Urteil des LSG Bayern vom 29.01.2008

LSG Bayern: nebenkosten, unterkunftskosten, angina pectoris, umzug, stadt, alter, miete, wohnraum, angemessenheit, wohnrecht

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 29.01.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 15 SO 42/06
Bayerisches Landessozialgericht L 11 SO 72/07
Bundessozialgericht B 8 SO 2/08 BH
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 08.08.2007 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der vom Beklagten zu tragenden Unterkunfts- und kalten Nebenkosten für die Zeit vom
01.01.2005 bis 30.06.2006.
Der 1940 geborene Kläger zu 1 bewohnt zusammen mit der 1928 geborenen Klägerin zu 2 seit 1994 eine 66 qm große
Erdgeschosswohnung, für die beide seit 01.01.2002 365,00 EUR Miete und 40,00 EUR kalte Nebenkosten an die
Tochter der Klägerin zu 2 als Vermieterin zu zahlen haben. Die Tochter hat im Haus ebenfalls eine Wohnung.
Die Kläger hatten vor dem 01.01.2005 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und dem Gesetz über
eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) unter Berücksichtigung von
lediglich 345,00 EUR Unterkunftskosten inkl. kalter Nebenkosten und Heizkosten in Höhe von 43,33 EUR monatlich
ab 01.01.2003 durch den damaligen Träger der Sozialhilfe bezogen. Ihre damit begründete Klage, dass ein Umzug
nicht in Betracht komme, ökonomisch unsinnig sei, die vorhandenen Möbel ihn nicht überstehen würden und sie ein
lebenslanges Wohnrecht hätten, hatte das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 03.07.2003 abgewiesen (Az:
W3K03.362). Angemessen seien Unterkunfts- und kalte Nebenkosten in Höhe von 345,00 EUR; den Klägern sei ein
Umzug trotz Alters und vorliegender Gesundheitsstörungen zumutbar. Auf die zu hohen tatsächlichen wie auch auf
die angemessenen Unterkunftskosten seien die Kläger mit Schreiben vom 13.08.2002 durch den Beklagten
hingewiesen worden. Die Berufung war vom Bayer. Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen (Beschluss vom
04.11.2003 - 12ZB03.2223) worden. Ein besonderer Kündigungsschutz ebenso wenig wie eine eigentümerähnliche
Rechtsposition. Im Übrigen sei die Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung um 22 % ab 01.01.2002 nicht nachvollziehbar,
zumal die Kläger die Wohnung auf eigene Kosten renoviert haben wollen.
Nach vor dem Sozialgericht Würzburg (SG) hinsichtlich einer Neuverbescheidung erfolgreicher Klage gegen den
Bescheid vom 12.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2004 bewilligte der Beklagte mit
Bescheid vom 30.01.2006 für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2006 Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung gemäß §§ 41 ff Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) weiterhin unter Berücksichtigung von
Unterkunfts- und kalten Mietkosten in Höhe von 345,00 EUR sowie Heizkosten in Höhe von 44,17 EUR als Pauschale
für Festbrennstoffe. Den Widerspruch hiergegen - die angebotenen Wohnungen befänden sich zum Teil im
Obergeschoss, seien zu klein oder seien unter Berücksichtigung nicht angegebener Nebenkosten zu teuer - wies die
Regierung von Unterfranken zurück (Widerspruchsbescheid vom 29.03.2006). Für das 1947 bezugsfertig gewordene
Haus sei nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) lediglich ein Betrag von 285,00 EUR vorgesehen. Der Beklagte habe
durch Auswertung von Inseraten und Angeboten nachgewiesen, dass der Betrag von 345,00 EUR den
Unterkunftsbedarf decke.
