Urteil des LSG Bayern vom 15.09.2010

LSG Bayern: unfallversicherung, hinterbliebenenrente, witwenrente, berufskrankheit, ergänzung, rückwirkung, erwerbsfähigkeit, minderung, form, willkürverbot

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 15.09.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 9 R 395/06
Bayerisches Landessozialgericht L 13 R 196/09
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 16. Dezember 2008 wird
zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Nichtanrechnung ihrer Witwenrente aus der
Unfallversicherung auf ihre Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 93 Sozialgesetzbuch,
Sechstes Buch - SGB VI) Mit Bescheid vom 18.03.2006 gewährte die Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und
Sachsen (Bau-BG) dem Ehemann der Klägerin aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit der Nr. 4105 der
Berufskrankheitenverordnung (BKV) ab 21.08.1996 eine Versichertenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
(MdE) in Höhe von 40 vom Hundert. Mit Bescheid vom 07.10.1998 hätte die Rente ab 01.11.1998 nach einer MdE von
100 vom Hundert gewährt werden sollen. Am 27.10.1998 verstarb der Ehemann der Klägerin. Der Klägerin wurde mit
Bescheid vom 17.02.1999 ab 01.02.1999 eine Witwenrente von der Bau-BG gewährt. Am 29.10.1998 stellte die
Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Mannes bei
der Beklagten. Mit Bescheid vom 09.03.1999 gewährte die Beklagte der Klägerin Hinterbliebenenrente ab 27.10.1998
mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 139,67 DM und ab 01.02.1999 in Höhe von 83,80 DM. Aus der Anlage
7 zu dem Rentenbescheid ergibt sich, dass die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum bis
31.01.1999 brutto mit 2.096,76 DM berechnet wurde und unter Berücksichtigung der Rente aus der Unfallversicherung
in Höhe von 3.026,19 DM sich der genannte Zahlbetrag von 139,67 DM ergibt und ab 01.02.1999 die Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung brutto mit 1.258,05 DM berechnet wurde und unter Berücksichtigung der Rente aus
der Unfallversicherung in Höhe von 1.815,71 DM sich der genannte Zahlbetrag von 83,80 DM ergibt. Die Rente wurde
mit Bescheiden vom 06.12.1999 und 30.05.2000 aufgrund geänderter Berechnungsgrundlagen angepasst.
Mit Schreiben vom 13.12.2005 stellte die Klägerin einen Antrag nach § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X)
auf Rücknahme des Bescheides vom 09.03.1999. Die Anrechnung der Leistungen aus der Unfallversicherung sei
aufzuheben, da es sich um eine Entschädigungsleistung für eine erlittene Berufskrankheit handle, zudem enthalte die
Verletztenrente einen Schmerzensgeldanteil und sei gemäß § 93 Abs. 5 SGB VI auf die Witwenrente nicht
anzurechnen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 01.02.2006 ab. Die Voraussetzungen für die
Anrechnung seien nach § 93 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI gegeben. § 93 Abs. 5 SGB VI finde keine Anwendung, da Satz 3
die Anwendung von Satz 1 Nr. 1 für Hinterbliebene ausschließe. Zur Begründung des am 17.02.2006 erhobenen
Widerspruchs trug die Klägerin vor, dass sich die Anrechnung verbiete, da die Berufskrankheit in vollem Umfang erst
im Rentenalter in Erscheinung getreten sei. Eine Anrechnung käme der Enteignung der Beiträge gleich. Die
durchlittene Erkrankung sei den in § 93 Abs. 2 Nr. 2b SGB VI aufgezählten Berufskrankheiten gleichzusetzen und
daher ein Freibetrag zu gewähren. Zudem sei der Ausschluss der Witwenrente in § 93 Abs. 5 SGB VI von der
Anwendungssperre verfassungswidrig, da er Art. 6 Grundgesetz (GG) widerspreche. Gegen den
Widerspruchsbescheid vom 18.05.2006 hat die Klägerin am 20.06.2006 Klage zum SG erhoben und im Wesentlichen
den Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Die Beklagte hat auf die Eindeutigkeit der gesetzlichen
Regelung verwiesen. Mit Urteil vom 16.12.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung
ausgeführt, dass durch § 93 Abs. 5 Satz 3 SGB VI die Anwendung von § 93 Abs. 5 Satz 1 ausgeschlossen sei und
Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit dieser Regelung nicht ersichtlich seien. Im Berufungsverfahren hat die
Klägerin im Wesentlichen auf den bisherigen Vortrag Bezug genommen. Sie werde so gestellt, als ob ihr Ehemann an
Altersschwäche und nicht an einer Berufskrankheit verstorben sei, zumal die Anerkennung der Berufskrankheit einen
Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber ausschließe. Zudem klinge in der neueren Rechtsprechung des
BSG an, dass es unsystematisch sei, bei einer Kollision von Leistungen der Rentenversicherung und der
Berufsgenossenschaft, die Rentenversicherungsleistungen zu kürzen, da diese durch Beiträge erworben worden
seien. Es liege ein Verstoß gegen Artikel 3 GG - Willkürverbot - vor sowie eine Verletzung des Eigentums. Die
Klägerin hat ein Schreiben vom Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages, Urteile des Sozialgerichts Duisburg
und ein Aufsatz aus der Zeitschrift "Die Sozialgerichtsbarkeit (=7/09 S. 391f)" beigefügt. Die Beklagte hat darauf
verwiesen, dass die gesetzliche Regelung unmissverständlich sei und die Hinterbliebenenrente im Übrigen
Unterhaltsersatzfunktion habe. Der aktuell aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehende Rentenbetrag in Höhe
von monatlich 1011,59 EUR stelle den nötigen Lebensunterhalt sicher. Die Anrechnung stelle rechtssystematisch die
Entsprechung zur Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung dar, bei
