Urteil des LSG Bayern vom 10.08.2004

LSG Bayern: beitragssatz, schutz der versicherten, fusion, erlass, öffentliche gewalt, vorläufiger rechtsschutz, hauptsache, verwaltung, mitgliedschaft, obsiegen

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 10.08.2004 (rechtskräftig)
S 9 KR 184/04 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 4 B 315/04 KR ER
I. Der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 29. Juni 2004 wird aufgehoben und der Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller war seit August 2003 Mitglied der früheren Taunus BKK mit einem Beitragssatz von 12,8 %. Die
Krankenkasse fusionierte am 01.04.2004 mit der BKK Braunschweig zur neuen Taunus BKK (Antragsgegnerin); der
Beitragssatz wurde ab diesem Zeitpunkt mit 13,8 % festgelegt. Mit Schreiben vom 08.04.2004 kündigte er bei der
Antragsgegnerin die Mitgliedschaft zum nächstmöglichen Zeitpunkt wegen der "Beitragserhöhung". Die
Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 26.04. 2004 die Kündigung zum 30.06.2004 ab, durch die Fusion mit der
BKK Braunschweig sei eine neue Kasse entstanden und es sei ein neuer Beitragssatz festgelegt worden, daraus
ergebe sich kein Sonderkündigungsrecht. Der vom Antragsteller mit Schreiben vom 29.04.2004 eingelegte
Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2004 zurückgewiesen. Im Falle einer Vereinigung von
Krankenkassen seien die bisherigen Krankenkassen mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung
geschlossen. Damit würden die jeweiligen Satzungen der geschlossenen Krankenkassen außer Kraft treten und somit
auch die Beitragssätze. Die neu entstandene Taunus BKK habe in der neu beschlossenen Satzung auch einen neuen
Beitragssatz festgesetzt. Gegenüber dem Beitragssatz der Vorkassen könne es daher nicht zu einer
Beitragssatzerhöhung kommen.
Der Antragsteller hat hiergegen am 15.06.2004 beim Sozialgericht Würzburg (SG) Klage erhoben und ferner beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm unverzüglich eine
Kündigungsbestätigung zum 30.06.2004 auszustellen. Die Antragsgegnerin hat in der Stellungnahme vom 22.06.2004
an ihrer bisherigen Auffassung festgehalten.
Das SG hat mit Beschluss vom 29.06.2004 festgestellt, dass die Kündigung der Mitgliedschaft zum 30.06.2004
rechtmäßig erklärt worden sei und die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller unverzüglich eine
Kündigungsbestätigung zum 30.06.2004 auszustellen. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch ergebe sich aus
dem Sonderkündigungsrecht des Antragstellers im Falle einer Beitragssatzerhöhung. Sinn und Zweck des
Sonderkündigungsrechts sei zunächst der Schutz des Versicherten, einer stärkeren finanziellen Belastung auf Grund
einer Beitragssatzerhöhung durch einen Kassenwechsel zu entgehen, andererseits solle dieses Kündigungsrecht auch
einen Anreiz für die Krankenkasse darstellen, sich um eine wirtschaftliche Leistungserbringung und Verwaltung zu
bemühen und Beitragssatzerhöhungen möglichst zu vermeiden. Diese Ziele des Sonderkündigungsrechts würden
umgangen, wenn eine Beitragssatzerhöhung im Zuge einer Fusion nicht zu einem Sonderkündigungsrecht führen
würde. Der Antragsteller solle durch die Fusion zweier Kassen nicht schlechter gestellt werden als vorher, weshalb
sich die neu entstandene Kasse die bisherigen Beitragssätze der alten Krankenkasse als Rechte der bisherigen
Mitglieder anrechnen lassen müsse. Demgegenüber sei ein von Gesetzes wegen geschütztes Interesse der nach
einem Zusammenschluss von Kassen entstandenen neuen Solidargemeinschaft nicht zu erkennen. Die Kündigung
sei fristgemäß erfolgt, die Antragsgegnerin sei daher verpflichtet, unverzüglich eine Kündigungsbestätigung zum
30.06.2004 auszustellen. Auch ein Anordnungsgrund sei gegeben, da dem Antragsteller ein Abwarten bis zur
