dezember 2000
keinerlei Erinnerung bezüglich des Unfallhergangs und auch der unmittelbaren Zeit vor dem Unfall gehabt habe. Seit
dem Unfall habe er sich durchgehend in stationärer Behandlung bis 15.03.2000 im Krankenhaus Bad H. befunden. Er
habe sich deshalb nicht um seine persönlichen Angelegenheiten kümmern können. Dazu seien sprachliche
Schwierigkeiten gekommen und die Unkenntnis, wer zuständiger Leistungsträger sei und wie ein entsprechendes
Verfahren eingeleitet werde. Erst die zuständige Krankenkasse habe darauf hingewiesen, dass ein Arbeitsunfall
vorliege.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zum ersten liege der Unfallort
nicht auf dem direkten Weg zwischen dem Auftragsort G. und der Wohnadresse in M ... Weiterhin könne nicht mit der
erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein verhältnismäßig kleiner Auftrag bei relativ großer
Entfernung vom Betrieb auf einen sonntäglichen Besuch eines Mitarbeiters über ein Jahr vor Auftragsdurchführung
zurückzuführen sein solle. Die diesbezügliche Aussage des Kunden M. und des Arbeitgebers des Klägers seien nicht
glaubhaft. Des Weiteren sei die erste Benachrichtigung der Beklagten über neun Monate nach dem Unfall erfolgt. Es
sei auch auf die Angabe des Klägers gegenüber dem ermittelnden Verkehrspolizisten hinzuweisen, wonach er am
Unfalltag einen Freund in F. besucht habe.
Mit Klage vom 31.07.2002 machte der Kläger geltend, bis in das Jahr 2001 hinein an den Unfall und an das
Geschehen vor dem Unfall überhaupt keine Erinnerung zu haben. Er habe sich auch nicht daran erinnern können,
weshalb er von F. gekommen sein solle. Möglicherweise habe er gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten gesagt,
es könne sein, dass er einen Freund in F. besucht habe. Auch wenn die Beklagte in ihrer Darstellung davon ausgehe,
dass der Kläger gegenüber der AOK Bayern angegeben habe, er habe am 09.07. einen privaten Unfall erlitten, so sei
dies ebenfalls nicht zutreffend. Er habe zu diesem Zeitpunkt noch im Koma gelegen bzw. sei gerade aus dem Koma
erwacht und habe erhebliche Halluzinationen und Erinnerungsdefizite gehabt. Das von der AOK zugesandte Formblatt
sei deshalb in Verkennung des Unfallgeschehens und seiner Ausgangssituation von der Tochter eines Bekannten des
Klägers zusammen mit einer Mitarbeiterin der AOK ausgefüllt worden. Ein Umweg über F. mache nur 4 km aus und
beanspruche zeitlich fünf Minuten mehr. Es handle sich somit wegen der geringfügigen Abweichung von der direkten
Weg- strecke nur um einen geringen Umweg. Möglicherweise habe der Kläger den Weg über die Bundesstraße B2
wegen eines vermuteten stärkeren Verkehrsaufkommens am Sonntagabend am Autobahnende in München Sendling
sowie auf dem Mittleren Ring gewählt. Ob, wann und in welchem Umfang der Auftrag des Kunden an den Arbeitgeber
des Klägers erfolgt sei, sei für die Beurteilung der maßgeblichen Fragen ohne Belang.
Die Beklagte wies mit Schriftsatz vom 16.09.2002 darauf hin, dass nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast
die anspruchsbegründenden Tatsachen mit Gewissheit bewiesen sein müssten. Vor diesem Hintergrund müsse
seitens der Beklagten angezweifelt werden, dass überhaupt ein Auftrag vorgelegen habe. Die Angaben im Schreiben
vom 14.08.2002 deckten sich nicht mit denjenigen in der polizeilichen telefonischen Befragung. Bezüglich der
Angaben gegenüber der AOK sprächen weitere Angaben auf dem Fragebogen dafür, dass sie der Versicherte
gemacht haben müsse, auch wenn sie möglicherweise von einem Kollegen oder dessen Tochter zu Papier gebracht
worden seien. Es werde auch daran festgehalten, dass der Unfallort nicht auf dem direkten Weg zwischen dem
Auftragsort und der Wohnadresse des Versicherten liege. Nach dem Yahoo-Routenplaner ergebe sich ein direkter Weg
über die Autobahn von einer Länge von 38 km und einer ungefähren Reisezeit von 29 Minuten. Der Weg über die
Unfallstelle B2 über F. sei nach dem gleichen Routenplaner 47 km lang und nehme erheblich längere Zeit in Anspruch.
