Urteil des LSG Bayern vom 24.10.2000

LSG Bayern: soziale sicherheit, rente, wartezeit, firma, marokko, klinik, auskunft, betrug, verordnung, zusammenrechnung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 24.10.2000 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 4 RJ 381/99
Bayerisches Landessozialgericht L 5 RJ 121/00
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente aus der deutschen Rentenversicherung.
Die im Jahre 1938 geborene Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige und lebt in Marokko. Mit Schreiben an die
LVA Westfalen, dort eingegangen am 25.03.1998, hat die Klägerin Rente aus der deutschen Rentenversicherung
beantragt und zur Begründung ausgeführt, sie sei von 1986 bis 1994 mit ihrem Mann in der Bundesrepublik
Deutschland gewesen.
Dieser Antrag wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 24.10. 1998 abgelehnt, weil die Wartzeit nicht erfüllt sei. Es
lägen weder deutsche noch marokkanische Versicherungszeiten vor.
Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt und eine Arbeitserlaubnis vom 23. August 1991
überreicht, betreffend eine Beschäftigung als Putzfrau bei der Firma ... GmbH & Co. Arnsberg, Dienstleistungs-KG.
Außerdem legte sie einen Arbeitsvertrag mit dieser Firma vor, wonach sie am 25.07. 1991 bei der ...klinik W ... mit
der Arbeit beginnen und pauschal 400,- DM im Monat bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von voraussichtlich 10
Stunden erhalten sollte. Die Arbeitgeberin hat auf Anfrage der Beklagten mitgeteilt, dass die Klägerin dort vom 25.07.
bis 31.07.1991 beschäftigt gewesen sei. Es habe Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung bestanden.
Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.1999 zurück. Zur Begründung
führte sie aus, die Beschäftigung der Klägerin bei der Firma ... bzw. in der versicherungspflichtig gewesen, weil die
Arbeitszeit nicht wenigstens 15 Stunden pro Woche betragen habe und monatlich nicht mehr als 480,- DM brutto
verdient worden sei.
Dagegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 02.06.1999 Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben, die mit
Urteil vom 26.01. 2000 abgewiesen wurde. Die für die Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit erforderliche
Wartezeit sei nicht erfüllt. Die Klägerin habe keine Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung
zurückgelegt. Im Einzelnen wurde gemäß § 136 Abs.3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Gründe des
Widerspruchsbescheides Bezug genommen.
Gegen das am 09.02.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schreiben vom 15.02.2000, eingegangen am
01.03.2000, Berufung eingelegt, die sie jedoch nicht näher begründet. Auf Frage des Senats hat sie erneut nur auf die
Tätigkeit in der ...klinik W ... hingewiesen. Zum Beweis übersandte sie den bereits der Beklagten vorgelegten
Arbeitsvertrag.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26.01.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheides vom 24.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.1999 zu verurteilen, ihr eine
Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG Augsburg zum Verfahren beigezogen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.
Zu Recht hat die gemäß Art.33 Abs.2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich Marokko über soziale Sicherheit vom 25.03.1981 zuständige Beklagte den Rentenantrag der Klägerin
abgelehnt. Für alle in Frage kommenden Rentenleistungen aus der deutschen Rentenversicherung ist die Erfüllung
einer Wartezeit von 5 Jahren erforderlich (§ 50 Abs.1 Satz 1 Nrn.1, 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Zwar hat die Klägerin nach eigenen Angaben mehrere Jahre in Deutschland gewohnt. Hier wurden jedoch keine
Versicherungsbeiträge für sie entrichtet. Nach eigenen Angaben hat sie nur in der Zeit vom 25.07. bis 31.07.1991 in
einem Arbeitsverhältnis gestanden. Dabei handelte es sich jedoch um eine geringfügige und damit versicherungsfreie
Beschäftigung gemäß § 1228 Abs.1 Nr.4 Reichsversicherungsordnung (RVO) a.F. in Verbindung mit § 8 Abs.1 Nr.1
Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in der damals geltenden Fassung, weil die Klägerin nach Auskunft der
Arbeitgeberin weniger als 15 Stunden pro Woche regelmäßig zu arbeiten hatte und das Arbeitsentgelt weniger als ein
Siebtel der damals geltenden monatlichen Bezugsgröße (3.360,- DM - § 18 Abs.1 SGB IV i.V.m. der Verordnung vom
18.12.1990, BGBl. I 2490) betrug. Im Übrigen hat das Arbeitsverhältnis auch nicht einmal einen Monat gedauert, so
dass die erforderliche Wartezeit von 60 Monaten allein mit deutschen Versicherungszeiten auf gar keinen Fall erreicht
werden konnte.
Die Wartezeit ist auch nicht durch Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI) erfüllt. Zwar hat die Klägerin nach eigener
Auskunft zwei Kinder zur Welt gebracht, die am 27. August 1964 bzw. aufgewachsen sind. Nach § 56 Abs.1 Satz 2
Nr.2 SGB VI sind Erziehungszeiten nicht anrechenbar, weil die Erziehung nicht im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland erfolgte und auch nicht einer solchen gleichsteht (§ 56 Abs.3 SGB VI).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem bereits erwähnten marokkanisch-deutschen
Sozialversicherungsabkommen. Zwar können nach dessen Art.24 für den Erwerb eines Rentenanspruches
Versicherungszeiten mitberücksichtigt werden, die im anderen Vertragsstaat erworben wurden. Es kann dahingestellt
bleiben, ob die Klägerin überhaupt marokkanische Zeiten zurückgelegt hat, denn die Zusammenrechnung der
Versicherungszeiten betrifft nur den Anspruchserwerb als solchen. Zu entschädigen wären aus der deutschen
Rentenversicherung nur deutsche Rentenversicherungszeiten. Solche liegen jedoch nicht vor (siehe oben).
Damit steht der Klägerin mangels Versicherungszeiten kein Anspruch auf eine deutsche Rente zu. Ihre Berufung
konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.