Urteil des LSG Bayern vom 29.10.2010

LSG Bayern: rechtsmittelbelehrung, bedürftigkeit, ergänzung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 29.10.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 17 AS 1464/08
Bayerisches Landessozialgericht L 11 AS 230/10 B PKH
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.02.2010 wird verworfen.
Gründe:
I.
Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren hat das Sozialgericht Nürnberg
(SG) mit Beschluss vom 25.02.2010 abgelehnt. Die Kläger haben nicht innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist
Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht und bestimmte Fragen nicht oder nur
ungenügend beantwortet. Gegen diesen Beschluss sei das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Die hiergegen zum
Bayer. Landessozialgericht eingelegte Beschwerde haben die Kläger damit begründet, über den Antrag hätte schon
längst entschieden werden können, die Belege seien bereits 2008 vorgelegt worden. Zur Ergänzung des Tatbestandes
wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nicht zulässig und daher zu verwerfen. Vorliegend hat das SG die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe allein mangels Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt. Gemäß §
172 Abs 3 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn
das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Eine solche
Verneinung liegt nicht nur vor, wenn von einer fehlenden Bedürftigkeit ausgegangen wird, sondern auch wenn die
Prüfung der Bedürftigkeit mangels geeigneter Unterlagen nicht vorgenommen werden kann (vgl. u.a. Beschluss des
Senates vom 04.05.2010 - L 11 AS 63/10 B PKH -, Beschluss vom 03.06.2009 - L 11 AS 102/09 B PKH -
veröffentlicht in juris). Vorliegend ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom SG allein mangels der persönlichen
und wirtschaftlichen Voraussetzungen abgelehnt worden. Eine Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten ist nicht
erfolgt. Die Beschwerde ist somit nicht zulässig. Ihre Zulässigkeit erfolgt auch nicht aus der (falschen)
Rechtsmittelbelehrung durch das SG. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das
gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, vor § 143
Rdnr 14b; BSG, Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R - veröffentlicht in juris). Nach alledem war die Beschwerde zu
verwerfen. Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).