Urteil des LSG Bayern vom 29.09.1999

LSG Bayern: sachliche zuständigkeit, härte, unternehmen, unfallversicherung, schlachtvieh, satzung, vermarktung, zugehörigkeit, genossenschaft, anpassung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 29.09.1999 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 41 U 243/92
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 248/96
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. April 1996 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Am 03.07.1975 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie betreibe seit dem 01.06.1973 eine Erzeugergemeinschaft für
Schlachtvieh unter der Bezeichnung Viehverwertungsgenossenschaft eG. Es handelte sich dabei um eine
Tochtergesellschaft der bei der Beklagten versicherten Süddeutschen Viehverwertung. Mit Aufnahmeverfügung vom
27.08.1975 wurde die Viehverwertungsgenossenschaft rückwirkend ab 01.06.1973 in das Unternehmerverzeichnis
eingetragen und als Gegenstand der Versicherung "Handel mit Vieh sowie Erfassung und Vermittlung von Vieh"
angegeben. Mit Bescheid vom 29.07.1985 wurde der gewerbliche Teil der Gefahrklasse 9 zugeordnet. In der
Gewerbeanmeldung vom 01.04. 1988 (wegen des Umzuges der Klägerin nach Waldkraiburg) gab sie als Tätigkeit
"Vermittlung und Verwertung von Nutz- und Schlachtvieh" an.
Gegen den Beitragsbescheid 1988 legte die Klägerin Widerspruch ein und führte aus, Gegenstand des Unternehmens
sei gemäß § 2 Abs.2 der Satzung die Anpassung der Erzeugung und des Absatzes von Schlachtvieh an die
Erfordernisse des Marktes durch Ausrichtung der Produktion nach gemeinsamen Erzeugungs- und Qualitätsregeln
und Verkauf der gesamten Produktion an Schlachtvieh nach gemeinsamen Verkaufsregeln. Die Mitarbeiter seien
ausschließlich beratend hinsichtlich einer möglichst betriebs- und marktwirtschaftlich optimalen
Schlachtviehproduktion tätig. Der Verkauf werde auf der Basis des Kommissionsgeschäftes abgewickelt.
Am 16.03.1990 fragte die Beigeladene an, ob die Möglichkeit einer Überweisung der Viehverwertungsgenossenschaft,
eventuell auch nur hinsichtlich des ehrenamtlichen Bereiches, bestehe. Im Kreise der Selbstverwaltung sei der
Wunsch geäußert worden, die Klägerin gemäß § 776 Abs.1 Ziffer 4 RVO als Unternehmen zum Schutz und zur
Förderung der Landwirtschaft in Versicherung zu nehmen. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 23.03.1990,
das Unternehmen sei seit dem 01.06.1973 mit dem Handel mit Vieh sowie Erfassung und Vermittlung von Vieh
beschäftigt; von Betriebsveränderungen, die zu einer Betriebsüberweisung Anlass geben könnten, sei nichts bekannt.
Mit Schreiben vom 19.04.1990 beantragte die Klägerin ihre Entlassung aus dem Kataster der Beklagten und die
Überweisung an die Beigeladene. Sie sei eine Erzeugergemeinschaft im Sinne von § 1 Abs.1 Marktstrukturgesetz, die
mit einem Viehhandelsunternehmen nicht gleichgesetzt werden könne. Die Hauptaufgaben seien die Ausrichtung der
Produktion nach gemeinsamen Erzeugungs- und Qualitätsregeln und die Vermarktung der gesamten Produktion an
Schlachtvieh nach gemeinsamen Vermarktungsrichtlinien. Die Eintragung in das Kataster der Beklagten sei daher
offensichtlich falsch.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Überweisung mit Bescheid vom 08.08.1990 ab. Die sachliche Zuständigkeit der
gewerblichen Berufsgenossenschaften richte sich nach § 646 Abs.1 und 2 RVO in Verbindung mit den seit 1885
ergangenen Bundesratsbeschlüssen. Danach und nach § 3 Abs.1 Nr.3 ihrer Satzung sei die Beklagte der zuständige
Unfallversicherungsträger für Viehandlungen und Agenturen. Auch für Unternehmen nach § 1 Abs.1
Marktstrukturgesetz beurteile sich die berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit nach dem Unternehmensgegenstand.
