Urteil des LSG Bayern vom 11.10.2001

LSG Bayern: grobe fahrlässigkeit, arbeitsamt, rechtswidrigkeit, leistungsanspruch, merkblatt, berufsausbildung, beendigung, rücknahme, datum, hinterlegung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 11.10.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 40 AL 1195/97
Bayerisches Landessozialgericht L 9 AL 145/00
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. Februar 2000 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist neben der teilweisen Aufhebung/ Rücknahme der Arbeitslosengeld(Alg)-Bewilligungen die
damit korrespondierende Erstattung der eingetretenen Überzahlung streitig.
I.
Der am 1934 geborene verheiratete Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger mit gültiger Arbeits- und
Aufenthaltserlaubnis, auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuerklasse III sowie ein berücksichtigungsfähiges Kind im
Sinne des § 111 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) eingetragen waren, meldete sich am 28.06.1993
mit Wirkung vom 01.07.1993 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Er gab an, sein am längsten zu
berücksichtigendes Kind Gecer (geboren 1976) werde seine Berufsausbildung voraussichtlich 1995 beenden. Nach 22-
jähriger Beschäftigung als Metallarbeiter sei er mit einer Abfindung in Höhe von DM 42.604,00 nach einem Sozialplan
ausgeschieden. Er versicherte unterschriftlich, dass die vorstehend gemachten Angaben zuträfen. Ihm sei bekannt,
dass er dem Arbeitsamt sofort alle Veränderungen anzuzeigen habe, die gegenüber den in diesem Antrag
angegebenen Verhältnissen eintreten. Den Erhalt und die Kenntnisnahme vom Inhalt des Merkblattes für Arbeitslose
(Ihre Rechte - Ihre Pflichten), in dem auf die Mitteilungspflichten im Einzelnen hingewiesen werde, bestätigte er
darüber hinaus.
Im einschlägigen Merkblatt (Stand April 1993) wird unter Nr.4 Seite 13 sinngemäß ausgeführt: Für das
Arbeitslosengeld und für die Arbeitslosenhilfe gibt es Leistungstabellen mit dem allgemeinen und dem erhöhten
Leistungssatz. Der allgemeine Leistungssatz wird gewährt für Arbeitslose, die kein Kind im Sinne des
Einkommensteuergesetzes haben, der erhöhte Leistungssatz für Arbeitslose mit mindestens einem Kind im obigen
Sinne.
Unter Nr.7 Seite 19 wird hinsichtlich der Mitwirkungspflichten ausgeführt: Vor einer Bewilligung der Leistung und
während ihrer Zahlung kann auf Ihre Mitwirkung bei der Beurteilung des Bestehens bzw. Fortbestehens der
Anspruchsvoraussetzungen nicht verzichtet werden. So müssen Sie nicht nur alle Tatsachen angeben, die für die
Bewilligung erheblich sind ... Solange Sie solchen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, wird die Leistung
eventuell ganz oder teilweise versagt oder entzogen. Wenn Sie eine Leistung beantragt haben oder beziehen, sind Sie
auch verpflichtet, Ihrem Arbeitsamt solche Änderungen mitzuteilen, die für die Beurteilung Ihres Leistungsanspruches
bedeutsam sein könnten. Falls sich solche Änderungen ergeben, melden Sie diese bitte unaufgefordert und sofort,
notfalls sogar telefonisch, da nur so Tatbestände, die Ihren Leistungsanspruch beeinflussen, rechtzeitig berücksichtigt
und somit Überzahlungen vermieden werden können ... Insbesondere in den nachstehend aufgeführten Fällen ist es
wichtig, dass Sie sofort Ihr Arbeitsamt benachrichtigen: (Nr.11) Wenn auf Ihrer Lohnsteuerkarte oder der Ihres
Ehegatten ein Kind oder mehrere Kinder eingetragen sind und die Voraussetzungen für die Eintragung bei keinem der
Kinder mehr vorliegen (z.B. wenn das einzige bisher eingetragene 16 Jahre alte Kind die Berufsausbildung beendet
hat).
