Urteil des LSG Bayern vom 24.10.2007

LSG Bayern: berufskrankheit, belastung, anerkennung, zahl, niederlassung, verfügung, wechsel, mechaniker, betrug, einbau

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 24.10.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 5 U 124/05
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 156/06
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 30. März 2006 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung einer Erkrankung der Halswirbelsäule als Berufskrankheit nach Ziff. 2109 der Anlage zur
Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Der 1960 geborene Kläger arbeitete von 1978 bis 1980 in Rumänien als Automechaniker, anschließend bis 1982 als
Baggerfahrer und bis 1988 erneut als Automechaniker. Vom 2. Oktober 1989 bis 31. Mai 2004 war er als Kfz-
Mechaniker bei der Fa. M. Nutzfahrzeuge Vertrieb GmbH (im Folgenden: Fa. M.) beschäftigt.
Er zeigte einen während der Arbeit erlittenen Bandscheibenvorfall als Berufskrankheit an. Eine Kernspintomographie
der Halswirbelsäule (HWS) vom 8. März 2004 ergab eine degenerative Diskopathie im Segment C 5/6 mit breitbasiger
Retrospondylose sowie eine mäßiggradige Osteochondrose im Segment C 6/7 mit breitbasiger medialer
Bandscheibenprotrusion.
Die Beklagte holte Angaben des Klägers zu seiner beruflichen Tätigkeit sowie eine Auskunft der letzten Arbeitgeberin,
der Fa. M., ein. In dem Fragebogen gab der Kläger an, er habe von 1989 bis 2004 während der Arbeit mehrfach (10 -
15 mal) je Arbeitsschicht Gegenstände im Gewicht von 20 bis 25 kg, insb. Autoreifen, Unterfahrschutz, Stoßfänger,
Führerhäuser, Türen, Kopfzylinder, Bremstrommeln, Bremsscheiben, Bremsbacken, Getriebe- und Kupplungsteile,
Frontscheiben etc. gehoben. Lasten mit einem Gewicht von 15 bis 20 kg habe er ca. drei- bis zehnmal pro
Arbeitsschicht getragen. Lasten mit 50 kg oder mehr (40 Arbeitsschichten pro Jahr) habe er auf der Schulter getragen.
Die Fa. M. gab an, aufgrund einer Behinderung des Handgelenks seien dem Kläger in der Zeit vom 1. April 1991 bis
31. Mai 2004 nur leichte Tätigkeiten zugewiesen worden. Der Technische Aufsichtsdienst (TAD) gelangte in seiner
Stellungnahme vom 4. Oktober 2004 zu dem Ergebnis, es sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen im Sinne einer Berufskrankheit nach Ziff. 2109 nicht vorlägen. Zum
Heben und Transportieren von Lasten hätten technische Hilfsmittel wie Hallenkran, Schubkarren und Handwägen zur
Verfügung gestanden. Es sei aber nicht auszuschließen, dass der Kläger Kleinteile mit einem maximalen Gewicht von
3 bis 5 kg sporadisch manuell vom Lager zur Halle getragen habe. Schwere bzw. mittelschwere Einzelarbeiten seien
in ihrer alltäglichen Häufigkeit gering bzw. nur von kurzer Dauer gewesen.
Der Gewerbearzt vertrat am 28. Oktober 2004 ebenfalls die Auffassung, dass die arbeitstechnischen
Voraussetzungen einer Berufskrankheit nicht gegeben seien.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung aus Anlass einer HWS-
Erkrankung ab. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen einer Berufskrankheit nach der Ziff. 2109 der Anlage zur
BKV seien nicht gegeben. Da die Erkrankung nicht beruflich verursacht sei, komme auch eine Anerkennung nach § 9
Abs. 2 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) nicht in Betracht. Den Widerspruch wies sie mit
Widerspruchsbescheid vom 16. März 2005 zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Augsburg erhoben und beantragt, die Erkrankung der HWS als
Berufskrankheit anzuerkennen. Er habe von 1989 bis 1999 fast ausschließlich nur schwere Arbeiten bei der Fa. M.