Die Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften seien lediglich für solche Erzeugergemeinschaften zuständig, die in
der Urproduktion tätig seien. Unternehmensgegenstand der Klägerin sei nach wie vor der Handel mit sowie die
Erfassung und Vermittlung von Vieh. Die Beratungstätigkeiten hätten im Verhältnis zum Viehhandel nur dienende
Funktion. Eine Überweisung der Klägerin würde im Übrigen auch gegen die vom Reichsversicherungsamt entwickelten
und vom BSG anerkannten Grundsätze der Katasterstetigkeit und des Katasterfriedens verstoßen. Eine wesentliche
Änderung der Betriebsverhältnisse sei nicht gegeben. Unzuträglichkeiten seien von der Antragstellerin ebenfalls nicht
vorgetragen worden. Sie seien auch nicht ersichtlich. Die Belassung bei der Beklagten stelle für die Klägerin keine
unbillige Härte dar.
Mit Widerspruch vom 20.08.1990 wandte die Klägerin ein, sie habe eindeutig den Charakter einer Vermittlungs-
Erzeugergemeinschaft. Sie schließe für ihre Mitglieder lediglich Rahmenverträge ab, die Vermarktung erfolge über
Einzelverträge unmittelbar zwischen den Mitgliedern und den Abnehmern. Es handele sich um ein landwirtschaftliches
Ergänzungsunternehmen gemäß § 776 Abs.1 Satz 1 Nr.4 RVO, das in den Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen
falle. Durch die Umgestaltung der ehemaligen Viehverwertungsgenossenschaft im Jahr 1973 in eine
Schlachtvieherzeugergemeinschaft sei eine nachhaltige und wesentliche Änderung der Betriebsverhältnisse
eingetreten, die das Gepräge des Unternehmens grundlegend umgestaltet hätte. Die Überweisung an die Beigeladene
verstoße deshalb nicht gegen die Grundsätze der Katasterstetigkeit und des Katasterfriedens.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.1992 zurück. Unternehmensgegenstand der
Klägerin sei nach wie vor der Handel mit und die Vermittlung von Vieh einschließlich der Vieherfassung. Die
Beratertätigkeit habe dagegen nur dienende Funktion. Ein landwirtschaftliches Ergänzungsunternehmen liege nicht
vor. Eine wesentliche Änderung in den Betriebsverhältnissen oder schwere Unzuträglichkeiten bei der Durchführung
der Unfallverhütungsvorschriften seien nicht ersichtlich. Die von der Klägerin geschilderten Betriebsstrukturen
bestünden nach ihren Angaben bereits seit 1973, dem Zeitpunkt der Eintragung des Unternehmens ins
Unternehmerverzeichnis der Beklagten.
Mit der Klage vom 16.06.1992 hat die Klägerin geltend gemacht, sie sei ein landwirtschaftliches
Ergänzungsunternehmen, das Aufgaben übernehme, die jedes Mitglied an und für sich selbst zu erfüllen habe. Es
müsse berücksichtigt werden, dass die Eintragung von Anfang an sachlich nicht korrekt gewesen sei und daher eine
Berichtigung gemäß § 664 Abs.3 RVO erfolgen müsse.