Zum Unfallzeitpunkt sei von einer Wohnadresse in der Z.straße auszugehen. Sie wiederholt, dass nicht mit der
erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass ein verhältnismäßig kleiner Auftrag bei relativ
großer Entfernung vom Betrieb auf einen sonntäglichen Besuch eines Mitarbeiters und ein Jahr vor
Auftragsdurchführung zurückzuführen sein solle.
Auf Anfrage des Sozialgerichts erklärte die Oberärztin der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. Dr.R. im
Schreiben vom 21.01.2003, über den Anlass der Unfallfahrt sei ihnen nichts bekannt und sei auch nichts dokumentiert
worden. Laut einer Anmeldung zur Rehabilitation sei im Krankenhaus M. ausdrücklich betont worden, dass der Kläger
auf einer Privatfahrt gewesen sei. Der Sozialarbeiter der Fachklinik Bad H. H. B. teilte dem Sozialgericht auf Anfrage
mit, während des Aufenthalts des Klägers in ihrer Klinik sei die Frage, ob es sich bei dem Unfall um einen Wegeunfall
gehandelt habe, nicht Gegenstand der Gespräche gewesen.
Im Termin vor dem Sozialgericht am 01.08.2003 erklärte der Kläger, im Krankenhaus M. sei er nicht bei sich
gewesen. Als ihn die Polizei angerufen habe, hätte er selber gern erfahren, wie es zu dem Unfall gekommen sei. Er
habe nicht gewusst, ob er von einem Freund oder anderswoher gekommen sei. Erst in Bad H. sei ihm eingefallen,
dass er in G. Aufmaß genommen gehabt habe. Als sein Chef ihn dort besucht habe, habe er von ihm gewollt, dass er
Unfallmeldung erstatte und nach seiner Entlassung habe er auch im Krankenhaus M. dafür gesorgt. Über die
Möglichkeit eines Arbeitsunfalls sei nur in Bad H. gesprochen worden, ohne dass dies aber weiter vertieft worden sei.
Über die Aufmaßnahme habe er ein Tagesprotokoll geführt, auf dem gestanden habe, wie viele Stunden er tätig
gewesen sei. Die Sonntagsarbeit sei ihm vergütet worden, ebenfalls die Fahrkosten. Unterlagen habe er nicht, die
müsse sein Chef haben. Allgemein werde auf den Lohnabrechnungen angegeben, wie viele Stunden sie täglich
gearbeitet hätten. Dafür hätten sie Stundenzettel geführt. Der Arbeitgeber K. erklärte als Zeuge, er habe am 10.07.
von dem Unfall erfahren und sei noch in der gleichen Woche ins S. Krankenhaus gefahren. Der Kläger sei damals
nicht ansprechbar gewesen, sondern im Koma gelegen, und ebenso noch bei einem weiteren Krankenbesuch in S ...
Danach habe er erst wieder in Bad H. mit ihm gesprochen. Vorher habe er über die Umstände des Unfalls nichts
gewusst. Über die Aufmaße bei dem Kunden M. habe er zunächst nichts weiter gehört. Es sei nicht ungewöhnlich,
dass sie von einem Auftraggeber nichts weiter hörten. Die Sonntagsarbeit sei dem Kläger ebenso wenig wie die
Benzinkosten gesondert vergütet worden. Die Beschäftigten bekämen Prämien und auch einen Zuschuss zu den
Benzinkosten. Aufzeichnungen auf Stundenzetteln führten sie bei solchen Arbeiten nicht. Obwohl es sich um
Betriebsausgaben handle, habe er auch für die Steuer keine Belege darüber. Er habe wohl im November/Dezember
wegen eines Formblatts bei der Beklagten angerufen, das aber nicht gekommen sei. Im Dezember sei der Laden
geschlossen und er habe die Sache nicht weiterverfolgt. Nach dem Unfall des Klägers habe er den Auftrag des
Kunden M. zunächst nicht weiterverfolgt. Er habe durch diesen Unfall erhebliche Probleme gehabt und seinen Betrieb
umstellen müssen. Erst später hätten sie wieder über die Arbeiten gesprochen und diese seien auch wesentlich
später durchgeführt worden. Den Zusammenhang zwischen Unfall und Arbeit habe er von dem Kläger erfahren.
Der Kunde M. hat im Termin als Zeuge erklärt, die Aufmaßnahme habe er etwa zwei Wochen vor dem Unfalltag mit
dem Arbeitgeber des Klägers, K. , abgesprochen. Er könne heute nicht mehr sagen, mit wem er den genauen Termin
ausgemacht habe. Um wie viel Uhr der Kläger bei ihm gewesen sei, habe er sich nicht gemerkt. Unter der Woche sei
es nicht gegangen, weil er selber erst spät, etwa um 20.00 Uhr, nach Hause gekommen sei. Wie das Wetter an dem
Tag gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er habe dem Kläger gesagt, was er ungefähr haben wolle, für ihn selbst sei
das weiter keine Tätigkeit im Freien gewesen. Auf die Frage, weshalb er sich an das genaue Datum der
Aufmaßnahme erinnere, erwiderte der Zeuge, der Arbeitgeber habe ihm etwa ein halbes Jahre später von dem Unfall
erzählt und sie seien dann durchgegangen, wann der Kläger bei ihm habe gewesen sein können. Herr K. habe ihm
damals nicht gesagt, an welchem Tag sich der Unfall ereignet habe. Der Sonntag sei sein einziger freier Tag in der
Woche. In diesem Fall hier könne er das Datum nachvollziehen. Wann die Arbeiten dann vereinbart worden seien,
könne er jetzt auch nicht mehr sagen. Er glaube im Herbst des Jahres. Die Firma K. sei einmal im Jahr bei ihm tätig
und führe dann Arbeiten in der Höhe von 1.000,00 DM bis 2.000,00 DM durch. Die Firma K. komme immer wieder zu
ihm. Auch der Termin auf der Rechnung vom 20.12.2001 könne durchaus stimmen.
Mit Urteil vom 01.08.2003 wies das Sozialgericht München die Klage ab. Es führt im Wesentlichen aus, eine
glaubhafte Erklärung für die ungeachtet der Schwere der Verletzung verzögerte Meldung des Arbeitsunfalls habe sich
nicht gefunden. Für die Angabe des Klägers, zunächst in Koma gelegen zu haben und lange Zeit eine retro- und
anterograde Amnesie gehabt zu haben, finde sich keine Bestätigung in den Krankenunterlagen. Gegen einen
Arbeitsunfall spreche weiter, dass das Krankenhaus M. in der Anmeldung zur Rehabilitation in M. ausdrücklich betont
habe, dass der Kläger auf einer Privatfahrt gewesen sei. Es sei nicht wahrscheinlich, dass diese für das
Rehabilitationsverfahren nicht unwesentliche Angabe auf einer bloßen Vermutung seitens der Krankenhauses beruht
habe, zumal kein Interesse daran bestanden habe, sich bei einem ungeklärten Sachverhalt festzulegen. Den
Berichten über die weitere Behandlung in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. sei ebenfalls kein Anzeichen
für ein Schädel-Hirntrauma zu entnehmen. Auch der dortige Sozialdienst, für dessen Tätigkeit die Frage der
Kostenträgerschaft von erheblicher Bedeutung sei, habe keinen Anlass gesehen, auch nur von einem ungeklärten
Zweck der Fahrt auszugehen, sondern weiter eine Privatfahrt zu Grunde gelegt. Ebenfalls schwer nachvollziehbar
wäre bei Annahme eines Arbeitsunfalls das Verhalten des Arbeitgebers K ... Er habe angegeben, den Kläger mit der
Aufmaßaufnahme am Wochenende beauftragt und auch wiederholt im Krankenhaus besucht zu haben. Im Rahmen
der darin zum Ausdruck kommenden Anteilnahme am Schicksal des Klägers hätte sich ein Zusammenhang mit der
Auftragserteilung aufgedrängt und eine Klärung wäre durch eine einfache telefonische Rückfrage bei dem Zeugen M.
