Urteil des LSG Bayern vom 25.03.1998

LSG Bayern: leistung des arbeitgebers, arbeitsentgelt, erwerbseinkommen, krankengeld, vergleichbare leistung, ausbildung, nettoeinkommen, vergütung, umschulung, beruf

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.03.1998 (nicht rechtskräftig)
S 2 An 137/94
Bayerisches Landessozialgericht L 13 RA 155/96
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24. September 1996 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe eines Übergangsgeldes.
Der am ...1960 geborene Kläger hat den Beruf eines Einzelhandelskaufmanns erlernt und bis 1992 ausgeübt. Vom
01.01.1993 bis 31.08.1993 war er Lagerverwalter. Wegen Kniebeschwerden beantragte er die Bewilligung von
berufsfördernden Maßnahmen (Antrag vom 03.02.1993), die ihm von der Beklagten mit Bescheid vom 11.02.1994
gewährt wurden. Die Beklagte trat dabei als Leistungsträger an die Stelle des Arbeitsamtes, das bereits mit Bescheid
mit 05.09.1993 die berufsfördernde Maßnahme in Vorleistung bewilligt hatte.
Die berufsfördernde Maßnahme bestand in der Umschulung zum Bankkaufmann. Laut Umschulungsvertrag vom
01.09.1993 sollte der Kläger vom 01.09.1993 bis 31.08.1995 bei der Volksbank Raiffeisenbank ... zum Bankkaufmann
ausgebildet werden. Im § 7 des Vertrags war vorgesehen, daß eine Ausbildungsvergütung grundsätzlich gezahlt
werden solle. Eine entsprechende Vereinbarung wurde aber nicht getroffen; dies wurde durch Leerzeichen in der
Spalte der Vergütung kenntlich gemacht. Der Kläger hat die Ausbildung am 01.09.1993 begonnen und erfolgreich am
05.07.1995 abgeschlossen.
Die Volksbank Raiffeisenbank ... hatte mit Schreiben vom 25.10.1993 dem Arbeitsamt (auf Nachfrage bezüglich der
Vergütung) mitgeteilt, daß sie den Kläger gerade deswegen eingestellt habe, weil keine Ausbildungsvergütung gezahlt
werde. Es sei zugesichert worden, daß ihr keine Kosten aus der Maßnahme entstünden und dies sei
ausschlaggebend für die Einstellung des Klägers gewesen.
Im März 1994 teilte der Kläger unter Vorlage einer Verdienstabrechnung für März 1994 mit, daß er ab März 1994 von
seinem Arbeitgeber eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 738,00 DM netto erhalte. In der Verdienstabrechnung war
ein Bruttogehalt von 1.200,00 DM vermerkt; in Abzug wurden die Lohnsteuer, Kirchensteuer, Krankenversicherung,
Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung (insgesamt 461,09 DM) gebracht, so daß sich ein Nettoverdienst in
Höhe von 738,91 DM ergab. Abzüglich 78,00 DM (in Spalte VwL) errechnete sich ein Überweisungsbetrag von 660,91
DM.
Mit Bescheid vom 26.03.1994 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01.04.1994 Übergangsgeld in Höhe von 50,33
DM täglich. Sie ging dabei von folgenden Beträgen aus: 08/1993 (letzter abgerechneter Lohnabrechnungszeitraum)
brutto 4.043,00 DM: 30 Tage = 134,77 DM 80 % davon = 107,82 DM entgangenes regelmäßiges Nettoentgelt
2.886,09 DM: 30 = 96,20 DM täglich, davon 80 % = 76,96 DM abzüglich monatliche Einkünfte 738,91 DM: 30 = 26,63
DM, ergibt als Übergangsgeld 50,33 DM.