Die Beklagte hat dazu mit Schreiben vom 06.08.1993 ausgeführt, eine Berichtigung komme nur dann in Betracht,
wenn die Eintragung in Verkennung der fachlichen, technologischen oder örtlichen Zuständigkeit und aufgrund eines
so gröblichen Irrtums erfolgt sei, dass die weitere Belassung den gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen eindeutig
zuwider laufen würde oder schwerwiegende Unzuträglichkeiten nachgewiesen seien, die die Belassung als unbillige
Härte erscheinen lassen würden. Die Beklagte sei aber der für das Unternehmen der Klägerin zuständige Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung. Das Marktstrukturgesetz habe hinsichtlich der berufsgenossenschaftlichen
Zugehörigkeit keine Regelung getroffen. Seinem Charakter nach sei das Unternehmen der Klägerin eine
landwirtschaftliche Warengenossenschaft, nicht ein landwirtschaftlicher Ergänzungsbetrieb. Dieser Begriff setze
nämlich voraus, dass der Sache nach auch landwirtschaftliche Tätigkeiten verrichtet würden. Der Handel mit Vieh sei
aber keine typisch landwirtschaftliche, sondern eine Handelstätigkeit. Schwerwiegende Unzuträglichkeiten, die die
Belassung der Klägerin im Unternehmerverzeichnis der Beklagten als unbillige Härte erscheinen lassen würden, habe
die Klägerin nicht nachgewiesen. Wesentliche Änderungen im Unternehmen, die nach der Aufnahme in das
Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetreten sein müssten, seien der Beklagten nicht bekannt.
Mit Schreiben vom 13.03.1996 hat sich die Beigeladene dem klägerischen Vorbringen angeschlossen. Der Erzeugung
und dem Absatz komme gegenüber der Vermarktung durchaus eigenständige Bedeutung zu.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 11.04.1996 abgewiesen. Nach Sinn und Zweck des § 664 Abs.3 RVO sei eine
Eintragung nur dann abzuändern, wenn sie aufgrund eines so gröblichen Irrtums erfolgt sei, dass die weitere
Belassung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung eindeutig zuwider laufen würde oder wenn schwerwiegende
Unzuträglichkeiten nachweisbar seien, die die Belassung des Betriebes bei der Berufsgenossenschaft als unbillige
Härte erscheinen lassen würden. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Denn es sei zumindest
zweifelhaft, ob das Unternehmen der Klägerin von der Vorschrift des § 776 Abs.1 Nr.4 RVO erfasst werde, so dass
die Eintragung keinesfalls aufgrund eines gröblichen Irrtums erfolgt sei. Auch schwerwiegende Unzuträglichkeiten
seien nicht erkennbar. Die Voraussetzungen des § 667 Abs.1 RVO lägen nicht vor. Die Belassung des klägerischen
Betriebes bei der Beklagten stelle keine unbillige Härte dar. Zudem habe sich seit der Eintragung die Betriebsstruktur
der Klägerin nicht wesentlich geändert, denn sie habe selbst vorgetragen, dass dies bereits 1973 geschehen sei. In
der Abwicklung des Mitgliedschaftsverhältnisses seien bisher auch keine Unzuträglichkeiten aufgetreten. Eine höhere
Beitragsbelastung stelle keine unbillige Härte dar.
Die Klägerin wendet mit der Berufung dagegen ein, ein Wechsel der Mitgliedschaft würde gravierende Auswirkungen
haben, denn die ehrenamtlich tätigen Organmitglieder seien unversichert und somit wesentlich schlechter gestellt als
bei der Beigeladenen. Der umfangreichere Unfallversicherungsschutz in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
stelle eine so wesentlich günstigere Regelung dar, dass die Weiterversicherung bei der Beklagten eine unzuträgliche
Situation bedeute.
Die Beigeladene führt aus, in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung seien gemäß § 539 Abs.1 Nr.5 RVO auch
ehrenamtlich Tätige bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gesetzlich unfallversichert.
Die Beklagte stellt dazu fest, es bestehe im Wesentlichen Deckungsgleichheit mit dem Versicherungsschutz bei der
Beigeladenen. Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder gehörten gemäß § 539 Abs.2 RVO kraft Gesetzes zum Kreis
der versicherten Personen. Die Aufsichtsratsmitglieder seien kraft Satzung der Beklagten gegen die ihnen während
des Aufenthaltes auf der Stätte des Unternehmens zustoßenden Arbeitsunfälle beitragsfrei versichert.
