Urteil des LSG Bayern vom 09.03.2009

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Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 09.03.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 3 R 800/07
Bayerisches Landessozialgericht L 13 R 61/09 B PKH
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 4. Dezember 2008 aufgehoben und dem
Beschwerdeführer für das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 3 R 800/07 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung
bewilligt sowie Rechtsanwältin B., A-Stadt, beigeordnet.
Gründe:
I.
In der Hauptsache streiten die Parteien wegen einer Rente wegen Erwerbsminderung. Im vorliegenden Verfahren
wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer (Bf.) gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe (PKH) durch das Sozialgericht Augsburg.
Der 54-jährige Kläger ist gelernter Landmaschinenmechaniker. Von Januar 1992 bis Februar 2006 arbeitete er als
CNC-Radialfräser. Zunächst war er in Lohngruppe 6 (qualifizierte angelernte Arbeitnehmer) des einschlägigen
Manteltarifvertrags eingestuft, ab 01.05.1995 in Lohngruppe 7, bei der es sich um einen Facharbeitertarif handelte.
Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Bg.) lehnte einen Antrag des Bf. vom 29.05.2006 auf Gewährung einer Rente
wegen Erwerbsminderung im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren ab. So kam es zu einem Klageverfahren vor
dem Sozialgericht Augsburg. Das Sozialgericht holte Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie ein
fachorthopädisches Gutachten nach persönlicher Untersuchung ein. Das Gutachten wurde dem Bf. Ende August 2008
bekanntgegeben. Mit Schriftsatz vom 10.11.2008 hat der Bf. PKH und die Beiordnung seiner
Prozessbevollmächtigten beantragt.
Mit Beschluss vom 04.12.2008 hat das Sozialgericht diese Anträge abgelehnt. Es hat dies damit begründet, das
Verfahren sei entscheidungsreif. Es liege ein schlüssiges Gutachten vor, wonach der Bf. für zumindest leichte
Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, aber auch in der Tätigkeit als CNC-Radialfräser noch vollschichtig
einsatzfähig sei. Das Sozialgericht hat offen gelassen, ob der Bf. als Facharbeiter im Sinn des Mehrstufenschemas
des Bundessozialgerichts zu klassifizieren sei, auch wenn es angedeutet hat, es würde dies verneinen. Jedenfalls, so
das Sozialgericht, sei der Bf. gesundheitlich in der Lage, den Beruf des CNC-Radialfräsers weiterhin mindestens
sechs Stunden täglich auszuüben. Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 15.01.2009 eingelegte Beschwerde.
Mit Gerichtsbescheid vom 16.01.2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Bg. sowie die Akten des Sozialgerichts und
des Bayerischen Landessozialgerichts verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Bewilligung von PKH und
Anwaltsbeiordnung abgelehnt.
Die Anwaltsbeiordnung beruht auf § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.
Als Maßstab ist für eine Entscheidung vorab zu berücksichtigen, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen das
Verfahren in der Hauptsache nicht in nennenswertem Umfang in das PKH-Verfahren verlagert werden darf. Die
Klärung schwieriger Rechtsfragen (vgl. BVerfG NJW 2000, S. 1936; BVerfG NJW 2003, S. 1857) sowie
Beweiserhebungen haben dort im Prinzip keinen Platz. Die Gewährung von PKH soll den Rechtsschutz ermöglichen,
ihn aber nicht vorwegnehmen. Allerdings ist im PKH-Verfahren nicht jede Beweisantizipation ausgeschlossen,
sondern vielmehr in eng begrenztem Rahmen zulässig. Sachverhaltsermittlungen einschließlich der
Schlussfolgerungen von Hilfs- auf Haupttatsachen müssen nicht von vornherein unterbleiben. Eine Beweisaufnahme -
und auch eine Beweiswürdigung - ist dann unbedenklich, wenn konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Bf. ausgehen würde (vgl. Beschlüsse der 2.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28.11.2007 - 1 BvR 68/07 und andere sowie 1 BvR
69/07 und andere).
