Urteil des LSG Bayern vom 10.05.2005

LSG Bayern: schriftliche prüfung, umschulung, mündliche prüfung, berufsausbildung, arbeitsentgelt, arbeitslosenhilfe, verkäuferin, arztpraxis, arbeitsunfall, bemessungsgrundlage

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 10.05.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 34 AL 582/02
Bayerisches Landessozialgericht L 8 AL 193/04
I. Die Beklagte wird entsprechend ihrem Teil-Anerkenntnis unter Abänderung des Gerichtsbescheides des
Sozialgerichts München vom 07.04.2004 und des Bescheides vom 24.10.2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 10.12.2001 verurteilt, der Klägerin ab 15.10.2001 Arbeitslosenhilfe nach einem
wöchentlichen Bemessungsentgelt von 780,00 DM zu bewilligen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. II.
Die Beklagte hat der Klägerin ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. III. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 15.10.2001 streitig.
Die 1950 geborene Klägerin besuchte bis 1971 das Gymnasium und anschließend die Hochschule für Wirtschaft und
Politik, an der sie laut Abschlusszeugnis vom 20.08.1975 ein sechssemestriges Hochschulstudium der
Betriebswirtschaftslehre (Schwerpunktfach), Volkswirtschaftslehre, Soziologie und Rechtswissenschaft abschloss.
Anschließend studierte sie fünf Semester an der Universität T. für das Lehramt an der Handelsschule, brach dieses
Studium aber ab. Bei ihr entwickelte sich ab 1976 eine starke Hörminderung, die zur Taubheit links und einer
massiven Hörminderung rechts führte. Sie war nach ihren Angaben sodann vom 01.05. bis 31.07.1978 als
Versicherungsaußendienstangestellte beschäftigt und betreute in der Folge offensichtlich die 1977 geborene Tochter
und den 1981 geborenen Sohn. Ab etwa 1989 war sie bei Privatfamilien als Kindermädchen und Haushaltshilfe tätig.
Vom 01.07.1993 bis 31.12.1994 war sie 18 Stunden pro Woche als Buchhalterin und Schreibkraft bei einem Arzt,
offensichtlich dem Vater ihrer Kinder, beschäftigt, und erzielte ein durchschnittliches Monatsentgelt von 1.348,80 DM.
Ab 02.01.1995 bezog sie Arbeitslosengeld (Alg). Nach einer Beschäftigung vom 09.05. bis 08.07.1995 als
Kontrolleurin in einem Baucenter zu einem Monatsgehalt von 2.895,07 DM erhielt sie ab 10.07.1995 wiederum Alg, bis
sie sich am 18.09.1995 wegen der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit aus dem Leistungsbezug abmeldete.
Vom 01.09.1997 bis 18.07.1999 bezog sie Unterhaltsgeld (UHG) im Rahmen einer Umschulung zur
Einzelhandelskauffrau nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von zunächst 1.050,00 DM. Die Umschulung
schloss sie nicht ab, sondern erhielt ab 19.07.1999 bis 09.11.2000 Krankengeld und ab 10.11.2000 Alg nach einem
wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.166,02 DM. Der Anspruch war am 10.11.2000 erschöpft.
In ihrem Antrag auf Alhi gab sie an, die letzte Tätigkeit als Verkäuferin nicht mehr ausüben zu können. Nach einem
arbeitsamtsärztlichen Gutachten des Dr.A. vom 08.02.2001 könne sie infolge der bei einem Arbeitsunfall am
06.04.1998 erlittenen Verletzung des rechten Beines nicht mehr lange stehen und leichte Arbeiten in wechselnden
Ausgangslagen, überwiegend sitzend vollschichtig verrichten.
Mit Bescheid vom 24.10.2001 wurde der Klägerin ab 15.10.2001 Alhi nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt
von 740,00 DM bewilligt. Die Beklagte legte die Gehaltsgruppe II des ab 01.04.2000 geltenden Tarifvertrages für den
Großhandel mit einem Monatsgehalt von 3.158,00 DM zuzüglich 52,00 DM vermögenswirksame Leistungen zugrunde.