Die Klägerin stellt den Antrag, das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.04.1996 aufzuheben und die Beklagte
unter Abänderung des Bescheides vom 08.08.1990 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.1992 zu
verurteilen, die Klägerin ab 01.01.1991 an die Landwirtschaftliche BG Oberbayern zu überweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.04.1996 zurückzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der
Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Zu Recht hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 08.08.1990 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
20.05.1992 abgewiesen und ausgeführt, dass eine Überweisung der Klägerin an die Beigeladene nicht begründet ist.
Die Entscheidung richtet sich nach den Vorschriften der RVO, da eine Übergangsregelung nicht besteht und somit die
Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also im Zeitpunkt des Ergehens des
Widerspruchsbescheides maßgeblich ist (vgl. Kopp, VwGO, § 113 Rdnr.23).
Die sachliche Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften richtet sich nach § 646 RVO. § 646 Abs.2 RVO enthält eine
Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, die sachliche Zuständigkeit der
Berufsgenossenschaft nach Art und Gegenstand der Unternehmen näher zu bestimmen. Von dieser Ermächtigung ist
bisher kein Gebrauch gemacht worden. Deshalb bleibt gemäß Art.3 § 11 UVNG vom 30.04.1964 (BGBl.I S.241) jeder
Träger der Unfallversicherung für die Unternehmen zuständig, für die er bisher zuständig war, so lange eine
Rechtsverordnung die Zuständigkeit nicht anders regelt. Gesetzliche Grundlage für die bis dahin geltende sachliche
Abgrenzung ist der Bundesratsbeschluss vom 21.05.1885 (AN 1885, 143), der gemäß der nach Art.80, 129 GG
weiterhin geltenden VO der Reichsregierung über Versicherungsträger in der Unfallversicherung vom 30.10.1923
(RGBl.I S.1063) noch gesetzlich verbindlich ist (BSGE 71, 85; 39, 112; Schulin, Unfallversicherungsrecht, § 54
Rdnr.94, 95).
Da Unfallverhütung und Prävention sowie die Finanzierung der Leistungen stabile Mitgliedschaftsverhältnisse
erfordern, sind die Anforderungen an den Wechsel eines Unternehmers von einer Berufsgenossenschaft zur anderen
inhaltlich hoch und stark formalisiert (Schulin a.a.O. § 54 Rdnr.67).
Zu Recht hat die Beklagte die Klägerin mit Verwaltungsakt vom 27.08.1975 ab 01.06.1973 ins
Unternehmerverzeichnis aufgenommen. Aufgrund der rechtsverbindlichen Aufnahme in das Unternehmerverzeichnis
ist zumindest eine Formalversicherung im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten entstanden, selbst wenn die
tatsächlichen Verhältnisse falsch beurteilt worden wären. Bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen der
erlassene Aufnahmebescheid wieder aufgehoben werden kann, sind das Interesse des Unternehmers an einer der
wahren Rechtslage entsprechenden berufsgenossenschaftlichen Zugehörigkeit einerseits, auf der anderen Seite die
Belange der Allgemeinheit, die beeinflusst werden insbesondere durch den Umstand, dass die bestehenden
Abgrenzungsschwierigkeiten eine volle Verwirklichung der gesetzlich geregelten Kompetenzverteilung oftmals
erschweren oder unmöglich machen, gegeneinander abzuwägen. Die durch Verwaltungsakt geschaffene
Rechtskonkretisierung in Gestalt des formalen Versicherungsverhältnisses ist nicht bedeutungslos, denn der
Verwaltungsakt, mit dem die Beklagte die Klägerin aufgenommen hat, erzeugt bis zu seiner möglichen Aufhebung
schutzwürdige Rechtswirkungen, die nicht übergangen werden können (vgl. BSGE 15, 282, 288; BSGE 38, 187).
