Urteil des LSG Bayern vom 12.02.2009
LSG Bayern: befangenheit, neutralität, fürsorge, objektivität, beteiligter, klagebegehren, unparteilichkeit
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 12.02.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 12 KR 324/07
Bayerisches Landessozialgericht L 5 SF 224/08
Die Ablehnung der Vorsitzenden der 12. Kammer des Sozialgerichts Augsburg, Richterin am Sozialgericht W., wegen
Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet.
Gründe:
I.
Der Kläger führt vor der 12. Kammer des Sozialgerichts Augsburg (SG), deren Vorsitzende die Richterin am
Sozialgericht (RiSG) W. ist, gegen die Beklagte einen Rechtsstreit wegen sozialversicherungsrechtlicher
Statusfeststellung.
Im Laufe des Verfahrens hat RiSG W. den Bevollmächtigten des Klägers mehrfach darauf hingewiesen, dass das
Klagebegehren aus ihrer Sicht wirtschaftlich unsinnig sei. Nachdem der Bevollmächtigte des Klägers mehrfach
mitgeteilt hatte, dass die Klage nicht zurückgenommen werde, wandte sich RiSG W. mit Schreiben vom 10.11.2008
direkt an den Kläger und bat unter Hinweis auf ein bereits zugegangenes Schreiben vom 14.10.2008 direkt
mitzuteilen, ob er die Klage tatsächlich aufrecht erhalten wolle.
Mit Schriftsatz vom 24.11.2008 lehnte der Bevollmächtigte des Klägers RiSG W. wegen Besorgnis der Befangenheit
ab, da mit der Umgehung des Bevollmächtigten des Klägers die Vorsitzende die Besorgnis hervorgebracht habe, sich
gegenüber den Parteien nicht neutral zu verhalten. Auch bei einer objektiv vernünftigen Sicht müsse der Kläger
befürchten, dass die Vorsitzende den Rechtsstreit nicht unparteiisch verhandeln und entscheiden werde.
RiSG W. hat sich zum Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert, wozu der Bevollmächtigte des Klägers wiederum
Stellung genommen hat.
II.
Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichte abgelehnt werden, ist das
Landessozialgericht zuständig (§ 60 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Das zulässige Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Nach § 60 SGG i. V. m. den §§ 42 ff. ZPO kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des
Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die
Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Misstrauen
gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren
Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven
Einstellung des Richters zu zweifeln. Das Misstrauen muss aus der Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden
Prozessbeteiligten verständlich sein.
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Kläger keinen Anlass, die Unvoreingenommenheit und objektive
Einstellung der RiSG W. in Zweifel zu ziehen.
Mit ihrem Schreiben vom 10.11.2008 an den Kläger selbst hat RiSG W. gegen §§ 73 Abs. 6 Satz 5 SGG verstoßen,
wonach Mitteilungen des Gerichts grundsätzlich an den Bevollmächtigten zu richten sind, wenn ein solcher bestellt
ist. Dieser Verfahrensfehler kann jedoch nicht die Annahme rechtfertigen, die Richterin werde bei der weiteren
Bearbeitung der Streitsache dem Kläger nicht mit der gebotenen Objektivität und Neutralität gegenüberstehen. Das
ungewöhnliche Vorgehen der Richterin lässt vielmehr erkennen, dass sie sich ausgehend von ihrer vorläufigen
Bewertung der Sach- und Rechtslage zu einer besonderen Fürsorge für den Kläger veranlasst sieht. Hieraus kann
jedoch beim Kläger nur schwer der Eindruck entstehen, die Richterin sei ihm gegenüber voreingenommen oder
ergreife einseitig Partei zugunsten der Beklagten.
Die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist grundsätzlich kein geeignetes Mittel, sich gegen
fehlerhafte Verfahrenshandlungen eines Richters zu wehren. Ebenso wenig kann damit eine zum Ausdruck
gekommene rechtliche oder tatsächliche Beurteilung eines Klagebegehrens angegriffen werden. Insoweit steht nach
der Entscheidung des Gerichts gegebenenfalls der Rechtsweg offen.
Das Ablehnungsgesuch gegen RiSG W. ist als unbegründet zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.