Urteil des LSG Bayern vom 20.04.2004
LSG Bayern: vorübergehende arbeitsunfähigkeit, eintritt des versicherungsfalls, psychiatrische behandlung, stationäre untersuchung, aufenthalt, arbeitsmarkt, erwerbsunfähigkeit, serbien, nacht
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 20.04.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 2 RJ 798/01 A
Bayerisches Landessozialgericht L 5 RJ 558/03
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 3. September 2003 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1951 im ehemaligen Jugoslawien geborene Kläger wohnt derzeit in Serbien-Montenegro. Er hat dort
Versicherungszeiten zurückgelegt von März 1970 bis September 1971, Juli 1975 bis November 1987, Februar 1988
bis März 1993 und von April 1994 bis Juli 1994.
Er erhält in seiner Heimat seit 22.12.1998 Invalidenpension.
In Deutschland hat er Versicherungszeiten im Januar 1993, vom 29.03.1993 bis 31.03.1994 und vom 06.07.1994 bis
13.07.1996 zurückgelegt.
Der Kläger hat in der Zeit von September 1967 bis September 1969 den Beruf des Anstreicher-Färbers im Baufach
erlernt. Als solcher ist er laut Bescheid der Invalidenkommission von 1980 seit 23.06.1980 nicht mehr einsatzfähig. In
Deutschland war er nach seinen eigenen Angaben zuletzt als Maurerhelfer beschäftigt. Laut Auskunft seines letzten
Arbeitgebers vom 06.03.2001 war er vom 06.07.1994 bis 13.07.1996 mit Arbeiten beschäftigt, die im allgemeinen von
angelernten Arbeitern nach einer Ausbildungsdauer von sechs Monaten verrichtet werden. Das Arbeitsverhältnis
wurde mangels Duldung gemäß Ausländergesetz beendet.
Zusammen mit dem Rentenantrag vom 04.12.1998 wurde das Formulargutachten JU 207 vom 22.12.1998 übersandt.
Dieses ist nach Auswertung der Krankengeschichte über einen stationären Aufenthalt vom 19.02. bis 19.03.1998
wegen eines anxiös-depressiven Syndroms, über einen stationären Aufenthalt von 1980 wegen Morbus Meniere und
einen stationären Aufenthalt vom 23.06. bis 27.10.1998 wegen Depression erstellt worden. Zusammenfassend heißt
es im Gutachten, aufgrund der Depressio und der Läsion des Cochlearisnerven sei ab 22.12.1998 von einem
vollständigen Verlust der Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Demgegenüber ergab die stationäre Untersuchung des Klägers vom 18. bis 20.09.2000 in Regensburg durch die
Dres.S. und M. ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Der Neurologe und Psychiater Dr.M. , der die Anamnese in
der Heimatsprache des Klägers erhob, diagnostizierte lediglich reaktive depressive Verstimmungszustände. Er hielt
leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Akkord und Nachtschicht für vollschichtig zumutbar. Daraufhin lehnte die
Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 23.10.2000 (abgesandt am 26.10.2000) ab. Der Kläger sei weder
erwerbsunfähig noch berufsunfähig und im Übrigen seien zum Zeitpunkt der Antragstellung die besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben.
Dem widersprach der Kläger am 29.01.2001 unter Verweisung auf die Pensionierung in Serbien. Wenn ihm eine der
von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten vermittelt werde, mache er keinen Rentenanspruch geltend.
