Urteil des LSG Bayern vom 11.05.2005

LSG Bayern: besondere gefährlichkeit, arbeitsunfall, versicherungsschutz, schwager, familie, verfügung, halle, versicherter, abhängigkeit, freizeit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 11.05.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 4 U 35/02
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 158/04
Bundessozialgericht B 2 U 206/05 B
I. Die Berufungen des Klägers und des Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom
25.03.2004 werden zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Der 1966 geborene Kläger erlitt am 07.01.2000 Frakturen am rechten Bein.
Er hatte am 07.01.2000 seinen Schwager F. E. , den Beigeladenen, besucht. Im Rahmen einer kurzfristigen Mithilfe -
es sollte eine Steinplatte mit einem Gabelstapler in eine Halle gefahren werden - stolperte der Kläger und wurde von
dem Gabelstapler überrollt. Der Beigeladene gab im Schreiben vom 20.04.2000 an, der Kläger sei sein Schwager, er
besuche das Ehepaar E. des Öfteren, sei auch Taufpate von deren Sohn. Am Unfalltag habe der Beigeladene eine
Mauerplatte mit dem Stapler in die Halle bringen wollen. Aus Gefälligkeit habe der Kläger die Platte geführt und sei
aus Unachtsamkeit unter die Räder des Staplers geraten.
Mit Schreiben vom 05.06.2000 erklärte die Beklagte, für den Unfall könnten keine Leistungen erbracht werden, da die
Tätigkeit nicht über eine verwandtschaftliche Gefälligkeitsleistung hinausgegangen sei. Ein Arbeitsunfall habe also
nicht vorgelegen.
Der Kläger wandte ein, der Unfall sei wie ein Arbeitsunfall zu entschädigen. Er habe etwa einmal wöchentlich Kontakt
mit der Familie E. gehabt. Es sei nicht üblich, dass man sich gegenseitig helfe. Gegenseitige Hilfe habe nur selten
stattgefunden. Zur Zeit des Unfalls sei der Kläger noch mit der Schwester von Frau E. verheiratet gewesen, habe aber
in Scheidung gelebt. Er habe nur den Sohn der Familie E. , dessen Taufpate er sei, besuchen wollen.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2001 zurück.
Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen, die Gefährdung seiner Person durch die Hilfeleistung sei nicht
vorhersehbar gewesen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.03.2004 wurde durch Beschluss des SG F. E. zum Verfahren
beigeladen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25.03.2004 abgewiesen. Den noch unbeeinflussten Angaben vom 15.02.2000
und 11.05.2000 sei offenkundig zu entnehmen, dass die Tätigkeit des Klägers durch sein verwandtschaftliches
Verhältnis zum Beigeladenen geprägt gewesen sei. Die Hilfeleistung sei anlässlich eines der zahlreichen privaten
Besuche und offensichtlich spontan erfolgt, da anscheinend kein betrieblicher Mitarbeiter zur Verfügung gestanden
habe. Dass die Hilfeleistung nicht ganz ungefährlich gewesen sei, könne keine entscheidende Bedeutung bei der
Gesamtwürdigung aller rechtserheblichen Fakten haben. Der Kläger habe somit nicht gemäß § 2 Abs.2 Satz 1 SGB
VII unter Versicherungsschutz gestanden, daher liege kein Arbeitsunfall vor.
Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, es stimme nicht, dass kein betrieblicher Mitarbeiter zur Verfügung
gestanden habe.
Der Beigeladene erklärte im Schreiben vom 13.03.2001 gegenüber der Beklagten, der Kläger habe, wie schon vorher
mehrere Male in gleicher Weise, bei dem Transport der schweren Platte durch ein Festhalten wie ein anderer
Beschäftigter geholfen. Seine gegen die Beklagte gerichtete Klage (S 4 U 63/02) wurde durch übereinstimmende
Erledigungserklärung in der Hauptsache erledigt.
Der Beigeladene legte am 19.05.2004 Berufung ein.
Der Kläger stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 18.08.2004.
Der Beigeladene stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 10.05.2005.
Die Beklagte beantragt, die Berufungen zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der
Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen des Klägers und des Beigeladenen sind zulässig, sachlich aber
nicht begründet.