Mit Widerspruch vom 13.04.1994 trug der Kläger vor, die Ausbildungsvergütung in Höhe von 738,91 DM sei nach § 27
Abs.1 Satz 1 Nr.2 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch - SGB VI - als Zuschuß des Arbeitgebers und nicht als
Erwerbseinkommen nach § 27 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI anzusehen. Eine Anrechnung komme demnach nur in
Frage, soweit das vor Beginn der Maßnahme erzielte Nettoeinkommen vom Übergangsgeld zusammen mit dem
Zuschuß überschritten werde. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 25.10.1994 zurück, da es sich
bei der Ausbildungsvergütung eindeutig um Arbeitsentgelt im Sinne des § 27 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI handle. Mit
Bescheid vom 03.11.1994 berichtigte die Beklagte einen Rechenfehler im Bescheid vom 26.03.1994 (24,63 DM
tägliche Einkünfte statt 26,63 DM) und bewilligte Übergangsgeld in Höhe von 52,33 DM ab 01.04.1994. Mit Bescheid
vom 16.12.1994 bewilligte sie Übergangsgeld für die Zeit vom 01.09.1993 bis 31.03.1994 und bestimmte den
Erstattungsanspruch des Arbeitsamtes sowie die an den Kläger fallende Nachzahlung.
Mit der am 28.11.1994 beim Sozialgericht Würzburg erhobenen Klage begehrt der Kläger die Gewährung von
Übergangsgeld in Höhe von 71,57 DM ab 01.04.1994. Er weist darauf hin, daß die Ausgangszahlen der Berechnung
der Beklagten zutreffend sind. Die Leistungen in Höhe von 738,91, die er von seinem Arbeitgeber erhalte, seien aber
nicht als Erwerbseinkommen nach § 27 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI in Abzug zu bringen, sondern als Leistungen nach
§ 27 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB VI zu werten. Dies habe zur Folge, daß nur der "überschießende Betrag" als
Arbeitsentgelt vom Übergangsgeld in Abzug gebracht werden dürfe. Es ergebe sich folgende Berechnung:
Übergangsgeld 76,96 DM + Leistungen zu Übergangsgeld durch den Arbeitgeber 24,63 DM zusammen = 101,59 DM -
letztes tägliches Nettoeinkommen 96,20 DM überschießender Betrag 5,39 DM, demnach Übergangsgeld 71,57 DM.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Leistung des Arbeitgebers sei kein Erwerbseinkommen. Es könnte auch vom
Sinn des Gesetzes nicht als Erwerbseinkommen, das das Übergangsgeld ersetze, angesehen werden, da es zu
niedrig sei. Auch sei zu Beginn der Ausbildung keinerlei Leistung erbracht worden. Erst im Februar 1994 sei vereinbart
worden, daß der Kläger einen Zuschuß zum Übergangsgeld erhalte. Die Vereinbarung sei mündlich getroffen worden
und mit Schreiben vom 22.11.1994 schriftlich bestätigt worden. In diesem Schreiben führt die Volksbank
Raiffeisenbank aus, daß eine Ausbildungsvergütung gemäß Umschulungsvertrag nicht bezahlt werde. Im Frühjahr
1994 sei vereinbart worden, daß ab 01.03.1994 ein Zuschuß zum Übergangsgeld in Höhe von monatlich 1.200,00 DM
geleistet werde. Darauf bestünde keinerlei Rechtsanspruch; der Zuschuß könne auch jederzeit widerrufen werden.
Weitere Zahlungen in Form eines 13. Monatsgehalts oder vermögenswirksamer Leistungen würden vom Betrieb nicht
geleistet.
Das SG erhob Beweis durch Einholung einer Auskunft der Volksbank Raiffeisenbank vom 24.05.1995. Darin werden
die üblichen Ausbildungsvergütungen festgehalten; sie betrugen ab 01.02.1994 1.200,00 DM und ab 01.09.1994
1.300,00 DM, zusätzlich 78,00 DM vermögenswirksame Leistung und jährliche Sonderzahlungen.
Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 24.09.1996 die Klage ab. Die Leistung des Arbeitgebers sei Erwerbseinkommen
nach § 27 Abs.1 Nr.1 SGB VI. Ausbildungsvergütung und auch eine Ausbildungsbeihilfe des Arbeitgebers während
der Umschulung sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (SozR RVO § 1241 Nr.6) Arbeitsentgelt. Die
in § 27 Abs.1 Nr.2 SGB VI genannten Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld seien im Gesetz nicht näher
definiert. Diese Leistungen entsprächen den Zuschüssen des Arbeitgebers zum Krankengeld im Sinn des § 49 Abs.1
Nr.1 SGB V. Die Leistung der Volksbank Raiffeisenbank könne als Zuschuß schon wegen ihrer Höhe nicht angesehen
werden. Sie entspreche der damals gültigen Ausbildungsvergütung und könne nicht mit Zuschüssen wie Fahrtkosten,
Wohngeld etc. verglichen werden. Unerheblich sei nach § 14 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch - SGB IV - auch, daß
die Leistung freiwillig erbracht werde. Es komme im übrigen nicht auf den Willen der am Umschulungsvertrag
Beteiligten an, ob die Leistung als Entgelt oder als Zuschuß zu bewerten sei, sondern auf die Natur der Leistungen.