Konkretisiert man diesen Maßstab für das vorliegende Verfahren, in dem der Anspruch auf eine Rente wegen
Erwerbsminderung streitig ist, so müsste man eine hinreichende Erfolgsaussicht dann verneinen, wenn das
Sozialgericht den Rechtsstreit zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des PKH-Antrags für entscheidungsreif halten
durfte, wenn also objektiv weitere für den Ausgang des Verfahrens wesentliche Ermittlungen zum Sachverhalt nicht
mehr anzustellen waren. Diese Voraussetzung lag zum maßgebenden Zeitpunkt aber nicht vor. Vielmehr waren
weitere Ermittlungen in zentralen Punkten notwendig.
Richtig ist die Argumentation des Bf. insoweit, als er eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht aus dem Umstand
herzuleiten versucht, dass das Sozialgericht überhaupt medizinische Ermittlungen durchgeführt und eine
Beweiswürdigung zu medizinischen Tatsachen vorgenommen hat. Dass es Befundberichte der behandelnden Ärzte
eingeholt hatte und der Bf. orthopädisch begutachtet worden ist, vermittelt für sich allein dem Rechtsschutzbegehren
keine hinreichende Erfolgsaussicht. Denn diese Ermittlungsschritte waren längst durchgeführt, als der Bf. den PKH-
Antrag stellte. Daher darf und muss das Ergebnis dieser Beweiserhebungen mit in die Bewertung einbezogen werden.
Das verfassungsrechtlich geforderte Prinzip, dass Beweiserhebungen und -würdigungen aus dem PKH-Verfahren weit
gehend ausgeklammert bleiben müssen, gilt nur für solche Beweiserhebungen bzw. -würdigungen, die nach Einleitung
eines PKH-Verfahrens erfolgen.
Aber auch wenn man den Erkenntnisstand nach Erstellung des fachorthopädischen Gutachtens heranzieht, kommt
man nicht umhin, eine hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen. Der Senat braucht an dieser Stelle nicht auf die
Überzeugungskraft des eingeholten orthopädischen Gutachtens sowie auf die Frage einzugehen, ob zudem eine
nervenärztliche Begutachtung angezeigt gewesen wäre.
Jedenfalls waren die Ermittlungen bezüglich einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
noch nicht abgeschlossen. Nach dem orthopädischen Gutachten kann der Bf. nur noch leichte Arbeiten ohne zeitliche
Einschränkung verrichten. Der Sachverständige hat gerade nicht explizit festgestellt, der Bf. sei gesundheitlich in der
Lage, dem Beruf des CNC-Radialfräsers weiterhin mindestens sechs Stunden täglich nachzugehen. Er hat sich
diesbezüglich vielmehr nur bedingt geäußert, nämlich unter der Prämisse, dass schwere und mittelschwere Arbeiten
sowie häufige Überkopfarbeiten unterblieben. Das zeigt, dass der Sachverständige wohl keine Kenntnis von den
körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen hatte, die bei einem CNC-Radialfräser für gewöhnlich anfallen. Ohne
dieses Wissen ist ein Sachverständiger aber nicht im Stande, die gesundheitliche Eignung eines bestimmten Berufs
für einen bestimmten Rentenantragsteller zu beurteilen.
Zu dem für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht maßgebenden Zeitpunkt war auch noch ungeklärt, ob
der Bf. als Facharbeiter einzustufen ist. Die Frage war offen, aus welchem Grund der ehemalige Arbeitgeber des Bf.
diesen in Lohnstufe 7 eingruppiert hat, die Facharbeitern vorbehalten ist. Bei einem bloßen "Bewährungsaufstieg"
wäre die Frage möglicherweise anders zu beantworten, als wenn der Arbeitgeber die Arbeit des Bf. tatsächlich für so
"wertvoll" gehalten hätte, dass er sie als Facharbeitertätigkeit bewertete; der Umstand, dass die Einarbeitungszeit des
Bf. relativ kurz war, verliert im letzteren Fall möglicherweise seine Bedeutung.
Es wäre nicht angemessen gewesen, diese Probleme bereits im Rahmen des PKH-Bewilligungsverfahrens einer
Lösung zuzuführen; diese musste dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten bleiben.
Auch die subjektiven, insbesondere die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH liegen vor.
Insbesondere vermag der Senat kein verwertbares Vermögen festzustellen.
Eine Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten unterbleibt wegen § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §
127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).