Unter Nr.8 Seite 21 wird hinsichtlich der Erstattungspflicht ausgeführt: Wer zu Unrecht Leistungen erhalten hat, muss
sie zurückzahlen, soweit die Bewilligung aufgehoben wird. Nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches ist eine
Leistungsbewilligung dann aufzuheben, wenn die bewilligten Leistungen dem Betroffenen nicht zustanden, und er
insbesondere vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht bzw. eine Änderung
seiner Verhältnisse nicht rechtzeitig mitgeteilt hat, oder gewusst hat oder leicht erkennen konnte, dass er keinen oder
nur einen niedrigeren Leistungsanspruch hatte.
Bitte achten Sie auf die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Angaben und teilen Sie eintretende Änderungen
umgehend Ihrem zuständigen Arbeitsamt mit. Sollten Sie falsche oder unvollständige Angaben machen oder
Änderungen verspätet oder gar nicht mitteilen, müssen Sie nicht nur mit der Rückforderung der zu Unrecht erhaltenen
Beträge, sondern auch damit rechnen, dass Ihnen die laufende Leistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen
wird.
Unter Nr.13 Seite 30 werden elf wichtige Punkte genannt, die Antragsteller/Leistungsempfänger sich merken sollten:
(Nr.7) Bitte melden Sie dem Arbeitsamt sofort alle Änderungen, die Ihren Leistungsanspruch beeinflussen können.
(Nr.11) Wenn sie weitere Fragen in Ihrer Leistungsangelegenheit haben, wenden Sie sich bitte an Ihr Arbeitsamt.
Durch Bescheid vom 27.07.1993 bewilligte das Arbeitsamt Frei- sing dem Kläger Alg ab 01.07.1993 in Höhe von DM
442,20 auf die Dauer von 832 Wochentagen (Bemessungsentgelt DM 930,00; Leistungssatz 68 v.H.; Leistungsgruppe
C/1). Des Weiteren ergingen Folgebescheide vom 05.11.1993, vom 13.06.1994 (Dynamisierung ab 01.07.1994), vom
29.11.1994 (nach Urlaub ab 07.11.1994), vom 10.01.1995 (wegen Leistungsverordnung (LVO) 1995 ab 02.01. 1995),
vom 02.06.1995 (ab 01.06.1995), vom 31.07.1997 (wegen Berücksichtigung von Nebeneinkommen), vom 12.09.1995
(wegen Wegfalls des Nebeneinkommens) und vom 09.01.1996 (wegen LVO 1996 ab 01.01.1996).
Auf eine Anfrage der Beklagten vom 22.02.1996 nach dem Ende der Ausbildung des Sohnes Gecer im Jahre 1995
teilte der Kläger das Datum: "31.05.94" mit. Daraufhin hörte die Beklagte ihn gemäß § 24 SGB X hinsichtlich der im
Zeitraum 01.06.1994 mit 19.02. 1996 eingetretenen Überzahlung an. Bezüglich der Aufstellung der Überzahlung wird
auf die Leistungsakte verwiesen.
Der Kläger ließ sich insoweit ein, persönlich beim Arbeitsamt gewesen zu sein und die Steuerkarten mit Änderungen
abgegeben zu haben. Er sei sehr oft und bei jeder Änderung beim Amt gewesen, aus den Steuerkarten seien die
Änderungen hervorgegangen. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 26.02.1996 die Steuerkarte 1995 zurückgesandt
und die Karte für 1996 gefordert. Dieses Schreiben beweise, dass er alle Steuerkarten abgegeben und Änderungen
mitgeteilt habe. In dem vom Kläger vorgelegten Schreiben, welches überschrieben ist: "Hinterlegung der
Lohnsteuerkarten gemäß § 150b AFG", ist eine Aufforderung enthalten, die Steuerkarte 1996 bis 08.03.1996
vorzulegen: "Änderungen der Steuerklasse, des Familienstandes und des Kindermerkmals können die Höhe Ihrer
Leistung beeinflussen. Teilen Sie mir bitte unter Verwendung der Rückseite dieses Schreibens mit, ob sich gegenüber
den Eintragungen auf der vorigen Lohnsteuerkarte eine Änderung ergeben hat."