unschwer möglich gewesen. Die Behauptung im November/Dezember, bei der Beklagten telefonisch ein Formblatt für
eine Unfallanzeige angefordert, dieses aber nicht erhalten zu haben, korreliere zwar zeitlich mit dem Aufenthalt des
Klägers dort, aber nicht mit der Angabe des Klägers, sein Erinnerungsvermögen nicht vor dem Jahr 2001
wiedererlangt zu haben und dann auf K. hinsichtlich einer Unfallanzeige eingewirkt zu haben. Es bestehe in der
Folgezeit eine erhebliche Diskrepanz zwischen der durch den Krankenbesuch in Bad H. zum Ausdruck kommenden
Anteilnahme K. und seiner nachlässigen Behandlung der Unfallanzeige, zu der er gesetzlich verpflichtet gewesen sei.
Widersprüchlich seien weiter die Angaben des Klägers und des Zeugen K. über die Entlohnung der Sonntagsarbeit
gewesen. Auch die Angaben des Zeugen M. hätten nicht zur richterlichen Überzeugung ausgereicht. Seine Angabe,
erst etwa ein halbes Jahr nach dem Unfall von dem Ereignis gehört und dann mit K. durchgegangen zu sein, wann der
Kläger bei ihm gewesen sein könne, relativiere die Genauigkeit des angegebenen Datums. Es sei nicht verständlich,
weshalb der Zeuge dies gemeinsam mit K. gemacht habe und er habe auch auf Nachfrage des Gerichts, wie er sich
auf ein bestimmtes Datum festlegen könne, nur in allgemeiner Form geäußert, dass er am Sonntag Besuche mache
oder mit Freunden unterwegs sei, jedenfalls das Datum habe nachvollziehen können. Weitere, nicht ausgeräumte
Zweifel hätten sich aus dem zeitlichen Abstand der angegebenen Auf- maßnahme und der mit der Rechnung vom
20.12.2001 belegten Durchführung von Arbeiten auf dem Grundstück des Zeugen M. ergeben.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Dass das S. Krankenhaus in seiner Anmeldung zur Rehabilitation
angegeben habe, dass er sich vor dem Unfallereignis auf einer Privatfahrt befunden habe, lasse sich nur damit
erklären, dass diese Angaben von der AOK gekommen seien, die am 14.07. bzw. 10.08.2000 nach ihren Angaben den
Kläger befragt habe. Das könne aber nicht möglich gewesen sein, da er hierzu wegen seines Gesundheitszustandes
nicht in der Lage gewesen sei. Die Meldung des Unfalls habe sich in die Länge gezogen, da das entsprechende
Formblatt nicht zugesandt worden sei. Ob, wann und in welchem Umfang der Auftrag des Kunden an den Arbeitgeber
erfolgt sei, sei nach Ansicht des Klägers für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger bei Aufmaßnahme im Auftrag
seines Arbeitgebers im Rahmen seines Arbeitsvertrags tätig gewesen sei und dafür eine besondere Vergütung
erhalten habe, ohne Belang. Die Sachverhalte, auf die der Kläger wegen seiner besonderen gesundheitlichen Situation
keinen Einfluss gehabt habe, dürften sich nicht nachteilig für ihn auswirken. Der Kläger sei auf Weisung seines
Arbeitgebers einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 01.08.2003 aufzuheben und die Beklagte unter
Aufhebung des Bescheides vom 02.08.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2002 zu verurteilen,
den am 09.07.2000 erlittenen Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm die sich daraus ergebenden gesetzlichen
Leistungen nach einem Grad der Erwerbsminderung von mindestens 100 v.H. ab dem frühest möglichen Zeitpunkt zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des Sozialgerichts München sowie die Berichte des Städtischen
Krankenhauses M. vom 24. 07.2000, 29.07.2000 sowie die Aufzeichnungen des Städtischen Krankenhauses M. vom
Unfalltag beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. -
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß § 143 ff. SGG zulässig. Sie ist jedoch sachlich
nicht begründet.
Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§
2,3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für die Annahme, dass sich der Unfall bei der versicherten
Tätigkeit ereignet hat, ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten beim Unfall einerseits zur versicherten
Tätigkeit zu rechnen ist und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine
sachliche Verbindung mit der Betriebstätigkeit bestehen, die es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der
versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG SozR 3-2200, § 548 Nr.21). Dabei bedürfen alle rechtserheblichen
Tatsachen des vollen Beweises dergestalt, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorgelegen
haben, (vgl. BSGE 45, 285, 286). Der die Annahme eines Arbeitsunfalls begründende Sachverhalt muss in vollem
Umfang bewiesen sein. Dies gilt sowohl für das Unfallgeschehen selbst als auch für den inneren Zusammenhang mit
der versicherten Tätigkeit.
Nach der Beweisaufnahme bestehen aber erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt auf dem
Heimweg von einer betrieblichen Tätigkeit war. Vor allem spricht der Umstand, dass die Unfallanzeige des
Arbeitgebers erst am 16.05.2001 erstattet wurde, wohingegen der Unfall mit seinen schwerwiegenden Folgen bereits
am 09.07.2000 stattgefunden hat, gegen den betrieblichen Zusammenhang. Wäre der Kläger tatsächlich am
09.07.2000 im Auftrag seines Arbeitgebers K. unterwegs gewesen, so wäre es nicht erklärbar, dass letzterer den
Unfall erst zehn Monte später gemeldet hat. Auch die Einlassungen des Arbeitgebers zu diesem Umstand sind nicht
nachvollziehbar und sprechen gegen den betrieblichen Zusammenhang. Die telefonische Angabe vom 23.05.2001
gegenüber der Beklagten, er habe die Unfallmeldung versäumt, bzw. verdrängt, widerspricht in Anbetracht der
gravierenden Unfallfolgen jeder Lebenserfahrung. Sie wird weiter infrage gestellt durch einen Wechsel der Einlassung
des Arbeitgebers K. im Schreiben vom 22.01.2002 dahingehend, er habe telefonisch um eine Unfallanzeige (gemeint
ist offensichtlich das entsprechende Formular) gebeten, es sei jedoch keine gekommen. Es ist in Anbetracht der
Folgen des Unfalles unglaubhaft, dass der Arbeitgeber die Erstattung der Unfallanzeige am Fehlen eines Formulars
scheitern ließ. Auch die Zeugenaussage des Arbeitgebers im Termin vor dem Sozialgericht am 01.08.2003 ist nicht
überzeugend. Die Angabe, der Kläger habe in der Woche nach dem 10.07.2000 und später bei einem weiteren Besuch
im Koma gelegen, findet in der beigezogenen Krankengeschichte des Städtischen Krankenhauses M. keine Stütze.
Der Kläger war vielmehr bereits an der Unfallstelle ansprechbar. Im Bericht vom 26.07.2000 berichtet Dr.H. , dass der
Kläger seit 21.07.2000 extubiert gewesen sei und spontan atme. Er sei mittlerweile allgemeinstationsfähig und es sei
eine problemlose selbständige orale Nahrungsaufnahme möglich. Es mag zwar sein, dass der Zeuge K. den Kläger
nur im intubierten Zustand im Krankenhaus S. angetroffen hat, doch ist auch aus diesem Umstand eine Unfallmeldung
erst im Mai 2001 nicht erklärbar. Immerhin hat der Zeuge K. im Termin vor dem Sozialgericht angegeben, die
Beklagte bereits im November/Dezember 2000 um die Übersendung des entsprechenden Formblatts gebeten
zuhaben. Hätte der Zeuge K. tatsächlich dem Kläger den Auftrag erteilt, bei dem Kunden M. am Unfalltag Aufmaß zu
nehmen, so wäre es nicht erklärbar, dass er nach Kenntnisnahme des schweren Unfalls des Klägers nicht bei dem
Kunden M. angefragt hat, ob und wann der Kläger am Unfalltag bei ihm war, und möglicherweise auf der Heimfahrt
verunglückt ist.
