Urteil des LSG Bayern vom 27.02.2007

LSG Bayern: umgehung der beitragspflicht, eintritt des versicherungsfalles, wiederkehrende leistung, unechte rückwirkung, krankenversicherung, öffentliches interesse, beitragsbemessung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 27.02.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 7 KR 514/04
Bayerisches Landessozialgericht L 5 KR 61/06
Bundessozialgericht B 12 KR 31/07 B
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16. November 2005 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Beitragspflichtigkeit einer Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung. Die 1944 geborene
Klägerin ist seit 01.04.2004 als Arbeitnehmerin bei der Beklagten und der Beigeladenen kranken- und pflegeversichert.
Zu diesem Zeitpunkt wurde eine Kapitalzahlung aus der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 91.558,70 EUR
fällig. Über das auszahlende Versorgungswerk der P. GmbH hatte der damalige Arbeitgeber, die N.
Verlagsgesellschaft mbH zugunsten der Klägerin einen Lebensversicherungsvertrag geschlossen.
Mit Bescheid vom 27.02.2004 machte die Beklagte die Beitragspflichtigkeit dieser Bezüge in Höhe von 762,99 EUR
monatlich geltend und forderte ab 01.04.2004 Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung. Den
Widerspruch vom 11.03.2004 wies sie am 17.08.2004 unter Verweis auf die Änderung des § 229 Abs.1 Satz 3 SGB V
mit Wirkung vom 01.01.2004 zurück. Gleichzeitig korrigierte sie den Beginn der Beitragspflicht auf den 01.05.2004.
Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht, die geänderte Norm verstoße gegen Art.14, 3 und 2
Grundgesetz. Sie habe sich den Auszahlungsbetrag durch eine 50 %-ige Eigenleistung verdient. Die Anrechnung über
zehn Jahre sei für sie besonders belastend, überraschend und umfasse einen Gesamtbetrag von 14.100,00 EUR. Die
Ansprüche aus einer privaten Versorgungskasse seien mit solchen aus der öffentlichen Rentenkasse nicht
vergleichbar. Sie werde wegen der Beitragsfreiheit echter Privatvorsorge benachteiligt, zumal ihr eine echte
Privatvorsorge wegen der tarifvertraglichen Bindung an die Versicherungspflicht bei der P.versorgung nicht möglich
gewesen sei. Ihre laufenden Zahlungen in die Versicherung hätten bereits der Beitragspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung unterlegen, so dass eine erneute Verbeitragung nicht gerechtfertigt sei. Der Kapitalbetrag habe
das Ziel gehabt, ihren Lebensstandard zu sichern. Dessen Verkürzung durch die Beitragspflicht könne nicht adäquat
abgesichert werden. Die Gesetzesänderung verletze daher Vertrauensschutz, dem auch durch keine
Übergangsregelung Rechnung getragen worden sei.
Das Sozialgericht Nürnberg hat die Klage am 16.11.2005 abgewiesen. Zweifellos sei die Kapitalzahlung eine Leistung
der betrieblichen Altersversorgung, was sich bereits aus der tarifvertraglichen Grundlage ergebe. Mit der Änderung des
§ 229 Abs.1 Satz 3 SGB V werde die Umgehung der Beitragspflicht durch die Kapitalisierung der Versorgungsbezüge
versperrt. Da die Neuerung gerade der Gleichbehandlung diene, könne ein Verstoß gegen Art.3 Grundgesetz nicht
gesehen werden. Es liege auch kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor, da es sich nur um eine unechte
Rückwirkung handele, die zulässig sei. Im Übrigen entspreche die Neuregelung dem Prinzip der solidarischen
Finanzierung, das die gesetzliche Krankenversicherung präge. Dass die Versorgungsbezüge ihre Grundlage in
tarifvertraglichen Regelungen hätten, sei für die strittige Frage ohne Belang.
Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und auf die Klagebegründung Bezug genommen. Sie hat geltend
gemacht, bei der vom Gesetz gemeinten betrieblichen Altersversorgung handele es sich um freiwillige
Zusatzleistungen des Arbeitgebers. In ihrem Fall aber habe der Arbeitgeber einer tarifvertraglichen Verpflichtung
folgen müssen. Diese Konstellation sei bislang vom Bundessozialgericht auch am 14.09.2006 nicht entschieden
worden. Nicht hinnehmbar sei das Fehlen einer Übergangsregelung. Wenn es bei Änderungen im Bereich der
Arbeitsförderung, der Beamtenversorgung und des Steuerfreibetrags für Abfindungen Übergangsregelungen gebe,
müsse auch vorliegend eine Abmilderung durch eine Übergangsregelung erfolgen. Ihr Interesse am vollen
Auszahlbetrag sei schützenswert.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.11.2005 und den Bescheid der Beklagten vom
27.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakte, der Akte des Sozialgerichts Nürnberg sowie der
Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil
des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.11.2005 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom
27.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2004. Zutreffend hat die Beklagte bei der
Beitragsfeststellung ab 01.05.2004 den am 01.04.2004 ausgezahlten Kapitalbetrag aus der Lebensversicherung zu
einem Einhundertzwanzigstel als Einkommen zugrunde gelegt.
Die Kapitalzahlung des Versorgungswerks der P. GmbH vom 01.04.2004 ist eine Rente der betrieblichen
Altersversorgung und zählt als Versorgungsbezug im Sinn von § 226 Abs.1 Satz 1 Nr.3 und § 229 Abs.1 Satz 1 Nr.5
SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtig beschäftigten Klägerin. Im Rahmen des
Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung hat der Gesetzgeber durch eine Änderung des §
229 Abs.1 Satz 3 SGB V mit Wirkung vom 01.01.2004 bestimmt, dass auch dann, wenn eine nicht regelmäßig
wiederkehrende Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalles vereinbart oder zugesagt wurde, diese ebenfalls
beitragspflichtig und ein Hundertzwanzigstel der Leistung für längstens zehn Jahre für die Beitragsbemessung
umzulegen ist. Diese Regelung ist von der Beklagten zutreffend angewandt worden. Der Senat ist überzeugt, dass
diese Neuregelung verfassungskonform ist. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird unter
Berufung auf die ausführlichen Gründe der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts Nürnberg Abstand
genommen (§ 153 Abs.2 SGG).
Keine Zweifel bestehen an dem Charakter der Kapitalleistung als Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Zu den
Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinn des § 229 Abs.1 Nr.5 SGB V gehören nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts alle Renten, die entweder von Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung oder aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinn
des § 1 Abs.2 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, wenn sie im
Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit erworben worden sind. Eine Direktversicherung liegt vor, wenn
für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den
Arbeitgeber abgeschlossen ist und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des
Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Unsteitig diente der Zweck der über das Versorgungswerk der
P. abgeschlossenen Versicherung der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben.
Der Zweck war die zusätzliche Leistung zur Altersversorgung. Auf die Gründe, die den Arbeitgeber veranlassten, die
Versorgung zu versprechen, kommt es hingegen nicht an (BSG, Urteil vom 24.03.1996 in SozR 3-2500 § 229 Nr.13).
Es ist daher unerheblich, ob der damalige Arbeitgeber aufgrund tarifvertraglicher Bindung oder auf freiwilliger Basis
den Vertrag zugunsten der Klägerin abgeschlossen hat. Entscheidend ist, dass der Klägerin neben ihren
beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung Einnahmen zufließen, die zur Alterssicherung erzielt werden und
ihre Grundlage im Berufsleben der Klägerin finden.