Hauptsacheentscheidung nicht zuzumuten sei. Er müsse bis dahin und - soweit noch keine rechtskräftige
Entscheidung ergangen sei - längstens bis zum Ablauf der 18-monatigen Kündigungsfrist Mitglied der Antragsgegnerin
bleiben und wäre gezwungen, den erhöhten Beitragssatz zu entrichten. Bei einem Obsiegen in der Hauptsache hätte
er möglicherweise nur einen Schadensersatzanspruch gegen die Antragsgegnerin auf Rückerstattung der zu viel
entrichteten Beiträge. Ferner ergebe sich ein Anordnungsgrund auch aus der starren Fristenregelung, d.h. der Bindung
an die Wahl der Krankenkasse für mindestens 18 Monate.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 07.07.2004, der das SG nicht abgeholfen hat. Nach
dem Gesetzeswortlaut stehe dem Antragsteller ein Sonderkündigungsrecht nicht zu, da eine Beitragssatzerhöhung
nicht stattgefunden habe. Für eine analoge Anwendung des Sonderkündigungsrechts fehle es an einer
Regelungslücke im Gesetz. Nach den Motiven des Gesetzgebers sei vorgesehen, das Sonderkündigungsrecht bei
Beitragssatzanhebungen wegfallen zu lassen; entgegen der Ansicht des SG seien u.a. Fusionen und eine 18-
monatige Bindungsfrist der Versicherten Maßnahmen zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen. Bei einer Fusion
zweier Krankenkassen mit unterschiedlichen Beitragssätzen komme es immer zu einer Beitragsneufestsetzung, die
über dem Beitragssatz einer der Altkassen liege. Es fehle auch an einem Anordnungsgrund für den Erlass der
beantragten einstweiligen Anordnung. Der hier vorauszusetzende wesentliche Nachteil liege nur dann vor, wenn dem
Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten drohe, die durch die
Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könne. Die Eilbedürftigkeit der Sache sei nur in solchen
Fällen gegeben, in welchen auf Grund des Zuwartens irreparable Rechtsnachteile drohen würden. Die Auswirkungen
der Krankenkassenwahl für den Antragsteller würden sich auf die Höhe des Beitragssatzes und damit auf einen rein
finanziellen Aspekt beschränken. Die vermeintlich drohende Beeinträchtigung bestehe nur in dem zeitlichen Nachteil,
der für jeden Antragsteller mit der Führung eines Rechtsstreits verbunden sei. Sollte der Antrag auf vorläufigen
Rechtsschutz zurückgewiesen werden und das Hauptsacheverfahren zu Gunsten des Antragstellers entschieden
werden, so sei ihm die Antragsgegnerin zur Erstattung der möglicherweise zu viel gezahlten Beitragsteile verpflichtet.
Ein irreversibler Schaden entstehe gerade nicht. Werde dagegen dem Antrag stattgegeben, während die
Antragsgegnerin in der Hauptsache Erfolg habe, könne sie keine Ansprüche gegen den Antragsteller durchsetzen,
geschweige denn die Mitgliedschaft neu begründen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 29.06.2004 aufzuheben
und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen.
In der Stellungnahme vom 21.07.2004 wiederholt er sein früheres Vorbringen. Aus seiner Sicht habe eine
kontinuierliche Mitgliedschaft bestanden, die mit einer Erhöhung des Beitragssatzes verbunden sei. Das Wahlrecht,
das für die Wahl der alten Krankenkasse gegolten habe, wirke damit fort. Das zustehende Sonderkündigungsrecht
solle sicherstellen, dass auch diejenigen Mitglieder kurzfristig zu einer anderen Krankenkasse wechseln könnten, die
erst kurze Zeit vor der Beitragssatzerhöhung Mitglied geworden seien. Auf Grund des damit entstehenden
Wettbewerbs zwischen den gesetzlichen Krankenkassen würden die Kassen zu einer möglichst wirtschaftlichen
Leistungserbringung und Verwaltung angehalten.
Beigezogen wurden die Akten des SG und der Antragsgegnerin, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 171, 173, 174
Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ist auch begründet; der Senat musste den angefochtenen Beschluss aufheben und
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnen.
