Urteil des LSG Bayern vom 11.09.2003

LSG Bayern: zahnärztliche behandlung, medizinische rehabilitation, wiederherstellung, erwerbsfähigkeit, erhaltung, diplom, zahnbehandlung, versorgung, architektur, form

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 11.09.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 11 RA 655/98
Bayerisches Landessozialgericht L 14 RA 120/02
Bundessozialgericht B 4 RA 5/03 RH
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 3. April 2002 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Zuschuss zum Zahnersatz als medizinische Leistung zur Rehabilitation (Reha)
streitig.
Den Antrag der Klägerin vom November 1996 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.02.1997 ab, weil es sich bei
der zahnärztlichen Behandlung mit Inlays um konservierende Maßnahmen handele, für die ausschließlich die
Krankenkasse zuständig sei. Im zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 25.05.1998 wies die
Widerspruchsstelle der Beklagten darauf hin, dass unter Zugrundelegung des Berufs der Klägerin als Diplom-
Ingenieurin für Architektur nicht erkennbar sei, inwieweit der notwendige Zahnersatz der wesentlichen Besserung oder
der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit dienen solle.
Im Klageverfahren legte die Klägerin zusätzliche Heil- und Kos-tenpläne vor, da bei ihr als metallgeschädigter
Patientin kein metallisches Zahnmaterial verwendet werden dürfe. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens
durch den Leitenden Zahnarzt des Zahnmedizinischen Dienstes im MDK Bayern Dr. Dr. W. scheiterte an der
Weigerung der Klägerin, da vom MDK bereits einige zahnärztliche Gutachten, die für sie alle negativ gewesen wären,
erstellt worden seien. Daraufhin wurde Dr. E. als Gutachter nach Aktenlage bestellt, der im Gutachten vom
10.09.2001 festhielt, eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin könne nicht allein durch eine In-
Ceram-Brückenversorgung des Oberkiefers erreicht werden; es sei auch notwendig, den Unterkiefer zu versorgen.
Die Beklagte nahm dahin Stellung, im Vordergrund stehe die Wiederherstellung der Kau- und Gebissfunktion. Eine
Versorgung, die unmittelbar zur Erhaltung der Fähigkeit, den bisherigen Beruf auszuüben, erforderlich sei, sei bei einer
Diplom-Ingenieurin nicht erkennbar, da das Berufsbild bzw. die charakteristische Tätigkeit vollkommen anders
gelagert sei, als beim anspruchsberechtigten Personenkreis.
Mit Gerichtsbescheid vom 03.04.2002 lehnte das Sozialgericht die Klage ab. In den Gründen führte es im
Wesentlichen aus, die Beklagte habe zu Recht ausgeführt, dass bei Zugrundelegung des Berufes der Klägerin als
Diplom-Ingenieurin für Architektur nicht erkennbar sei, inwieweit der bei ihr notwendige Zahnersatz der wesentlichen
Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit dienen solle. Auch gehöre die Klägerin nicht zu dem
Personenkreis der Anspruchsberechtigten, bei denen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit eine besondere Art
des Zahnersatzes notwendig sei, wie dies bei einem Posaunisten anerkannt worden sei. Das Bundessozialgericht
habe mit Urteil vom 15.11.1983 (SozR 2200, § 1236 Nr.42) ausgeführt, die Beklagte sei dann für die
Kostenübernahme für Zahnersatz zuständig, wenn die Zahnbehandlung "einschließlich der Versorgung mit festem
und/oder herausnehmbarem Zahnersatz unmittelbar und gezielt zur Erhaltung der Fähigkeit zur Ausübung des
bisherigen Berufs erforderlich" sei. In dieser Entscheidung habe das Bundessozialgericht auch ausgeführt, dass der
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung vorrangig vor dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für die
zahnärztliche Behandlung zuständig sei. Nur in Einzelfällen, insbesondere bei Bläsern als Berufsmusikern in
Synphonie-Orchestern, habe die Beklagte Zuschüsse zu den Kosten einer zahnärztlichen Behandlung als sog.
"Kannleistung" zu bewilligen. Dies gelte zum Beispiel nicht für einen Leiter einer Sparkassenzweigstelle. Somit sei die
Entscheidungsfindung der Beklagten nicht zu beanstanden.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter mit der Begründung, dass nur an der
Universität Zürich ein verträglicher Zahnersatz hergestellt werden könne. In der Bundesrepublik Deutschland gäbe es
keine Spezialkliniken.
Im ablehnenden Beschwerdebeschluss (vom 14.02.2003 - L 14 B 187/02 RA PKH - wegen abgelehnter
Prozesskostenhilfe in erster Instanz) machte der erkennende Senat deutlich, dass das Sozialgericht unter Beachtung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Recht den Reha-Anspruch verneint hat.
Auch nach ausführlichem Sach- und Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung, in der zudem ein ablehnender
Beschluss über Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren erging, beharrt die Klägerin auf ihrem Anliegen.
Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 03.04. 2002 aufzuheben und die
Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11.02.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
25.05.1998 zu verurteilen, ihr medizinische Leistungen zur Rehabilitation in Form ganzer oder teilweiser
Kostenübernahme für eine Zahnbehandlung zu gewähren, hilfsweise, die mündliche Verhandlung zu vertagen, weil
erst im Termin über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entschieden wurde.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Rentenakte der Beklagten, die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die
Beschwerdeakte - L 14 B 187/02 RA PKH - zur Entscheidung vor.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 ff. des Sozialgerichtsgesetztes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist
zulässig, sachlich aber nicht begründet. Zu Recht haben die Beklagte und das Sozialgericht den Anspruch der
Klägerin verneint.
Im erstinstanzlichen Urteil ist unter Darstellung und Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, an die auch
der Senat gebunden ist, überzeugend ausgeführt, dass der Rententräger für den von der Klägerin beabsichtigten
Zahnersatz nicht herangezogen werden kann, wenn die medizinische Rehabilitation nicht unmittelbar und gezielt zur
Erhaltung der Fähigkeit des bisherigen ausgeübten Berufes erforderlich ist. Der Senat nimmt deshalb in Anwendung
der Verfahrenserleichterung gemäß § 153 Abs.2 SGG auf die Entscheidungsgründe des sozialgerichtlichen Urteils
Bezug.
Der Anregung der Klägerin, die mündliche Verhandlung zu vertagen, war nicht zu entsprechen. Seit Zustellung des
Beschwerdebeschlusses vom 14.02.2003 (im Verfahren L 14 B 187/02 RA PKH) war für die Klägerin erkennbar, dass
dem offenen PKH-Antrag die hinreichende Erfolgsaussicht fehlen würde. Damit war das rechtliche Gehör gewahrt. Der
Ausnahmefall, dass eine PKH-Bewilligung im Termin einen Vertagungsgrund darstellen könne, lag erkennbar nicht
vor.
Sonach war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.