Urteil des LSG Bayern vom 18.02.2010

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Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 18.02.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 22 AS 2831/09 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 873/09 B ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der 1953 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) erhält von der Antragsgegnerin und
Beschwerdegegnerin (Bg) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Er bewohnt eine ca. 75 qm große Wohnung. Die Bg bewilligte ihm mit
Bescheid vom 10.06.2009 ab 01.07.2009 bis 31.12.2009 monatlich 1.211,59 Euro und übernahm hierbei Kosten der
Unterkunft und Heizung (KdU) von 901,59 Euro. Eine mit diesem Bescheid verfügte Kürzung der KdU ab 01.08.2009
auf 743,18 Euro nahm sie später zurück. Mit Bescheid vom 24.11.2009 bewilligte sie für die Zeit vom 01.01. bis
30.06.2010 monatlich 1.035,49 Euro und übernahm nur noch KdU in Höhe von 676,49 Euro. Zur Begründung teilte sie
mit, die Mietkosten seien auf die für eine Person angemessenen gekürzt worden, und zwar unter Zugrundelegung
einer Kaltmiete von 449,21 Euro. Bereits mit Schreiben vom 08.06.2009 sei er darüber informiert worden, dass die
extrem überhöhte Miete nur noch maximal sechs Monate übernommen werden könne. Er habe sich nicht darum
bemüht, einen Untermieter zu finden, und eine Maklerin erst auf Druck hin im September 2009 benannt. Das über das
Referat für Gesundheit und Umwelt eingeholte Gutachten vom 30.09.2009 habe nicht ergeben, dass er zu krank zum
Umziehen sei. Am 01.12.2009 hat der Bf beim Sozialgericht München (SG) beantragt, die Bg im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die ab 01.01.2010 um rund 280,00 Euro abgesenkten KdU weiterhin in voller
Höhe zu zahlen, da er seit Mitte Juni 2009 trotz konstanter Suche binnen 5,5 Monaten keine kleinere Wohnung
gefunden habe. Mit Beschluss vom 11.12.2009 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der
Bf habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die von der Bg
festgesetzte Referenzmiete von 449,21 Euro entspreche einen Quadratmeterpreis von ca. 8,99 Euro. Der aktuelle
Mietspiegel von 2009, der im Vergleich zum Mietspiegel von 2007 eine durchschnittliche Erhöhung um 6,25 %
aufweise, nenne einen durchschnittlichen Quadratmeterpreis in A-Stadt von aktuell 9,90 Euro, der lediglich um 1 Euro
höher liege als der im Rahmen der Mietobergrenze angesetzte Quadratmeterpreis. Damit sei diese Obergrenze mit
hinreichender Sicherheit nicht zu niedrig festgelegt worden. Der Bf kenne seine Obliegenheit zur Senkung der KdU
unabhängig von der Aufforderung vom 08.06.2009 zumindest seit Beginn der Jahres 2009, da er mit der Bg seitdem
einen umfangreichen Schriftverkehr zum Thema Senkung der KdU führe. Die von ihm vorgelegten Listen über seine
Bemühungen zur Wohnungssuche seien nicht als Nachweis dafür geeignet, dass es keinen preisgünstigen, den
Kriterien der Bg entsprechenden Wohnraum in A-Stadt gebe. Die Bg habe zu Recht darauf hingewiesen, dass ein
erheblicher Teil der nachgewiesenen Objekte über der in A-Stadt geltenden Angemessenheitsgrenze liege. Sehe man
von diesen Objekten ab, verbleibe es bei einer Anzahl von Bemühungen, die erheblich unter dem liege, was von
einem ernsthaft wohnungssuchenden Hilfebedürftigen erwartet werden könne. Bei dieser Sachlage habe sich das
Gericht für das einstweilige Verfahren darauf beschränken können, durch eigene kurzfristige Internetrecherche
(www.immoscout.de, www.immowelt.de) festzustellen, dass am Entscheidungstag 133 bzw. 360 einschlägige
Angebote vorlagen. Auch habe der Bf nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er keine Möglichkeit gehabt habe,
die KdU durch Untervermietung zu senken. Unabhängig davon sei auch ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich. Eine