Die einer tariflichen Ausbildungsvergütung nahekommende Leistung des Arbeitgebers des Klägers stelle der Natur
nach eine der Ausbildungsvergütung vergleichbare Leistung dar. Sie sei daher als Erwerbseinkommen im Sinne des §
27 Abs.1 Nr.1 SGB VI anzusehen. Die Berechnung des Übergangsgeldes in Höhe von 52,33 DM sei rechtmäßig.
Am 19.11.1996 legte der Kläger Berufung ein und beantragt:
I. Das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.09.1996 wird aufgehoben. II. Die Beklagte wird unter Abänderung
des Bescheides vom 26.03.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.10.1994, abgeändert durch den
Bescheid vom 03.11.1994, verurteilt, dem Kläger ab 01.04.1994 Übergangsgeld in Höhe von 71,57 DM täglich und ab
01.09.1994 Übergangsgeld in Höhe von 74,50 DM täglich unter Berücksichtigung eventuell weiterer Anpassungen bis
05.07.1995 unter Anrechnung der bisher gezahlten Beträge zu gewähren und die rückständigen Teilbeträge zu
verzinsen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt der Kläger im wesentlichen vor, entscheidend sei, daß die Volksbank nur einen Zuschuß habe
erbringen wollen. Dazu werde der Personalleiter ... als Zeuge benannt. Es sei auf den Willen der Beteiligten
abzustellen. Auch sei zu berücksichtigen, daß der Kläger keine vermögenswirksamen Leistungen erhalten habe sowie
auch keine Sonderzahlungen. Auch sei sein Entgelt gleichgeblieben. Im übrigen sei es nicht Sinn des § 27 Abs.1 Nr.2
SGB VI, die Kosten auf den Umschulenden abzuwälzen.
Die Beklagte nahm auf das Urteil des Sozialgerichts Bezug und verwies darauf, daß die Volksbank verpflichtet
gewesen sei, laut § 7 des Vertrags eine Vergütung zu zahlen.
Der Senat zog im Wege der Beweisaufnahme die Personalakte der Volksbank Raiffeisenbank, die Reha-Akte, die
Akte des Sozialgerichts Würzburg bei; auf diese Akten, sowie die Akte des Bayer. Landessozialgerichts wird zur
Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, da Leistungen im zeitlichen Umfang von mehr als einem Jahr begehrt werden (§§ 143, 144
Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Berufung hat in der Sache aber keinen Erfolg, da es sich bei der Leistung der
Volksbank Raiffeisenbank um ein Erwerbseinkommen im Sinn des § 27 Abs.1 Nr.1 SGB VI handelt.
Die Berechnung des Übergangsgeldes ergibt sich aus § 22 i.V.m. §§ 24 und 27 SGB VI. Über die Berechnung des
Übergangsgeldes dem Grunde nach besteht kein Streit. Es ergibt sich ein Betrag (ausgehend von einem Nettoentgelt
von 96,20 DM) in Höhe von 76,96 DM (ab 01.03.1994). Streitig ist, ob die tägliche Arbeitgeberleistung in Höhe von
24,63 DM von diesem Betrag in Abzug zu bringen ist. Das Sozialgericht hat dies mit zutreffender Begründung bejaht
und ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Leistung der Volksbank in Höhe von 738,91 DM als
Erwerbseinkommen anzusehen und damit auf das Übergangsgeld anzurechnen ist.