Daraufhin hob die Beklagte die Leistungsbewilligung durch Bescheid vom 07.05.1996 zunächst ganz auf. Wegen der
Beendigung der Ausbildung des Sohnes am 31.05.1994 falle das Kindermerkmal ab 01.06.1994 weg. Die Aufhebung
wurde darauf gestützt, dass der Kläger wusste, zumindest habe wissen müssen, dass die Voraussetzungen für die
Leistung nicht vorgelegen hätten, § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X. Die aufgelaufene Überzahlung in Höhe von DM
4.270,80 wurde gemäß § 50 SGB X zurückgefordert.
Hiergegen wandte der Kläger ein, die Beendigung der Ausbildung durch den Sohn zum 31.05.1994 dem Arbeitsamt
Freising in Anwesenheit seines Sohnes Hüseyin mitgeteilt zu haben. Außerdem komme eine Rückzahlung angesichts
der Höhe der zukünftigen Rente nicht in Frage. Mit Schreiben vom 23.05.1996 teilte die LVA Oberbayern der
Beklagten den Beginn der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.03.1996 mit und erstattete für den Zeitraum 01.03.
mit 21.03.1996 einen Betrag in Höhe von DM 886,86. Der Kläger gab unter dem 08.07.1996 an, dass er Altersrente
seit 01.04.1996 erhalte.
In einem Aktenvermerk ist festgehalten, dass aus der Kindergeldakte nicht ersichtlich sei, dass die Kindergeldstelle
von der Beendigung der Ausbildung unterrichtet worden sei. Dies sei auch nicht nötig, da ab September 1992 wegen
Überschreitung der Einkommensgrenzen Kindergeld nicht mehr gezahlt worden sei. Nach einer Rücksprache mit der
Berufsberatung war eine Vorsprache des Sohnes Gecer im Jahre 1994 nicht feststellbar. Aus Beratungsvermerken in
der Leistungsakte des Klägers ergibt sich für den 20.04.1994 die schriftliche Erneuerung des Arbeitsgesuchs,
Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen seien nicht eingetreten. Bei einer weiteren Vorsprache vom
22.08.1994 gab der Kläger ebenfalls an, Veränderungen seien nicht eingetreten. Am 06.10.1994 meldete er sich in
Urlaub ab, am 07.11. 1994 zurück, eine Veränderung in den persönlichen Verhältnissen wurde nicht angegeben. Unter
dem 06.02.1995 wurden Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen ebenfalls nicht mitgeteilt. Bei einem
telefonischen Kontakt des Amtes mit der Tochter des Klägers am 20.06.1995 wurde eine Änderung gleichfalls nicht
angegeben. Am 09.01.1996 erschien der Kläger nach Aktenlage auf Einladung, er erwog dabei, keine Arbeitslosenhilfe
(Alhi), sondern Altersruhegeld ab 4/1996 nach dem Alg-Ende zu beantragen. Auf Anfrage teilte der Hauptvermittler S.
mit, der Kläger habe nach dem 31.05.1994 (Ausbildungsabbruch des Sohnes Gecer) erstmals wieder am 07.11.1994
bei I 173 zur Urlaubsrückmeldung vorgesprochen. Weder dabei noch später habe er allerdings auf oben genannte
Veränderungen hingewiesen.
In der Begründung des Widerspruchs wurde vorgetragen, der Kläger habe dem Hauptvermittler S. die Beendigung der
Ausbildung des Sohnes mitgeteilt. Außerdem sei die Steuerkarte 1995 vorgelegt und damit bereits auf die veränderten
Verhältnisse hingewiesen worden. Letztere hätten zumindest von dem Bediensteten des Arbeitsamtes erkannt werden
können. Im Anhörungsverfahren gemäß § 24 SGB X teilte der Klägerbevollmächtigte mit, der Kläger sei im
Sozialrecht nicht vorgebildet und habe die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht erkannt.