Kündigung des Mietverhältnisses sei weder vorgetragen noch sei aus dem Akteninhalt ersichtlich, dass der Erlass
einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten wäre. Mit seiner Beschwerde macht der
Bf. geltend, er sei kein Anhänger von Fernsehen, Computer oder Internet, weshalb man ihm nicht vorwerfen könne,
dass er das Internet nicht zur Wohnungssuche verwandt habe. Er habe, so wie früher üblich, in die SZ geschaut. Im
Übrigen sei Eilbedürftigkeit unabhängig von der Frage des Verlustes der gegenwärtigen Wohnung zu bejahen. Er
verweist weiterhin auf den Schufa-Eintrag und macht geltend, dass dies bei der Wohnungssuche hinderlich sei. Die
Bg weist auf die Ausführungen des SG in seinem Beschluss. II. Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht
begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG liegen nicht
vor. Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen des SG in seinem Beschluss und sieht gemäß § 142 Abs. 2 Satz
3 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Ausführungen in dem
Beschwerdeverfahren sind nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Dem Bf musste bereits nach
dem Auszug der älteren Tochter
am 01.07.2007 klar sein, dass die von ihm bewohnte 3-Zimmer-Wohnung zu groß und zu teuer ist. Seit dem Auszug
der jüngeren Tochter am 01.06.2009 hat er nur noch Anspruch auf eine Wohnung, die für einen 1-Personen-Haushalt
angemessen ist. Dies ist ihm in der nötigen Klarheit mitgeteilt worden. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er die
von ihm geforderten Nachweise über die erfolglose Wohnungssuche jeweils monatsweise erbracht habe. Denn diese
Nachweise rechtfertigen eine Übernahme der überhöhten Unkosten ab 01.01.2010 nur dann, wenn sie glaubhaft
machen, dass es dem Bf trotz nachhaltiger Suche nicht gelungen ist, eine der von der Bg genannten Mietobergrenze
entsprechende Wohnung zu finden. Er ist von der Bg, z.B. mit Schreiben vom 22.09.2009 auch darauf hingewiesen
worden, dass eine ernsthafte Wohnungssuche nicht glaubhaft gemacht ist. Weiterhin kann die Bestellung der von ihm
genannten Maklerin, die erst auf ausdrückliche Fristsetzung durch die Bg hin erfolgt ist, eine ernsthafte
Wohnungssuche nicht glaubhaft machen. Die Gesellschaft, für die diese Maklerin tätig ist, befasst sich neben
Unternehmensberatung mit Immobilientransaktionen größeren Stils. Die vom Bf vorgelegte Ge-werbeummeldung der
Maklerin zum 01.07.2009 belegt jedenfalls nicht, dass sie auf die Vermittlung von Wohnungen, wie sie für den Bf in
Frage kommen, spezialisiert ist. Die Gewerbeummeldung bezieht sich auf die "Vermittlung des Abschlusses und
Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke (gewerblich)". Ein Bezug zu der
dargestellten Vermittlung von Wohnungen ist nicht erkennbar. Gegen die Ernsthaftigkeit der Wohnungssuche durch
den Bf spricht auch sein Einwand, er sei u.a. kein Anhänger des Internets. Die mit der Bg geführte Korrespondenz
vermittelt den gegenteiligen Eindruck. Seinen zahlreichen Schreiben fügt er aus dem Internet gewonnene Abdrücke
sozialgerichtlicher Entscheidungen bei. In seinem Lebenslauf hebt er die EDV-Kenntnisse und Kenntnisse in PC-
Anwender- und finanzmathematischer Software hervor und gibt an, seit 2004 freiberuflich mit dem Vertrieb einer
eigenen Börsen-Software befasst zu sein. Vor diesem Hintergrund ist eine ernsthafte Wohnungssuche, zu der
natürlich auch die Sichtung des Angebotes im Internet gehört, nicht glaubhaft. Vielmehr erweckt der Bf den Eindruck,
dass er von vornherein nicht gewillt ist, die Wohnungskosten zu senken bzw. erreichen will, von der Bg möglichst
lange die deutlich überhöhten KdU erstattet zu bekommen. Somit besteht gegenwärtig jedenfalls keine Grundlage
dafür, diese Kosten entgegen der 6-Monats-Frist des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II über den 01.01.2010 hinaus zu
bewilligen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).