Urteil des LSG Bayern vom 24.07.2001
LSG Bayern: baustelle, wohnung, versicherungsschutz, arbeitsstelle, neubau, motiv, arbeitsunfall, aufenthalt, arbeitsweg, firma
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 24.07.2001 (rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 9 U 439/99
Bayerisches Landessozialgericht L 3 U 443/00
I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 16.10.2000 wird
zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. III. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen der Folgen des am
15.07.1998 erlittenen Unfalls Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Der am 1954 geborene Kläger ist als Betriebsschlosser bei der Firma S. , M. , beschäftigt. Zum Zeitpunkt des Unfalls
wohnte er in H. , ca. 3 km vom Betrieb entfernt. Am Unfalltag war er zur Nachmittagsschicht von 13.45 Uhr bis 22.00
Uhr eingeteilt. Am Vormittag dieses Tages arbeitete er am Bau seines neuen Hauses in W. , ca. 25 km südöstlich
von H ... Der Kläger arbeitete dort nach seinen Angaben seit April 1997 regelmäßig vormittags auf der Baustelle, wenn
er, wie am Unfalltag, in der Mittagsschicht eingesetzt war. Ungefähr fünf Minuten nach zwölf verließ er am 15.07.1998
seine Baustelle, um rechtzeitig die Arbeitsstelle zu erreichen und vor Arbeitsbeginn noch eine Besprechung mit
seinem Betriebsratskollegen H. zur Vorbereitung der Betriebsrats-Sitzung am Nachmittag des 15.07.1998
durchzuführen. Um 12.20 Uhr verunglückte der Kläger auf der Rückfahrt auf der Landstraße zwischen W. und O. , als
er beim Überholen mit einem anderen PKW zusammenstieß. Dabei hat er sich eine offene distale
Oberschenkelfraktur, eine Tibiakopffraktur, ein Thoraxtrauma mit Rippenfraktur, ein stumpfes Bauchtrauma und eine
Schulterprellung links zugezogen.
Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 13.01.1999 ab, den Unfall vom 15.07.1998 als Arbeits-Wegeunfall zu
entschädigen. Versicherungsschutz habe auch nicht unter dem Gesichtspunkt "dritter Ort" bestanden, weil die
Verlängerung des Weges zur Arbeitsstelle von normalerweise 3 km auf ungefähr 25 km in keinem angemessenen
Verhältnis zum üblichen Weg zur Arbeit gestanden habe. Im Übrigen habe der Aufenthalt am dritten Ort nur Zwecken
des privaten Interesses gedient.
Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er den Weg von der Baustelle zur
Arbeitsstätte seit April 1997 regelmäßig zurückgelegt habe, es habe sich seinerzeit bei dem Neubau in W. schon um
den "Wohnort" gehandelt. Er fahre die Strecke zwischen Baustelle und Arbeitsstätte regelmäßig in der Woche ca.
fünf- bis siebenmal, für die Strecke M.-B. benötige er 35 bis 45 Minuten, je nach Verkehrsaufkommen. Im Übrigen
habe er am Unfalltag an einer Betriebsratssitzung um 14.30 Uhr teilnehmen müssen und beabsichtigt, sich vorher mit
seinem Kollegen U. H. zu besprechen. Dieser habe seine Mittagspause in der Zeit von 12.00 Uhr bis 12.40 Uhr
gehabt, in dieser Zeit sollte die Besprechung stattfinden. Der benannte Betriebsratskollege U. H. teilte der Beklagten
am 20.08.1999 schriftlich mit, dass seine Mittagspause um 12.00 Uhr beginne und um 12.40 Uhr ende, der Kläger
habe ihm einige Tage vor seinem Unfall mitgeteilt, er wolle mit ihm in den nächsten Tagen in der Mittagspause etwas
besprechen.