Vorgelegt wurde ein Entlassungsblatt betreffend den stationären Aufenthalt vom 11.04. bis 10.05.2000 wegen
schwerer depressiver Episode mit psychotischer Symptomatologie, über einen stationären Aufenthalt vom 18.12.2000
bis 09.01.2001 wegen Dekompensation der psychiatrischen Grunderkrankung sowie Unterlagen über einen
Hörschaden. Der Beratungsarzt der Beklagten Dr.D. sah darin keinen Anlass zur Änderung der Beurteilung. Seines
Erachtens besteht lediglich eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit wegen reaktiver depressiver Verstimmung nach
Rentenablehnung. Dementsprechend wurde der Widerspruch am 23.04.2001 zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 27.07.2001 Klage erhoben und geltend gemacht, sein Gesundheitszustand habe sich
nicht gebessert. Er hat medizinische Befundberichte und Atteste verschiedener Ärzte von Juli 2001 vorgelegt, wonach
er weiterhin auf Dauer leistungsunfähig ist. Aus einem stationären Aufenthalt vom 06.06. bis 12.07.2001 ist er
leistungsunfähig entlassen worden. Dr.D. wiederholte seine Ansicht, es handele sich um eine vorübergehende
Arbeitsunfähigkeit; wegen der Einschränkung des Hörvermögens dürfe der Kläger keine Tätigkeiten mehr verrichten,
die mit Lärm verbunden seien. Nachdem der Kläger weitere Kurzbefunde von November 2001 vorgelegt hatte und er
zu einer fachärztlichen Untersuchung vorgeladen worden war, hat er ein HNO-ärztliches Attest vom 09.05.2003 zur
Reiseunfähigkeit und einen fachärztlichen Befundbericht eines Psychiaters vom 08.05.2003 vorgelegt, worin ebenfalls
Reiseunfähigkeit attestiert war. Daraufhin hat das Gericht die Ärztin für Psychiatrie/Psychotherapie Dr.M. mit der
Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage beauftragt. Ihres Erachtens kann die Frage, in welcher Art und in welcher
Ausprägung die depressive Erkrankung vorliege, aufgrund der Aktenlage nicht mit der nötigen Sicherheit beantwortet
werden. Spätestens seit Ende 2000 sei eine Verschlechterung der Symptomatik durch das Hinzutreten psychotischer
Merkmale eingetreten. Dennoch seien leichtere bis mittelschwere Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die
nervliche Belastbarkeit, ohne Nacht- und Wechselschicht, ohne Absturzgefahr, ohne besondere Anforderungen an das
Hörvermögen vollschichtig zumutbar. Das Umstellungsvermögen reiche lediglich für einfache Arbeiten. Als
Gesundheitstörungen hat sie genannt: Depressive Episoden in zum Teil schwergradiger Ausprägung mit
psychotischen Symptomen Schwindelsymptomatik, Schwerhörigkeit beidseits. Zustand nach Contusio capitis 1989
Hals- und Lendenwirbelsäulenabhängige Beschwerden.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 03.09. 2003 abgewiesen. Der Kläger genieße keinen
Berufsschutz und sei daher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Dass der Versicherungsfall bereits im
August 1998 eingetreten sei, sei nicht nachgewiesen. Die Folgen der Beweislosigkeit habe der Kläger zu tragen, der
zumindest entsprechend dem Gutachten der Dr.M. in Begleitung zur Untersuchung nach Deutschland hätte reisen
können.
Gegen den am 29.09.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16.10.2003 Berufung eingelegt. Er hat
einen Arbeitsplatz verlangt, so wie er im Urteil beschrieben worden sei, bzw. eine Rente für den Fall, dass ihm keine
entsprechende Arbeit angeboten werden könne. Auf den Hinweis der fehlenden Schlüssigkeit dieser Begründung hat
der Kläger seine Begründung lediglich wiederholt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 03.09. 2003 aufzuheben
und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
23.04.2001 zu verurteilen, ab 04.12.1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom
03.09.2003 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Landshut sowie der
Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 03.09.2003 ist ebenso- wenig zu beanstanden, wie der Bescheid
der Beklagten vom 23.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04. 2001. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Es ist nicht nachgewiesen, dass er bereits zu einem
Zeitpunkt erwerbsgemindert war, als die besondereren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch gegeben
waren.
Zutreffend hat das Sozialgericht die möglichen Anspruchsgrundlagen genannt und Berufsschutz als Maler verneint.