Nach § 27 Abs.1 Nrn.1 und 2 SGB VI werden auf das Übergangsgeld angerechnet ein Erwerbseinkommen, das bei
Arbeitnehmern um die gesetzlichen Abzüge und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und bei sonstigen Versicherten
um 20 v.H. vermindert ist, und Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld, soweit sie zusammen mit dem
Übergangsgeld das vor der Arbeitsunfähigkeit oder vor Beginn der Leistung erzielte, um die gesetzlichen Abzüge
verminderte Arbeitsentgelt übersteigen. Erwerbseinkommen umfaßt Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) und
Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV). Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs.1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen
Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher
Bezeichnung und in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im
Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei ist unerheblich, ob die Einnahmen im Rahmen einer Ausbildung anfallen
(vgl. § 5 Abs.1 Nr.1 SGB V). Die Leistungen im Sinne des § 27 Abs.1 Nr.2 SGB VI entsprechen den Zuschüssen des
Arbeitgebers zum Krankengeld im Sinne des § 49 Abs.1 SGB V (Niesel in Kasseler Kommentar, § 27 SGB VI
Rdnr.10). Diese Zuschüsse gelten nicht als Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit dem Krankengeld das
Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Eine Legaldefinition der Begriffe "Leistungen" und "Zuschüsse" ist aber im
Gesetz nicht enthalten.
Bei der Auslegung der Vorschrift ist auszugehen vom Grundsatz der Regelung des § 27 Abs.1 Nr.1 SGB VI und § 49
Abs.1 Nr.1 Satz 3 SGB V: Ein Doppelbezug von Krankengeld bzw. Übergangsgeld und Arbeitsentgelt soll
ausgeschlossen werden. Dies ist ein Ausfluß der Tatsache, daß Krankengeld und Übergangsgeld Lohnersatzfunktion
haben.
Von diesem Grundsatz enthält die Nr.2 des § 27 Abs.1 SGB VI i.V.m. Satz 3 des § 49 Abs.1 Nr.1 SGB V eine
Ausnahme dahin, daß ein Zuschuß nicht als Arbeitsentgelt gilt, soweit er zusammen mit dem Krankengeld das
Nettoentgelt nicht übersteigt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BSG zum früheren §
189 Reichsversicherungsordnung - RVO - übernommen (vgl. SozR RVO § 189 Nr.3). Sie bezog sich auf
Fallgestaltungen, bei denen einem arbeitsunfähigen Versicherten, der Krankengeld bezog, vom Arbeitgeber eine
Zahlung geleistet wurde, um das Krankengeld aufzustocken. Diese Leistung stellte ihrer Art nach eine Nebenleistung
zum Krankengeld dar. Dies zeigt zum einen, daß ein Bezug zwischen Krankengeld und Leistung bestehen muß (vgl.
Höfler in Kasseler Kommentar, § 49 Anm.6) und zum anderen, daß der Versicherte die Leistung nicht deswegen
erhalten darf, weil er selbst durch Ausübung einer Tätigkeit für einen Arbeitgeber eine Leistung erbringt. Eine andere
Auslegung würde in vielen Fällen zu einem Leerlaufen des Grundsatzes von § 27 Abs.1 Nr.1 SGB VI und § 49 Abs.1
Nr.1 Satz 3 SGB V führen. Dieses Ergebnis bedeutet praktisch: Arbeitet beispielsweise eine arbeitsunfähige
Versicherte während der Arbeitsunfähigkeit in Teilzeit und ist ihr Entgelt niedriger als das Krankengeld, so besteht nur
Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Differenzbetrags (Höfler in Kasseler Kommentar, § 49 SGB V Anm.3, Hess in
Kasseler Kommentar, § 74 SGB V Anm.3).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die von der Volksbank Raiffeisenbank erbrachte Zahlung nicht als Leistung
im Sinne des § 27 Abs.1 Nr.2 SGB VI angesehen werden.
Für Arbeitsentgelt und nicht Leistung im Sinne des Abs.1 Nr.2 SGB VI spricht bereits, daß der Kläger faktisch als
Auszubildender für den Beruf des Bankkaufmanns gearbeitet hat und demnach selbst eine Leistung erbracht hat. Die
Richtigkeit der Annahme, daß die Bezahlung im Zusammenhang mit der Tätigkeit und nicht mit einem Aufstocken des
Übergangsgeldes zu sehen ist, ergibt sich auch aus dem Sachverhalt insgesamt. So hat der Kläger im März 1994
selbst von Ausbildungsvergütung gesprochen; weiter ist zu berücksichtigen, daß eine "Verdienstabrechnung" erstellt
worden ist. Wenn der Kläger darauf hinweist, daß nicht entscheidend die Bezeichnung der Leistung sei, so ist dies
zutreffend. Dies bedeutet aber auch, daß umgekehrt nicht ausschlaggebend ist, wenn die Leistung im Schreiben vom
22.11.1994 als Zuschuß bezeichnet wird. Wesentlich ist, was die Leistung inhaltlich dargestellt hat. Dabei fällt
besonders ins Gewicht, daß die Beteiligten die Leistung nicht nur als Ausbildungsvergütung und Verdienst bezeichnet
haben, sondern sie haben die Leistung auch faktisch als Erwerbseinkommen behandelt. Sie haben von ihm nämlich
die Beiträge zur Sozialversicherung in Abzug gebracht, was ein starkes Indiz für die Annahme von Arbeitsentgelt ist.