Gemäß § 86b Abs.2 SGG in der Fassung des 6. SGG-ÄndG vom 17.08. 2001 (BGBl.I S.2144) kann das Gericht der
Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr
besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des
Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen
sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine
solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung
setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund gegeben sind. Ein Anordnungsgrund liegt nach
Auffassung des Senats nicht vor, das Bestehen eines Anordnungsanspruchs kann hier dahingestellt bleiben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält der im Grundgesetz (GG) garantierte Rechtsschutz
gegen öffentliche Gewalt (Art.19 Abs.4 GG) nicht nur einen Rechtsweg überhaupt, sondern darüber hinaus, dass der
Rechtsschutz auch effektiv ist. Durch Art.19 Abs.4 GG sollen irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige
Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, so weit wie möglich ausgeschlossen werden. Hierin liegt
die verfassungsrechtliche Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes. Aus dem Zweck der Rechtsschutzgarantie und
dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich, dass der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen
umso stärker ist, je gewichtiger die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung
Unabänderliches bewirkt. Die Abwägung der öffentlichen und der beteiligten privaten Interessen setzt voraus, dass
das Gewicht der betroffenen Belange hinreichend und sorgfältig ermittelt wird. Bei Vornahmesachen ist vorläufiger
Rechtsschutz jedenfalls dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher
Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Deswegen sind die Gerichte gehalten,
bei der Auslegung und Anwendung der Regelung des vorläufigen Rechtsschutzes der besonderen Bedeutung der
jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Das
Bundesverfassungsgericht hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken getragen, die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen
Anordnungsgrund glaubhaft macht. Droht danach dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes
eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Grundrechte, die durch eine der Klage
stattgebende Entscheidung nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender
tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger
Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe
entgegenstehen (Bundesverfassungsgericht vom 27.10.1995 DVBl 1996, 196 m.w.N. der ständigen Rechtsprechung).
Ob dem Antragsteller das sog. Sonderkündigungsrecht gemäß § 175 Abs.4 Satz 5 Sozialgesetzbuch V (SGB V)
zusteht, kann angesichts der fehlenden Glaubhaftmachung schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer
Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre,
dahinstehen, zumal hier eine Verletzung von Grundrechten des Antragstellers auch von Gerichts wegen nicht
ersichtlich ist (Bundesverfassungsgericht vom 22.11.2002, NJW 2003, 1236 = NZS 2003, 253 m.w.N.).
Nach der hier zulässigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann also die Frage offen bleiben, ob dem
Antragsteller das o.g. Sonderkündigungsrecht wegen Beitragssatzerhöhung zusteht. Zwar hat das SG ein derartiges
Recht mit beachtlichen Gründen angenommen. Es hat eine analoge Anwendung des Sonderkündigungsrechts gemäß
§ 175 Abs.4 Satz 5 SGB V in der Fassung des Gesetzes vom 14.11.2003 (BGBl.I S.2190), die zum 01.01.2004 in
Kraft getreten ist, auch für den Fall bejaht, dass im Zuge einer Fusion ein Beitragssatz festgelegt wird, der den
Beitragssatz einer der sich vereinigenden früheren Krankenkassen übersteigt. Der Schutz der Versicherten vor einer
stärkeren finanziellen Belastung, deren fehlende Einflussmöglichkeiten auf die Fusion und Beitragssatzerhöhung, der
Anreiz der Krankenkassen zur wirtschaftlichen Leistungserbringung und Verwaltung sowie der vom Gesetzgeber
gewollte Wettbewerb unter den Krankenkassen seien ausreichende, einer Beitragssatzerhöhung gleichzustellende
Gründe. Die Interessen der früheren Mitglieder der Altkasse seien vorrangig zu schützen gegenüber den Interessen
der neu entstandenen Solidargemeinschaft.