Mit der dagegen zum SG erhobenen Klage begehren die Kläger die Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunfts-
und kalten Nebenkosten in Höhe von insgesamt 405,00 EUR. Der Beklagte würde sich weiterhin nach der
Wohngeldtabelle aus dem Jahre 2000 richten. Im Übrigen seien auch Wohnungen außerhalb von K. berücksichtigt
worden. Für die Klägerin zu 2 sei eine Wohnung in einem Dachgeschoss aus gesundheitlichen Gründen nicht zu
befürworten. Es bestehe laut Attest des Hausarztes vom 19.05.2006 ein Zustand nach Rektumcarcinom, eine
arterielle Hypertonie, ein rezidivierendes Wirbelsäulensyndrom sowie eine coronare Herzkrankheit mit Angina Pectoris.
Treppensteigen und Einkaufswege würden zunehmend beschwerlich.
Der Beklagte hat Unterlagen der Stadt K. - Wohnungsamt - über verfügbaren Wohnraum und Zeitungsartikel zum
Verfall der Mietpreise in K. durch den Abzug von US-Truppen 2005 und 2006 vorgelegt. Hiernach seien in K. und
Umgebung ca. 1.600 Wohnungen frei geworden. Es sei nunmehr von Mieten von 4,00 EUR bis 4,50 EUR pro
Quadratmeter auszugehen. Der Beklagte trägt zudem vor, der Landkreis K. sei durch den öffentlichen
Personennahverkehr sehr gut erschlossen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 08.08.2007 abgewiesen. Die angesetzte Mietobergrenze sei ebenso rechtmäßig
wie die bewilligte Heizkostenpauschale. Dies ergebe sich aus den zuletzt vorgelegten Wohnungsangeboten und
Inseraten. Den Klägern stünde auch ausreichend anmietbarer Wohnraum zur Verfügung. Ein Umzug sei zumutbar,
wenn auch nicht in eine Dachgeschosswohnung ohne Aufzug, zumal das vorgelegte Attest vom 19.05.2006 lediglich
eine Zukunftseinschätzung beinhalte. Allein das Alter der Klägerin zu 2 stelle kein Umzugshindernis dar. Die Kosten
eines Umzugs wären vom Beklagten zu tragen.
Dagegen haben die Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die vom Beklagten berücksichtigten
Unterkunftskosten lägen zurzeit unter dem Niveau des Jahres 2000. Die Nebenkosten seien in den vorgelegten
Unterlagen nicht berücksichtigt worden. Zum Teil befänden sich die Wohnungen in oberen Stockwerken oder seien
abseits gelegen. Dies sei nicht zumutbar. Zurzeit laufe ein Verfahren der Klägerin zu 2 um die Zuerkennung des
Merkzeichens G. Ein GdB von 30 sei festgestellt. An der bisherigen Wohnung bestünde ein vertraglich zugesichertes
lebenslanges Wohnrecht, dies sei Eigentum gleichzusetzen. Die Wohnung liege günstig. Ein Umzug sei ökonomisch
nicht sinnvoll. Sie hätten das Haus selbst renoviert, als es die Tochter gekauft habe. Im Übrigen sei Altenhilfe gemäß
§ 71 SGB XII zu gewähren. Die Kläger haben eine Erklärung der Tochter als Vermieterin vorgelegt, worin diese angibt,
Miete und Nebenkosten würden die Mitbenützung vom Dachboden, Keller, Schuppen, Garten und Telefonanschluss
enthalten.
Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 08.08.2007 aufzuheben, den Bescheid vom
30.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2006 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,
Unterkunfts- und kalte Nebenkosten in Höhe von 405,00 EUR für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2006 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Es hätten für die streitige Zeit bedarfsgerechte und angemessene Wohnungen zur Verfügung gestanden. Ein Umzug
sei zumutbar. Bemühungen, die Unterkunftskosten zu senken, hätten die Kläger seit der letzten Mieterhöhung im April
2002 nicht vorgenommen. Das Mietpreisniveau in K. liege wegen des Abzugs der US-Streitkräfte derzeit unter dem
Niveau des Jahres 2000. Es bestehe ein Überangebot an Wohnungen. Betriebskosten - ohne Heizkosten - für einen
Zweipersonenhaushalt lägen zwischen 30,00 und 60,00 EUR bei einer 60 qm Wohnung. Wohnungsangebote des
Wohnungsamtes der Stadt K. enthielten grundsätzlich auch Nebenkosten, nicht jedoch die Heizkosten. Zwar sei
zunächst auf die Werte der Wohngeldtabelle bei der Festlegung der angemessenen Miete zurückgegriffen worden,
jedoch sei der Wohnungsmarkt ständig dahingehend beobachtet worden, ob entsprechend günstiger Wohnraum zur
Verfügung stünde. Vom Wohnungsamt der Stadt K. würden ständig angemessene Wohnungen angeboten werden. Ab
01.01.2007 seien nach entsprechender Marktbeobachtung die angemessenen Unterkunftskosten samt Nebenkosten
ohne Heizungskosten auf 335,00 EUR gesenkt worden. Ein Wohnrecht hätten die Kläger nur vertraglich vereinbart. Im
Rahmen der Altenhilfe seien Unterkunftskosten nicht zu übernehmen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie auf die Akten des SG
Würzburg S 15 SO 44/05 und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht
begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 30.01.2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 29.03.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben
keinen Anspruch auf Übernahme höherer Unterkunfts-, Neben- und Heizungskosten.
Die Beteiligten haben sich gemäß § 155 Abs 3 und 4 SGG mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter
einverstanden erklärt.
Streitgegenstand ist vorliegend allein die Höhe der vom Beklagten in der Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2006 im
Rahmen der Bedarfsberechnung zu berücksichtigenden Unterkunfts- und Nebenkosten sowie Heizungskosten. Die
Kläger haben die übrigen Berechnungselemente unstreitig gestellt (vgl. hierzu Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom
16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R). Auch bezüglich der Höhe der als Pauschale gezahlten Heizkosten entsprechend § 29
Abs 3 SGB XII besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
Die Kläger beziehen Leistungen der Grundsicherung im Alter bei Erwerbsminderung. Diese Leistungen umfassen
gemäß § 42 Satz 1 Nr 2 SGB XII auch die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII.
Nach § 29 Abs 1 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
erbracht. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen
Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Person, deren Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs 1 zu
berücksichtigen sind, anzurechnen (§ 29 Abs 1 Satz 2 SGB XII).
Bei der Prüfung der Angemessenheit kann Bezug auf die Rechtsprechung des BSG zum Begriff der Angemessenheit
der Unterkunftskosten im Rahmen des § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Bezug genommen werden, denn
es besteht kein Anlass für eine Differenzierung bei den zu übernehmenden Unterkunftskosten je nach dem, ob es sich
um erwerbsfähige oder nicht erwerbsfähige Personen handelt, zumal sich auch beide Regelungen an den Vorschriften
des außer Kraft getretenen BSHG orientieren (vgl. hierzu: Schmidt in Oestreicher, SGB XII/II, § 22 SGB II RdNr 7;
Berlit in LPK-SGB XII, 7.Aufl, § 29 RdNr 4). Auch das BSG greift in seiner zu § 22 SGB II ergangenen
Rechtsprechung auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) zurück (vgl. BSG,
Urteile vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R und B 7b AS 18/06 R).
Für die Prüfung der Angemessenheit stellt nach der Rechtsprechung des BSG die Festlegung des Wohngeldgesetzes
lediglich ein Richtwert dar, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten erschöpft sind (vgl. BSG aaO). Für die Frage
der Angemessenheit spielt vielmehr die Größe und die Ausstattung der Wohnung eine entscheidende Rolle. In einem
Zweipersonenhaushalt sind nach den Festlegungen der Wohnraumförderbestimmungen 2003 (Bekanntmachung des
Bayer. Staatsministeriums des Inneren vom 11.11.2002 - AllMBl 2002 S 971) 65 qm als angemessen anzusehen.