Glaublich um den 15.05.1994 habe er beim Hauptvermittler vorgesprochen, und zwar in Anwesenheit seines Sohnes
Hüseyin. Er habe mitgeteilt, dass das Ausbildungsverhältnis gelöst worden sei, und gefragt, ob Gecer sich arbeitslos
melden müsse, da er vorläufig in die Türkei gehen wolle. Durch Widerspruchsbescheid vom 03.07.1997 wurde der
Bescheid vom 07.05.1996 insoweit abgeändert, als die Alg-Bewilligung erst ab 11.06.1994 bzw. ab 07.11.1994 in
Höhe von DM 46,80 wöchentlich aufgehoben und der Erstattungsbetrag auf DM 4.119,40 reduziert wurde. Im Übrigen
wurde der Rechtsbehelf zurückgewiesen.
II.
Mit der zum Sozialgericht (SG) München erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter und bot als
Beweis für sein Vorbringen das Zeugnis des Sohnes Hüseyin an. Er sei türkischer Staatsangehöriger und des
Deutschen nicht mächtig. Das Merkblatt für Arbeitslose sei nicht in türkischer Sprache abgefasst, von ihm als
Ausländer könne daher nicht erwartet werden, dass er es verstehe.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme bekundete der uneidlich als Zeuge gehörte Sohn
Hüseyin: "Ich musste meinen Vater immer zum Arbeitsamt begleiten, weil er meinte, ich könne die Sache besser
rüberbringen. Ich kann mich noch an interessante Gespräche mit Herrn S. erinnern. Rein gefühlsmäßig unterstütze ich
das Vorbringen meines Vaters. Ich weiß, dass wir auch bei der Kindergeldkasse waren. Ich kann mich erinnern, dass
wir wegen des Abbruchs der Berufsausbildung meines Bruders bei Herrn S. waren, um uns von diesem über weitere
Ausbildungsmöglichkeiten und seinen Anspruch auf Alg beraten zu lassen. Wir haben uns vor unserer Abreise in die
Türkei bei Herrn S. abgemeldet. Wegen psychischer Probleme meines Bruders sind wir in die Türkei gefahren. Ich bin
mir sicher, dass ich mit Herrn S. über den Abbruch der Berufsausbildung meines Bruders gesprochen habe."
"Wir waren wegen der Sache meines Bruders dort. Dass auch Ansprüche meines Vaters besprochen wurden, daran
kann ich mich nicht erinnern. Ich glaube, mein Vater hat nicht gewusst, dass er während der Ausbildung meines
Bruders mehr Geld vom Arbeitsamt bekommt. Ich selbst hätte es auch nicht gewusst. Wie ich bereits ausgeführt
habe, haben wir uns bei Herrn S. wegen der Schwierigkeiten, die im Ausbildungsverhältnis meines Bruders
aufgetreten waren, und möglicher weiterer Perspektiven beraten lassen."
Mit Urteil vom 25.02.2000 wies die 40. Kammer die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger sei
seiner Mitteilungsverpflichtung nicht nachgekommen, der er auch nicht dadurch enthoben worden sei, dass das
Arbeitsamt auf andere Weise, namentlich durch Vorlage der Steuerkarte, Kenntnis davon erlangen konnte, dass
Gecer steuerlich nicht mehr berücksichtigt wurde. Die Mitteilungspflicht diene nämlich gerade der Veranlassung einer
auf den konkreten Leistungsfall bezogenen Anspruchsüberprüfung. Auch die Vernehmung des Zeugen Hüseyin K.
