Urteil des LSG Bayern vom 22.03.2007

LSG Bayern: beitragsbemessung, krankenversicherung, freiwillige versicherung, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, satzung, einkünfte, behandlung, krankengeld, versicherungsschutz, zugang

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 22.03.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 3 KR 4/02
Bayerisches Landessozialgericht L 4 KR 55/04
Bundessozialgericht B 12 KR 46/07 B
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 30. Dezember 2003 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Beitragsbemessung im Jahr 1993
Der 1941 geborene Kläger, der hauptberuflich als selbständiger Rechtsanwalt tätig ist, ist bei der Beklagten seit
01.05.1973 versichert und seit 01.04.1989 Mitglied der freiwilligen Krankenversicherung. Auf Anfrage der Beklagten
teilte er mit Schreiben vom 23.03.1993 mit, sein jährliches Gesamteinkommen als Rechtsanwalt betrage laut
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1990 20.555,00 DM, monatlich 1.712,00 DM. Er beantragte die Einstufung in
die Beitragsklasse 761.
Mit Bescheid vom 31.03.1993 stufte die Beklagte den Kläger bis vorerst 30.06.1993 in die Gruppe N
(Nichtversicherungspflichtige) Klasse 805 ohne Anspruch auf Krankengeld ein. Der Monatsbeitrag wurde mit 344,00
DM angegeben. Voraussetzung für die Einstufung sei, dass die regelmäßigen monatlichen Gesamtbezüge den Betrag
von 2.875,00 DM nicht übersteigen.
Hiergegen legte der Kläger am 03.05.1993 Widerspruch ein, da die Beitragsbemessung nicht seinem tatsächlichen
Einkommen entspreche. Die Beklagte erließ am 03.05.1993 einen weiteren Bescheid, mit dem sie die
Beitragseinstufung nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage erläuterte. Unter Zugrundelegung des
Mindestgrundlohns für Selbständige sei die Einstufung zum 01.01.1993 zutreffend; da die monatlichen Einkünfte 75%
der monatlichen Bezugsgröße unterschreiten, sei der Betrag von 2.782,50 DM als Mindest-Beitragsbemessungswert
heranzuziehen. Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein; er hält die gesetzliche Regelung für
verfassungswidrig.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.1993 den Widerspruch zurück. Die monatliche Bezugsgröße
betrage 3.710,00 DM. Hiernach ergebe sich eine monatliche Beitragsbemessungsgrundlage von 2.782,50 DM. Die
einkommensabhängige Einstufung sei somit nach der für das Jahr 1993 gültigen Beitragstabelle in der Beitragsklasse
805 vorzunehmen.
Der Kläger hat hiergegen am 06.09.1993 beim Sozialgericht München (SG) Klage erhoben (S 3 KR 373/93) und die
Beitragseinstufung nach seinem tatsächlichen Einkommen beantragt; als selbständiger Rechtsanwalt ohne Mitarbeiter
müsse er mit den versicherungspflichtig Beschäftigten gleichgestellt werden.
In der mündlichen Verhandlung am 30.08.1995 haben die Beteiligten sich mit einem Ruhen des Verfahrens
einverstanden erklärt. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22.05.2001 (1 BvL 4/96) die
gesetzliche Regelung der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung der hauptberuflich Selbständigen
verfassungsrechtlich nicht beanstandet hat, hat die Beklagte die Aufnahme des Verfahrens am 27.12.2001 beantragt.
(Das Verfahren ist unter dem Az.: S 3 KR 4/02 fortgeführt worden).
Der Kläger hat mit Schreiben vom 04.03.2002 die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als unzureichend
beanstandet; die Beitragsbemessung bei Selbständigen sei verfassungswidrig. Die Sozialabgaben haben sich am
tatsächlichen Einkommen auszurichten. Insbesondere werde durch die Festsetzung eines Mindestbe-
messungswertes ein fiktives Einkommen unterstellt, das nicht mehr der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
entspreche.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 30.12.2003 unter Hinweis auf die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 01.03.2004, die nicht begründet ist.
Er beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 30.12.2003 und die Bescheide der Beklagten
vom 31.03.1993 und 03.05.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.1993 dahin abzuändern, dass
der Beitragsbemessung für die freiwillige Krankenversicherung nur seine tatsächlichen Einnahmen zu Grunde gelegt
werden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG.
Auf den Inhalt der beigezogenen Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 S. 2, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG
-).
Die Berufung ist unbegründet.
Streitig sind im vorliegenden Fall lediglich die im Klageantrag genannten Bescheide und nicht etwaige Folgebescheide
der Beklagten oder Bescheide deren Pflegekasse. Ferner wurde die Pflegeversicherung, deren Beitragsbescheide der
Kläger gleichfalls angreift, frühestens zum 01.06.1994 eingeführt.