Mit ihrem Widerspruch brachte die Klägerin vor, sie hätte mit Hilfe des Integrationsfachdienstes auch einen anderen
Job als den einer Putzfrau, den sie jetzt glücklichlicherweise inne- habe, finden können. Sie habe sich vor Jahren um
eine Beschäftigung als Trainee in dem Bereich Controlling beworben, dies sei aber daran gescheitert, dass die
Beklagte die Kosten einer erforderlichen Hilfskraft in den ersten vier Wochen nicht übernehmen wollte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin
könne aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr das Arbeitsentgelt erzielen, nach dem bisher das
Alg bemessen worden sei.
Zur Begründung ihrer zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin unter anderem vorgebracht,
während der Umschulung zur Einzelhandelskauffrau einen Unfall erlitten zu haben, weshalb sie die mündliche Prüfung
nicht mehr habe ablegen können, nachdem sie die schriftliche Prüfung bestanden gehabt habe. Nach ihrer
Gesundschreibung habe sie einen Putzjob gefunden und nicht gedacht, dass ihr dies negativ ausgelegt werde.
Obwohl die Beklagte wisse, dass sie seit dem Arbeitsunfall Probleme mit dem Autofahren habe, berücksichtige sie
dieses nicht; mit dem Zug fahre sie seit ihrer Behinderung nicht mehr; sie mache gegenwärtig eine Therapie, um das
Problem in den Griff zu bekommen. Sie besitze eine rasche Auffassungsgabe und verfüge über ideale
Voraussetzungen, um vollschichtig am Computer zu arbeiten, z.B. in der Buchhaltung.
Mit Gerichtsbescheid vom 07.04.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Einstufung der Beklagten
berücksichtige insbesondere die von der Klägerin durchgeführte Umschulung zur Einzelhandelskauffrau. Eine
Einstufung als Putzhilfe sei zu keiner Zeit erfolgt. Eine Heranziehung des 1975 abgeschlossenen
Betriebswirtschaftsstudiums sei nicht möglich, da es der Klägerin zu keiner Zeit gelungen sei, den im Zeitpunkt der
fiktiven Einstufung etwa 25 Jahre zurückliegenden Abschluss beruflich zu nutzen. An versicherungspflichtigen
Tätigkeiten könne sie lediglich eine Teilzeitbeschäftigung als Buchhalterin und Schreibkraft in der Arztpraxis des
Vaters ihrer Kinder sowie eine kurze Beschäftigung in einem Baucenter aufweisen. Die weiteren Voraussetzungen für
die fiktive Bemessung der Alhi lägen in den gesundheitlichen Einschränkungen. Sie komme nur noch für körperlich
leichte Arbeiten in Betracht, die auch ihrer starken Hörbehinderung gerecht würden.
Mit ihrer Berufung rügt die Klägerin, es sei nicht geklärt worden, warum hier Gehaltsgruppe II maßgebend sein solle.
Das SG habe den herangezogenen Tarifvertrag nicht konkret bezeichnet. Es habe auch keinen berufskundlichen
Sachverständigen hinzugezogen noch sich nachvollziehbar mit der Einstufung auseinander gesetzt. Insbesondere sei
nicht dargelegt worden, weshalb nicht die nächsthöhere Gruppe des Tarifvertrages in Betracht komme.
Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid vom 07.04.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des
Bescheides vom 24.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2001 zu verurteilen, ihr ab
15.10.2001 höhere Alhi zu gewähren.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 10.05.2005 ein Teil-Anerkenntnis abgegeben, wonach sie der
Klägerin ab 15.10.2001 Alhi nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 780,00 DM bewilligt.
Im Übrigen beantragt sie, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin habe in der Beschäftigung vom 08.05. bis 08.07.1995 ein wöchentliches Entgelt von 628,13 DM erzielt.