ausgeübt. Hierbei habe er schwere Lasten gehoben, wobei regelmäßig die Schulter mit eingesetzt worden sei. Seine
Aufgabe sei es gewesen, Lkw s zu reparieren. Eine andere Ursache für die HWS-Erkrankung sei nicht erkenntlich.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. März 2006 abgewiesen, da die arbeitstechnischen
Voraussetzungen der Berufskrankheit nach Ziff. 2109 der Anlage zur BKV nicht erfüllt seien. Dies ergebe sich aus der
arbeitstechnischen Stellungnahme des TAD, den zugrundeliegenden Angaben der Arbeitgeberin und den eigenen
Angaben des Klägers. Nach dessen Angaben fielen nur in ca. 40 Arbeitsschichten pro Jahr Tragebelastungen mit 50
kg oder mehr an. Auch komme eine Anerkennung als Berufskrankheit gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII nicht in Betracht.
Dagegen hat der Kläger Berufung mit der Begründung eingelegt, er habe Lkw-Teile mit einem Gewicht von mehr als 50
kg auch im Rahmen einer Tagesschicht weitaus mehr als eine Stunde durchschnittlich zu tragen gehabt. Seine
Angaben bezüglich der Tragebelastung in den Arbeitsschichten seien vom Sozialgericht missverstanden worden. Er
habe damit ausdrücken wollen, dass er sicherlich über eine Anzahl von 40 Arbeitsschichten derartige Lasten tragen
musste. Umgerechnet bedeute dies, dass er insgesamt 40 Arbeitsschichten zu 8 Stunden, somit 320 Stunden
derartige Lasten habe tragen müssen. Pro Arbeitsschicht entfielen damit ein bis zwei Stunden derartig schwere
Tätigkeiten. Ergänzend hat der Kläger angegeben, er habe bei den Lkw-Arbeiten in einer Grube gearbeitet. Das Halten
bzw. Abstützen der Druckplatte (40 - 50 kg) sei auch mit der Schulter erfolgt. Ferner werde z.B. die Kardanwelle bei
Arbeiten mit der rechten Schulter abgestützt.
Die Beklagte hat eine erneute Stellungnahme des TAD vom 5. März 2007 eingeholt. Nach (telefonischer) Ermittlung
bei der Arbeitgeberin habe diese erneut bestätigt, dass der Kläger nur leichte Arbeiten durchgeführt habe. Ein Tragen
über größere Entfernungen könne generell ausgeschlossen werden. Es habe stets sog. "Grubenheber" gegeben, mit
denen schwere Lasten abgestützt würden. Dies treffe auch für die Druckplatten zu. Gelenkwellen (5 bis 40 kg, selten
darüber) würden grundsätzlich zu zweit ausgebaut. Der Kläger habe eine derartige Arbeit jedoch nicht gemacht.
Nachfragen bei einem Werkstattmeister einer anderen M.-Niederlassung habe ergeben, dass Gelenkwellen bisweilen
mit der Schulter abgestützt würden, da dies schneller gehe als mit dem vorhandenen Grubenheber. Vorstellbar sei
eine Belastung durch Tragen/Heben auf der Schulter von 15 bis max. 30 Minuten pro Tag für einen Lkw-Mechaniker.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass das Lastgewicht eher unter 50 kg gelegen habe. Das Abstützen von Teilen
bei der Montage in der Grube mit der Schulter komme selten vor. Unabhängig davon werde von der Arbeitgeberin
weiterhin bestritten, dass der Kläger solche Arbeiten überhaupt durchgeführt habe.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung detaillierte Angaben zu der Arbeitsbelastung gemacht. Auf die
Niederschrift der Sitzung wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 30. März 2006 und den Bescheid vom 16. Dezember 2004 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die
Erkrankung der Halswirbelsäule als Berufskrankheit nach Nr. 2109 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der Akte der Beklagten und der
Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), jedoch unbegründet, da zumindest die arbeitstechnischen
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Ziff. 2109 der Anlage zur BKV nicht erfüllt sind.