Wiederholt hat das BSG auch entschieden, dass es für den Charakter des beitragspflichtigen Versorgungsbezugs
unerheblich ist, inwieweit er durch eine Eigenleistung des Versicherten fianziert worden ist (Urteil vom 26.03,1996 in
SozR 3-2500 § 229 Nr.13 m.w.N.). Als Versorgungsbezüge sind Renten der Versicherungs- und
Versorgungseinrichtungen für bestimmte Berufe nach § 229 Abs.1 Satz 1 Nr.3 SGB V ausdrücklich beitragspflichtig,
obwohl diese in der Regel allein durch Beiträge des Versicherten finanziert werden. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt,
bei den Renten der betrieblichen Altersversorgung in § 229 Abs.1 Satz 1 Nr.5 SGB V allein auf die Art der
Finanzierung abzustellen und diese nur in die Leistungspflicht einzubeziehen, soweit sie auf Leistungen des
Arbeitgebers beruhen (BSG, Urteil vom 30.03.1995 in SozR 3-2500 § 229 Nr.8). Dasselbe gilt für die kapitalisierte
Form des Leistungsbezugs.
Gegen die Heranziehung des Kapitalbetrags zur Beitragsbemessung kann sich die Klägerin auch nicht aus
Vertrauensschutzgesichtspunkten wenden. Der Gesetzgeber hat aufgrund der weiten Gestaltungsfreiheit im
Sozialrecht die Möglichkeit, eine Rechtsposition zum Nachteil der Versicherten für die Zukunft zu ändern. Im
Zusammenhang mit der Neuregelung der Beitragsbemessung aus Versorgungsbezügen nach dem vollen allgemeinen
Beitragssatz anstelle des halben Beitragssatzes hat das Bundessozialgericht deutlich gemacht, dass die Mitglieder
der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch auf gleichbleibende Bedingungen haben, weil diese durch die
Leistungsfähigkeit des Solidarsystems insgesamt vorgegeben sind und ständigen Schwankungen unterliegen (Urteile
des Bundessozialgerichts vom 24.08.2005, B 12 KR 3/05 R, 5/05 R, 6/05 R, 7/05 R, 10/05 R, 13/05 R, 23/05 R, 25/05
R und 27/05 R).
Richtig ist, dass eine echte Rückwirkung bzw. die Rückwirkung von Rechtsfolgen durch das Rechtsstaatsprinzip
grundsätzlich verboten ist (BVerfGE 13, 261, 227). Eine solche liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in
abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 57, 361, 391) bzw. wenn die
Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollen und nicht zu einem nach oder mit der
Verkündung beginnenden Zeitraum (BVerfGE 72, 200, 242). Regelungen, die nur mit Wirkung für die Zukunft in
bestehende Rechtspositionen eingreifen, sind verfassungsrechtlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen
Vertauensschutzprinzip. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, nicht abgeschlossene
Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich betroffene Rechtsposition
nachträglich entwertet. Vorliegend hat die Klägerin zwar die Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber bzw. der
Lebensversicherung bereits 1974 abgeschlossen, die Kapitalleistung kam aber erst am 01.04.2004, also nach dem
Stichtag der Änderung des § 229 SGB V zur Auszahlung. Deswegen handelt es sich um einen Fall der unechten
Rückwirkung, so dass die Klägerin grundsätzlich in ihrem Vertrauen nicht geschützt wird (ebenso LSG Baden-
Württemberg, Urteil vom 13.12.2005, L 11 KR 4346/05; Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 08.09.2005, L 4
KR 27/05 und Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 09.05.2006, L 5 KR 192/05, Beschluss des
Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 09.05.2005 in NZS 2006, S.144 ff.).