Insoweit wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs.2 SGG abgesehen.
Ob der auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Kläger noch vollschichtig leistungsfähig ist, ist für die Zeit ab
Rentenantragstellung im Dezember 1998 zweifelhaft. Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf die
Ausführungen der im Klageverfahren gehörten Sachverständigen Dr.M. , die die vorhandenen Vorbefunde sorgfältig
ausgewertet hat. Einwände gegen ihr Gutachten vom 05.07.2003 wurden von keiner Seite erhoben. Die Zweifel an der
Leistungsfähigkeit des Klägers rühren daher, dass der von der Beklagten gehörte Sachverständige Dr.M. lediglich
reaktive depressive Verstimmungszustände festgestellt und den Kläger nach immerhin dreitägiger stationärer
Untersuchung für vollschichtig einsatzfähig sowohl im erlernten Beruf als auch für Tätigkeiten auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt gehalten hat. Besonderes Gewicht verleiht diesem Gutachten Dr.M. der Umstand, dass die bei der Art
der Gesundheitsstörung besonders bedeutsame Anamnese in der Muttersprache des Klägers erhoben worden ist. Im
Widerspruch dazu steht die Leistungseinschätzung der Invalidenkommission vom 22.12.1998, die sich auf eine
mehrfache stationäre psychiatrische Behandlung im selben Jahr stützen konnte, wobei überwiegend die Diagnose
einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen festgestellt wurde. Auch während des
stationären Aufenthalts vom 11.04. bis 10.05.2000, also vor der Untersuchung durch Dr.M. , wurde wegen Bestehens
von paranoiden Denkstörungen eine schizoaffektive Störung diagnostiziert. Der Bericht hierüber hat Herrn Dr.M.
vorgelegen. Ebenso wenig diskutierte er die seit 1980 bestehende Schwindelsymptomatik, die offensichtlich Ursache
für die Aufgabe des erlernten Berufs als Maler im Jahr 1980 war. Schließlich ist der Kläger nach der Untersuchung
durch Dr.M. erneut zweimal stationär psychiatrisch behandelt worden. Die Entlassung aus den stationären
psychiatrischen Behandlungen erfolgte jeweils mit Besserung, aber noch weiter bestehenden depressiven
Symptomen. Gewissheit über den Zustand hätte die im sozialgerichtlichen Verfahren verweigerte Untersuchung
ergeben.
Die nachweislich vorhandenen Gesundheitsstörungen sind nicht so schwerwiegend, dass sie Berufsunfähigkeit,
geschweige denn Erwerbsunfähigkeit begründen könnten. Depressive Episoden, Schwindelsymptomatik,
Schwerhörigkeit beidseits, Zustand nach Contusio capitis im Juli 1989, und hals- und lendenwirbelsäulenabhängige
Beschwerden haben lediglich qualitative Einschränkungen, hingegen keine quantitativen zur Folge. Ausgeschlossen
sind demnach besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, Nacht- und Wechselschicht, Arbeiten auf
Treppen, Leitern und Gerüsten und besondere Anforderungen an das Hörvermögen. Unter Berücksichtigung dieser
Beschränkungen können leichtere bis mittelschwere Arbeiten noch vollschichtig verrichtet werden. Mit diesem
Restleistungsvermögen kann der Kläger noch eine Vielzahl von Tätigkeiten verrichten, wie sie üblicherweise von
ungelernten Arbeitern des allgemeinen Arbeitsmarktes erwartet werden. Auch wenn der Kläger nur noch in der Lage
ist, sich auf einfache Arbeiten umzustellen, erscheinen angesichts der vollen Gebrauchsfähigkeit der Arme und Beine
übliche Verrichtungen wie Sortieren, Verpacken, Kontrollieren und Transportieren möglich. Die Benennung einer
konkreten Verweisungstätigkeit erübrigt sich daher.
Die obengenannten Zweifel an der vollschichtigen Leistungsfähigkeit können für den maßgeblichen Zeitraum auch
durch die von Dr.M. geforderte ambulante Untersuchung nicht beseitigt werden. Nachdem über fünf Jahre verstrichen
sind und nach Dezember 1998 zudem offensichtlich eine Verschlimmerung eingetreten ist, kann das
Leistungsvermögen im Jahr 1998 nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch eine aktuelle
persönliche Untersuchung festgestellt werden. Die Folgen hiervon hat - wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt
hat - der Kläger zu tragen.
Selbst wenn angesichts der Rentenantragstellung, der Feststellung der Invalidenkommission und der mehrfachen
stationären psychiatrischen Aufenthalte nach der Rentenantragstellung als wahr unterstellt wird, dass der Kläger ab
Dezember 1998 nicht mehr in der Lage war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist ein Rentenanspruch zu
verneinen. Nach altem wie nach neuem Recht muss der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der
Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (§ 43 Abs.1 Ziff.2
SGB VI, § 43 Abs.1 Ziff.2 und § 44 Abs.1 Ziff.2 SGB VI a.F.). Ausgehend vom Eintritt des Versicherungsfalls
entsprechend der Feststellung der Invalidenkommission am 22.12.1998 ist der Zeitraum vom 21.12.1993 bis
21.12.1998 maßgebend. Darin hat der Kläger statt der geforderten 36 lediglich 32 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt.
Der letzte Pflichtbeitrag wurde im Juli 1996 entrichtet. Die daran anschließende Zeit der Arbeitslosigkeit in Serbien ist
mangels Gleichstellung im deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen keine sogenannte Aufschubzeit,
so das sich der Fünfjahreszeitraum nicht weiter verlängert.
Eine Vorverlegung des Versicherungsfalls bis August 1998, zu einem Zeitpunkt also, als die besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch gegeben waren, kommt nicht in Betracht. Die Invalidenkommission
hat in Kenntnis der Berichte über die stationären Aufenthalte 1998 die Aufhebung der Leistungsfähigkeit erst ab dem
Zeitpunkt ihrer Untersuchung bejaht. Der Kläger hat selbst auch erst im Dezember 1998 Rente beantragt. Und
schließlich hat Dr.M. nach Aktenlage keine hinreichende Gewissheit darüber gewinnen können, dass überhaupt
Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Das letzte Arbeitsverhältnis 1996 ist auch nicht wegen Krankheit, sondern aus
aufenthaltsrechtlichen Gründen beendet worden.
Die Ausnahmevorschrift des § 241 SGB VI findet keine Anwendung. Der Kläger hat nicht jeden Kalendermonat vom 1.
Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt.
Insbesondere kann er die im Versicherungsverlauf bestehende Lücke im Dezember 1987 und Januar 1988 nicht
schließen. Die Zahlungsfristen des § 197 SGB VI sind längst abgelaufen und das Recht des Heimatstaats sieht eine
Beitragsleistung nach Rentenbeginn nicht vor.
Die Argumentation des Klägers, im Fall einer Rentenverweigerung sei ihm ein Arbeitsplatz zu vermitteln, geht fehl.
Das Risiko der Arbeitsplatzvermittlung ist von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, nicht von der gesetzlichen
Rentenversicherung zu tragen (vgl. unter anderem BSG in SozR 3-2200 § 1246 Nr.50). Insoweit muss sich der im
Ausland wohnhafte Kläger wie ein in der Bundesrepublik Deutschland lebender Versicherter behandeln lassen.
Entscheidend ist, dass der Kläger vollschichtige Tätigkeiten unter betriebsüblichen Bedingungen erbringen kann, weil
zusätzliche Pausen nicht erforderlich sind, und dass die Anmarschwege zur Arbeit problemlos zurückgelegt werden
können. Nach Aktenlage kann sich der Kläger auch noch auf eine andere als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
umstellen, so dass ihm der Arbeitsmarkt offen steht.
Aus diesen Gründen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision war zuzulassen, sind nicht ersichtlich.