Beim Wohnungsstandard ist auf eine einfache, im unteren Segment liegende Ausstattung abzustellen und als
Vergleichsmiete ist - insbesondere wenn es sich um kleinere Gemeinden handelt - auf größere räumliche Bereiche
abzustellen, wobei ein Verbleib im sozialen Umfeld gewährleistet sein muss. Aus den Mieten pro qm in dem
Vergleichsgebiet im einfachen, unteren Wohnungssegment und der angemessenen Wohnungsgröße ist dann als
Mietobergrenze die im Einzelfall angemessene Miete zu bestimmen (sog. Produkterie, vgl BSG aaO).
Bei der Stadt K. handelt es sich um eine Gemeinde mit ca. 22.000 Einwohnern. Um einen Verbleib im sozialen
Umfeld zu gewährleisten, kann unter Berücksichtigung des laut dem Beklagten gut ausgebauten öffentlichen
Personennahverkehrsnetzes als Vergleichsmaßstab zwar nicht der gesamte Landkreis K. , jedoch die Stadt K. und
gegebenenfalls auch deren nähere Umgebung (B. , A. , R.) herangezogen werden.
Der Beklagte hat die Mietobergrenze für einen Zweipersonenhaushalt auf 345,00 EUR festgelegt. Er konnte, nachdem
zunächst allein auf das Wohngeldgesetz abgestellt worden war, im Laufe des Verfahrens durch Auswertung von
Inseraten, Angaben des Wohnungsamtes der Stadt K. so wie von Maklern und unter Berücksichtigung der Tatsache
des Abzuges der US-Streitkräfte und dadurch frei werdenden Wohnraumes (zunächst ca. 875 bzw. 841, später
insgesamt 1.600 größere Wohnungen laut der sich in den Akten befindenden Zeitungsmeldungen vom 03.11.2005 und
12.07.2006) nachweisen, dass dieser Betrag als Mietobergrenze als angemessen anzusehen ist.
Die vorgelegten Zeitungsberichte enthalten Angaben von (freien) Maklern, die ein Sinken der Mietpreise auf Beträge
zwischen 4,00 EUR und 4,50 EUR durch den aus dem frei werdenden Wohnraum entstehenden Preisdruck auf
kleinere, einfachere Wohnungen angeben.
Diese Aussagen werden bestätigt durch die Auswertung von Zeitungsinseraten, woraus sich ein durchschnittlicher
Mietpreis pro Quadratmeter von 4,24 EUR kalt ohne Nebenkosten auf dem freien Wohnungsmarkt ergibt.
Ein weiteres Indiz stellt die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 03.07.2003 dar, nach
der 345,00 EUR an Unterkunfts- und Nebenkosten als angemessen anzusehen seien. Diese Entscheidung hat zwar
für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bindungswirkung, zumal sie nicht den streitgegenständlichen Zeitraum betrifft,
jedoch ergibt sich in der Zusammenschau mit den nach Auskunft der auf den freien Wohnungsmarkt tätigen Makler im
Rahmen der Zeitungsberichterstattung über sinkende Preise 2005 und 2006 bei Quadratmeterpreisen von 4,00 EUR
bis 4,50 EUR kalt, dass die vom Beklagten bis 31.12.2006 angenommene Mietobergrenze angemessen war. Ab
01.01.2007 hat der Beklagte aufgrund der Auswertungen lediglich noch eine Mietobergrenze von 335,00 EUR
angenommen.
Nachdem von einem Anstieg der Mieten seit Inkrafttreten des SGB XII nicht auszugehen ist, ist somit ein
Quadratmeterpreis von allenfalls 4,24 EUR für einfache Wohnungen im unteren Segment anzunehmen.