In Fällen einer falschen Eintragung in das Unternehmerverzeichnis von Anfang an oder aufgrund nachträglicher
Änderung in den Betriebsverhältnissen richtet sich die Betriebsumschreibung nicht nach §§ 44 ff. SGB X, denn die §§
664 ff. RVO bieten hierzu eine besondere Regelung, die durch das SGB X nicht aufgehoben worden ist (Art.2 § 4
Ziffern 1 und 16 in Verbindung mit § 40 SGB X). Die §§ 664 ff. sind Sondervorschriften und somit lex specialis im
Verhältnis zum allgemeinen Verfahrensrecht des SGB X (vgl. Schulin § 54 Rdnrn.114, 127).
Als Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren scheidet § 667 RVO aus, weil bei unveränderten tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnissen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben sind (vgl. BSGE 38, 187; BSGE 49,
222; BSG vom 12.12.1985 SgB 1986, 338). Denn eine grundlegende Änderung der Unternehmensstruktur (vgl. BSGE
68, 205) ist hier nach dem 01.06.1973 nicht eingetreten. Die Beklagte hat selbst angegeben, dass die
Umstrukturierung der Genossenschaft bereits vor diesem Zeitpunkt lag und auch konsequent in der Klagebegründung
ausgeführt, die Eintragung in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten sei von Anfang an falsch gewesen. Die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sind im Wesentlichen unverändert geblieben. So hat die Beklagte in der
Satzung vom Juli 1974 die Aufgaben des Unternehmens mit der Anpassung der Erzeugung und des Absatzes von
Vieh durch Erzeugungs- und Qualitätsregeln sowie An- und Verkauf nach gemeinsamen Vermarktungsregeln
bezeichnet. Die entscheidende Aufgabe der Viehvermarktungsgenossenschaft ist danach weiterhin die Vermittlung
von Schlacht- und Nutzvieh, was sich schon aus dem Namen der Genossenschaft ergibt, ebenso wie aus ihren
eigenen Angaben bei der Gewerbeanmeldung am 01.04.1988 nach dem Umzug nach Waldkraiburg, wo sie Vermittlung
und Verwertung von Nutz- und Schlachtvieh als Unternehmensaufgabe eintragen ließ.
Aber auch die Voraussetzungen für eine Unternehmensüberweisung gemäß § 664 Abs.3 RVO sind nicht erfüllt. Diese
Vorschrift bestimmt, dass das Unternehmerverzeichnis zu berichtigen ist, wenn die Eintragung unrichtig war. Wegen
der Wahrung der Katasterstetigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung die Berichtigung nur in bestimmten Fällen
zulässig, nämlich, wenn die Aufnahme auf einem offensichtlichen Irrtum beruht oder schwere Unzuträglichkeiten bei
Durchführung der berufsgenossenschaftlichen Aufgaben die Belassung des Betriebes bei der bisher zuständigen
Berufsgenossenschaft als unbillige Härte erscheinen lassen (vgl. BSGE 15, 282; BSGE 38, 187; BSGE 49, 222; BSG
SgB 1986, 338; Kasseler Kommentar § 664 Rdnr.9 ff.; Schulin a.a.O. § 54 Rdnr.129).
Ein offensichtlicher Irrtum war hier bei der Aufnahme der Klägerin in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten nicht
gegeben. Die Klägerin ist eine eingetragene Genossenschaft im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.3 Genossenschaftsgesetz,
nämlich eine Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft
ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezweckt, nämlich den gemeinschaftlichen Verkauf
landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Es handelt sich also um eine Absatzgenossenschaft. Die Mitglieder bleiben zwar
selbständig als Landwirte tätig, haben sich aber zu einer gemeinsam getragenen Unternehmung
zusammengeschlossen, nutzen dadurch großbetriebliche Vorteile und verschaffen sich einen wettbewerbsfähigen
Marktzugang.
Dabei handelt es sich zwar um eine zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörende Tätigkeit, nämlich den Verkauf der
landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Andererseits liegt aber das Hauptgewicht der Tätigkeit der Klägerin gerade auf dem
Handel, während sie keinerlei typisch landwirtschaftliche Tätigkeiten, wie z.B. Bodenbewirtschaftung oder Viehhaltung
ausübt. Darauf deutet auch ihre Bezeichnung als Viehverwertungs- bzw. Viehvermarktungsgenossenschaft hin.