habe einen anderen Sachverhalt nicht ergeben. Der habe nämlich bekundet, er sei mit dem Kläger am 15.05.1994
wegen der Schwierigkeiten, die im Ausbildungsverhältnis seines Bruders Gecer aufgetreten seien, und der Beratung
möglicher weiterer Perspektiven vorstellig geworden. Diese Vorsprache sei in den Unterlagen der Beklagten nicht
dokumentiert. Es könne auch dahingestellt bleiben, ob sie zu dem Zeitpunkt, an den sich der Zeuge glaube erinnern
zu können, stattgefunden habe, denn sie habe nicht der Mitteilung von für den Leistungsanspruch des Klägers
relevanten Umständen gedient. Der Zeuge habe vielmehr angegeben, nur wegen der Angelegenheiten seines Bruders
im Arbeitsamt gewesen zu sein und weder selbst gewusst zu haben, dass diese Auswirkungen auf den
Leistungsanspruch seines Vaters hätte, noch zu glauben, dass sein Vater davon gewusst habe. Der Kläger sei seiner
Mitteilungspflicht grob fahrlässig nicht nachgekommen, denn im Merkblatt werde in Nrn.4 und 7 ausgeführt, dass ein
erhöhter Leistungssatz Arbeitslosen gewährt werde, die mindestens ein Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes
(EStG) hätten, und dass zur Vermeidung von Überzahlungen Änderungen, die für die Beurteilung des
Leistungsanspruchs bedeutsam sein könnten, unaufgefordert und sofort mitzuteilen seien. Wenn die eigenen
Sprachkenntnisse zum Verständnis dieser Einzelheiten nicht ausgereicht hätten, hätte sich der Kläger auf zumutbare
Weise Kenntnis davon verschaffen können. Erstmals am 07.11.1994 habe er sich im Anschluss an einen Urlaub
vorgestellt, jedoch angegeben, dass keine Veränderungen eingetreten seien. Ab diesem Zeitpunkt beruhe die Zahlung
auf zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemachten Angaben. Der Verwaltungsakt sei auch
nach § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X zurückzunehmen, da Vertrauensschutz nicht eingreife. Soweit der Verwaltungsakt
seit 11.06.1994 zurückgenommen worden sei, sei die eingetretene Überzahlung zu erstatten.
III.
Mit der zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung wird vorgetragen, die Beratungsvermerke
entfalteten insbesondere in Bezug auf das tatsächliche Geschehen keine Beweiskraft. Die Ausdrucksweise des
Zeugen dürfe nicht auf die Goldwaage gelegt werden. Die Beweisaufnahme habe aus der Sicht des Klägers ergeben,
dass die Ausbildungsschwierigkeiten Gesprächsthema beim Arbeitsamt gewesen seien. Der Kläger sei der deutschen
Sprache nicht mächtig, er könne die ihn treffenden Mitwirkungspflichten auch nicht verstehen. Die Anforderungen an
einen türkischen Sozialleistungsempfänger dürften nicht überspannt werden.
Demgegenüber hält die Beklagte die Erfüllung der Mitteilungspflichten des Klägers nicht für nachgewiesen. Bei fünf
Vorsprachen im Jahre 1994 sei keine Veränderung in den wesentlichen Umständen angezeigt worden. Der Zeuge
habe nur erklärt, mit dem Hauptvermittler S. mehrere Gespräche geführt zu haben. Er sei auch bei Gesprächen mit
der Kindergeldkasse dabei gewesen. Eine diesbezügliche Mitteilung an das Arbeitsamt sei hieraus nicht zu erkennen.
Bei den vom Zeugen bekundeten Vorsprachen beim Hauptvermittler S. sei es zumindest nicht um die
Angelegenheiten des Klägers gegangen, sondern um die Situation des Sohnes Gecer, um dessen Möglichkeiten und
Ansprüche. Demgegenüber habe sich der Zeuge nicht daran erinnern können, dass auch Ansprüche des Klägers
besprochen worden seien, was durch entsprechend fehlende Einträge in den Beratungsvermerken bestätigt werde.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung werde die dem Kläger obliegende Anzeigepflicht nach § 60 Abs.1 Nr.2
SGB X nicht erfüllt, solange kein Bezug zur Leistungsgewährung hergestellt werde. Auch die Hinterlegung der
Steuerkarte für die Folgejahre stelle keine Mitteilung der Änderung der Verhältnisse dar, wie sich aus dem Zweck der
Hinterlegung der Karte ergebe. Der Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse (Abbruch der Berufsausbildung) habe am
01.06.1994 vorgelegen. Nicht dagegen beim Wegfall des Kinderfreibetrages auf der Steuerkarte ab dem Jahre 1995.