Hinzuzurechnen sind noch Nebenkosten. Diese umfassen nicht die in den letzten Jahren stark gestiegenen
Heizkosten für Strom, Gas und Öl - die Kläger heizen hingegen mit Holz und Kohle - und auch nicht die sonstigen im
Haushalt notwendigen Stromkosten, die bereits im Regelsatz enthalten sind. Diese Nebenkosten werden vom
Beklagten mit 30,00 EUR bis 60,00 EUR bei einem Zweipersonenhaushalt in einer Wohnungsgröße von 60 qm
angesetzt (somit höchstens 1,00 EUR pro qm). Die Kläger selbst zahlen laut Mietvertrag einen Vorschuss in Höhe
von 40,00 EUR, wobei, da zwei Wohneinheiten im Haus vorhanden sind, die anfallenden Nebenkosten von den
Klägern nur zur Hälfte bzw. bezüglich des Wassers nur zu zwei Dritteln zu tragen sind. Es ergeben sich somit für die
Kläger tatsächlich Nebenkosten in Höhe von 0,61 EUR pro qm. Ausgehend von einem Höchstwert von 1,00 EUR pro
qm für die Stadt K. laut Angabe des Beklagten, ergibt sich somit ein Quadratmeterpreis für Unterkunft und
Nebenkosten in Höhe von 5,24 EUR. Unter Berücksichtigung der angemessenen Wohnfläche von 65,00 qm ist eine
Mietobergrenze von 345,00 EUR damit als angemessen anzusehen. Höhere Unterkunftskosten inkl. Nebenkosten
sind an die Kläger nicht zu zahlen, wobei diese tatsächlich einen Quadratmeterpreis von ca. 6,14 EUR zu zahlen
haben, ein Preis, der die angemessenen Wohnkosten wesentlich übersteigt, was gegebenenfalls auch darin begründet
sein kann, dass laut Erklärung der Vermieterin im Mietpreis Kosten für die Nutzung von Dachboden und Keller sowie
Schuppen und Garten und die Mitbenützung des Telefons enthalten sind. Diese Annehmlichkeiten gehen in ihrer
Gesamtheit über die Ausstattung einer einfachen Wohnung im unteren Segment hinaus und gehören - hinsichtlich der
Telefonmitbenützung - nicht zu den Unterkunftskosten.
Die Kläger hätten nach den für 2005 und 2006 vorgelegten Inseraten sowie auch nach den Unterlagen des
Wohnungsamtes der Stadt K. die Möglichkeit gehabt, eine für sie nach Größe, Kosten und Ausstattung (Erdgeschoss
oder Aufzug) angemessene Wohnung in ihrem sozialen Umfeld (Stadt K. und nähere Umgebung)zu finden. Sie haben
sich jedoch mangels Umzugswilligkeit tatsächlich nicht um eine alternative Wohnmöglichkeit gekümmert, obwohl
solche Möglichkeiten konkret vorhanden waren.
Die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten kommt auch nicht gemäß § 29 Abs 1 Satz 2 und 3 SGB XII in
Betracht. Hiernach sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft insoweit als Bedarf solange anzuerkennen,
als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder
auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Vorliegend haben die Kläger bereits seit 2002 Kenntnis von den zu hohen Unterkunftskosten und von den vom
Beklagten als den damaligen Träger der Sozialhilfe für angemessen gehaltenen Mieten. Eine erneute Schonfrist von
sechs Monaten allein wegen der Ablösung des BSHG und GSiG durch das SGB XII am 01.01.2005 entspricht dabei
nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes (vgl. BSG aaO). Die Kläger wussten durch das Informationsschreiben des
Beklagten vom 13.08.2002 und durch den anschließenden verwaltungsgerichtlichen Prozess von der Höhe der vom
Beklagten für angemessen gehaltenen Miete. Ihnen waren die maßgeblichen Gesichtspunkte bekannt, eine weitere
Aufklärung war nicht erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R).