Nach Ansicht des Senats kann dieser Auffassung aber entgegengehalten werden, dass auf Grund der Fusion der
Antragsgegnerin mit der anderen Betriebskrankenkasse die frühere namensgleiche Betriebskrankenkasse
geschlossen worden ist (§§ 150 Abs.1, 2, 154 Abs.4 SGB V). Nach diesen Bestimmungen sind bei der freiwilligen
Vereinigung von Betriebskrankenkassen mit dem Zeitpunkt, zu dem die Aufsichtsbehörde die Vereinigung für wirksam
erklärt, die bisherigen Krankenkassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der
bisherigen Krankenkassen ein. Gemäß § 34 Sozialgesetzbuch IV gibt sich die neu entstandene Krankenkasse eine
Satzung, die am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft tritt. Daraus ergibt sich, dass der frühere Beitragssatz der
ehemaligen Taunus BKK mit der Genehmigung der Vereinigung erloschen ist und für die neue Taunus BKK der neue
Beitragssatz gilt (§ 241 SGB V). Auch wenn gemäß § 144 Abs.4 Satz 2 SGB V die neue Krankenkasse in die Rechte
und Pflichten der bisherigen Krankenkassen eintritt, ergibt sich daraus nicht zwangsläufig, dass die Mitglieder der
früheren Taunus BKK sich von vornherein auf ein Sonderkündigungsrecht berufen können. Denn es gibt kein Recht
auf Fortführung eines früheren Beitragssatzes und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller bereits vor der
Fusion ein Sonderkündigungsrecht auf Grund einer erfolgten Beitragssatzerhöhung ausgeübt hat, das auf die neue
Krankenkasse hätte übergehen können. Im Übrigen ist auf Grund der Regelung des § 144 Abs.4 Satz 2 SGB V, würde
man der Rechtsauffassung des SG folgen, nicht klar, welcher Beitragssatz der sich vereinigenden Krankenkassen
fortgeführt werden sollte. Auch wäre danach fraglich, welcher Beitragssatz gelten soll, wenn der Beitragssatz nach der
Fusion günstiger ist als voher. Soweit das SG die analoge Anwendung des Sonderkündigungsrechts auf die Anreize
der Krankenkassen zur wirtschaftlichen Leistungserbringung und Verwaltung sowie auf den Wettbewerbsgedanken der
Krankenkassen stützt, ist demgegenüber festzustellen, dass die drohende Ausübung des Sonderkündigungsrechts
durch eine große Zahl von Mitgliedern noch keine Garantie für die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots und
Förderung des Wettbewerbs der Kassen ist. Die Einhaltung dieser Ziele kann auch von anderen Umständen abhängen
und es ist nicht ausgeschlossen, dass eine freiwillige Vereinigung von Krankenkassen zu Rationalisierungseffekten
führt, die das Erreichen dieser Ziele erleichtern.
Der Senat ist im vorliegenden Fall der Auffassung, dass ein Anordnungsgrund nicht gegeben ist. Wie bereits
ausgeführt worden ist, setzt der Erlass der einstweiligen Anordnung voraus, dass die Gefahr einer Rechtsvereitelung
oder Erschwerung der Rechtsverwirklichung besteht. Es müssen hinreichende Gründe dafür glaubhaft gemacht
werden (§ 86b Abs.2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs.2 Zivilprozessordnung), dass ohne den Erlass der einstweiligen
Anordnung zu Gunsten des Antragstellers eine erhebliche Verletzung von Rechten eintritt, die durch eine der Klage
stattgebende Entscheidung nicht mehr beseitigt werden kann. Dies ist hier nicht der Fall, da der Antragsteller durch
die Antragsgegnerin weiterhin Versicherungsschutz erhält und an diese Krankenkasse insgesamt 18 Monate
gebunden ist (§ 175 Abs.4 Satz 1 SGB V). Das ist hier - das genaue Eintrittsdatum ist nicht bekannt - bis Januar
2005 der Fall. Die Beitragssatzerhöhung ist geringfügig und der Antragsteller hat, sollte er im Verfahren der
Hauptsache obsiegen, gegen die Antragsgegnerin einen Herstellungsanspruch bzw. Anspruch auf Rückerstattung der
möglicherweise zu Unrecht entrichteten Beiträge/Beitragsteile nach § 26 Abs.2 SGB IV. Dieser Anspruch wird gemäß
§ 27 Abs.1 SGB IV mit 4 v.H. verzinst. Die Antragsgegnerin hat das Bestehen eines derartigen Rechts in der
Beschwerdebegründung nicht bestritten. Im umgekehrten Fall, d.h. bei Erlass einer einstweiligen Anordnung zu
Gunsten des Antragstellers und Obsiegen der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren wäre die Durchsetzung von
Ansprüchen der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller erheblich erschwert und eine neue Mitgliedschaft kaum zu
begründen. Damit fällt die Interessenabwägung zu Gunsten der Antragsgegnerin aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).