Außerdem sei die Eintragung eines Kinderfreibetrages auf der Lohnsteuerkarte freiwillig und werde für über 18-jährige
und ältere Kinder nicht mehr von Amts wegen vorgenomen. Über die konkreten Mitteilungspflichten sei der Kläger
durch das Merkblatt für Arbeitslose belehrt worden. Es liege nicht nur ein Aufhebungstatbestand nach § 48 Abs.1
Satz 2 Nr.2 SGB X vor, sondern auch nach der Nr.4 dieser Vorschrift, für die Bescheide nach der
Urlaubsrückmeldung schließlich die Rücknahmevoraussetzungen des § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X. Der Kläger
habe allen acht erhaltenen Bescheiden entnehmen können, dass ihm Alg ohne Veränderung mit dem erhöhten
Leistungssatz gewährt worden sei. Selbst wenn er davon ausgegangen wäre, seiner Mitteilungspflicht im
ausreichenden Umfang nachgekommen zu sein, habe er doch leicht erkennen können, dass die Information über den
Wegfall von Gecer als berücksichtigungsfähiges Kind nicht angekommen bzw. nicht verarbeitet worden sei. Bei
Anstellung einfachster Überlegungen habe ihm auffallen müssen, dass die Leistung nach wie vor in unveränderter
Höhe gewährt worden sei.
Der Senat hat neben der Streitakte des ersten Rechtszuges die Leistungsakte sowie die Kindergeldakte des Klägers
und die Leistungsakte des Sohnes Gecer beigezogen.
Aus der vom Senat beigezogenen Akte des Sohnes Gecer ist ersichtlich, dass dessen Ausbildungsverhältnis mit der
Firma W. durch Auflösungsvertrag zum 31.05.1994 beendet worden ist, da keine Aussicht bestanden habe, dass er
das Ausbildungsziel erreichen werde. Anschließend hat sich Gecer bis 29.11. 1994 im Ausland aufgehalten und hat
seit 30.11.1994 bis 11.03. 1995 im Leistungsbezug der Beklagten gestanden. Sein schriftlicher Alg-Antrag wurde
(nach Arbeitslosmeldung vom 30.11.1994) am 11.09.1995 beim Arbeitsamt eingereicht, wobei vom Antragsannehmer
vermerkt wurde, dass der Kläger bereits seit 13.03.1995 wieder in Arbeit war.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.02.2000 und den Bescheid der Beklagten vom 07.05.1996 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.1997 aufzuheben.
Der Antrag der Beklagten lautet,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München vom 25.02.2000 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten
Verfahrensakten beider Rechtszüge, der Leistungs- und Kindergeldakten des Arbeitsamtes Freising sowie der
Leistungsakte des Sohnes Gecer Bezug genommen, insbesondere auf die Niederschrift der Senatssitzung vom
11.10.2001.
Entscheidungsgründe:
Die mangels Vorliegens einer Beschränkung gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthafte,
insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung des Klägers, §§ 143 ff. SGG,
erweist sich als in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 07.05. 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 03.07.1997, mit welchem die Beklagte die Alg-Bewilligungen wegen der Nichtmitteilung des Abbruchs der
Berufsausbildung des Sohnes Gecer teilweise ab 11.06.1994 aufgehoben bzw. ab 07.11.1994 zurückgenommen und
die eingetretene Überzahlung in Höhe von DM 4.119,40 zurückgefordert hat.
Hinsichtlich der Höhe des Alg-Anspruches bestimmt § 111 Abs.1 Nr.2 AFG, dass Arbeitslose, die mindestens ein
Kind im Sinne des § 32 Abs.1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) haben, Anspruch auf 67 v.H. des um
die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallenden gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgeltes im Sinne des § 112
AFG haben. Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird nur berücksichtigt, wenn es das 21. Lebensjahr nicht
vollendet hat, arbeitslos ist und der Arbeitsvermittlung im Inland zur Verfügung steht oder noch nicht das 27.
Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird, § 32 Abs.4 Nrn.1 und 2 EStG. Insoweit hatte die
Beklagte bei der Leistungsbewilligung den Sohn Gecer beim (gegenüber dem allgemeinen Satz von 60 v.H. auf 67
v.H.) erhöhten Leistungssatz berücksichtigt. Diese Voraussetzungen hat der Kläger ab dem 11.06.1994 nicht mehr
erfüllt.