Ein Umzug ist den Klägern auch zumutbar. Von einer erheblichen Gehbehinderung der Klägerin zu 2 ist zurzeit nicht
auszugehen. Das von den Klägern vorgelegte ärztliche Attest zugrunde gelegt - an der inhaltlichen Richtigkeit
bestehen keine Zweifel, so dass auch kein weiteres Gutachten bezüglich einzuholen war - leidet die Klägerin zu 2 an
einem Zustand nach Rektumcarcinom, arterieller Hypertonie, rezidivierendem Wirbelsäulensyndrom und einer
coronaren Herzkrankheit mit Angina Pectoris. Mit diesen Erkrankungen würde das Treppensteigen und der Einkauf
zunehmend beschwerlich werden. Ein Umzug in eine Dachgeschosswohnung sei daher nicht zu befürworten. Diese
Einschränkungen können allein bereits dadurch berücksichtigt werden, dass eine Wohnung im Erdgeschoss oder mit
Aufzug angemietet wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass die bisherige Wohnung auch nicht frei von Stufen sein
wird. Zudem könnte in einer neuen Wohnung die körperliche Anstrengung des Holz- und Kohleholens und des
Anfeuerns vermieden werden. Das soziale Umfeld bleibt den Klägern auch dadurch erhalten, dass diesen lediglich ein
Umzug innerhalb der Stadt K. , allenfalls aber in die benachbarten Gemeinden zugemutet wird. Einkäufe allerdings
kann der wesentlich jüngere, in dieser Hinsicht nicht eingeschränkte Kläger zu 1 ausführen, gegebenenfalls steht
sogar ein Kraftfahrzeug zur Verfügung. Allein das Alter der Kläger sowie die Dauer des Aufenthaltes in der bisherigen
Wohnung machen einen Umzug unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Allgemeinheit die Unterkunftskosten
hierfür aufzubringen hat, nicht unzumutbar.
Das von den Klägern angesprochene Wohnrecht ist einem Eigentum nicht gleichzusetzen, es ist auch nicht
grundbuchrechtlich abgesichert. Eine Pflicht, bis ans Lebensende in dieser Wohnung zu bleiben, besteht für die
Kläger nicht.
Ein Umzug erscheint auch nicht von daher wirtschaftlich unsinnig, weil die Beklagte die Umzugskosten zu tragen
hätte, denn die hierfür aufzuwendenden Kosten sind bei weitem nicht so hoch, wie die Zahlung unangemessener
Unterkunftskosten auf Lebenszeit beider Kläger.
Im Übrigen können und konnten die Kläger gegebenenfalls die Unterkunftskosten auch auf andere Weise senken.
Gegebenenfalls hätte mit der Tochter als Vermieterin eine geringere Miete, die zwischen 1994 (Mietvertrag vom
29.05.1994) und 01.01.2002 von 350,00 DM auf 365 EUR gestiegen ist, vereinbart werden können Dabei wäre zu
berücksichtigen gewesen, dass es sich um eine einfache Wohnung mit Holz-Kohle-Heizung handelt, die Kläger die
Wohnung selbst renoviert hatten und die Preise in K. stark unter Druck geraten sind.
Neben den angemessenen Unterkunftskosten hat der Beklagte auch die monatliche Heizkostenpauschale in Höhe von
44,17 EUR bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt. Gegen die Höhe dieser Pauschale haben die Kläger keine
Einwendungen erhoben, zumal sie mit Holz und Kohle heizen. Diese Festbrennstoffe sind bisher nicht in dem Maß
einem Preisanstieg unterworfen wie Öl, Gas oder Strom. Im Übrigen haben die Kläger keinerlei Belege dafür vorgelegt,
dass höhere Kosten für die Heizung entstanden wären.
Ein Anspruch auf Übernahme höherer Unterkunftskosten ergibt sich auch nicht aus § 71 SGB XII. Als Leistung der
Altenhilfe kommen hiernach insbesondere Leistungen bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung in
Betracht, die den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht (§ 71 Abs 2 Nr 2 SGB XII). Hierbei handelt es sich
jedoch in der Regel um persönliche Hilfeleistungen bzw. um materielle Hilfen zum altersgerechten Umbau einer
vorhandenen Wohnung bzw. um Hilfen zum Umzug in eine solche. Nicht erfasst von dieser Regelung wird jedoch die
Übernahme von unangemessenen Unterkunftskosten. Diese unangemessenen Unterkunftskosten stehen nämlich
vorliegend in keiner Beziehung zum Alter der Kläger und entstehen nicht wegen des Alters der Kläger.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.