Urteil des LSG Bayern vom 09.11.2004

LSG Bayern: urkunde, schreibfehler, stadt, datum, heimatstaat, vertrauensschutz, bestätigung, zusammensetzung, original, gerichtsurteil

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 09.11.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 2 RJ 453/01
Bayerisches Landessozialgericht L 5 RJ 315/04
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 19. Februar 2004 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger eine neue Versicherungsnummer nach einem geänderten Geburtsdatum zu
erteilen hat.
Der Kläger ist in der Türkei geboren und besitzt die türkische Staatsangehörigkeit. Im Juni 1973 reiste er in die
Bundesrepublik Deutschland ein, wo er seither beschäftigt ist. Mit Eintritt in die deutsche Rentenversicherung
aufgrund abhängiger beitragspflichtiger Beschäftigung wurde ihm auf der Grundlage seiner Angaben und der von ihm
vorgelegten Dokumente eine Versicherungsnummer nach dem Geburtsdatum 1953 zugeteilt.
Am 04.01.1988 beantragte der Kläger Klärung seines Versichertenkontos und Erstellung eines
Versicherungsverlaufes. Dort gab er als Geburtsdatum den 1953 an. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 11.10.1988
stellte die Beklagte den Versicherungsverlauf des Klägers unter der Versicherungsnummer 21 030253 A 031 fest.
Mit Schreiben vom 07.02.2001 machte der Kläger geltend, sein Geburtsdatum sei bisher falsch in verschiedenen
Dokumenten eingetragen worden. Unter Vorlage eines Auszuges aus dem Standesregister seiner Geburtsstadt B. ,
wonach das Geburtsdatum auf den 1947 gemäß seit 06.10.2000 rechtskräftigem Urteil des Landgerichtes der Stadt I.
korrigiert wurde, beantragte er, die Versicherungsnummer und das Geburtsdatum entsprechend abzuändern. Auf
Anforderung der Beklagten legte der Kläger eine Wehrpflichtbescheinigung aus seiner Heimat vom 15.08.1984 vor, in
welcher das Geburtsdatum auf den 1953 eingetragen war. Mit Bescheid vom 20.03.2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28.06.2001 lehnte die Beklagte die Berichtigung des Geburtsjahres und der
Versicherungsnummer ab mit der Begründung, die gesetzliche Voraussetzung für eine Änderung sei nicht erfüllt, weil
von der Erstangabe des Geburtsdatums 1953 nur bei Schreibfehlern oder bei Vorlage von Dokumenten, die vor den
Erstangaben zur deutschen Rentenversicherung ausgestellt worden seien, abgewichen werden könne.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg hat der Kläger beantragt, das Geburtsdatum auf
den 1947 zu berichtigen und eine neue Versicherungsnummer zu vergeben. Zur Begründung hat der Kläger
vorgetragen, dass er nicht nur eine geringfügige Veränderung des Geburtsdatums begehre, sondern um sieben Jahre.
Ausgehend von seinem tatsächlichen Geburtsdatum 1947 müsse er befürchten, seine erworbenen
Rentenanwartschaften in Anbetracht seiner Lebenserwartung nicht oder nicht adäquat realisieren zu können. Die
gesetzliche Regelung benachteilige ihn deshalb unverhältnismäßig. Zudem könne ein medizinisches
Sachverständigengutachten mittels Knochenanalyse das geänderte Geburtsjahr beweisen. Ergänzend hat der Kläger
ein ärztliches Attest vom 18.02.2004 vorgelegt, wonach klinische Symptome einer schweren zentralen und peripheren
Gefäßerkrankung eine Änderung des Geburtsdatums auf den 1947 rechtfertigten.
Mit Urteil vom 19.02.2004 hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die gesetzlichen Voraussetzungen
für eine Änderung des Geburtsdatums seien nicht erfüllt. Der Kläger habe keine Urkunde vorgelegt, die vor dem
Zuzugsdatum in die Bundesrepublik Deutschland - dem 29.06.1973 - ausgestellt worden sei. Die Einholung eines
medizinischen Sachverständigengutachtens könne das Geburtsdatum nur mit einer Schwankungsbreite von ca. acht
Jahren bestimmen. Das vorgelegte Attest entbehre einer wissenschaftlichen Grundlage. Ein Verstoß gegen
höherrangiges Recht sei nicht zu erkennen.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen beantragt, die
Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 19.02.2004 und des Bescheides der
Beklagten vom 20.03.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2001 zu verurteilen, festzustellen,
dass er am 1947, hilfsweise, nicht nach dem 31.12.1949, sondern mit größter Wahrscheinlichkeit im Jahr 1947
geboren ist, sowie die Beklagte zu verpflichten, die Versicherungsnummer entsprechend dem korrigierten
Geburtsdatum zu ändern.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 19.02.2004
zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 09.11. 2004 waren die Verwaltungsakten der
Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht
begründet.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 20.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
28.06.2001, mit welchem die Beklagte den Antrag des Klägers vom 07.02.2001 auf Änderung der
Versicherungsnummer und Feststellung eines geänderten Geburtsdatums abgelehnt hat. Das Sozialgericht Augsburg
hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 19.02.2004 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Feststellung eines anderen Geburtsdatums sowie auf Änderung der Versicherungsnummer.