Die Beklagte hat den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.1999 als unbegründet
zurückgewiesen und zur Begründung - wiederholt - auf die Länge des Weges und das Motiv für den Aufenthalt am
dritten Ort verwiesen. Im Übrigen hielt sie es auch nicht für glaubhaft, dass der Kläger seinen Betriebsratskollegen in
der Mittagspause habe sprechen wollen, weil unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers zum zeitlichen Ablauf,
des Verlassens seiner Baustelle, er erst nach der Mittagspause im Zementwerk eingetroffen wäre. Dieser Umstand
spräche gegen die geplante Besprechung mit dem Arbeitskollegen. Es sei nach allem davon auszugehen, dass der
Kläger nach seiner Arbeit am Neubau hauptsächlich in den häuslichen Bereich in H. zurückkehren habe wollen.
Gegen die Bescheide der Beklagten hat der Kläger nachfolgend beim Sozialgericht Augsburg erhoben und zur
Begründung insbesondere darauf Bezug genommen, dass er mit seinem Betriebsratskollegen ein
Vorbereitungsgespräch für die Sitzung am 15.07.1998 nachmittags um 14.30 Uhr habe führen wollen. Dieses
Gespräch hätte auch am Arbeitsplatz des Zeugen H. geführt werden können. Der Kläger hat zudem in der mündlichen
Verhandlung vor dem Sozialgericht am 17.08.2000 angegeben, dass er besonders schnell gefahren sei, um den
Zeugen H. noch in der Pause zu erreichen. Die Annahme der Beklagten, dass er von der Baustelle zunächst in die
Wohnung gefahren wäre und nicht direkt zu seiner Arbeitsstätte sei schon deshalb unzutreffend, da er immer von der
Baustelle direkt in den Betrieb gefahren sei, weil seine Ehefrau zu der Zeit bis 14.00 Uhr gearbeitet habe und erst am
Abend gekocht wurde.
Die Beklagte blieb bei ihrer bisherigen rechtlichen Wertung.
Der Kläger hat vor dem Sozialgericht beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.01.1999 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.1999 zu verurteilen, den Unfall vom 15.07.1998 als Arbeitsunfall
anzuerkennen und ihm daraus folgend Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Nach entsprechendem Hinweis auf die beabsichtigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid hat das Sozialgericht
nachfolgend mit Gerichtsbescheid vom 16.10.2000 antragsgemäß die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen
Bescheide verurteilt, den Unfall des Klägers vom 15.07.1998 als Arbeitsunfall anzuerkennen und Leistungen hieraus
zu gewähren: Der Kläger habe bei seinem Unfall - unter dem Gesichtspunkt des Weges von und zum dritten Ort -
unter Versicherungsschutz nach § 8 Abs.2 SGB VII gestanden. Der Weg vom dritten Ort müsse entgegen dem
Wortlaut des Abs.2 Nr.1 in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblichen Weg des Versicherten nach und von
dem Ort der Tätigkeit stehen, weil andernfalls die Prägung des Weges durch den Zweck der beabsichtigten
Tätigkeiten am dritten Ort so überwiegen würde, dass der Ausgangspunkt in den Hintergrund träte. Entgegen der
älteren Rechtsprechung sei eine entfernungsmäßige Begrenzung allein nach einem vielfachen der regelmäßig vom
häuslichen Bereich zum Ort der Tätigkeit zurückgelegten Wegstrecke ungeeignet (vgl. BSG vom 27.08.1987 - 2 RU
70/85). Im Fall des Klägers sei der Weg zur Baustelle zwar ca. achtmal länger als der Weg von der Wohnung des
Versicherten zur Arbeitsstätte. Jedoch sei die Zurücklegung dieses Weges für den Kläger kein ungewöhnlicher
Vorgang, da er durch den Bau seines Eigenheimes fast täglich entweder von der Baustelle zur Schicht oder nach der
Schicht zur Baustelle gefahren sei. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Fahrt des Klägers am Unfalltag
von dem Motiv geprägt gewesen sei, seinen Betriebsratskollegen noch vor der Sitzung zu sprechen. Die
Enwendungen der Beklagten hiergegen seien nicht nachvollziehbar. Das Gericht halte die Angaben des Klägers für
glaubhaft. Der Weg des Klägers zur Arbeitstätte sei also zumindest am Unfalltag ganz stark davon geprägt gewesen,
den Betrieb möglichst schnell zu erreichen. Die Vermutungen der Beklagten, dass er zunächst nach Hause fahren
wollte, um sich zu erfrischen und sein Mittagessen einzunehmen, hätten sich nicht bestätigt. Der Unfall sei somit als
Arbeitsunfall anzuerkennen.