der der Gesetzgeber ebenfalls unter Gewährung von Freibeträgen den Lebensunterhalt sicherstelle, unerwünschte
Doppel- oder Höherleistungen aber ausschließe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg
vom 16.12.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.02.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 18.05.2006 zu verpflichten, den Rentenbescheid vom 09.03.1999 teilweise aufzuheben
und ihr die Hinterbliebenenrente ungekürzt ohne Anrechnung der Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung
zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat liegen zur Entscheidung die Verwaltungsakten der Beklagten, die Verwaltungsakten der Bau-BG sowie die
Klageakten beider Rechtszüge vor. Auf deren Inhalt wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), sie
erweist sich jedoch als nicht begründet. Die Klägerin hat auch nach Auffassung des Senats keinen Anspruch auf
ungekürzte Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Berücksichtigung der Witwenrente der
Klägerin aus der Unfallversicherung auf ihre von der Beklagten gewährte Hinterbliebenenrente ist von der Beklagten
zutreffend gemäß § 93 SGB VI erfolgt; der bindende Rentenbescheid vom 09.03.1999 erweist sich nicht als
rechtswidrig im Sinne von § 44 SGB X. Der Senat vermag insoweit keine Fehler der Rentenberechnung zu erkennen,
solche wurden auch nicht vorgetragen. Zudem ist der Senat der Auffassung, dass die Anrechnungsvorschrift des § 93
SGB VI mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anrechnung der
Unfallhinterbliebenenrente sind erfüllt. Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung, wird die
Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung
den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt (§ 93 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Eine Anrechnung ist nur dann nicht vorzunehmen,
wenn die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach
Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat (§ 93
Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), wobei als Zeitpunkt des Versicherungsfalls bei Berufskrankheiten der letzte Tag gilt, an
dem versicherte Tätigkeiten verrichtet wurden, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen
(§ 93 Abs. 5 Satz 2 SGB VI). Bei Hinterbliebenenrenten wie im vorliegenden Fall, bei denen der Versicherungsfall
ohnehin stets vor Beginn dieser Rente eingetreten ist, ist gemäß § 93 Abs. 5 Satz 3 SGB VI die Ausnahmevorschrift
des § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr.1 SGB VI nicht anzuwenden und es bleibt bei der in § 93 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI geregelten
grundsätzlichen Anrechung. Die Regelung der grundsätzlichen Anrechnung ist nach Auffassung des Senats auch
verfassungsgemäß. Die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und die aus der gesetzlichen
Unfallversicherung andererseits sind ihrer Struktur nach Lohnersatz, wobei § 93 SGB VI eine Doppelversorgung durch
diese funktionsgleichen Leistungen aus den Versorgungssystemen der Renten- und Unfallversicherung in der Weise
verhindern will, dass die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung insoweit nicht geleistet wird. Eine solche
Begrenzung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) generell als verfassungsgemäß anerkannt (BVerfG SozR
2200 § 1278 Nr. 11). Die durch Art 1 Nr. 17 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25.
September 1996 (BGBl I 1461) eingefügte Neuregelung des § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, die die bis dahin
geltende Vergünstigung des § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für Hinterbliebenenrenten ausschließt, ist, entgegen der
Auffassung der Klägerin, mit dem Grundgesetz vereinbar. Zumal es sich hier um den Fall der erstmaligen Bewilligung
einer großen Witwenrente unter Anrechnung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach
Inkrafttreten der Neuregelung handelt. Das Bundessozialgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass keine
verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. u.a. Teilurteil vom 28.05.1997, 8 RKn 27/95 - SozR 3-2600 § 93 Nr.
3, Urteil vom 13.02.2002, B 8 KN 4/00 R, SozR-2600 § 93 Nr. 11, Urteil vom 26.02.2003, B 8 KN 11/02 R - SozR 4-
2600 § 93 Nr. 4). Uneinigkeit besteht lediglich hinsichtlich der Rückwirkung der Neuregelung. So hat der 8. Senat eine
Umsetzung ab 01.08.1996, dem Folgemonat nach dem endgültigen Gesetzesbeschluss am 09.07.1996 für
verfassungsgemäß erachtet, der 4. Senat des BSG eine Umsetzung für Bezugszeiten ab dem 01.02.1997 (vgl.
Wehrhan in Kasseler Kommentar, § 93 RdNr. 47). Dies ist jedoch für den zugrundeliegenden Rechtsstreit unerheblich.
Insbesondere unterliegen Ansprüche von Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Versorgung ihrer
Hinterbliebenen nicht dem Eigentumsschutz; Art 14 Abs. 1 GG wird daher von der gesetzgeberischen Entscheidung
nicht tangiert (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998 1 BvR 1318/86 und 1 BvR 1484/86 - BVerfGE
97, 271). Lediglich zur Ergänzung weist der Senat daraufhin, dass die von der Klägerin zitierten Urteile des
Sozialgerichts Duisburgs völlig andere Fallkonstellationen betreffen. Den Urteilen liegen Verfahren nach § 48 SGB X
mit der Thematik der Rückwirkung zugrunde; zudem ist die Versichertenrente und nicht eine Hinterbliebenenrente
Streitgegenstand. Die Berufung der Klägerin konnte daher keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2
SGG nicht erfüllt sind.