Zudem gehen ihre Ziele über rein landwirtschaftliche hinaus; so hat sie selbst angegeben, dass sie, wie auch in ihren
Satzungen ausgedrückt ist, Erzeugungs- und Qualitätsregeln für die Landwirte aufstellt. Damit beschränkt sich ihr Ziel
nicht auf die Aufgaben, die auch in einzelnen Betrieben gelöst werden könnten, sondern geht über den Rahmen der
Einzelbetriebe hinaus.
Zwar könnte es sich um einen landwirtschaftlichen Ergänzungsbetrieb im Sinne des § 776 Abs.1 Nr.4 RVO handeln,
der den Schutz und die Förderung der Landwirtschaft bezweckt (BSGE 17, 22; Kasseler Kommentar § 776 RVO
Rdnr.24). Die Ziele, die die Klägerin im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Anpassung der landwirtschaftlichen
Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes (Marktstrukturgesetz) vom 16. Mai 1969 (BGBl.I 1969, S.423) verfolgt,
sind aber nicht notwendigerweise im Rahmen des landwirtschaftlichen Ergänzungsbetriebes zu sehen, da ja der
Hauptzweck und der wirtschaftliche Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin in dem Kommissionsgeschäft zur
Vermarktung des von den Mitgliedern erzeugten Viehs liegt. Tätigkeiten, die nicht dem Schutz und der Förderung der
landwirtschaftlichen Betriebe unmittelbar dienen, sondern den kaufmännischen und verwaltenden Teil des
landwirtschaftlichen Betriebes betreffen, unterliegen aber nicht der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (so schon
Bestimmungen über die Unfallversicherung bei Tätigkeiten im Sinne des § 915 Abs.1 c der
Reichsversicherungsordnung, AN 1940, II 312; RVA EuM 39, 80; AN 1938, 322). Zwar wird auch die Auffassung
vertreten, dass Absatzgenossenschaften in die Zuständigkeit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften fallen
(vgl. Lauterbach § 776 RVO Rdnr.17), jedenfalls aber kann bei so schwierigen Abgrenzungsfragen von einer
offenbaren Unrichtigkeit, die auf leichtfertigem Vorgehen der Beklagten beruhe, nicht gesprochen werden (vgl. hierzu
BSGE 15, 290).
Schwere Unzuträglichkeiten, die die weitere Zugehörigkeit der Klägerin zur Beklagten als unbillige Härte erscheinen
ließen, sind nicht erkennbar. Eine mögliche höhere Beitragsbelastung würde keine unbillige Härte darstellen (vgl.
BSGE 15, 282, 291; BSG SgB 86, 339; Schulin a.a.O. § 54 Rdnr.132). Der Einwand der Klägerin, die ehrenamtlich
tätigen Oranmitglieder seien derzeit unversichert, würden aber bei einer Überweisung an die Beigeladene in Zukunft
versichert sein, trifft nicht zu. Denn auch ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder sind gemäß § 539 Abs.2 RVO
versichert, da sie wie ein nach § 539 Abs.1 RVO Versicherter tätig werden. Dies gilt auch für Wegeunfälle (§ 550
Abs.1 RVO). Aufsichtsratsmitglieder sind gemäß § 544 Nr.1 RVO in Verbindung mit § 48 Abs.1 Buchst.e der Satzung
der Beklagten während ihres Aufenthaltes auf dem Betriebsgelände versichert. Die Versicherung auch der
ehrenamtlich tätigen Organmitglieder ist daher weitgehend gesichert, so dass von schweren Unzuträglichkeiten bzw.
unbilliger Härte nicht die Rede sein kann. Schwerwiegende Unzuträglichkeiten hinsichtlich der Unfallverhütung sind
gleichfalls nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.