Urteil des LSG Bayern vom 17.03.2009

LSG Bayern: aufschiebende wirkung, überwiegendes interesse, aussetzung, ausnahmefall, erlass, rentenanspruch, rückforderung, härtefall, einkünfte, zwangsvollstreckung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 17.03.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 14 R 762/07*
Bayerisches Landessozialgericht L 19 R 124/09 ER
Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.11.2008 wird vorläufig ausgesetzt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Am 06.11.2008 hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer ab 01.06.2008 zu bewilligen. Der Kläger als gelernter Schlosser
könne sich nicht mehr auf andere zumutbare Tätigkeiten umstellen. Dagegen hat die Beklagte Berufung zum Bayer.
Landessozialgericht eingelegt. Die Umstellungsfähigkeit sei noch in ausreichendem Umfang erhalten. Der Kläger
könne auch auf die Tätigkeit eines Hochregallagerarbeiters verwiesen werden. Das SG habe die Ausführungen des
beratenden Arztes der Beklagten missverstanden. Eine teilweise Erwerbsminderung bestünde jedenfalls nicht auf
Dauer. Es seien weitere Gutachten einzuholen. Zudem hat die Beklagte beantragt, die Vollstreckung aus dem Urteil
des SG auszusetzen. Dies komme nicht nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Aussichten, die gewährten
Leistungen zurückzuerhalten, seien zu berücksichtigen und vorliegend eher als gering zu bewerten. In der
Rechtsprechung werde eine Rückforderung in Fällen einer "besonderen Härte" ausgeschlossen. Der Rentenanspruch
des Klägers betrage derzeit 396,80 EUR netto. Eine spätere Rückforderung erscheine daher nicht erfolgversprechend.
Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger über keine Rücklagen verfüge. Die Versichertengemeinschaft
erleide ggf. einen Schaden. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 16.03.2009 ausgeführt, er sei auf den Erhalt der
Rente angewiesen. Andere Leistungen beziehe er wegen des Einkommens bzw Vermögens seiner Lebensgefährtin
nicht.
II. Der statthafte Aussetzungsantrag ist zulässig. Gemäß § 199 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann, wenn
ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu
entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Ein vollstreckbarer Titel im Sinne des §
199 Abs 1 SGG liegt vor.
Die Berufung der Beklagten hat hinsichtlich der Beträge, die für die Zeit nach Erlass des angefochtenen Urteils
bezahlt werden sollen, keine aufschiebende Wirkung (§ 154 Abs 2 SGG). Die Beklagte ist daher verpflichtet, die
sogenannte Urteilsrente anzuweisen, die aber wieder zu erstatten ist, wenn das Urteil des Erstgerichts auf die
Berufung hin oder in einem eventuellen Revisionsverfahren aufgehoben wird.
Der Aussetzungsantrag ist auch begründet.
Bei der Entscheidung über die Aussetzung ist eine Interessen- und Folgenabwägung vorzunehmen (BSG, Beschluss
vom 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R -; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Auflage § 199 Rdnr 8), wobei
der in § 154 Abs 2 SGG zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers zu beachten ist, dass Berufungen in der
Regel keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der für die Zeit nach Erlass des Urteils zu zahlenden Beträge haben
sollen. Eine Aussetzung kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht (Leitherer aaO Rdnr 8a; BSG, Beschluss
vom 28.10.2008 - B 2 U 189/08 B -).
Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist im Rahmen einer Interessen- und Folgenabwägung zu prüfen. Dabei können
die Erfolgsaussichten der Berufung ausnahmsweise dann eine Rolle spielen, wenn diese offensichtlich fehlen (vgl.
auch BSG, Beschluss vom 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R -) oder offensichtlich bestehen (BSGE 12, 138). Sind die
Erfolgsaussichten jedoch nicht in dieser Weise eindeutig abschätzbar, ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung
insbesondere zu berücksichtigen, ob der Beklagten - über den Nachteil hinaus, der mit jeder Zwangsvollstreckung als
solcher verbunden ist - ein im nachhinein nicht mehr zu ersetzender Schaden entstehen würde (BSG, Beschluss vom
05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R -). Maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalles, die vom
Vollstreckungsschuldner glaubhaft vorzutragen sind (BSG SozR 3-1500 § 199 Nr 1). Der Hinweis auf Sonderfälle,
unter denen eine im Ergebnis rechtswidrig gezahlte Urteilsrente vom Begünstigten nicht zurückgefordert werden dürfe,
genügt hierzu nicht, wenn nicht Anhaltspunkte dafür benannt werden, beim Begünstigten könne ein solcher "Härtefall"
bestehen (vgl. BSG, Beschluss vom 28.08.2007 - B 4 R 25/07 R -). Zudem darf ein überwiegendes Interesse des
Vollstreckungsgläubigers nicht entgegenstehen (BSG, Beschluss vom 28.08.2007 - B 4 R 25/07 R -; vgl. hierzu auch
die § 86b SGG zu entnehmenden Rechtsgedanken). Vorliegend können die Erfolgsaussichten der Berufung nicht
eindeutig abgeschätzt werden. Hierzu sind zumindest weitere Überlegungen erforderlich, die dem Senat im Rahmen
des Hauptsacheverfahrens vorbehalten bleiben müssen. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob ein Nachteil im o.g.
Sinne von der Beklagten glaubhaft dargelegt worden ist. Dies ist nicht der Fall. Allerdings hat der Kläger selbst
angegeben, über keine anderweitigen Einkünfte zu verfügen, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) kämen wegen des Zusammenlebens mit seiner Lebensgefährtin nicht in Betracht. Aus diesen Angaben wird
deutlich, dass eine Möglichkeit zur Erstattung der sog. Urteilsrente im Falle eines für den Kläger negativen
Verfahrensausganges kaum vorhanden sein wird, zumal eine Rückgriffsmöglichkeit auf das Einkommen bzw
Vermögen der Lebensgefährtin als sehr fraglich erscheint. Damit ist ein Schadenseintritt zu erwarten. Ein
überwiegendes Interesse des Klägers an der Auszahlung der sog. Urteilsrente ist hingegen nicht zu erkennen. Er hat
nach seinen eigenen Angaben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Dies bedeutet, dass seine
Lebensgefährtin neben den Unterkunfts- und Heizungskosten auch die Kosten des Lebensunterhaltes zu tragen in der
Lage ist. Zusammen mit den Unterkunfts- und Heizungskosten dürfte der - fiktive - Anspruch des Klägers nach dem
SGB II den derzeitigen Rentenanspruch in Höhe von 396,80 EUR übersteigen. Der Kläger verfügt somit, wie seinen
eigenen Angaben im Schriftsatz vom 16.03.2009 zu entnehmen ist, zusammen mit seiner Lebensgefährtin über
ausreichend finanzielle Mittel, um die Zeit bis zur endgültigen Entscheidung des Rechtsstreites abzuwarten. Ein den
der Beklagten evtl. entstehenden Schaden überwiegendes Interesse des Klägers an der sog. Urteilsrente ist daher
nicht zu erkennen. Von einem Ausnahmefall ist auszugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden
Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG), er kann jederzeit aufgehoben werden (§
199 Abs 2 Satz 3 SGG).