Das Feststellungsbegehren des Klägers ist zulässig (vgl. BSG Urteil vom 28.04.2004 - B 5 RJ 33/03 R; LSG Berlin
vom 19.01. 2004 - L 15 RJ 30/01), materiell aber unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 33a Erstes
Buch Sozialgesetzbuch - SGB I -, welcher die begehrte Änderung einer Versicherungsnummer abschließend regelt,
sind nicht erfüllt. Die Vergabe, Neuvergabe sowie Berichtigung einer Versicherungsnummer richtet sich nach §§ 147,
152 Nr.3 Sechstes Buch Sozialgestzbuch - SGB VI - in Verbindung mit der Versicherungsnummernverordnung.
Rechtsgrundlage für die Zusammensetzung der Versicherungsnummer ist § 147 SGB VI, wonach das Geburtsdatum
Teil der Versicherungsnummer ist. Als abschließende gesetzliche Sonderregelung bestimmt § 33a SGB I, der am 1.
Januar 1998 in Kraft getreten ist, dass grundsätzlich das Geburtsdatum maßgebend ist, das sich aus der ersten
Angabe des Berechtigten gegenüber einem Sozialleistungsträger oder gegenüber dem Arbeitgeber ergibt. Dieses
Geburtsdatum ist nach dem gesamten Akteninhalt des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens der
1953. Es entspricht insbesondere auch der Wehrpflichtbestätigung des Klägers aus seinem Heimatstaat.
Von diesem nach § 33a Abs.1 SGB I maßgebenden Datum darf gemäß Abs.2 dieser Vorschrift nur dann abgewichen
werden, wenn festgestellt wird, dass insofern ein Schreibfehler vorliegt oder dass sich aus einer Urkunde, deren
Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Abs.1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt. Nach
dem gesamten Akteninhalt liegt kein Schreibfehler vor und es existiert auch keine vor dem 26. Juni 1973 ausgestellte
Urkunde, welche ein anderes Geburtsdatum als den 1953 ausweist. Ein Schreibfehler wurde vom Kläger nicht
behauptet, ebenso wenig wie die Existenz einer entsprechenden Urkunde. Anderweitige Hinweise auf einen
Schreibfehler oder die Existenz einer Urkunde der genannten Art sind nicht vorhanden. Es spricht im Gegenteil die
Änderung des Geburtsdatums durch das Urteil des Landgerichts der Stadt I. dafür, dass vor der Gerichtsentscheidung
im Jahre 2000 keine andere Urkunde existiert hatte, die ein früheres als den 1953 ausweisendes Geburtsdatum
enthalten könnte.
Weder das Gerichtsurteil noch die Bestätigung nach dem Standesregister aus der Heimat des Klägers sind nach §
33a Abs.2 Nr.2 SGB I geeignet, ein anderes Geburtsdatum nachzuweisen, weil sie weit nach dem Juni 1973
ausgestellt worden sind.
Gegen § 33a SGB I bestehen inhaltliche Bedenken weder nach verfassungsrechtlichen oder europäischen Normen
oder nach anderem zwischenstaatlichen Recht (vgl. BSG Urteil vom 19.05.2004 - B 13 RJ 26/03 R; BSG Urteil vom
31.01.2002 - B 13 RJ 9/01 R; BSG Urteil vom 05.04.2001 - B 13 RJ 35/00 R; LSG Berlin Urteil vom 19.01.2004 - L 16
RJ 30/01; Bayer. Landessozialgericht Urteil vom 21. Juli 2001 - L 20 RJ 102/01). Der Kläger kann sich auch
insbesondere nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er seit der Aufnahme der rentenversicherungspflichtigen
Tätigkeit im Jahre 1973 und insbesondere auch bei Feststellung seines Versicherungsverlaufes durch Bescheid vom
11.10.1988 stets vom Geburtsdatum 1953 ausgegangen ist.
§ 33a SGB I sieht nicht die Möglichkeit vor, eine Änderung der Versichertennummer nach einem durch ein
medizinisches Sachverständigengutachten bestätigten Geburtsdatum zu ändern. Der Senat war damit nicht
verpflichtet, dem Begehren des Klägers nach medizinischer Ermittlung seines wahren Geburtsdatums
nachzukommen.
Die Berufung musste sonach in vollem Umfange ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG), sind nicht ersichtlich.