Denn bei einer Leistung nach § 27 Abs.1 Nr.2 und einem Zuschuß nach § 49 Abs.1 Nr.1 Satz 3 SGB V sind keine
Abzüge vorzunehmen, eben weil es sich nicht um Arbeitsentgelt handelt.
Im übrigen spricht auch die Tatsache, daß die Höhe der Zahlung der üblichen Ausbildungsvergütung im ersten
Lehrjahr entsprach, erheblich mehr für Erwerbseinkommen als für Leistung im Sinne des § 27 Abs.1 Nr.2 SGB VI.
Denn es erscheint nicht schlüssig, daß der Arbeitgeber des Klägers einem Beschäftigten, der die Ausbildung nicht im
Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme absolviert, 1.200,00 DM Ausbildungsvergütung bezahlt und bei einem
anderen Versicherten, der im Rahmen einer Reha-Maßnahme ausgebildet wird, ein Bedürfnis dafür sieht, ihm einen
Zuschuß in selber Höhe zum Übergangsgeld zu leisten. Dabei ist in Rechnung zu stellen, daß der Kläger vor Beginn
der Ausbildung nicht über längere Jahre beim Ausbildungsbetrieb beschäftigt war, so daß die Leistung auch nicht
Ausfluß einer früheren Fürsorge sein kann; hinzu kommt weiter, daß der Ausbildungsbetrieb des Klägers ursprünglich
überhaupt nicht bereit war, dem Kläger für seine Arbeit etwas zu bezahlen, so daß nicht schlüssig ist, warum er ab
März 1994 einen Zuschuß in Höhe des üblichen Entgelts für einen Lehrling im ersten Lehrjahr erbringen sollte.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß der Kläger auch unter Zugrundelegung seiner Rechtsansicht keinen
Anspruch auf Übergangsgeld in Höhe von 71,57 DM hätte; das Übergangsgeld beliefe sich nur auf 56,20 DM. Denn
nach § 27 Abs.1 Nr.2 SGB VI sind von der Leistung des Arbeitgebers keine Abzüge vorzunehmen. Dies bedeutet,
daß die tägliche Leistung des Arbeitgebers des Klägers nicht 24,63 DM, sondern 40,00 DM betrüge. Damit ergäbe
sich folgende Rechnung: Übergangsgeld 76,96 DM + Leistungen zu Übergangsgeld durch den Arbeitgeber 40,00 DM
zusammen = 160,96 DM - tägliches Nettoeinkommen 96,20 DM überschießender Betrag 20,76 DM, demnach
Übergangsgeld 56,20 DM.
Der Einvernahme des vom Kläger benannten Zeugen ... bedurfte es nicht. Es ist nicht entscheidend, ob die
Volksbank Raiffeisenbank einen Zuschuß hat erbringen wollen; wesentlich ist vielmehr der tatsächliche Charakter der
Leistung und ob diese von der gesetzlichen Regelung des § 27 Abs.1 Nr.2 SGB VI erfaßt wird. Daß es auf die
subjektive Absicht des Arbeitgebers, wenn sie nicht objektiv aus dem Sachverhalt zu entnehmen ist, nicht ankommen
kann, folgt daraus, daß es andernfalls in der subjektiven Entscheidung des Arbeitgebers läge, ob die Zahlung von §
27 Abs.1 Nr.1 oder von § 27 Abs.1 Nr.2 SGB VI erfaßt wird.
Die Berechnung des Übergangsgeldes des Klägers ist demnach zutreffend vorgenommen und die Berufung hat keinen
Erfolg.
Die Entscheidung über die Kosten, § 193 SGG, ist darin begründet, daß die Berufung keinen Erfolg hat.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG nicht erfüllt sind.