Urteil des LSG Bayern vom 15.11.2006

LSG Bayern: form, ergänzung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 15.11.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 5 AS 882/06 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 826/06 AS ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.10.2006 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt (erneut), die Antragsgegnerin im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu
verpflichten ihm rückständige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes per Postbarscheck auszuzahlen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 16.10.2006 diesen Antrag abgelehnt. Ein solcher Antrag sei unzulässig,
denn es fehle an einem anhängigen Hauptsacheverfahren. Im Übrigen sei kein Anordnungsgrund ersichtlich.
Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172,173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das SG hat
ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.
Zur Begründung wird auf den Beschluss des Sozialgerichts Bezug genommen (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG).
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).