Mit ihrer hiergegen eingelegten Berufung tritt die Beklagte der Auffassung des Sozialgerichts entgegen, dass sich der
Kläger bei seinem Unfall am 15.07.1998 auf einem versicherten Weg vom dritten Ort zu seiner Arbeitsstelle, der Firma
S. in H., befunden habe. Denn der zurückgelegte Weg, der nicht in einem angemessenen Verhältnis zum üblichen
Arbeitsweg stand, d.h. er unterscheidet sich nach Länge und Dauer von dem üblichen Weg erheblich, er war achtmal
länger als der Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte, schließe den Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt
"dritter Ort" aus. Die Berufungsklägerin verkenne dabei nicht die Umorientierung der neueren Rechtsprechung des
BSG, dass zwar weiterhin die Entfernung zwischen dem häuslichen Bereich und dem Ort der Tätigkeit einerseits und
die vom sogenannten dritten Ort zum Ort der Tätigkeit andererseits nicht gänzlich außer Acht bleiben könne, dass
aber alle Umstände des Einzelfalls stärker zu berücksichtigen seien. Das Verhalten des Berufungsbeklagten, an
seinem Neubau sicherlich zum Teil auch schwere körperliche Arbeiten zu verrichten, könne aber nicht im Interesse
seines Arbeitgebers liegen, da diese Tätigkeit nicht der Erhaltung der Arbeitskraft diene, eher sei das Gegenteil
anzunehmen. Das Motiv des Klägers, sich vor der Arbeitsaufnahme mit einem Betriebsratskollegen zu treffen, sei für
die Beurteilung des Falls unerheblich. Unbestritten sei, dass der Grund der Fahrt das Erreichen der Arbeitsstelle
gewesen sei. Gleichwohl handele es sich nach Einschätzung der Berufungsklägerin nicht um einen versicherten Weg,
weil sowohl die Länge des Weges als auch die Motive des Aufenthalts am dritten Ort gegen den Versicherungsschutz
sprächen.
Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Gerichtsbescheides ist mit Beschluss
vom 22.02.2001 zurückgewiesen worden.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augburg vom 16.10.2000
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil zutreffend sei.
Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 24.07.2001 gehört. Wegen seiner Angaben wird auf die
Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten
gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte, wie das Sozialgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, einen Anspruch auf
Entschädigung wegen der Folgen des am 15.07.1998 erlittenen Unfalls, weil er auf einem mit seinem
Beschäftigungsverhältnis zusammenhängenden Weg nach dem Ort der Tätigkeit verunglückt ist.
Gemäß § 8 Abs.1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach
den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist gemäß § 8 Abs.2 Nr.1 SGB
VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und
von dem Ort der Tätigkeit. Wie schon in § 550 Abs.1 RVO ist gemäß der hier anzuwendenden Vorschrift des § 8
Abs.2 Nr.1 SGB VII der Versicherungsschutz für die Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit nicht auf die Wege
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beschränkt (vgl. im Einzelnen zuletzt BSG-Urteil vom 02.05.2001 - B 2 U 33/00
R).