Das Bemessungsentgelt für die Leistung während der Umschulung ab 01.09.1997 sei fiktiv festgestellt worden, und
zwar nach einer unzutreffenden, weil viel zu hohen Bemessungsgrundlage; die diesbezügliche Akte sei bereits
vernichtet. Sie habe sodann vom 19.07.1999 bis 09.11.2000 Verletztengeld und Krankengeld erhalten, dessen
Bemessungsgrundlage das unzutreffend hohe Übergangsgeld gewesen sei. Das ungekürzte wöchentliche
Bemessungsentgelt von 1.060,00 DM entspreche einem Monatsgehalt von 5.048,00 DM; ein derartiges Arbeitsentgelt
habe die Klägerin in der Vergangenheit niemals erzielt und könne sie aufgrund ihres beruflichen Werdeganges und
unter Berücksichtigung der verwertbaren beruflichen Kenntnisse sowie unter Einbeziehung ihrer gesundheitlichen
Einschränkungen niemals erzielen. Im Vordergrund der Vermittlung habe der Bereich des Großhandels gestanden,
weil die Klägerin hier aufgrund der Umschulungsmaßnahme die meisten aktuellen und verwertbaren beruflichen
Kenntnisse besitze und die körperliche Belastung geringer sei als im Einzelhandel. Es müsse aber berücksichtigt
werden, dass die Klägerin die Umschulung nicht abgeschlossen habe und deshalb auch im kaufmännischen Bereich
über keinen Berufsabschluss verfüge. Die Gehaltsgruppe III des Tarifvertrages für den Großhandel setze eine
kaufmännische, abgeschlossene Berufsausbildung als Groß- und/oder Außenhandelskaufmann oder eine
gleichwertige abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht. Die
Hinzuziehung eines berufskundlichen Sachverständigen sei nicht erforderlich, da die geforderten beruflichen
Qualifikationen in der Tätigkeitsbeschreibung des Tarifvertrages ausreichend dargestellt und der berufliche Werdegang
sowie die Qualifikation der Klägerin bekannt seien. Die vermögenswirksamen Leistungen von 52,00 DM seien mit dem
Monatsgehalt von 3.158,00 DM berücksichtigt worden, weshalb sich ein erzielbares Entgelt von monatlich 3.210,00
DM ergeben habe.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt des Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der
Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein
Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als teilweise begründet. Zutreffend hat die Beklagte bei der Bemessung
der Alhi die Gehaltsgruppe II des Tarifvertrages zugrunde gelegt, jedoch nicht berücksichtigt, dass dieser Tarifvertrag
in der ab 01.07.2001 geltenden Fassung ein Gehalt von 3.328,00 DM monatlich vorsieht, woraus sich bei Einschluss
von vermögenswirksamen Leistungen von 52,00 DM ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 780,00 DM errechnet.
Entsprechend ihrem Teil-Anerkenntnis war die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Leistungen unter Zugrundelegung
dieses Bemessungsentgelts zu bewilligen. Im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Gemäß § 200 Abs.1 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.2000 (BGBl.I S.1971) ist das
Bemessungsentgelt für die Alhi das Entgelt, nach dem das Alg zuletzt bemessen worden ist oder ohne § 133 Abs.3
bemessen worden wäre, vermindert um den Betrag, der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beruht. Gemäß § 200
Abs.2 SGB III ist Bemessungsentgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt
die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat, solange der Arbeitslose aus
Gründen, die in seiner Person liegen, nicht mehr das maßgebliche Bemessungsentgelt erzielen kann; alle Umstände
des Einzelfalles sind zu berücksichtigen. Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn
Alhi nach den Vorschriften über den Anspruch bei Minderung der Leistungsfähigkeit geleistet wird. Die Anwendung der
letztgenannten Vorschrift kommt hier nicht in Betracht, da sie nur die Fälle betrifft, in denen gemäß § 198 Satz 2 Nr.3
i.V.m. § 125 SGB III Alhi in einem sog. Nahtlosigkeitsfall bewilligt wird, also die Beklagte der Auffassung ist, der
Arbeitslose stehe der Arbeitsvermittlung aus gesundheitlichen Gründen zur Verfügung, aber dennoch zur Leistung
verpflichtet ist, weil der Rentenversicherungsträger eine verminderte Erwerbsfähigkeit noch nicht festgestellt hat.
Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 200 Abs.2 Satz 1 SGB III vor, weil die Klägerin das Entgelt, nach dem
zuletzt das Alg bemessen wurde, nicht mehr erzielen kann. Zutreffend führt die Beklagte aus, dass die Klägerin in der
Vergangenheit noch nie ein Monatsentgelt von über 5.000,00 DM erzielt hat. Die Bemessung des Alg beruhte gemäß
§ 135 Nr.4 SGB III auf der Bemessung des Verletzten- und Krankengeldes, das die Klägerin zuvor bezogen hatte.
Diese Leistung wiederum basierte auf der Bemessung des Übergangsgeldes während der Umschulung, die
offensichtlich auf einer fiktiven Einstufung, die nicht mehr nachvollziehbar ist, beruhte.