Die in den angefochtenen Bescheiden durchgeführte Beitragsberechnung ist, soweit der Kläger ihre Richtigkeit
bestreitet, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat sich zu Recht auf die gesetzliche Regelung des § 240
Sozialgesetzbuch V i.d.F. vom 20.12.1988 (BGBl I S. 2477), die vom 01.01.1992 bis 31.12.1996 gegolten hat, sowie
auf §§ 19, 20 ihrer Satzung berufen.
Gemäß § 240 Abs. 1 SGB V wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei
ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen
Mitglieds berücksichtigt. Gemäß § 240 Abs. 2 SGB V muss die Satzung mindestens die Einnahmen des freiwilligen
Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung
zu Grunde zu legen sind. Die §§ 223 und 227, 228 Abs. 2, 229 Abs. 2, 238a und 243 Abs. 2 SGB V gelten
entsprechend. Gemäß § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag
mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig
erwerbstätig sind, gilt nach § 240 Abs.4 Satz 2 SGB V als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der 30.
Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der
40. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Veränderung der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten
geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden
Monats wirksam werden. Die Satzung kann auch Beitragsklassen vorsehen (§ 240 Abs. 5 SGB V).
§ 19 der Satzung der Beklagten in den einschlägigen Fassungen sieht vor, dass die Beiträge der nicht
versicherungspflichtigen Mitglieder nach Beitragsklassen erhoben werden. Der für die jeweilige Beitragsklasse
zutreffende Beitrag wird nach einem in Indexzahlen festgelegten Vomhundertsatz des monatlichen
Beitragsbemessungswerts der Beitragsklasse festgesetzt und auf volle DM nach oben gerundet. Die Indexzahl 100
entspricht dem allgemeinen Beitragssatz der Kasse.
Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 9 der vorgelegten Satzung werden selbstständig Erwerbstätige mit monatlichen
Gesamtbezügen unter der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung auf Antrag ohne Anspruch auf
Krankengeld in den Klassen 785 f. mit der Maßgabe geführt, dass mindestens monatliche Gesamtbezüge in Höhe von
2/3 der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) zu Grunde zu legen sind. Nach der maßgebenden gesetzlichen
Regelung des § 240 Abs. 4 SGB V ist von der damals geltenden monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) von
3.710,00 DM auszugehen. Da der Kläger als monatliche beitragspflichtige Einnahme den Betrag von 1.712,00 DM
angegeben hat, also beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag unter dem 30. Teil der monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), richtet sich die Beitragsbemessung mindestens nach dem 40. Teil der
monatlichen Bezugsgröße. Dies ergibt für den Monat einen Bemessungswert von 2.782,50 DM. Hierauf hat die
Beklagte im Widerspruchsbescheid zu Recht abgestellt.
Die verfassungsrechtlichen Einwendungen des Klägers gegen die genannten Rechtsgrundlagen, insbesondere wegen
angeblicher Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Grundgesetz) zu seinem Nachteil, sind unbegründet. Der Kläger
verkennt, dass bei ihm zunächst generell der Gewinn als Nettobetrag Anknüpfungspunkt für die
einkommensbezogene Beitragsfestsetzung freiwilliger Mitglieder ist (§ 15 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV), während die
Beitragsbemessung Versicherungspflichtiger sich nach dem Bruttobetrag des Arbeitsentgelts bzw. der weiteren
beitragspflichtigen Einnahmen richtet (§§ 226 f. SGB V). Nach der gesetzlichen Regelung des § 15 SGB IV ist das für
den Kläger maßgebende Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des
Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Er lässt ferner außer Acht, dass die
Krankenkassen von einer Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (als Bruttobetrag) bei den hauptberuflich
selbständigen Angehörigen der freiwilligen Krankenversicherung ausgehen müssen, um zu verhindern, dass bei einem
niedrigen Gewinn oder keinem Gewinn eine nahezu oder völlig kostenfreie Krankenversicherung gewährt wird, die von
den übrigen Versicherten mitfinanziert wird. Denn die Gruppe der freiwillig Versicherten ist in ihrer Zusammensetzung
wenig homogen. Sie beziehen Einkommen aus verschiedenen Quellen, wie z.B. Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen,
Rente, Versorgungsbezüge, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge, Unterhalt,
Vermögensverzehr, Sozialhilfeleistungen und zum Teil auch aus mehreren dieser Quellen. Der Gesetzgeber hat bei
der Gestaltung der Beitragsbemessung nicht nur diesen Umstand, sondern auch das Verhältnis der freiwillig
Versicherten zu den Pflichtversicherten der Krankenkassen zu berücksichtigen. Die freiwillige Versicherung ist in ein
System eingegliedert, dessen Kern die Pflichtversicherung aufgrund entgeltlicher Beschäftigung bildet. Der
Gesetzgeber musste daher beachten, dass der leichte Zugang zur freiwilligen Versicherung und die Erhebung von
unangemessen niedrigen Beiträgen nicht im Übrigen zu einem Versicherungsschutz auf Kosten der
Pflichtversicherten führt.