Der Kläger befand sich im Unfallzeitpunkt auf dem Weg von der Baustelle seines neuen Hauses in W. zu seiner
Arbeitsstätte in H. , die Baustelle befindet sich ca. 25 km von der Arbeitsstelle entfernt (zeitlicher Aufwand für die
Fahrt ca. 35 bis 45 Minuten je nach Verkehrsaufkommen). In der maßgeblichen Zeit wohnte der Kläger noch in H. ,
ca. 3 km entfernt von seiner Arbeitsstelle. Der Versicherungsschutz nach oben genannter Vorschrift setzt nicht
voraus, dass der Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit von der Wohnung des Versicherten aus angetreten oder
wieder erreicht wird. In der genannten Vorschrift ist allein der Ort der Tätigkeit als Ende des Hinweges oder als
Ausgangspunkt des Rückweges festgelegt. Infolgedessen muss der Hinweg weder von der Wohnung aus angetreten
werden, noch der Rückweg in der Wohnung enden. Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, ob der Weg zur
Arbeitsstätte rechtlich wesentlich von dem Vorhaben des Versicherten geprägt ist, seine versicherte Tätigkeit am Ort
der Tätigkeit aufzunehmen. Diese Frage stellt sich in der Regel allerdings nur, wenn nicht die eigene Wohnung oder
die gewöhnliche Unterkunft, sondern ein anderer - sogenannter dritter Ort - Ausgangspunkt oder Endpunkt des nach
oder von dem Ort der Tätigkeit angetretenen Weges ist (vgl. BSG SozR 2200 § 550 Nr.78 sowie Urteil vom
25.06.1992 - 2 RU 33/91 - HV-Info 1992, 1977 bis 1982). Handelt es sich bei dem Ausgangs- bzw. Endpunkt dagegen
um die Wohnung des Versicherten, so wird grundsätzlich ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit der
versicherten Tätigkeit angenommen (BSG SozR 2200 § 550 Nr.76).
Das Sozialgericht ist unter Zugrundelegung der Grundsätze zum sogenannten dritten Ort zu der Auffassung gelangt,
dass sich der Kläger im Unfallzeitpunkt - auf dem Weg von der Baustelle seines neuen Hauses zur Arbeitsstätte - auf
einem versicherten Weg befunden habe. Dieser Auffassung ist der Senat zwar vom Ergebnis, nicht aber von der
Begründung her gefolgt. Zwar kann nach der Dauer des Aufenthalts des Klägers auf seiner privaten Baustelle - am
Vormittag des Unfalltages, an diesem Tag war er für die Nachmittagsschicht von 13.45 Uhr bis 22.00 Uhr eingeteilt,
der Unfall ereignete sich auf der Rückfahrt um 12.20 Uhr - der Ausgangspunkt des Weges zur Arbeitsstätte, wie das
Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, als sogenannter dritter Ort angesehen werden (vgl. hierzu oben genanntes
Urteil des BSG vom 02.05.2001 sowie BSG SozR 3-2200 § 550 Nr.18 mit weiteren Nachweisen). Allein deswegen
könnte aber der Kläger - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - noch nicht als versichert gelten. Denn der
Senat tritt der weiteren Begründung des Sozialgerichts, wonach ein Wegstreckenvergleich überholt sei, im Ergebnis
nicht bei. Das Sozialgericht hat insoweit ausgeführt, dass die bisherige Rechtsprechung, vor allem soweit sie - wie die
Beklagte - auf den Wegstreckenvergleich abstelle, überholt sei, weil sie den heutigen Vehrältnissen, wonach
Arbeitnehmer sehr oft von weit entfernten Wohnungen zur Arbeit pendeln, nicht mehr gerecht würde. Berücksichtigt
man jedoch insoweit die vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. vorgenanntes Urteil des BSG vom
02.05.2000), dann kann wohl auch für die derzeitige Rechtslage von einem Wegstreckenvergleich nicht abgesehen
werden, der im vorliegenden Fall nach Auffassung des Senats aber gegen den Versicherungsschutz des Klägers
spräche. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nicht von oder nach der Wohnung angetretener Weg nach Sinn und
Zweck des § 8 Abs.2 Nr.1 SGB VII grundsätzlich unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls in
einem angemessenen Verhältnis zu dem üblichen Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit stehen muss. Die
Beurteilung dieser Angemessenheit ist nach der Verkehrsanschauung vorzunehmen (BSGE 22, 60, 62; SozR 2200 §
550 Nr.78).
Ob bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt der innere Zusammenhang im
Unfallzeitpunkt noch angenommen werden könnte, brauchte der Senat jedoch nicht zu entscheiden, weil bei seiner
Rechtsauffassung dem Wegstreckenvergleich und hieraus resultierender Fragen hinsichtlich des
Versicherungsschutzes keine entscheidungsrelevante Bedeutung zukam.