Die Beklagte hat zu Recht die Anerkennung eines Arbeitsunfalles versagt. Ein Arbeitsunfall setzt gemäß § 8 Abs.1
SGB VII einen Unfall voraus, den ein Versicherter bei einer der den Versicherungsschutz gemäß §§ 2, 3 oder 6 SGB
VII begründenden Tätigkeit erleidet.
Der Kläger war nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig. Dies würde als wesentliche Merkmale eine
unselbständigen Arbeit voraussetzen, wie sie insbesondere in einem Arbeitsverhältnis geleistet wird und eine
persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber, dessen Direktionsrecht der Beschäftigte unterliegt. Dies ist im
vorliegenden Fall nicht gegeben, da der Kläger nicht bei einer Berufstätigkeit verunglückte, sondern in seiner Freizeit
aus freiem Willen seinem Schwager half.
Es besteht auch kein Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs.2 SGB VII. Danach sind Personen gegen Arbeitsunfall
versichert, die wie ein Beschäftigter nach Abs.1 Nr.1 der Vorschrift tätig werden. Erforderlich ist eine ernstliche, dem
Betrieb des Beigeladenen dienende Tätigkeit, die dem wirklichen oder mutmaß- lichen Willen des Beigeladenen
entspricht und ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen
Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen und unter solchen Umständen geleistet wird, dass sie
einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Die Tätigkeit muss zudem in einem inneren
Bezug zu dem unterstützten Unternehmen stehen (vgl. BSG SozR 2200 § 539 Nr.123).
Der Kläger ist nicht wie ein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs.2 SGB VII tätig geworden, sondern als
Verschwägerter, da die zum Unfall führende Verrichtung nach Art und Umfang durch das verwandtschaftliche
Verhältnis geprägt war (vgl. BSG vom 30.07.1987, USK 780, 750). Bei Gefälligkeitshandlungen, die unter Verwandten
bzw. Verschwägerten vorgenommen werden und von familiären Beziehungen geprägt sind, besteht kein
Versicherungsschutz, wenn es sich lediglich um Dienste handelt, die ihr gesamtes Gepräge von den familiären
Bindungen zwischen Angehörigen erhalten. Je enger eine Gemeinschaft ist, um so größer wird der Rahmen sein,
innerhalb dessen bestimmte Tätigkeiten ihr Gepräge daraus erhalten (vgl. BSG vom 30.05. 1988, USK 88, 47). Um
eine derartige Tätigkeit handelt es sich hier. Zwar ist nicht zu bestreiten, dass der Beigeladene zur Mithilfe eine
weitere Person benötigt hätte, auch schließen Verrichtungen aufgrund freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher
Beziehungen eine arbeitnehmenähnliche Tätigkeit des Verletzten nicht von vornherein aus. Handelt es sich jedoch um
einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst, der bei besonders
engen Beziehungen zwischen Verwandten oder Verschwägerten typisch, üblich und deshalb zu erwarten ist, besteht
kein Versicherungsschutz (vgl. BSG vom 17.03.1992, Breithaupt 1992, 903). Im vorliegenden Fall handelte es sich
bei der Tätigkeit des Klägers um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen
Hilfsdienst. Denn entscheidend ist das Gesamtbild der ausgeübten Tätigkeit im Einzelfall. Dabei sind neben der
Stärke der verwandtschaftlichen Beziehung die gesamten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art, Umfang
und Zeitdauer der vorgesehenen Tätigkeit (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr.30 m.w.N.). Der Kläger stand als
Schwager des Beigeladenen und als Taufpate von dessen Sohn in engen verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem
Beigeladenen. Er hat selbst angegeben, dass er durchschnittlich wöchentlich Kontakt mit dem Beigeladenen und
seiner Familie hatte. Im Übrigen verleihen die Umstände, unter denen der Kläger tätig wurde, seiner Mithilfe keinen
arbeitnehmerähnlichen Charakter. Schon der geringe zeitliche Aufwand spricht dagegen. Unter Verwandten oder
Freunden ist es allgemein üblich, solche kurzfristigen und keinerlei größere Anstrengung erfordernden Tätigkeiten aus
Gefälligkeit auszuüben. Auch handelte es sich um eine Hilfstätigkeit, die auf keine besondere Gefährlichkeit
schließen ließ. Erst die eigene Unaufmerksamkeit des Klägers führte, wie er selbst und der Beigeladene angegeben
haben, zu dem Unfall.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.