Berufskrankheiten sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Versicherungsfälle. Berufskrankheiten sind dabei Krankheiten, die
die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet
und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit
erleiden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII).
Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass vorliegend die arbeitstechnischen Voraussetzungen einer hier allein
in Betracht kommenden Berufskrankheit nach Ziff. 2109 der Anlage zur BKV - bandscheibenbedingte Erkrankungen
der HWS durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten
gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich
waren oder sein können - nicht erfüllt sind. Das Bundesministerium für Arbeit hat zu den Berufskrankheiten
Merkblätter herausgegeben, denen zwar keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt (BSG SozR 3-5670 Anl 1 Nr. 2401
Nr. 1; BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2; BSG SozR 3-2200 § 551 Nr. 16; Krasney, ASU 1994, 525), die jedoch
aufgrund der darin enthaltenen wissenschaftlichen Erkenntnisse eine wichtige Informationsquelle darstellen (zum
Ganzen: BSG vom 12. April 2005, Az.: B 2 U 6/04 R). Das Merkblatt zu der Berufskrankheit Nr. 2109
(Bekanntmachung des BMA vom 18. Dezember 1992, BArbBl 1993, Nr. 3, S. 53 - 56) benennt als Gefahrenquellen
bzw. berufliche Faktoren, die bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule (HWS) verursachen oder
verschlimmern können, das fortgesetztes Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, einhergehend mit einer statischen
Belastung der zervikalen Bewegungssegmente und außergewöhnlicher Zwangshaltung der HWS. Die nach vorn und
seitwärts erzwungene Kopfbeugehaltung und das gleichzeitige maximale Anspannen der Nackenmuskulatur führen zu
einer Hyperlordosierung und auch zu einer Verdrehung der HWS. Ein erhöhtes Risiko für die Entwicklung
bandscheibenbedingter Erkrankungen der HWS ist anzunehmen, wenn Lastgewichte von 50 kg und mehr regelmäßig
auf der Schulter getragen werden (s.a. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl., S.
574). Dies gründet sich auf epidemiologische Studien über das vermehrte Auftreten von bandscheibenbedingten
Erkrankungen der HWS, welche bei Transportarbeitern in Schlachthöfen gewonnen wurden, die Lastgewichte von 50
kg und mehr trugen. Das im Vergleich zu Merkblättern anderer Berufskrankheiten höhere Lastgewicht begründet sich
mit dem Umstand, dass auf der Schulter die Last achsennah einwirkt und der Hebelarm, der z.B. bei der Belastung
der Lendenwirbelsäule durch Heben oder Tragen schwerer Lasten zu berücksichtigen ist, entfällt. Ferner muss das
genannte Lastgewicht mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit in der überwiegenden Zahl der
Arbeitsschichten getragen worden sein.
Der Kläger gab in dem Fragebogen am 13. April 2004 an, bei seiner Tätigkeit als Automechaniker bei der Fa. M.
Lasten mit 50 kg oder mehr nur in ca. 40 Arbeitsschichten pro Jahr getragen zu haben. Dagegen hat der Lasten von
15 bis 20 kg bei jeder Arbeitsschicht zu tragen gehabt, Lasten von 20 bis 25 kg in ca. 100 Arbeitsschichten pro Jahr.
Die im Berufungsverfahren vorgebrachte Argumentation, die hierbei anfallenden Stunden für das Tragen von Lasten
von 50 kg und mehr auf der Schulter an 40 Arbeitsschichten pro Jahr müssten auf die sich daraus ergebende Anzahl
von Arbeitsschichten umgerechnet werden, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Kläger bei den entsprechenden
vorangegangenen Fragen offensichtlich nicht davon ausging.
Der TAD, der Ermittlungen vor Ort durchführte und auch die Werkstattleiter Lenk und Steppe befragte, stellte fest,
dass die Unfallinstandsetzung nur ca. 10 bis 20 % der Arbeitszeit des Klägers ausmachte, wobei diese Tätigkeiten zu
zweit ausgeübt wurden. Schwere bzw. mittelschwere Einzelarbeiten waren danach gering und nur von kurzer Dauer.
