Urteil des LSG Bayern vom 10.11.2004

LSG Bayern: unfallfolgen, erwerbsfähigkeit, minderung, anhörung, beschränkung, form, urteilsbegründung, unfallversicherung, akte, auflage

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 10.11.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 4 U 298/00
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 124/03
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 27. März 2003 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 12.01. 1984 Verletztenrente. Wegen der Folgen eines
weiteren Arbeitsunfalles würde für den streitgegenständlichen Zeitraum eine MdE um 10 v.H. zur Rentengewährung
ausreichen.
Bei dem Arbeitsunfall am 12.01.1984 zog sich der Kläger eine Fraktur des rechten Schulterblattes zu. Für die Zeit bis
31.12. 1984 erhielt er deshalb eine Gesamtvergütung.
Am 12.11.1999 beantragte er eine erneute Bewertung der Unfallfolgen. Die Beklagte holte hierzu ein Gutachten des
Orthopäden Dr.H. vom 27.03.2000 ein. Der Sachverständige fand im Wesentlichen seitengleiche funktionsspezifische
Befunde der Schultergelenke. Nach den messtechnischen Daten lagen geringfügige Einschränkungen der Außen- und
Innenrotation des rechten Arms unter Abduktion vor. Zeichen der Verschmächtigung der Muskulatur am rechten
Oberarm waren nicht festzustellen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit schätzte der Sachverständige mit unter 10
v.H. ein.
Die Beklagte lehnte deshalb mit Bescheid vom 13.06.2000 die Gewährung von Verletztenrente ab und wies den
Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2000 als unbegründet zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger Verletztenrente für die Zeit ab 30.08.1999 begehrt.
Das Sozialgericht hat den Kläger durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie R. untersuchen lassen. Auch
dieser Sachverständige hat beim Kläger eine leichte Bewegungseinschränkung im Schultergelenk gefunden, die er mit
einer MdE unter 10 v.H. einschätzt. Bei der Bewertung nimmt er Bezug auf Mehrhoff/Muhr, Unfallbegutachtung 1999.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat das Sozialgericht ein Gutachten von dem Orthopäden Dr.B. vom
20.12.2002 eingeholt. Als weitere Unfallfolgen sieht der Sachverständige eine Verformung des subacromialen
Gelenkraumes und Knorpelschäden im Gelenk zwischen Pfanne und Kopf. Durch einen anderweitig bedingten
Schaden der Wirbelsäule sei die Ausgleichsbewegung in die Reklination beim Oberkörper des Klägers behindert. Von
daher wirke sich der Verlust der Hochrotationsfähigkeit am rechten Arm doppelt ungünstig aus. Die MdE betrage 10
v.H.
Hiergegen hat die Beklagte unter Bezugnahme auf ihren beratenden Arzt, den Chirurgen Dr.H. , geltend gemacht,
dass das beim Kläger objektivierte Bewegungsausmaß der rechten Schulter nur eine MdE unter 10 v.H. bedinge und
das Impingement-Syndrom nicht unfallbedingt sei, da es links stärker als rechts ausgebildet sei.
Mit Urteil vom 27. März 2003 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat sich dabei auf die
Sachverständigen R. und Dr.H. gestützt und unter Bezugnahme auf Mehrhoff/Muhr die von dem Sachverständigen R.
festgestellten Bewegungseinschränkungen als nicht ausreichend für eine MdE um 10 v.H. angesehen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Er beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 27. März 2003 und den Bescheid der Beklagten vom
13.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihm anlässlich der Folgen des Arbeitsunfalls vom 12.01.1984 Verletztenrente ab 30.08. 1999 zu gewähren. Hilfsweise
beantragt er, ein weiteres Gutachten nach § 106 einzuholen, hilfsweise ein Gutachten nach § 109 SGG von dem
bereits benannten Sachverständigen Dr.F ...
Er stützt sich dabei auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.B. und ist der Meinung, dass die von Dr.B. weiter
festgestellten Unfallfolgen noch zusätzlich gutachterlich abgeklärt werden müssten.
Mit Schreiben vom 26.09.2003 hat der Senat dem Kläger mitgeteilt, dass das Recht nach § 109 SGG als verbraucht
betrachtet werde.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akten
des Sozialgerichts Regensburg in dem vorangegangenen und einem weiteren Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird
ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144
SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Entscheidungen der Beklagten und des Sozialgerichts, dass dem Kläger
keine Verletztenrente zustehe, weil die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht wenigstens 10 v.H.
erreiche, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Gericht weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Regensburg als
unbegründet zurück und sieht nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Einwendungen des Klägers hiergegen greifen nicht durch. Das Sozialgericht hat bereits überzeugend dargelegt,
warum es den gutachterlichen Feststellungen des Dr.B. weder in der Annahme der Unfallfolgen noch in der Bewertung
der Minderung der Erwerbsfähigkeit gefolgt ist. Darüber hinaus ist der Urteilsbegründung zu entnehmen, dass
unabhängig von der Frage, ob weitere Unfallfolgen vorliegen, die beim Kläger an der rechten Schulter objektivierbaren
Funktionsdefizite nach den im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung üblichen Bewertungsmaßstäben keine MdE
um 10 v.H. begründen können. Auf diese Funktionsdefizite kommt es jedoch nach § 56 Abs.2 SGB VII für die
Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit an.
Der Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 106 SGG bedurfte es nicht. Der Sachverhalt ist sowohl bezüglich
der Unfallfolgen als auch bezüglich der Grundlagen für die Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch
Sachverständigengutachten ausreichend ermittelt. Die Tatsache, dass einzelne Punkte unter den Sachverständigen
kontrovers geblieben sind, zwingt nicht zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, soweit Gutachten
vorliegen, auf die ein Gericht seine Entscheidung stützen kann. Das Gericht kann hierbei seine Überzeugung auch auf
die von der Beklagten vorgelegte Stellungnahme eines von dieser eingeschalteten Sachverständigen stützen.
Auch der Antrag nach § 109 SGG auf Anhörung eines vom Kläger bezeichneten Sachverständigen war abzulehnen.
Von dem Recht nach § 109 SGG hat der Kläger bereits im Klageverfahren Gebrauch gemacht. Einem weiteren Antrag
muss nicht mehr gefolgt werden, es sei denn, es lägen besondere Umstände vor, die Anlass zu einer erneuten
Anhörung eines solchen Sachverständigen gäben (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Auflage, § 109
Rdnr.10a m.w.N.). Solche Gesichtspunkte sind vom Kläger nicht vorgetragen und für das Gericht auch nicht
ersichtlich.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 192 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden
Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.