Eine höhere Einstufung, als die Beklagte vorgenommen hat, ist nicht zu begründen. Die Beklagte hat in der
Berufungserwiderung überzeugend dargelegt, dass zu Recht der Gehaltstarifvertrag vom 12.05.1995 für Angestellte in
den bayerischen Betrieben des Groß- und Außenhandels, gültig ab 01.04.1995 (TR 24-100 ab72) zugrunde gelegt
wurde. Nach dem Gehaltsgruppenkatalog fallen unter die Gruppe II kaufmännische oder technische Tätigkeiten, die
eine abgeschlossene zweijährige Berufsausbildung voraussetzen. Streng genommen kann die Klägerin eine solche
Ausbildung nicht vorweisen. Der zweijährigen Berufsausbildung ist eine dreijährige ohne Abschluss gleichzusetzen
sowie eine praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 17. Lebensjahres, sobald eine
Tätigkeit nach Gruppe II ausgeübt wird. Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass sie in den letzten
beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen als Kontrolleurin in einem Baumarkt und als Buchhalterin und
Schreibkraft in der Arztpraxis des Vaters ihrer Kinder entsprechende Tätigkeiten ausgeübt hat. Die Tätigkeitsbeispiele
umfassen unter anderem Schreib- oder Rechenarbeiten nach vorbereiteten Unterlagen, Aufnehmen einfacher Diktate
in Kurzschrift und deren Übertragung auf Tonträger, Vorkontieren nach Belegen in Teilbereichen, einfache
Übertragungsarbeiten, die keine buchhalterischen Kenntnisse erfordern, sachkundiges Ordnen und Ablegen von
Schriftgut nach Sachgebieten.
Die Voraussetzungen für eine Einstufung in die höhere Gehaltsgruppe III erfüllt die Klägerin nicht. Denn hier sind
kaufmännische oder technische Tätigkeiten genannt, die eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kaufmann im
Groß- und Außenhandel, Bürokaufmann oder eine gleichwertige Ausbildung voraussetzen. Gleichgestellt ist eine
praktische Tätigkeit von mindestens vier Jahren, sobald eine Tätigkeit nach Gruppe III ausgeübt wird. Die Klägerin hat
kaufmännische oder technische Tätigkeiten, die unter die Beispiele der Gehaltsgruppe III fallen, bisher nicht
ausgeübt. Es handelt sich um das Anbieten und Verkaufen von Waren und Dienstleistungen, um Auftragsannahme,
Kalkulation nach vorgegebenen Richtlinien, selbstständiges Einkaufen eines festgelegten Sortiments, Kontrollieren
von Waren nach schwierigen Ordnungsmerkmalen, Aufnehmen und form- und stilgerechte Übertragung von Diktaten,
selbständiges Führen von Schriftwechsel nach kurzen Angaben, Bedienen von Fernsprechanlagen mit mindestens
fünf Amtsanschlüssen, Bedienen von Fernschreibgeräten, Kontieren von Belegen nach allgemeinem Kostenrahmen,
schematisches Buchen, auch mit Buchungsautomaten usw. Zudem kann die Klägerin, wie sie in ihrem Alhi-Antrag
angegeben hat, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Verkäuferin nicht mehr verrichten.
Maßgebend sind nach § 200 Abs.2 Satz 1 SGB III die Beschäftigungen, auf die das Arbeitsamt die
Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken hat. Dies richtet sich nach dem bisherigen beruflichen
Werdegang. Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass sie in der Umschulung zur Einzelhandelskauffrau,
bei der sie immerhin die schriftliche Prüfung erfolgreich abgelegt hat, Fähigkeiten erworben hat, die eine Einstufung in
die Gehaltsgruppe II rechtfertigen. Nicht jedoch hat die Beklagte die Vermittlungsbemühungen in erster Linie auf eine
Beschäftigung, die der Gehaltsgruppe III unterfällt, zu er- strecken, da die Klägerin seit 1995 keine Beschäftigung
mehr ausgeübt hat, und auch damals nur zwei Monate in einem Baumarkt beschäftigt war.
Somit war die Beklagte entsprechend ihrem Teil-Anerkenntnis zu verpflichten, ihr Arbeitslosenhilfe ab 15.10.2001
nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 780,00 DM zu bewilligen, im Übrigen die Berufung aber
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.