Die Erstangaben des Klägers können mit den Angaben der Arbeitgeberin in Einklang gebracht werden, wonach der
Kläger zumindest seit 1991 wegen einer Handgelenksbehinderung nur mit leichten Tätigkeiten wie dem Wechsel von
Scheinwerfern, Schluss-, Seiten-, Umriss- und Begrenzungsleuchten, Spiegeln, Spiegelglas und Spiegelhaltern
betraut gewesen ist.
Selbst wenn der Senat aber den Angaben des Klägers im Berufungsverfahren folgt, dass er in der Werkstattgrube
arbeiten und dabei Druckplatten oder Kardanwellen auf der Schulter stützen musste, sind die arbeitstechnischen
Voraussetzungen der Berufskrankheit nicht erfüllt. Zum einen stellte der TAD fest, dass Hilfsmittel wie ein
Grubenheber zur Verfügung standen. Ferner ergaben die Ermittlungen des TAD, dass in der Grube zu zweit gearbeitet
wird, so dass besonders schwere Lasten zu zweit gestützt werden oder ein Wechsel bei der Tragetätigkeit stattfindet.
Zwar ist es in der Praxis nach den Ermittlungen des TAD durchaus üblich, statt der Benutzung des Grubenhebers die
Lasten mit der Schulter abzustützen, doch erfolgt ein Tragen oder Heben auf der Schulter nach Einschätzung eines
Werkstattmeisters einer anderen Niederlassung der Fa. M. nur für 15 bis max. 30 Minuten pro Tag. Eine Häufigkeit
der Belastung pro Arbeitsschicht nach einer Größenordnung von einer Stunde oder mehr ist danach nicht gegeben.
Auch nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der detailliert zu den Arbeitsbelastungen befragt
wurde, ergibt sich nicht, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit nach Ziff. 2109 vorliegen,
so dass weitere Ermittlungen zu den vom Kläger durchgeführten Arbeiten unterbleiben konnten. Der Kläger gab an,
dass vor allem der Einbau von Kardanwellen belastend war. Dabei ergibt sich nicht, dass Lasten von 50 kg und mehr
mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten getragen wurden.
Nach dessen Angaben war das Halten auf der Schulter nur für ca. fünf Minuten notwendig; dann wurde das Halten auf
der Schulter abgebrochen und das Einpassen danach ggf. erneut wieder versucht. Die Gesamtdauer für den Einbau
einer Gelenkwelle betrug zwischen 20 und 90 Minuten; nach Erfahrung des vom TAD befragten Werkstattleiters ist
eine Belastung von lediglich 15 bis maximal 30 Minuten pro Tag denkbar. Der Kläger erklärte jedoch, dass diese
Arbeiten auch nicht jeden Tag oder jede Woche angefallen sind, so dass erhebliche Zweifel am Vorliegen einer
regelmäßigen und häufigen Belastung bestehen.
Hierbei ist maßgeblich, dass zusätzlich das Lastgewicht nur selten 50 kg oder mehr betrug. Der Kläger schätzte das
Gewicht der Kardanwelle auf "ab 40 kg", das einer Druckplatte auf 40 bis 50 kg. In dem Fragebogen hatte er im April
2004 hingegen angegeben, dass die Getriebe-Kupplungsteile zwischen 20 und 25 kg wogen. Der TAD ermittelte, dass
die Gelenkwellen je nach Größe zwischen 5 bis 40 kg wiegen, nur selten darüber. Insgesamt ist somit davon
auszugehen, dass das für die Anerkennung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit nach Ziff.
2109 notwendige Lastgewicht von 50 kg und mehr nur in Ausnahmefällen überschritten wurde.
Da der Kläger nicht mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten
Lastgewichte mit 50 kg oder mehr auf der Schulter getragen hat, ist eine Berufskrankheit nach Ziff. 2109 der Anlage
zur BKV nicht anzuerkennen.
Die Kostenfolge stützt sich auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.