Urteil des LSG Bayern vom 12.04.2002

LSG Bayern: grobe fahrlässigkeit, behörde, unrichtigkeit, ergänzung, klagebegehren, form, monatslohn, anfang, zustand, rechtswidrigkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 12.04.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 10 AL 179/99
Bayerisches Landessozialgericht L 8 AL 266/01
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17.06.2001 wird zurückgewiesen. II.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. III. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die Erstattung
von 3.470,22 DM streitig.
Der 1957 geborene Kläger war vom 10.03.1986 bis 31.05.1996 als Montierer beschäftigt. Ihm wurde ab 01.06.1996
Arbeitslosengeld (Alg) nach einen wöchentlichen Bemessungsentgelt von 830,00 DM bewilligt. Nach einer
Beschäftigung vom 03.02. bis 18.07.1997 als Maschinenführer wurde dem Kläger ab 06.08.1997 die Leistung,
weiterhin nach einem Bemessungsentgelt von 830,00 DM, wieder bewilligt.
Nachdem der Kläger in seinem Alhi-Antrag angegeben hatte, er könne die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als
Maschinenführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, legte die Beklagte das tarifliche Entgelt eines
Montierers/Montagearbeiters entsprechend dem Tarifvertrag für die bayerische Metall- und Elektroindustrie in Höhe
von monatlich 3.457,18 DM zu Grunde. Weiterhin errechnete sie die aufgrund der Verdienstbescheinigung der Ehefrau
einen Anrechnungsbetrag von 80,10 DM wöchentlich.
Mit Bescheid vom 12.12.1997 bewilligte sie ab 02.12.1997 Alhi nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von
780,00 DM und einem Leistungssatz von 310,20 DM, wobei die Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens
unterblieb. Mit Schreiben vom 10.12.1997 war der Anrechnungsbetrag von 80,10 DM erläutert worden.
Mit Schreiben vom 16.11.1998 hörte die Beklagte den Kläger zu der Tatsache an, dass aufgrund eines
Bearbeitungsfehlers das Einkommen der Ehefrau nicht angerechnet worden sei. Der Kläger gab in seinem Schreiben
vom 22.11.1998 an, es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass das Einkommen der Ehefrau nicht angerechnet
werde, nachdem aus dem Schreiben vom 10.12.1997 hervorgegangen sei, dass eine Anrechnung erfolgen werde;
deshalb habe er davon ausgehen müssen, dass der zwei Tage später ergangene Bewilligungsbescheid vom
12.12.1997 mit der wöchentlichen Leistung von 310,20 DM richtig sei.
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 03.12.1998 die Bewilligung der Alhi ab 02.12.1997 teilweise in Höhe von 80,10
DM wöchentlich auf und forderte die Erstattung von 3.470,22 DM. Den Widerspruch, in dem der Kläger geltend
machte, für ihn als Laien - von Beruf Kfz-Mechaniker - sei nicht erkennbar gewesen, dass die Anrechnung nicht
erfolgt sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.1999 als unbegründet zurück. Der Kläger habe
gewusst, dass die Alhi grundsätzlich etwas niedriger sein werde als das Alg. In diesem Zusammenhang sei ihm eine
zusätzliche Leistungskürzung wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen und der Herabsetzung des
Bemessungsentgelts eröffnet worden, weshalb er bei einer überschlägigen Berechnung hätte erkennen können, dass
mit der bewilligten Leistung etwas nicht in Ordnung sein könne.
Mit seiner zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage hat der Kläger darauf hingewiesen, dass der
Unterschiedbetrag zwischen Alg und Alhi wöchentlich 57,60 DM betragen habe. Er habe hieraus nicht zwingend
schließen müssen, dass etwas nicht rechtmäßig sei. Ihm seien weder die Tabellensätze noch die
Leistungsverordnung noch die Berechnungsmethoden der Beklagten bekannt.