Auch die Angabe des Klägers im Termin am 01.08.2003, es sei ihm erst in Bad H. eingefallen, dass er am Unfalltag in
G. Aufmaß genommen habe, begegnet erheblichen Zweifeln. Zweifel daran weckt die Angabe des Polizeiobermeisters
T. , der in seinem Bericht vom 09.10.2000 bekundet hat, der Kläger habe bei einer telefonischen Anfrage am
05.10.2000 in der Unfallklinik M. erklärt, er habe am Unfalltag einen Freund in F. besucht, und habe abends nach
Hause fahren wollen. Zwar bestreitet der Kläger die Angabe des Polizeibeamten und macht im Widerspruch geltend,
er habe möglicherweise gesagt, es könne sein, dass er einen Freund in F. besucht habe. Für die Darstellung des
POM T. spricht indessen der Umstand, dass der vom Kläger im Unfallzeitpunkt eingeschlagene Weg über F.
gegenüber dem direkten Weg vom angegebenen Auftragsort zur Wohnung eine Verlängerung von 9 km bei 38 km
direktem Weg, bzw. 47 km verlängertem Weg bedeutet. Auch wenn damit nicht positiv bewiesen ist, dass der Kläger
im Unfallzeitpunkt sich auf dem Heimweg von einem privaten Besuch befand, bleiben doch Zweifel am betrieblichen
Charakter der Unfallfahrt. Diese Zweifel werden zudem genährt, durch die ausdrückliche Angabe des Bekannten des
Klägers, R. S. , bzw. dessen Tochter bei der AOK am 10.08.2000, es habe sich nicht um einen beruflichen Unfall
gehandelt. Zwar hat R. S. auf Anfrage der Beklagten mitgeteilt, sie seien davon ausgegangen, dass es sich um einen
Privatunfall gehandelt habe, weil der Kläger mit seinem eigenen Pkw verunglückt sei und hätten den Fragebogen nicht
mit dem Kläger besprochen, da er ohne Bewusstsein gewesen sei, doch ist gerade letztere Behauptung infrage zu
stellen, da der Kläger am 10.08.2000 längst nicht mehr intubiert war und die Krankengeschichte keinen Anhalt für eine
Bewusstlosigkeit des Kläger zu diesem Zeitpunkt ergibt. Wenn es zutrifft, dass der Kläger sich im August 2000 nicht
mehr daran erinnern konnte, woher er im Unfallzeitpunkt kam, so bestehen indessen erhebliche Zweifel daran, dass er
sein Erinnerungsvermögen diesbezüglich in Bad H. wieder erlangt hat.
Schließlich begegnen auch die Aussagen des Zeugen M. erheblichen Zweifeln. Insbesondere hat der Zeuge M.
erläutert, dass er auf den Zeitpunkt der Aufmaßnahme nur dadurch gelangt ist, dass er ½ Jahr nach dem Unfall mit
dem Arbeitgeber des Klägers K. "durchgegangen sei", wann der Kläger bei ihm gewesen sein müsse. Die Aussage,
dass die Arbeiten unter der Woche nicht gegangen seien, weil er selber erst spät, etwa um 20.00 Uhr nach Hause
komme, wird dadurch relativiert, dass der Unfall nach den Feststellungen der Polizei erst um 20.20 Uhr stattfand, so
dass die Arbeiten auch am Wochenende erst am Abend und nicht viel früher als werktags möglich vorgenommen
worden wären. Es ist von daher nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Vorbereitungsarbeiten Sonntags
hätten erfolgen sollen. Auch der Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung der Arbeiten, der nach den Rechnungen der
Fa. K. erst über ein Jahr nach den Vorbereitungsarbeiten liegt, lässt Zweifel daran aufkommen, dass der Kläger
tatsächlich am Unfalltag im Auftrag seines Arbeitgebers Aufmaß bei dem Kunden M. genommen hat. Dagegen
sprechen auch die unterschiedlichen Angaben des Klägers und des Zeugen K. zur Vergütung der Sonntagsarbeit.
Während der Kläger im Termin erklärte, die Sonntagsarbeit sei vergütet worden, und es seien darüber Stundenzettel
geführt worden, gab der Zeuge K. an, die Sonntagsarbeit sei nicht vergütet worden und Stundenzettel seien nicht
geführt worden. In Anbetracht aller Gegebenheiten steht vorliegend nicht mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger auf der Heimfahrt von einer betrieblichen Tätigkeit verunglückt ist.
Die Berufung konnte danach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG).