Urteil des LSG Bayern vom 15.09.2006
LSG Bayern: befreiung von der versicherungspflicht, private krankenversicherung, erlass, arbeitslosigkeit, wahlrecht, ausnahmefall, obsiegen, beiladung, hauptsache, erhaltung
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 15.09.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 11 KR 226/06 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 5 B 591/06 KR ER
I. Die Bescherde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 28. Juni 2006 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Befreiung von der Versicherungspflicht zur
Kranken- und Pflegeversicherung.
Der Antragsteller, der ab 1994 über der Jahresarbeitsentgeltgrenze beschäftigt gewesen war, und ab 01.06.1997 eine
private Krankenheitskosten- und Pflegeversicherung abgeschlossen hatte, wurde von der Antragsgegnerin bei Eintritt
der Arbeitslosigkeit am 18.06.2003 mit Wirkung ab 01.07.2003 von der Versicherungspflicht befreit. Mit Bescheid vom
10.05.2006 lehnte sie es ab, die Befreiung auf das am 01.05.2006 neu begründete Beschäftigungsverhältnis mit
einem Entgelt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze zu erstrecken.
Während des anhängigen Widerspruchsverfahrens hat der Antragsteller am 19.06.2006 beantragt, ihn im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes ab 01.05.2006 bis auf weiteres, hilfsweise bis zur Entscheidung in der Hauptsache, von
der Versicherungspflicht zu befreien.
Das Sozialgericht Nürnberg hat den Antrag mit Beschluss vom 28.06.2006 abgelehnt. Es sei weder ein
Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Die Befreiung von der
Versicherungspflicht als Arbeitsloser habe entsprechend dem Wortlaut des Befreiungsbescheides vom 18.06.2003 nur
für die Dauer des Leistungsbezugs nach dem SGB III gegolten. Diese Voraussetzung sei bereits am 01.09.2004
entfallen, als der Antragsteller erstmals wieder ein Beschäftigungsverhältnis angetreten habe. Zum Zeitpunkt des
Arbeitgeberwechsels am 01.05.2006 hätten keine Befreiungsvoraussetzungen vorgelegen.
Gegen den am 29.06.2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 24.07.2006 Beschwerde eingelegt. Er
begehre lediglich eine vorläufige Regelung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Die Antragsgegnerin habe
selbst in ihrem Befreiungsbescheid darauf hingewiesen, dass die Befreiung nicht widerrufen werden könne. Der erste
Arbeitgeber nach Beendigung der Arbeitslosigkeit habe ihn auch versicherungsfrei geführt. Gemäß § 6 Abs.3 SGB V
bleibe die Befreiung auch bei der Wiederaufnahme einer Beschäftigung wirksam. Auf Grund des Beschlusses habe er
seine private Kranken- und Pflegeversicherung zum 01.05.2006 kündigen und zum Erhalt seiner Anwartschaft und
Verhinderung eines Neuzugangsbeitrags eine Versicherung abschließen müssen, die ihn monatlich 97,21 EUR koste.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der
Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.06.2006 ist nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat keinen
Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im beantragten Umfang.
Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs.2 Satz 2
SGG). In diesem Eilverfahren sind in analoger Anwendung des § 920 ZPO sowohl der Anspruch, also die materielle
Rechtsgrundlage, sowie der Grund für die begehrte Regelung, also die Unaufschiebbarkeit der Anordnung, glaubhaft
zu machen.
Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist das Gericht auf eine summarische Prüfung der Rechtslage sowie der
für die erforderliche Interessenentscheidung maßgebenden Gesichtspunkte beschränkt. Die detaillierte Befassung mit
dem Anspruch des Antragstellers ist daher dem Hauptsacheverfahren in der ersten Instanz nach Erlass des
ausstehenden Widerspruchsbescheides vorbehalten. Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, der
Hauptsacheantrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht habe keine Aussicht auf Erfolg. Eine endgültige
Befreiung von der Versicherungspflicht bei einmaligem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen widerspräche dem
Schutzauftrag der gesetzlichen Krankenversicherung zu einer Absicherung gegen die Wechselfälle des Lebens und
ein allgemeines Wahlrecht des Versicherten zur Dauer der Befreiung ist nicht gegeben. Anders als § 6 SGB V enthält
§ 8 SGB V keine Regelung absoluter Versicherungsfreiheit. Die Formulierung in § 8 Abs.1 Nr.3 Halbsatz.2 SGB V
belegt vielmehr, dass die Versicherungsfreiheit nur für die Dauer des Tatbestands der Versicherungspflicht gilt, von
der befreit worden ist.
Die Klärung des Versichertenstatus ist auch nicht unaufschiebbar. Die vorläufige Regelung einer Statusfrage ist auf
Grund ihrer gesetzlichen Determination und der Folgewirkungen auf die Leistungs- und Beitragsverpflichtung nur in
Ausnahmefällen denkbar. Ein derartiger Ausnahmefall ist angesichts des bestehenden Versicherungsschutzes nicht
gegeben. Dass der Antragsteller von der privaten Krankenversicherung zur Erhaltung seiner Anwaltschaft zum
Abschluss einer Anwartschaftsversicherung angehalten worden ist, ist mit § 5 Abs.10 SGB V nicht vereinbar. Dort ist
sichergestellt, dass im Fall des Scheiterns einer dauerhaften Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
beim Vorliegen einer Vorversicherungszeit von mindestens fünf Jahren in der privaten Krankenversicherung eine
Versicherung zu den früheren Bedingungen zustande kommt. Der Antragsteller war nach seinen Angaben ab 1997
ununterbrochen privat krankenversichert. Sollte der Antragsteller daher im Hauptsacheverfahren obsiegen, wäre die
private Krankenversicherung verpflichtet, ihn ohne Risikoprüfung erneut zu den früheren Bedingungen weiter zu
versichern. Eine zumindest vorläufige Freistellung des Antragstellers von den Kosten der Anwartschaftsversicherung
gegenüber der am Verfahren nicht beteiligten privaten Krankenversicherung kommt jedoch nicht in Betracht, weil der
Senat auch im Fall der Beiladung gehindert wäre, gegenüber der privaten Krankenversicherung eine
Regelungsanordnung zu treffen.
Die Beschwerde des Antragstellers musste deshalb im vollen Umfang erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).