Gesetze, auf deren Bestand schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen gegründet wird, dürfen nicht ohne besondere
und überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses rückwirkend geändert werden. Ob und in welchem Umfang in
solchen Fällen Übergangsregelungen notwendig sind, ist durch eine Abwägung des gesetzlichen Zwecks mit der
Beeinträchtigung des Betroffenen zu bestimmen. Vorliegend besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der
Anwendung von § 229 SGB V neuer Fassung. Gerechtfertigt wird die Erweiterung der Beitragslast für
Versorgungsbezüge durch das öffentliche Interesse an einer Stärkung der finanziellen Grundlage der gesetzlichen
Krankenversicherung (Bibag, Soziale Sicherung 2004, 289, 298). Demgegenüber beruft sich die Klägerin auf ihre
Dispositionsfreiheit zur privaten Altersvorsorge. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Versicherungsleistungen
aus der Direktversicherung schon immer als Versorgungsbezug beitragspflichtig waren und mit der Vereinbarung einer
einmaligen Kapitalleistung die Beitragspflicht umgangen wurde. Zudem ist zu berücksichtigen, dass von den für die
Direktversicherung verwendeten zusätzlichen Zahlungen des Arbeitgebers lediglich Pauschalsteuern, aber keine
Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden mussten. Die Interessen der Klägerin sind daher nicht höher zu
gewichten als das Interesse der Solidargemeinschaft. Der Gesetzgeber hat den ihm zukommenden
Gestaltungsspielraum in sachgerechter Weise genutzt, indem er eine sachlich nicht vertretbare Lösung abgeschafft
hat (ähnlich zur Aufhebung des § 248 Abs.2 SGB V Beschluss des Bundessozialgerichts vom 21.08.1997, Az.: 12
BK 61/97). Auch bei der Einführung einer Beitragspflicht aus den Versorgungsbezügen nach dem halben allgemeinen
Beitragssatz zum 01.01.1983 fehlte eine Übergangsregelung, ohne dass hier das Fehlen einer Übergangsregelung
beanstandet worden ist (BVerfGE 79, 223).
Wenn demgegenüber die Klägerbevollmächtigte auf zahlreiche Übergangsregelungen im Bereich der Arbeitsförderung
hinweist, so vermag dies keine Begründung für eine etwaige stufenweise Einführung der Neuregelung zu liefern.
Insbesondere geht es bei Neuregelungen von Arbeitslosengeldansprüchen um Regelungen von existenzieller
Bedeutung, die mit Regelungen der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung in keiner Weise
vergleichbar sind. Auch die Reduzierung von Beamtenversorgungsansprüchen ist mit der Heranziehung von
Versorgungsbezügen zur Beitragsbemessung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht vergleichbar.
Beamtenrechtliche Versorgungsbezüge bilden den Kern der Altersversorgung eines Beamten, wohingegen die
Versorgungsbezüge eines pflichtversicherten Arbeitnehmers das aus Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen zusätzlich
erhöhen. Es entspricht dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip, die Versicherten
nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen (BVerfG, Beschluss vom
06.12.1988 in SozR 2200 § 180 Nr.46). Weil die Leistungsfähigkeit der Klägerin ab 01.04.2004 sofort und auf Dauer
erhöht worden ist, sind diese Einnahmen auch sofort zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Wenn die
Klägerbevollmächtigte schließlich auf Übergangsregelungen beim Steuerfreibetrag für Abfindungen aus einem
Arbeitsverhältnis hinweist, so ist dabei offensichtlich die Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen in den
Fortbestand der für ihn günstigen Rechtslage und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der
Allgemeinheit zugunsten des Arbeitnehmers ausgefallen. Dies erscheint angesichts des Ausmaßes der finanziellen
Bedeutung für die Allgemeinheit auch nachvollziehbar. Umgekehrt hätte die Nichtberücksichtigung sämtlicher
Kapitalleistungen aus Verträgen, die vor dem 01.01.2004 abgeschlossen worden sind, auf Jahre hinaus nachteilige
Auswirkungen auf die Finanzierung des Solidarsystems. Die Nichtberücksichtigung dieser Kapitalleistungen hätte die
Ungleichbehandlung verschiedener Personenkreise mit gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit über lange Zeit
bedeutet.
Aus diesen Gründen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.