Entgegen dem klägerischen Vorbringen ist dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem SG nicht zu entnehmen, dass
tatsächlich am 15.05.1994 beim Hauptvermittler S. eine Vorsprache in Sachen des Klägers stattgefunden hat. Wie die
Beklagte und das SG zutreffend darlegen, wäre eine solche mit einem derart relevanten Inhalt für den
Leistungsanspruch des Klägers vom Hauptvermittler dokumentiert worden, was nach Aktenlage nicht der Fall
gewesen ist. Aus den Beratungsvermerken ergibt sich darüber hinaus, dass nicht nur der Bedienstete S. , sondern
auch weitere Personen Ansprechspartner des Klägers gewesen sind. Überhaupt nicht nachvollziehbar ist vor allem
das Datum der Vorsprache vom 15.05.1994 (= Sonntag), welches der Sohn des Klägers selbst allerdings nicht
angegeben hat. Die ansonsten mehr kursorischen Bekundungen des Zeugen: "Ich kann mich noch an interessante
Gespräche mit Herrn S. erinnern", stellen jedenfalls keinen indiziellen Umstand für eine Vorsprache unter dem oben
genannten Datum dar. Solche ergeben sich auch nicht aus der Leistungsakte, insbesondere den Beratungsvermerken,
den Gerichtsakten und vor allem dem Ergebnis der erstinstanziellen Beweisaufnahme. Der Zeuge Gecer K. , der
bekundet hat, sich "vor unserer Abreise in die Türkei bei Herrn S. abgemeldet" zu haben, steht mit dieser Aussage im
Widerspruch zur Aktenlage. Bei keiner der dokumentierten Abmeldungen in die Türkei war der Hauptvermittler S.
nämlich beteiligt. Dies ergibt sich aus den Unterschriften, welche mit den Einträgen mit den Beratungsvermerken
korrelieren. Lediglich die Rückmeldung am 07.11.1994 hat beim vorgenannten Hauptvermittler stattgefunden.
Neues Beweismaterial und damit bisher unbekannte indizielle Umstände, welche die vom SG gezogene
Schlussfolgerung als nicht zwingend erscheinen lassen könnten, sind im Berufungsverfahren jedenfalls in dem
erforderlichen Bezug zur Leistungsangelegenheit des Klägers weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Das SG hat die Abweisung der zulässigen Anfechtungsklage ab 11.06.1994 einerseits wegen zumindest grob
fahrlässigen Verstoßes gegen die Verpflichtung, eine nachträgliche wesentliche Änderung der Verhältnisse
mitzuteilen, verfahrensrechtlich auf § 152 Abs.3 AFG i.V.m. § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 des Zehntes Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB X) gestützt, andererseits ab 07.11.1994 wegen zumindest grob fahrlässiger, in
wesentlicher Hinsicht unrichtig gemachter Angabe bzw. wegen zumindest grob fahrlässiger Nichtkenntnis der
Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung auf § 152 Abs.2 AFG i.V.m. § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X. Insoweit verweist
der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich auf die zutreffenden dortigen Darlegungen und sieht von
eigenen Ausführungen ab, § 153 Abs.2 SGG. Nachzutragen bleibt, dass angesichts der im Tatbestand im Einzelnen
dargestellten hinreichenden Belehrungen durch das Merkblatt für Arbeitslose Anhaltspunkte für ein individuelles
Abgehen vom persönlichen Schuldvorwurf im Sinne des § 48 Abs.1 Satz 2 Nrn.2 und 4 bzw. § 45 Abs.2 Satz 1, 3
Nrn.2 und 3 SGB X weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
Mit dem BSG, vgl. SozR 5870 Nr.1 zu § 13 BKGG und anderen, begründet die Nichtbeachtung eines nachweislich
ausgehändigten Merkblattes zu einem konkreten Leistungstatbestand im Allgemeinen grobe Fahrlässigkeit, wenn
dieses wie vorliegend so abgefasst war, dass der Begünstigte seinen Inhalt erkannt hat und die Aushändigung noch
nicht lange zurück lag. In gleicher Weise liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Betroffene das Merkblatt nicht
gelesen hat, vgl. BSG vom 17.03.1981, 7 RAr 20/80. Anhaltspunkte dafür, dass der 22 Jahre als Metallarbeiter in
Deutschland beschäftigte Kläger, dem es bei etwaigen unzureichenden deutschen Sprachkenntnissen, wie vom SG
dargelegt, zumutbar war, sich entsprechender Hilfe zu bedienen, gegebenenfalls intellektuell nicht in der Lage war,
diese Kenntnis aufzunehmen und entsprechend umzusetzen, sind nach dem Sachverhalt weder vorgetragen noch
sonst ersichtlich.
