Urteil des LSG Bayern vom 03.03.2010

LSG Bayern: wiedereinsetzung in den vorigen stand, rechtsmittelbelehrung, zustellung, hauptsache, datum, beschwerdeschrift, fristablauf, auflage, ausnahmefall, ergänzung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 03.03.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 1 U 5039/06
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 274/09 B
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 15.12.2008 wird verworfen.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Höhe des vom Sozialgericht festgesetzten Streitwertes im Verfahren S
1 U 5039/06.
Dort war streitig, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer als landwirtschaftlicher Unternehmer versichert ist
und wie hoch die von ihm zu entrichtenden Beiträge für die in seinem Eigentum stehenden Flurstücke in W., T. und A.
sind.
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2008 übereinstimmend in der
Hauptsache für erledigt erklärt hatten, entschied das Sozialgericht über die Höhe des Streitwertes. Diesen setzte es
auf 5.000,00 EUR fest. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei bei Beitragsstreitigkeiten mindestens
der gesetzliche Auffangstreitwert, nämlich 5.000,00 EUR, zu Grunde zu legen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde
darauf hingewiesen, dass die Beschwerde innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat,
beim Sozialgericht München, oder fristwahrend auch beim Bayerischen Landessozialgericht, schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen ist. Wurde der Streitwert später als einen Monat
vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser
Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses einzulegen.
Der Streitwertbeschluss wurde dem Beschwerdeführer mit Postzustellungsurkunde vom 24.12.2008 zugestellt.
Dagegen legte er mit beim Sozialgericht München am 24.06.2009, beim Bayerischen Landessozialgericht am
13.07.2009 eingegangenem Schreiben vom 22.06.2009 Beschwerde ein. Er vermute, auf Antrag der Beklagten habe
das Gericht den Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt, damit er recht hohe Kosten zu zahlen habe. Das Gericht
habe zwar richtig festgestellt, dass der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klagepartei für sie ergebenden
Bedeutung der Sache zu bestimmen ist. Es habe jedoch übersehen, dass er sich ausschließlich auf seine
Beitragspflicht für das Jahr 2003 bezogen habe. Nach dem alten Beitragsbescheid hätte er für das Jahr 2003 lediglich
einen Beitrag von 85,83 EUR zu zahlen gehabt, nach der Neuberechung durch die Beklagte sogar nur noch 22,37
EUR. Damit stehe fest, dass lediglich der Unterschiedsbetrag von 63,56 EUR im Streit gestanden habe. Es gehe
nicht an, dass die Gerichtskosten aus einem Streitwert von 5.000,00 EUR berechnet würden und ihm, dem in
Rechtsdingen Unerfahrenen Kosten aus einem viel zu hohen Streitwert auferlegt würden.
Der Beschwerdeführer beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 15.12.2008 abzuändern und den
Streitwert auf 63,56 EUR, hilfsweise auf 85,93 EUR zu reduzieren.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird gemäß § 136 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der Klage- und
Beschwerdeakte Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 68 Abs.1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) statthafte Beschwerde ist unzulässig, weil sie verspätet
eingelegt wurde.
Gemäß § 68 Abs.1 Satz 1 GKG findet die Beschwerde statt gegen den Beschluss, durch den der Wert für die
Gerichtsgebühren gemäß § 63 Abs.2 GKG festgesetzt worden ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands
200,00 EUR übersteigt. Sie ist gemäß § 68 Abs.1 Satz 3 GKG nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Abs.3
Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist
festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt
werden. In § 63 Abs.3 Satz 2 GKG wird bestimmt, dass die Änderung der Streitwertfestsetzung innerhalb von sechs
Monaten zulässig ist, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich
anderweitig erledigt hat. Letztere Variante ist hier einschlägig. Der Rechtsstreit wurde durch übereinstimmende
Erledigung beendet. Die Sechsmonatsfrist beginnt dann mit der Wirksamkeit der Erledigterklärungen (Hartmann,
Kostengesetze, 38. Auflage, § 63 Rdnr.55). Da die Erledigterklärung von beiden Klageparteien gleichzeitig in der
mündlichen Verhandlung vom 11.12.2008 abgegeben wurden, beginnt die Sechsmonatsfrist ab diesem Datum zu
laufen und endet am 11.06.2009. Auf diese Frist wurde in der Rechtsmittelbelehrung zum Beschluss vom 15.12.2008
zutreffend hingewiesen.
Die beim Sozialgericht am 24.06.2009 eingegangene Beschwerdeschrift war damit verspätet. Da der
Streitwertbeschluss innerhalb der Sechsmonatsfrist, das heißt vor Ablauf des 11.06.2009 gefasst wurde, liegt der
fristverlängernde Ausnahmefall des § 63 Abs.3 Satz 2 i.V.m. § 68 Abs.1 Satz 3 GKG nicht vor. Der Fristablauf trat
damit am 11.06.2009 ein. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zulässig (Hartmann, a.a.O. § 63
Rdnr.53).
Damit steht fest, dass die beim Sozialgericht am 24.06.2009 eingegangene Beschwerde verspätet ist. Sie war als
unzulässig zu verwerfen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenfrei gemäß § 68 Abs.3 GKG.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.