Auch der Senat hat im Ergebnis Versicherungsschutz bejaht, jedoch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt,
d.h. unter dem Gesichtspunkt des "erweiterten häuslichen Bereichs".
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger seinen Arbeitsweg von häufig wechselnden
Ausgangspunkten, hier regelmäßig zwei, d.h. einerseits der Wohnung in H. , A.straße, andererseits dem Neubau in W.
, angetreten hat. Dies hing davon ab, ob er Frühschicht oder Nachmittagsschicht hatte. Wie der Kläger angegeben
hat, hat er im Falle der Nachmittagsschicht regelmäßig vormittags die Neubaustelle in W. aufgesucht und dort - bis
zur Rückfahrt zur Arbeitsstelle - gearbeitet. In der maßgeblichen Zeit vor dem Unfall war die Neubaustelle auch schon
bewohnbar, wenn auch in komfortmäßig eingeschränktem Umfang. Es gab dort Kaffee, Brotzeitmöglichkeiten, Toilette
und Kühlschrank. Übernachten habe man dort ab Juni/Juli 1998 gekonnt, weil die Putzarbeiten zu diesem Zeitpunkt
abgeschlossen waren. Der Kläger hat sich seinen Angaben zufolge dann nach der Rückkehr von der Baustelle auf der
Arbeitsstelle im Sozialraum umgezogen, vor Aufnahme der Arbeit ist er nicht in seine Wohnung in der A.straße
zurückgekehrt. Diese Angaben hat auch der Senat - wie das SG - für glaubhaft gehalten, weil die Ehefrau in dem
maßgeblichen Zeitpunkt ebenfalls berufstätig war und erst abends in der Wohnung in der A.straße gekocht hat. Die
vorgenannten Umstände rechtfertigen es nach Auffassung des Senats, den Neubau in W. insgesamt als erweiterten
häuslichen Bereich zu werten. Der Neubau mit den darin enthaltenen, naturgemäß bis zum endgültigen Bezug zwar
eingeschränkten Wohnqualitäten, zählt somit zu den, etwa dem vom BSG am 18.10.1994 - 2 RU 31/93, SozR 3-2200
§ 550 Nr.10 - entschiedenen Fall durchaus vergleichbaren Verhältnissen, wonach ein durch familiäre Probleme
bedingter Ersatzaufenthalt rechtlich der regelmäßigen Wohnung gleichgestellt worden ist. Wie das BSG im
vorgenannten Fall entschieden hat, ist dafür maßgebend, dass die genannten wechselnden Ausgangspunkte aus der
familiären Situation und dadurch bedingt aus dem regelmäßigen Aufenthalt am Ersatzort resultierten und deshalb als
erweiterter häuslicher Bereich anzusehen sind. Die Wege aus diesem Bereich zum Ort der Tätigkeit sind daher den
üblichen Wegen von der Wohnung zur Arbeitsstätte gleichzusetzen.
Gesichtspunkte, die gegen das Vorhaben des Klägers sprechen, den Weg am 15.07.1998 zum Zweck der
Arbeitsaufnahme unternommen zu haben, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich, wie bereits das
Sozialgericht eingehend und zutreffend dargelegt hat, aus den Gesamtumständen keine Anhaltspunkte dafür, dass
der Kläger am Unfalltag nach Beendigung der Arbeiten auf der Baustelle - vor Arbeitsaufnahme - noch in seine
Wohnung in der Albstraße hätte zurückfahren wollen.
Nach allem konnte daher die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben, sie ist unbegründet und daher
zurückzuweisen gewesen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG
nicht vorliegen.