Auch liegt ab 07.11.1994 ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand der vorliegenden Bewilligung nicht vor.
Einerseits beruht die Rechtswidrigkeit des Bescheides, der bei seinem Erlass infolge der abgebrochenen Ausbildung
des Sohnes unrichtig gewesen ist, darauf, dass es der Kläger trotz bestehender Mitwirkungspflicht gemäß § 60 SGB I
unterlassen hat, rechtzeitig den Wegfall des Kindermerkmals ordnungsgemäß zu melden. Hinsichtlich der zumindest
groben Fahrlässigkeit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Andererseits muss sich der Kläger den Vorwurf
gefallen lassen, die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht
gekannt zu haben. Denn bei Erlass des Bescheides hat er zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht gewusst,
dass ihm ab dem Abbruch der Ausbildung per 31.05.1996 Alg nicht nach dem erhöhten Leistungssatz zugestanden
hat. Wer wie der Kläger die Rechtswidrigkeit eines Bescheides kennen muss, dem ist es verwehrt, sich auf ein
schutzwürdiges Vertrauen zu berufen. Wie oben lassen sich Gründe für ein Absehen vom Vorwurf der zumindest
groben Fahrlässigkeit nicht erkennen.
Zur Überzeugung des Senats ist die Jahresfrist des § 45 Abs.4 Satz 2 SGB X eingehalten, die in der Fallgestaltung
des § 48 SGB X entsprechend Anwendung findet, vgl. Absatz 4 der Vorschrift. Denn die streitbefangenen Bescheide
sind innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung der Behörde von den für die Rücknahme/Aufhebung
maßgeblichen Tatsachen erlassen worden. Für den Beginn der Jahresfrist ist auf die positive Kenntnis der Tatsachen
abzustellen, welche die Aufhebung/Rücknahme eines Bewilligungsbescheides für die Vergangenheit rechtfertigen. Die
Frist beginnt mithin nicht bereits dann, wenn überhaupt Tatsachen bekannt geworden sind, aus denen sich die
Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Bescheides ergibt, vielmehr müssen auch die Tatsachen bekannt sein, die eine
Rücknahme/Aufhebung, und zwar auch für die Vergangenheit, rechtfertigen, und aus denen sich das erforderliche
Verschulden ergibt, vgl. BSGE 60.239. Das ist regelmäßig erst nach der gemäß § 24 SGB X durchgeführten
Anhörung des Betroffenen der Fall, vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr.27.
Auch die geltend gemachte Erstattungsforderung hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Infolge der Aufhebung der
zugrunde liegenden Bewilligung ist der Kläger zu Recht zur Rückzahlung der in diesem Zeitraum gewährten Alhi
verpflichtet, § 50 Abs.1 SGB X. Die Forderung, gegen die der Höhe nach Einwendungen nicht erhoben worden sind,
ist auch rechnerisch nicht zu beanstanden.
Nach allem war die Klage gegen die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten insgesamt nicht erfolgreich, so
dass auch dem Rechtsmittel des Klägers der Erfolg versagt bleiben muss.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang
konnte die Beklagte, welche für das Berufungsverfahren keine Veranlassung gegeben hat, nicht zur Erstattung der
notwendigen Aufwendungen verpflichtet werden, die dem Kläger zu dessen Rechtsverfolgung entstanden sind.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil
nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher ungeklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch
weicht es ab von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.