Das SG hat mit Urteil vom 17.05.2001 den Bescheid vom 03.12.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 16.04.1999 aufgehoben. Dem Kläger könne keine grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Vom
Bescheidempfänger werde erwartet, dass er die Bescheide lese und dabei Unrichtigkeiten zur Kenntnis nehme, die ins
Auge springen. Eine Überprüfung zu Gunsten der Behörde anhand des Gesetzes oder von Merkblättern werde von
ihm nicht gefordert. Wer zutreffende Angaben mache, könne erwarten, dass die Behörde diese richtig umsetze. Zwar
habe der Bescheid vom 12.12.1997 an einen Fehler gelitten, der im Zusammenhang mit dem Schreiben vom
10.12.1997 und dem beigefügten Berechnungsbogen erkennbar gewesen wäre. Jedoch sei dieser Fehler andererseits
nicht so offensichtlich gewesen, dass er auch einem in rechtlichen Dingen völlig unerfahrenen Leser sofort hätte ins
Auge springen müssen. Zwar weise das Begleitschreiben einen Anrechnungsbetrag von 80,10 DM wöchentlich aus,
jedoch fehle eine Feststellung dahingehend, dass der eigentlich zustehende Leistungsbetrag um exakt diesen Betrag
gemindert werde.
Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, durch die Hinweise im Merkblatt, aber auch aufgrund der allgemeinen
Lebenserfahrung sei dem Kläger bekannt gewesen, dass die Alhi niedriger sei als das Alg. Sollte er das erläuternde
Schreiben vom 10.12.1997 nicht mit der erforderlichen Sorgfallt zur Kenntnis genommen haben, wäre von grober
Fahrlässigkeit ausgehen.
Nach Hinweis des Senats, dass sich schon aus dem von der Beklagten zugrunde gelegten Monatslohn ein
wöchentliches Bemessungsentgelt von 800,00 DM errechne, und zudem fraglich sei, ob die Herabstufung nach § 136
Abs.2 Satz 2 AFG zulässig gewesen sei, hat die Beklagte mit Bescheiden vom 21.02.2002 die vorangegangenen
Bewilligungsbescheide geändert und Alhi nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 830,00 DM bewilligt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17.05.2001 aufzuheben, soweit dem Klagebegehren nicht durch die
Änderungsbescheide vom 21.02.2002 entsprochen ist, und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt sein Vorbringen, dass er zu Gunsten der Behörde nicht zu einer Überprüfung der ergangenen Bescheide
anhand von Gesetzen und Merkblättern verplichtet gewesen sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der
Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein
Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Bewilligung der Alhi teilweise
aufzuheben, da nicht nachgewiesen ist, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides erkannt hat.
Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Nichtkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht hat. Der
Senat folgt insoweit den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils des SG und sieht gemäß § 153
Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es
nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht, wenn der Kläger nicht erkannt hat, dass ihm Alhi nach einem wöchentlichen
Leistungssatz von 310,20 DM nicht zustand. Denn auch die Beklagte musste ihre in den angefochtenen Bescheiden
vertretene Auffassung, dem Kläger stehe nur ein um 80,10 DM wöchentlich geringerer Betrag zu, korrigieren, da sie
(zu Ungusten des Klägers) von einem unrichtigen Bemessungsentgelt ausgegangen ist. Denn zum Einen hätte sich
bereits aus dem tariflichen Bruttoentgelt ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 800,00 DM ergeben, und zum
Anderen war eine Einstufung nach § 112 Abs.7 AFG nicht zutreffend, weshalb dem Kläger von Anfang an die Leistung
nach dem wöchentlichen Bemessungsentgelt des Alg, nämlich 830,00 DM, zugestanden hätte. Schon dieser
Umstand zeigt, dass vom Kläger erst recht nicht verlangt werden kann, dass er die Unrichtigkeit des
Bewilligungsbescheides erkennen musste. Mit dem SG ist darauf hinzuweisen, dass das Berechnungsblatt vom
10.12.1997 zwar die Anrechnung des Einkommens der Ehefrau erläutert, aber sich hieraus nicht zwingend entnehmen
lässt, dass sich der eigentlich zustehende Leistungssatz um exakt diesen Betrag mindert. Zudem ist es nicht als grob
fahrlässig anzusehen, wenn der Kläger nicht damit rechnete, dass die Beklagte den Anrechnungsbetrag bei der
Festsetzung der Leistung nicht berücksichtigt, obwohl sie ihm ausdrücklich diese Anrechnung bekannt gegeben hat.
Da sich aus dem Bewilligungsbescheid selbst die Unrichtigkeit nicht entnehmen lässt, ist entsprechend der
Rechtsprechung des BSG (SozR 3-1300 § 45 Nr.45) nicht von grober Fahrlässigkeit auszugehen.
Somit war die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Landshut vom 17.05.2001 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.