Die Fiktion von beitragspflichtigen Einnahmen in § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V durchbricht den Grundsatz, dass
Beiträge nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, also nach den tatsächlich vorhandenen Einnahmen, bemessen
werden, damit auch einkommenslose oder gering verdienende Versicherte in einem gewissen Umfang ihren
Krankenversicherungsschutz mitfinanzieren. Das heißt, die gesetzliche Regelung des § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V
fingiert bei freiwillig versicherten Selbständigen höhere Einkünfte. Der Gesetzgeber hat durch die Formulierung
"beitragspflichtige Einnahmen" bei dieser Sonderregelung für Selbständige klargestellt, dass bei der
Beitragsbemessung nicht lediglich der nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer
selbständigen Tätigkeit (§ 15 SGB IV) herangezogen wird, sondern aufgrund der Fiktion wie bei Arbeitnehmern die
Bruttoeinnahmen zu Grunde gelegt werden. Die von der Beklagten angewendete Regelung des § 240 Abs. 4 Satz 2
SGB V führt damit zu einer Untergrenze monatlich beitragspflichtiger Einnahmen von 75% der monatlichen
Bezugsgröße und entsprechend hohen Mindestbeiträgen.
Diese gesetzliche Regelung ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.05.2001 (SozR 3-
2500 § 240 Nr. 39 = NJW 2001, 2786) verfassungsgemäß. Die vom Kläger hiergegen geäußerten
verfassungsrechtlichen Bedenken sind nicht angebracht. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die
Mindestbemessungsgrenze für Beiträge hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger, die freiwillige Mitglieder der
gesetzlichen Krankenversicherung sind (§ 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V) verfassungsgemäß ist. Auch wenn danach
hauptberuflich Selbständige bei Einnahmen unterhalb der in dieser Vorschrift vorgesehenen
Mindestbemessungsgrenze mit einem zum Teil erheblich höheren Mindestbeitrag herangezogen werden als die
sonstigen freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, ist diese unterschiedliche Behandlung sachlich
gerechtfertigt und stellt somit keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz).
Die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Einnahmen Selbständiger werden im allgemeinen auf einer wesentlich
anderen, für diese Versicherten grundsätzlich günstigeren Bemessungsgrundlage, dem sogenannten Nettoprinzip,
berechnet als die Beiträge der sonstigen freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, für die generell
das sogenannte Bruttoprinzip gilt. An diesen Unterschied durfte der Gesetzgeber anknüpfen. Es dient der
Beitragsgerechtigkeit, wenn für hauptberuflich Selbständige der Vorteil aus der Beitragsbemessung typisierend durch
die Festsetzung einer besonderen Mindestbemessungsgrenze ausgeglichen wird, wie das BSG bereits mit Urteil vom
26.09.1996 (BSGE 79, 133) entschieden hat. Die Regelung wird überdies von dem legitimen Ziel bestimmt, zu
verhindern, dass das mit der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit verbundene Unternehmerrisiko über die
Beitragsbemessung partiell auf die Solidargemeinschaft überwälzt werden kann. Hinzukommt, dass die
Mindesteinnahmengrenze aus dem Gesichtspunkt der Beitragsgerechtigkeit und der Verwaltungspraktikabilität
gerechtfertigt ist. Denn die Einkommensfeststellung bei Selbständigen gestaltet sich erheblich schwieriger als bei
abhängig Beschäftigten. Auch die unterschiedliche Mindestbemessungsgrenze für haupt- und nebenberuflich
Selbständige verletzt nicht den Gleichheitssatz. Nebenberuflich Selbständige verfügen in der Regel über andere
Einnahmen, so dass die Beitragsgrenze hier im Ergebnis regelmäßig nicht zum Tragen kommt. Ebenso ist die
unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung bei Selbständigen und Pflichtversicherten gerechtfertigt. Bei geringen
Einnahmen nähern sich die Beiträge der Selbständigen an die durchschnittliche Beitragsbelastung der abhängigen
Beschäftigten an. Die Mindesteinnahmengrenze des § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V ist auch der Höhe nach
gerechtfertigt. Die Anknüpfung an die sog. Bezugsgröße ist sachgerecht gewählt. Der Gesetzgeber war von
verfassungswegen nicht gehalten, die Beitragsbelastung der Selbständigen mit geringem Arbeitseinkommen, wie etwa
von Kleingewerbetreibenden, Existenzgründern oder Berufsanfängern, durch eine Härteklausel zu mildern. Er hat auch
bei dieser Gruppe grundsätzlich die durch das Gesamteinkommen geprägte Leistungsfähigkeit des Einzelnen als
maßgebliches Kriterium für die Beitragsbemessung gewählt und nur um die Mindesteinnahmenregelung ergänzt.
Damit hat das Bundesverfassungsgericht im Ergebnis die frühere Rechtsprechung des BSG bestätigt (BSG vom
26.09.1996 a.a.O., BSG vom 10.03.1994 USK 9428).
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG).