Urteil des LSG Bayern vom 18.01.2011

LSG Bayern: grobe fahrlässigkeit, einkünfte, besondere härte, erbschaft, sozialhilfe, rücknahme, rückforderung, unrichtigkeit, verwaltungsakt, verwertung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 18.01.2011 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 15 SO 32/07
Bayerisches Landessozialgericht L 8 SO 7/08
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13. Dezember 2007 und der
Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. März 2006
insoweit aufgehoben, als die Beklagte die Hilfe zum Lebensunterhalt vom 01.07.1998 bis 30.09.1998 sowie Wohngeld
vom 01.01.1998 bis 31.01.1998, 01.04.1998 bis 30.04.1998 und 01.07.1998 bis 30.09.1998 zurückgefordert hat. Der
Rückforderungsbetrag verringert sich daher auf 6.179,80 Euro.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat der Klägerin 1/3 ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen für die Zeit
vom 01.01.1998 bis 30.09.1998 aufgehoben und bereits gewährte Leistungen zurückgefordert hat.
Die 1966 geborene Klägerin bezog vom 31.01.1996 bis einschließlich 30.09.1998 (mit Unterbrechung)
Sozialhilfeleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG -, da ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
nach eigenen Angaben für die Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreichte.
Dabei erhielt sie im hier streitgegenständlichen Zeitraum folgende Bewilligungsbescheide hinsichtlich der Hilfe zum
Lebensunterhalt (HLU) sowie Wohngeld (WoG): Bescheid vom 09.01.1998 für 1/98 (HLU iHv 1616,24 DM zuzügl. WoG
iHv 543 DM), Bescheid vom 23.03.1998 über geänderte Höhe der Sozialhilfe (SH) für 4/98 (HLU iHv 1688,64 DM
zuzügl. WoG iHv 543 DM), Bescheid vom 22.06.1998 über geänderte Höhe der SH für 7/98 (HLU iHv 1444,64 DM
zuzügl. WoG iHv 368 DM), Bescheid vom 30.06.1998 über Kürzung des Regelsatzes um 25 % ab 01.07.1998 (HLU
iHv 1.298,39 DM zuzügl WoG iHv. 368 DM und Einstellung zum 01.10.1998) sowie Bescheid vom 07.07.1998 wegen
Leistungen ab 7/98 (HLU 1298,39 DM zuzügl. 368 DM Wohngeld; Bewilligung bis auf weiteres).
Die Leistungen für die Monate Februar, März, Mai und Juni wurden nicht durch Bescheid, sondern durch Auszahlung
bewilligt.
Daneben erhielt die Klägerin einmalige Leistungen durch Bescheide vom 09.01.1998 (Übernahme von Mietschulden
iHv 4.140 DM aus 7/96 bis 12/97), Bescheid vom 19.08.1998 (Bekleidungsbeihilfe) und Bescheid vom 07.07.1998
(Betriebskostennachzahlung 1997 iHv. 513,91 DM).
Am 18.08.1999 stellte sie unter Vorlage von Provisionsabrechnungen ab 31.03.1998 aus einer Tätigkeit für einen
Zeitschriftverlag und von Kontoauszügen ab Januar 1998 einen neuen Sozialhilfeantrag. Aus den Kontoauszügen war
ersichtlich, dass der Klägerin am 27.03.1998 eine Erbschaft in Höhe von 19.566,00 DM überwiesen sowie im Laufe
des Jahres 1998 u.a. diverse Schecks gutgeschrieben worden waren. Die Beklagte lehnte daraufhin den
Sozialhilfeantrag vom 18.08.1999 unter Hinweis auf die Erbschaft und Einkommen aus selbstständiger Arbeit ab.
Mit Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 27.12.1999 (zugestellt 28.01.2000) hob die Beklagte nach
entsprechender Anhörung die Bewilligungsbescheide vom 09.01.1998, 23.03.1998, 23.06.1998 und 30.06.1998
betreffend die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt - HLU - vom 01.01.1998 bis 30.09.1998 auf und forderte die
bereits gewährten Leistungen in Höhe von 18.171,81 DM zurück. In der Rückforderungssumme von 18.171,81 DM war
auch das in der Zeit vom 01.01.1998 bis 30.09.1998 gezahlte Wohngeld enthalten. Wegen der Erbschaft sowie
erheblicher Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, die erst durch die Vorlage der Kontoauszüge im August 1999
bekannt geworden waren, sei die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht hilfebedürftig gewesen.
Dagegen legte die Klägerin am 28.02.2000 Widerspruch ein. Sie habe sich nach dem Auseinanderbrechen der
Geschäftsbeziehung mit ihrem Ex-Partner in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befunden. Die Erbschaft
habe ausnahmsweise zur Schuldentilgung verwendet werden können, da damit die Gesamtbereinigung mit den
Banken bezüglich Schulden in Höhe von insgesamt 40.873,68 DM möglich gewesen sei. Den Einnahmen als
Selbständige hätten Betriebsausgaben aus mehreren Jahren gegenübergestanden. Die Klägerin legte Bestätigungen
beteiligter Banken über Vergleichsangebote sowie die Ablösung eines Kredites vor und erklärte, dass die gesamten
Kontoauszüge der Beklagten überlassen worden seien.
Wegen Nichtangabe der Erbschaft trotz laufenden Sozialhilfebezuges verurteilte das Landgericht M. die Klägerin mit
rechtskräftigem Urteil vom 28.06.2001 wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 DM.
Strafmildernd war gewürdigt worden, dass die Klägerin die Kontoauszüge von sich aus vorgelegt und den objektiven
Sachverhalt eingeräumt hatte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2006 wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch vom 28.02.2000 als
unbegründet zurück.
Dagegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht München, die mit Beschluss vom 16.11.2006 an das zuständige
Sozialgericht Augsburg verwiesen wurde. Zur Begründung ihrer Klage führte sie aus, ihre bisherigen Ausgaben seien
nicht gewürdigt und die Einnahmen zu hoch angesetzt worden. Tatsächlich habe sich in den ersten drei Quartalen
1998 sogar ein Verlust errechnet. Allein die im fraglichen Zeitraum zurückgelegten Fahrtstrecken von etwa 30.000 km
hätten Ausgaben von 18.000,00 DM verursacht. Die Telefonrechnungen hätten ca. 4.000,00 DM betragen, die
Handyrechnungen ca. 4.800,00 DM.
Mit Urteil vom 13.12.2007 änderte das Sozialgericht Augsburg (SG) die zurückgeforderte Summe auf einen Betrag
von 17.559,57 DM ab und wies die Klage im Übrigen ab. Die Klägerin habe jedenfalls ab Januar 1998 über
Einkommen und Vermögen verfügt, das sie vorrangig zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts hätte verwenden
müssen. Die Provisionszahlungen an die Klägerin seien Einnahmen im Sinne des § 76 BSHG. Dass diesen
Einnahmen Betriebsausgaben gegenüberstünden, liege nach der Art der Einkünfte zwar nahe. Allerdings seien diese
trotz mehrfacher Aufforderung durch die Beklagte von der Klägerin nicht nachgewiesen worden. Es würden lediglich
Pauschalbetriebsausgaben angesetzt, die sich offensichtlich aus den Abhebungen von einem bestimmten Konto
ergäben. Das sei aber als Nachweis keinesfalls ausreichend, zumal die Klägerin aus diesem Konto auch ihre
Privatausgaben bestritten habe, wie sich aus weiteren Kontoauszügen ergebe. Als Selbständige sei die Klägerin
gegenüber dem Finanzamt verpflichtet gewesen, jedenfalls eine Einnahme- und Überschussabrechnung vorzulegen.
Sie habe aber trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die Beklagte weder einen Steuerbescheid noch ihre
Steuererklärung noch eine entsprechende Abrechnung vorgelegt. Auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte
Abrechnung sei insoweit zu pauschal und im Übrigen nach wie vor nicht belegt. Es könnten damit nur Freibeträge
bzw. Pauschalen berücksichtigt werden. Auch damit ergebe sich aber nur ein geringerer Rückforderungsbetrag für den
Monat Februar 1998. Ab März 1998 sei die Erbschaft als Einkommen bzw. ab April 1998 als Vermögen zu
berücksichtigen. Das SG setzte sich in seinem Urteil im Einzelnen mit den Einkünften und Ausgaben für die Monate
Januar bis März 1998 auseinander und führte aus, bezüglich der Nichtangabe der Geldflüsse sei der Klägerin
jedenfalls grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die übrige Rückforderung der bewilligten Leistungen der Hilfe zum
Lebensunterhalt sowie des pauschalierten Wohngeldes sei zu Recht erfolgt.
Dagegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und wiederholt im Wesentlichen
ihr bisheriges Vorbringen. Insbesondere habe die Beklagte ihr durch eine überzogene Gewerbeuntersagung im Jahr
1996 wegen Steuerschulden in Höhe von nur 4.000 DM die Möglichkeit genommen, selbständig für ihren
Lebensunterhalt zu sorgen, so dass sie auf den Bezug von Sozialhilfe angewiesen gewesen sei. Das Strafurteil dürfe
wegen Verjährung nicht mehr herangezogen werden und beruhe außerdem auf der Falschaussage eines Mitarbeiters
der Beklagten, der behauptet habe, die Kontounterlagen für 1998 seien von ihr im August 1999 nicht freiwillig
übergeben, sondern seien nur zufällig entdeckt worden. Wegen dieses Fehlverhaltens der Sachbearbeiter vom
Gewerbeamt und dem Sozialreferat läge bei ihr eine besondere Härte vor, die eine Rückforderung der bewilligten
Leistungen ausschließe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13. Dezember 2007 abzuändern und den Bescheid vom 27. Dezember
1999 sowie den Widerspruchsbescheid vom 9. März 2006 insgesamt aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des SG.
Der Senat hat die Verwaltungsakten der Beklagten und der Regierung von Oberbayern, die Gerichtsakten im
Ausgangsverfahren S 15 SO 32/07, die Akten der Staatsanwaltschaft M. () und die Akten der Gewerbebehörde
beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Akten
beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Akten
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die ohne Zulassung (§ 144 Abs.1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht
eingelegt (§§ 143, 151, 153 Abs.1, 87 Abs.1 S. 2 SGG). In der Sache hat die Berufung aber nur zum Teil Erfolg.
Verfahrensgegenstand ist der Bescheid vom 27.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2006
(§ 95 SGG), mit dem die Beklagte die Bescheide vom 09.01.1998, 23.03.1998, 22.06.1998 und 30.06.1998 betreffend
die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.09.1998 aufgehoben und in diesem
Zeitraum bereits geleistete Sozialhilfe in Höhe von noch 17.559,57 DM zurückgefordert hat.
Das SG hat die als Anfechtungsklage (§ 54 SGG) statthafte Klage nur bezüglich des Zeitraumes 01.01.98 bis
30.06.1998 und auch in diesem Zeitraum nur bezüglich der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie der Bewilligung von
Wohngeld in den Monaten Februar, März, Mai und Juni 98 zu Recht abgewiesen. Denn der streitgegenständliche
Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Beklagten ist nur insoweit rechtmäßig.
1. Hinsichtlich des Bewilligungsabschnitts 01.07.98 bis 30.9.98 hat die Beklagte die bewilligten Leistungen der Hilfe
zum Lebensunterhalt sowie des pauschalierten Wohngeldes zu Unrecht zurückgefordert, denn die Beklagte hat den
für diesen Zeitraum maßgeblichen Bewilligungsbescheid vom 07.07.98 nicht zurückgenommen. An dessen
Bindungswirkung muss sie sich weiter festhalten lassen (§§ 77 SGG, 39 Abs. 2 SGB X), insbesondere über den
gesamten Zeitraum, da diese Bewilligung "bis auf weiteres" - als Dauerverwaltungsakt - erfolgte. Der angefochtene
Rücknahmebescheid vom 27.12.1999 bezeichnet in Ziffer 1 sowohl die konkreten Bewilligungsbescheide, die
aufgehoben wurden, mit jeweiligem Datum, als auch den Zeitraum (01.01.1998 bis 30.09.1998), für den die
Bewilligungen aufgehoben und Leistungen zurückgefordert wurden. Der für den Zeitraum ab 01.07.1998 maßgebliche
Bewilligungsbescheid vom 07.07.1998 ist aber in dem angefochtenen Bescheid nicht aufgeführt und daher auch nicht
zurückgenommen worden. Diese unterbliebene Rücknahme des Bescheids vom 07.07.1998 ist ein substantieller
Fehler, der entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vergleichbar ist mit einem Schreib- oder Rechenfehler, der
nach § 38 SGB X berichtigt werden kann. Denn Schreibfehler- und Rechenfehler setzen voraus, dass die gewollte mit
der im Verwaltungsakt zum Ausdruck gekommenen Entscheidung nicht übereinstimmt. Schreibfehler liegen z.B. vor
bei Ortho-graphie-, Grammatik- und Interpunktionsfehlern oder fehlerhafter Übertragung aus einer Tabelle.
Rechenfehler sind Unrichtigkeiten, die auf einem falschen Rechenvorgang, etwa einer unzutreffenden Multiplikation,
beruhen. Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sind Fehler, die Schreib- und Rechenfehlern qualitativ gleichstehen, z.B.
ein Vergreifen im Ausdruck oder eine im umgekehrten Verhältnis zur Sachentscheidung stehende
Nebenentscheidung. Auch muss die Unrichtigkeit offenbar (= offensichtlich) sein. Nur die offensichtliche Unrichtigkeit
rechtfertigt den Ausschluss des Vertrauensschutzes (BSGE 67, 70, 71 = SozR 3-1300 § 38 Nr. 1 = MDR 1991, 88 =
NVwZ-RR 1991, 1 = Breith 1991, 772). Offenbare Unrichtigkeit ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen.
Nicht abzustellen ist auf die Erkenntnisfähigkeit des jeweiligen Empfängers des Verwaltungsaktes. Offenbar ist eine
Unrichtigkeit, wenn sie für den verständigen objektiven Betrachter unschwer ersichtlich ist, und zwar aus erkennbaren
Vorgängen beim Erlass des Verwaltungsaktes, aus ihm selbst oder aus sonstigen Umständen (BSGE aaO;
Knack/Henneke, § 42 Rn. 5; Kopp/Ramsauer, § 42 Rn. 9). Der Fehler muss "ins Auge springen" (BVerwGE 30, 146;
40, 212; OVG Bremen, DÖV 1974, 353). Eine so verstandene offensichtliche Unrichtigkeit liegt aber nicht vor. Denn
die Beklagte hat den Bewilligungsbescheid vom 07.07.1998 im streitigen Bescheid vom 27.12.1999 nicht falsch,
sondern gar nicht bezeichnet. Die Unrichtigkeit ist daher schon nicht offensichtlich, eine Berichtigung nach § 38 SGB
X scheidet aus.
Auch kann der angefochtene Bescheid vom 27.12.1999 angesichts seines klaren Wortlauts nicht im Wege der
Auslegung dahingehend interpretiert werden, dass der Bescheid vom 07.07.1998 mit aufgehoben worden wäre. Ein
derartiger Wille ist gegenüber der Klägerin als Bescheidsadressatin nicht zum Ausdruck gekommen. Auch aus dem
Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 09.03.2006 ergibt sich nichts anderes. Der
Widerspruchsbescheid spricht zwar davon, dass "alle weiteren Bescheide für den Zeitraum 01.01. bis 30.09.1998
aufgehoben" worden seien. Diese Formulierung findet sich aber lediglich in der Sachverhaltsschilderung des
Widerspruchsbescheids, so dass insoweit von einem Fehler der Widerspruchsbehörde bei der
Sachverhaltsschilderung auszugehen ist - und nicht von einer inhaltlichen Modifizierung oder Korrektur des
angefochtenen Bescheids. Letzteres hätte - angesichts des klaren Wortlauts des Bescheids vom 27.12.1999 - von
der Widerspruchsbehörde allenfalls ausdrücklich, nicht aber "zwischen den Zeilen" vorgenommen werden können.
Nach alledem ist der Bescheid vom 27.12.1999 insoweit rechtswidrig, als darin die Erstattung der für die Monate Juli,
August und September gewährten Leistungen (3 x 1.298,39 DM = 3.895,17 DM als Hilfe zum Lebensunterhalt zuzügl.
3 x 368 DM pauschaliertes Wohngeld = 1104,00 DM) festgesetzt wurde.
Der auf diesen Bewilligungsabschnitt entfallende Gesamtbetrag beläuft sich insgesamt auf 4.999,17 DM.
2. In dem Bewilligungsabschnitt 01.01.1998 bis 30.06.1998 hat die Beklagte die mit Bescheid vom 09.01.1998 und
23.03.1998 erfolgte Bewilligung des Wohngeldes für die Monate Januar und April ebenfalls nicht zurückgenommen. In
dem Bescheid vom 27.12.1999 wird nach dessen Wortlaut nur die bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt aufgehoben.
Das Wohngeld ist nicht ausdrücklich erwähnt. Wohngeldberechtigt nach § 31 Wohngeldgesetz (WoGG) ist zwar nur,
wer Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt hat. Entfällt der Anspruch auf laufende Hilfe zum
Lebensunterhalt, besteht auch grundsätzlich kein Anspruch mehr auf Wohngeld. Allerdings hätten die entsprechenden
Bewilligungsbescheide vom 09.01.1998 und 23.03.1998 dann ebenfalls bezüglich des Wohngeldes nach § 45 SGB X
zurückgenommen werden müssen. In den zurückgenommenen Bescheiden für Januar (09.01.1998) und April
(23.03.1998) wird ausdrücklich zwischen der Bewilligung der Hilfe zum Lebensunterhalt als auch der Bewilligung des
pauschalierten Wohngeldes unterschieden und jeweils getrennte Berechnungen beigefügt. Dementsprechend wäre die
Beklagte auch verpflichtet gewesen, die Rücknahme und Rückforderung für die verbeschiedenen Monate Januar und
April 1998 entsprechend klar zu formulieren. § 33 Abs. 1 SGB X stellt hierzu das Erfordernis der hinreichenden
inhaltlichen Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes auf. Aus ihm soll klar hervorgehen, was die Behörde verfügt hat
und was dem Empfänger des Verwaltungsaktes zugebilligt bzw. was ihm auferlegt wird. Bei der inhaltlichen
Bestimmtheit des Verwaltungsaktes handelt es sich um eine Voraussetzung seiner materiellen Rechtmäßigkeit
(Lorenz in: FS zum 25-jährigen Bestehen des BSG, 1979, 933). Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde
(Engelmann in von Wulffen, SGB X Komm. Rn. 7 zu § 33).
Wenn in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Rücknahme nur von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
die Rede ist, muss sich die Beklagte hieran festhalten lassen. Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus der
Höhe der Rückforderungssumme, die sowohl die Hilfe zum Lebensunterhalt als auch das Wohngeld im Zeitraum
01.01. bis 30.09.1998 umfasst. Auch in Verbindung mit der Begründung des Bescheides (sowie des
Widerspruchsbescheides) erwähnt die Beklagte nicht die Rücknahme der Bescheide bezüglich des pauschalierten
Wohngeldes, sondern lediglich die Argumentation, dass mangels Bedürftigkeit der komplette Sozialhilfebezug
aufgehoben werden sollte. In Verbindung mit dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Ziffer 1 des angefochtenen
Bescheides bezieht sich die Rücknahme daher nur auf die bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt, nicht jedoch auf das
in den zurückgenommenen Bescheiden ebenfalls bewilligte Wohngeld.
Der streitgegenständliche Rücknahmebescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides umfasst daher für die Monate
Januar und April nicht die Rücknahme der Wohngeldbewilligung. Das für die Monate Januar und April bewilligte
Wohngeld beträgt 1086 DM (543 DM pro Monat).
3. Im Übrigen erfolgte die Rücknahme der Bewilligungsbescheide für den Bewilligungsabschnitt 01.01.1998 bis
30.06.1998 bezüglich der Hilfe zum Lebensunterhalt zu Recht. Soweit für Januar und April 1998
Bewilligungsbescheide ergangen sind, ist Rechtsgrundlage des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides § 45
SGB X. Soweit die Leistungen für bescheidlose Monate (Februar, März, Mai und Juni) zurückgefordert wurden, richtet
sich die Rückforderung (Erstattung) nach § 50 Abs. 2 SGB X. Mangels Bescheid über die Bewilligung von Wohngeld
konnte die Beklagte die entsprechenden Bewilligungsbescheide auch nicht aufheben. Die Rückforderung des
Wohngeldes richtet sich vielmehr nach § 50 Abs. 2 SGB X. Danach sind Leistungen, die ohne Verwaltungsakt zu
Unrecht erbracht worden, bei entsprechender Geltung von §§ 45 bis 48 zu erstatten. Diese Bezugnahme auf §§ 45
und 48 bewirkt, dass bei zu Unrecht ohne Verwaltungsakt erbrachten Leistungen derselbe Vertrauensschutz gilt, wie
bei einer Leistung auf Grund eines Verwaltungsaktes (so schon BSGE 32, 54 = SozR Nr. 4 zu § 223 RVO = NJW
1971, 1102; BSGE 32, 156 = SozR Nr. 27 zu § 47 VwVfG = Breith 1951, 745). Mangels Aufhebbarkeit eines zugrunde
liegenden Verwaltungsaktes gelten insoweit im Rahmen von § 50 Abs. 2 SGB X für die Frage, ob zu erstatten ist, die
§§ 45, 48 zum Schutz des Erstattungsschuldners entsprechend. Der Betroffene kann sich damit nicht auf eine
Entreicherung berufen, jedoch besteht Vertrauensschutz nach Maßgabe von §§ 45, 48 in analoger Anwendung, vgl. §§
45 Abs. 4, 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 - 4 (vgl. v.Wulffen, Komm. zum SGB X, Rn. 24 zu § 50).
Nach § 45 SGB X, der bei Rückforderungen nach § 50 Abs. 2 SGB X entsprechend anwendbar ist, darf ein anfänglich
rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit
Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte sich nicht auf ein schutzwürdiges
Vertrauen berufen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf
Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder
unvollständig gemacht hat.
a. Die begünstigenden Verwaltungsakte (Bewilligungsbescheide) vom 09.01.1998 und 23.03.1998 waren im Zeitpunkt
ihres Erlasses rechtswidrig. Denn der Klägerin stand zum Zeitpunkt des Erlasses der Bewilligungsbescheide sowie
zum Zeitpunkt der Auszahlung der Leistungen für die bescheidslosen Monate Februar, März, Mai und Juni 1998
mangels Bedürftigkeit (vgl. unten cc.) keine Hilfe zum Lebensunterhalt zu.
Rechtsgrundlage der Bescheide waren §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 76 Abs. 1 Satz 1, 88 Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Gemäß § 11 Abs. 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt nur demjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen
Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und
Vermögen bestreiten kann. Zum Vermögen in diesem Sinne gehört gemäß § 88 Abs. 1 BSHG das gesamte
verwertbare Vermögen.
Der Senat stellt fest, dass die Klägerin in den Monaten Januar bis einschließlich März 1998 einen monatlichen Bedarf
von 2.159,24 DM hatte, der sich aus dem Regelbedarf iHv 584 DM, dem Beitrag zur Krankenversicherung iHv 200,24
DM, den Kosten der Unterkunft iHv 1.300 DM sowie den Heizkosten abzüglich des Warmwasseranteils iHv 75 DM
zusammensetzte. In den Monaten April bis Juni bestand ein monatlicher Bedarf von 2.231,64 DM (584 DM Regelsatz,
272,64 DM Krankenversicherung, 1.300 DM Kosten der Unterkunft und 75 DM Heizkosten abzüglich
Warmwasseranteil).
Diesem monatlichen Bedarf stand ein Einkommen gegenüber, das den Bedarf überstieg. Das monatliche Einkommen
setzte sich zusammen aus dem Zufluss einer Erbschaft im März 1998 (dazu unten aa.) sowie Einkünften aus
selbständiger Arbeit (dazu unten bb.).
aa. Dem Senat liegen die vollständigen Kontoauszüge der Klägerin für das Jahr 1998 bezüglich des Kontos bei der
Sparkasse S. mit der Kontonummer 438925505 vor. Anhand der Kontobewegungen stellt der Senat fest, dass das
Konto sowohl als Privatkonto als auch als Geschäftskonto verwendet wurde. Dies ergibt sich aus Abbuchungen wie
z.B. F., S. Mode B-Stadt oder H. Schuh, die eindeutig dem privaten Bereich zuzuordnen sind, als auch der Gutschrift
von Schecks aus selbständiger Arbeit.
Der Klägerin ist ausweislich der Kontoauszüge am 27.03.1998 der Betrag in Höhe von 19.566,00 DM zugeflossen.
Diese Erbschaft ist als Einkommen im Sinne von § 76 BSHG iVm der Verordnung zu § 76 BSHG (VO zu § 76 BSHG)
zu qualifizieren und nach § 8 der VO zu § 76 BSHG als Jahreseinkunft zu berechnen, so dass sich unter
Zugrundelegung des Verteilzeitraumes von 12 Monaten hieraus ab März 1998 ein monatliches Einkommen von
1630,50 DM (19.566,- DM: 12) errechnet.
Denn alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, ist grundsätzlich als Einkommen anzusehen.
Dies galt bereits für die Leistungen nach dem BSHG (vgl. § 76 BSHG, dazu BVerwGE 108, 296, 299; vom
19.02.2001, 5 C 4/00 - "Zuflusstheorie" -). Unerheblich waren hier der Grund der Zahlung und eine etwaige
Zweckbestimmung; sozialhilferechtlich entscheidend für den Einsatz von Einkommen war dessen bedarfsbezogene
Verwendungsmöglichkeit (BVerwGE 108, 299). Die Anrechnung der zugeflossenen Beträge bleibt insbesondere davon
unberührt, dass die Klägerin diese zumindest zum Teil zur Schuldentilgung verwendet hat. Bei der Berechnung von
Sozialhilfe wird das im Bedarfszeitraum verfügbare Einkommen dem in dieser Zeit bestehenden Bedarf
gegenübergestellt (BVerwG vom 19.02.2001, 5 C 4/00 juris Rn 10; siehe zur Schuldentilgung ferner BVerwGE 20, 188,
192; 55, 148, 152 f.). Aufgabe der Sozialhilfe war es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
regelmäßig nicht, zur Schuldentilgung oder Vermögensmehrung beizutragen (vgl. z.B. BVerwG vom 10.09.1992 5 C
25/88; ZfSH/SGB 1993, 586; vom 02.03.1982, 5 B 93/81; BVerwG, 1977-12-15, V C 35.77, BVerwGE 55, 148 und
BVerwG, 1972-10-05, V C 50.71, BVerwGE 41, 22). Dieser Rechtsansicht tritt auch der erkennende Senat bei.
Auch im Bereich des SGB XII ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Schulden des Hilfesuchenden (regelmäßig)
nicht mittels Sozialhilfe abzudecken sind und deshalb der Hilfebedürftige in der Regel sein Einkommen auch dann für
die Bestreitung seines Lebensunterhalts verwenden muss, wenn er sich dadurch außerstande setzt, bestehende
gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen. Es verbleibt danach bei dem Grundsatz, dass
Schuldentilgung nicht zu den Aufgaben der Sozial-Grundsicherungsleistung gehört (dazu LSG Nordrhein-Westfalen
vom 20.02.2008, L 12 AS 20/07 juris Rn. 35 a.E.; LSG Berlin-Brandenburg vom 31.07.2006, L 19 B 303/06 AS ER,
ebenso SG Münster vom 27.09.2006, S 5 AS 128/06 ER; LSG Baden-Württemberg vom 17.11.2006, L 8 AS 3298/06
juris Rn. 46). Denn die Schuldentilgung dient der Vermögensbildung und es ist mit dem Zweck der steuerfinanzierten
Leistungen zur Grundsicherung nicht vereinbar, den Vermögensaufbau der Hilfeempfänger zu finanzieren. Etwas
anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwG) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH). In dem Beschluss des BVerwG vom 03.12.1991
(5 B 61/90) ging es um die Verwertung von Schmuck, die der Kläger zur Schuldenabsicherung an seine Bank
verpfändet hatte. Das BVerwG hat in seinem Beschluss wie folgt ausgeführt:" Nur soweit nach § 88 Abs. 2 BSHG die
Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung abhängig gemacht werden darf, ist es unzulässig, den
Hilfesuchenden auf das Vorhandensein verwertbaren Vermögens zu verweisen. Unter den Katalog dieser Vorschrift
fällt der verpfändete Schmuck eindeutig nicht. Ob seine Behandlung als einsetzbares Vermögen daran scheitert, dass
damit seine Verwertung zur Tilgung älterer Schulden ausscheidet, richtet sich nach den Grundsätzen, die das
Bundesverwaltungsgericht zur Problematik des Eintritts von Sozialhilfe zum Zwecke der Schuldentilgung und zum
Einsatz von Einkommen entwickelt hat. Diese Grundsätze, wonach Schulden des Hilfesuchenden (regelmäßig) nicht
mittels Sozialhilfe abzudecken sind (s. z.B. BVerwGE 66, 335 ) und deshalb der Hilfebedürftige in der Regel sein
Einkommen auch dann für sich verwenden muss, wenn er sich dadurch außerstande setzt, bestehende gesetzliche
oder vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen (s. z.B. BVerwGE 20, 188 ; 55, 148 ), gelten ohne weiteres auch für den
Einsatz von Vermögen." In dem vom BayVGH mit Urteil vom 30.05.2001 (12 B. 99.1875) entschiedenen Fall ging es
um den Einsatz eines Erbes zur Bedarfsdeckung. In diesem Fall hatte der Kläger einen größeren Geldbetrag geerbt,
den er sukzessive zur Schuldentilgung gegenüber einer Behindertenwerkstatt für aus früheren Zeiten bestehende
Schulden eingesetzt hatte. Das Verwaltungsgericht (VG), bestätigt durch den BayVGH hatte einen Anspruch auf Hilfe
zum Lebensunterhalt erst ab dem Zeitpunkt gesehen, ab dem die Erbschaft bis auf den Schonbetrag verbraucht war.
Gegenstand des Verfahrens war auch die Frage, ob ein von der Mutter erst nach Beginn des Leistungsbezuges
geltend gemachter Pflichtteilsanspruch das zunächst nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG einzusetzende Vermögen (der
Erbschaft) derart schmälert, dass dem Kläger rückwirkend bereits zu einem früheren Zeitpunkt Sozialhilfe hätte
bewilligt werden müssen. Dies haben sowohl das VG als auch der BayVGH verneint. Die von der Klägerin zitierte
Passage aus dem Urteil bezieht sich auf diese Rechtsfrage und nicht auf Schuldentilgung. Die Passage im
Gesamtzusammenhang lautet wie folgt: "Das nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG einzusetzende Vermögen war auch
nicht dadurch geschmälert, dass die Mutter des Klägers gegenüber der Beklagten (erst) unter dem 13. September
1995 anzeigte, dass sie als Tochter des verstorbenen Großvaters des Klägers ihren Pflichtteilsanspruch in Höhe von
16. 772,90 DM (vgl. dazu das Schreiben des Klägers vom 17.05.2000) geltend machen wolle. Zwar entsteht auch ein
Anspruch auf den Pflichtteil mit dem Erbfall (§ 2317 Abs. 1 BGB). Er ist aber nur eine gewöhnliche Geldforderung in
Höhe des Wertes des halben gesetzlichen Erbteiles gegen den Erben (vgl. § 2303 Abs. 1 BGB und Edenhofer in
Palandt, 60. Aufl. 2001, Rn. 11 zu § 2303 unter Hinweis auf BGHZ 28, 178). Zum verwertbaren Vermögen im Sinne
des § 88 Abs. 1 BSHG zählt aber nicht nur der Überschuss der Aktiven über die Passiven, sondern jeder
Vermögensgegenstand, durch dessen Verwertung der Notlage abgeholfen werden kann, und zwar ohne Rücksicht auf
etwa bestehende Verbindlichkeiten. Schulden sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Falle der Verwertung des
Vermögensgegenstandes aus rechtlichen oder zwingenden wirtschaftlichen Gründen aus dem Erlös vor Deckung des
eigenen Bedarfs getilgt werden müssen, so dass zur Bedarfsdeckung real nichts übrig bleibt (BVerwG vom
03.12.1991 Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 22; Oestreicher/Schel ter/Kunz, BSHG, Stand: 01.09.2000, Rn. 3 zu § 88
m.w.N.; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl. 1997, Rn. 24 zu § 88). Nachdem die pflichtteilsberechtigte Mutter
des Klägers ihren Pflichtteilsanspruch erst am 13.09.1995, also nach Ablauf des hier streitgegenständlichen
Zeitraums, angezeigt hatte, kann dieser Pflichtteilsanspruch schon aus diesem Grund den Wert des Vermögens des
Klägers im Zeitraum vom 31.03.1995 bis zum 31.07.1995 nicht schmälern. " So verstanden bestätigen vielmehr
sowohl das BVerwG als auch der BayVGH den Grundsatz, wonach Schulden des Hilfesuchenden (regelmäßig) nicht
mittels Sozialhilfe abzudecken sind und deshalb der Hilfebedürftige in der Regel sein Einkommen auch dann für sich
verwenden muss, wenn er sich dadurch außerstande setzt, bestehende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen
zu erfüllen. Ab März 1998 erzielte die Klägerin daher aus der Erbschaft ein monatliches Einkommen von 1.630,50
DM. bb. Weiter hatte die Klägerin im Jahr 1998 durch ihre Aquisetätigkeit für die Zeitschrift "Architektur aktuell"
Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) in der bis 31.12.1998
geltenden Fassung in Höhe von insgesamt 61.007,90 DM, wobei auf den Zeitraum des Leistungsbezuges (Januar bis
September 1998) 30.503,50 DM entfielen. Im Einzelnen erzielte die Klägerin ausweislich der dem Senat vorliegenden
Kontoauszüge im Februar 2.131 DM (2.881 DM abzügl. eines Rückschecks iHv 750 DM), im Mai 5.585 DM (2.533,50
DM zuzügl. 3.051,50 DM), im Juni 1.495,50 DM, im Juli 1.285,50 DM, im August 11.506,50 DM, im September 8.500
DM (2.125 DM zuzügl. 6.375 DM), im Oktober 10.089 DM (14.339 DM zuzügl. 2.125 DM abzügl. dreier
Rückbuchungen iHv jeweils 2.125 DM ), im November 9.869,72 DM (2.125 DM zuzügl. 7.744,72 DM) und im
Dezember 10.545,68 DM.
Nach § 4 Abs. 1 und 2 der VO zu § 76 BSHG sind die Einkünfte aus selbständiger Arbeit für das Jahr zu
berücksichtigen, in dem der Bedarfszeitraum liegt, hier 1998 (Berechnungsjahr). Dabei ist als Einkünfte bei den
einzelnen Einkunftsarten der Betrag anzusetzen, der aus der Gegenüberstellung der im Rahmen des Betriebes im
Berechnungsjahr erzielten Einnahmen und der geleisteten notwendigen Ausgaben zu errechnen ist (§ 4 Abs. 3 und 4
der VO zu § 76 BSHG). Zur Berechnung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit hat die Beklagte die Klägerin
aufgefordert, Unterlagen zur Einkommensberechnung (Anforderung Betriebsausgaben 1998 und Tilgung
Bankschulden) vorzulegen. Die Klägerin hat aber lediglich eine Bankbestätigung zur Tilgung eines Kredites bei der C.
vom 11.02.1998 sowie Vergleichsverträge mit zwei weiteren Banken (W. Bank vom 19.02.1998 und B. vom
26.02.1998) vorgelegt. Unabhängig davon, dass sich eine Schuldentilgung ohnehin nicht einkommensmindernd
auswirkt (s.o.), liegen bezüglich der beiden Vergleichsverträge auch keine Nachweise einer Tilgung vor.
Betriebsausgaben, die sich einkommensmindernd auswirken, sind in keinem Fall konkret nachgewiesen worden.
Vielmehr beschränkte sich die Klägerin auch im Berufungsverfahren darauf, sämtliche von ihrem Konto erfolgten
Abbuchungen und Barauszahlungen zu addieren und pauschal als Betriebsausgabe zu deklarieren. Es erfolgte weder
ein Nachweis, wofür die Barabhebungen konkret verwendet wurden noch eine Differenzierung zwischen privat und
geschäftlich getätigten Ausgaben. Einer solchen Differenzierung genügen auch nicht die in der mündlichen
Verhandlung vor dem SG vorgelegten handschriftlichen Aufstellungen zu den Einnahmen und Ausgaben in den
Quartalen 1 bis 3 für das Jahr 1998. Denn die Klägerin legt für die dort aufgeführten Betriebsausgaben keine
Nachweise in Form von Belegen o.ä. vor. Die dort behaupteten Betriebsausgaben finden auch - bis auf die
Abbuchungen der Deutschen Telekom - keine Bestätigung in den Kontoauszügen. Lediglich die Angaben zu den
Telefonkosten lassen sich aus den Kontoauszügen nachvollziehen. Allerdings werden die gesamten Telefonkosten
als Betriebsausgabe geltend gemacht, ohne einen Privatanteil abzuziehen. Es erfolgte auch kein Nachweis darüber,
wie hoch der Privatanteil bei den Telefonkosten ist, so dass eine Quotelung nicht möglich ist. Diese Ausgaben sind
daher dem Privatbereich zuzuordnen. Abbuchungen eines Mobilfunkanbieters sind den Kontoauszügen nicht zu
entnehmen. Die vorliegenden Provisionsabrechnungen der Firma I. GmbH weisen vielmehr eine Abrechnung der
Handykosten (D2) über die Firma I. aus. Die Kosten wurden der Klägerin in den Provisionsabrechnungen in Rechnung
gestellt und von der Provision abgezogen. Die Einkünfte aus diesen Provisionsabrechnungen sind daher bereits um
die Handykosten bereinigt. Auch die übrigen ohne Nachweis vorgetragenen Betriebsausgaben lassen sich anhand der
Kontoauszüge nicht nachvollziehen und sind daher nicht konkret als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. So findet
sich beispielsweise keine Abbuchung eines Hotels. Betriebsausgaben wie "Spesen", "Werbegeschenke" oder "km-
Pauschale" werden behauptet, aber weder differenziert noch anhand konkreter Belege nachgewiesen. Auch bezüglich
des behaupteten Autokaufes im 1. Quartal 1998 zum Kaufpreis von 7.000 DM findet sich weder eine Abbuchung oder
Barabhebung in dieser Höhe noch Abbuchungen für Kfz-Steuer oder Kfz-Versicherung. Die einzige Abbuchung für Kfz-
Steuer erfolgte im November 1998.
Allerdings liegt es in der Natur der Sache, dass Betriebseinnahmen regelmäßig auch Betriebsausgaben
gegenüberstehen. In der VO zu § 76 BSHG findet sich keine Regelung zum Ansatz pauschaler Betriebsausgaben für
den Fall, dass konkrete Betriebsausgaben nicht nachgewiesen werden. Als einkommensmindernd werden vielmehr die
geleisteten "notwendigen" Betriebsausgaben aufgeführt. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist daher vom Senat
auszufüllen. Eine Pauschalierung von Betriebsausgaben ohne Nachweis findet sich lediglich in § 2a Abs. 1 Satz 3 der
erst vom 01.10.2005 bis 31.12. 2007 geltenden Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur
Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Arbeitslosen- geld II/Sozialgeld Arbeitslosengeld II/
Sozialgeld-Verordnung (Alg II-VO), wonach bei Unmöglichkeit der Feststellung von Arbeitseinkommen zur
Bestimmung des Arbeitseinkommens von den Bruttoeinnahmen eine Betriebsausgabenpauschale von 20 %
abzusetzen ist. Der Senat macht sich diese Regelung zu Eigen und setzt daher von den Einnahmen der Klägerin in
1998 pauschal Betriebsausgaben in Höhe von 20 % der Einnahmen ab. Ausgehend von Jahreseinkünften aus
selbständiger Tätigkeit iHv 61.007,90 DM ergeben sich damit Betriebsausgaben iHv 12.201,58 DM. Das Einkommen
nach § 76 Abs. 1 BSHG aus selbständiger Tätigkeit für das Berechnungsjahr 1998 beträgt daher 48.806,32 DM.
Nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 BSHG sind von diesem Einkommen abzusetzen die auf das Einkommen entrichteten Steuern.
Zu den Steuern gehören die Einkommenssteuer sowie der Solidaritätszuschlag, nicht aber die Umsatzsteuer, die nicht
auf das Einkommen, sondern auf Waren- und Leistungsumsätze erhoben wird. Nach dem Wortlaut müssen diese
Steuern bereits entrichtet sein. Aus dem Sinn der Vorschrift folgt jedoch, dass auch die in dem maßgebenden
Zeitpunkt "fälligen" Steuern abgesetzt werden können, jedoch nur tatsächlich zu entrichtende, keine Hinzurechnung
von fiktiven Steuern, die ohne Steuerfreibeträge zu zahlen wären (Fichtner/ Wenzel, Kommentar zum BSHG, Rn. 23
zu § 76). Ohne Nachweis tatsächlich entrichteter Steuern bereinigt daher der Senat das Einkommen der Klägerin in
Höhe von 48.806,32 DM bei einem für dieses Einkommen 1998 maßgeblichen durchschnittlichen Steuersatz von
22,61 % (21,43 % Einkommenssteuer zuzüglich 1,18 % Solidaritätszuschlag, vgl. Abgabenrechner des BMF) um
10.610,12 DM auf 38.196,20 DM. Weitere Absetzungsbeträge nach § 76 BSHG sind die von der Klägerin beglichenen
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Krankenversicherung) in Höhe von insgesamt 3054,48 DM, § 76 Abs. 2 Nr. 2
BSHG. Das Jahreseinkommen der Klägerin in 1998 betrug damit 35.141,72 DM. Soweit Einkünfte - wie hier - als
Jahreseinkünfte berechnet werden, gilt nach § 11 Abs. 1 der VO zu § 76 BSHG der zwölfte Teil dieser Einkünfte
zusammen mit den monatlich berechneten Einkünften als monatliches Einkommen im Sinne dieses Gesetzes. Die
Klägerin erzielte damit ein monatliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 2.928,48 DM.
cc. Damit stand dem Bedarf der Klägerin von 2.159,24 DM in den Monaten Januar und Februar 1998 ein Einkommen
aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 2.928,48 DM gegenüber. Das Einkommen überstieg den Bedarf in diesen
Monaten um 769,24 DM. Im März 1998 erzielte die Klägerin bei einem Bedarf von ebenfalls 2.159,24 DM zu den
Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit iHv 2.928,48 DM noch Einnahmen aus der Erbschaft iHv 1.630,50 DM, so
dass sich für diesen Monat ein den Bedarf übersteigendes Einkommen von 2.399,74 DM ergibt. In den Monaten April
bis Juni 1998 stand dem Bedarf iHv 2.231,64 DM ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit iHv 2.928,48 DM sowie
aus der Erbschaft iHv 1.630,50 DM und damit ein übersteigendes Einkommen von 2.327,34 DM gegenüber. Eine
Hilfebedürftigkeit bestand damit für keinen der Monate Januar bis Juni 1998. Der Klägerin stand zum Zeitpunkt des
Erlasses der Bewilligungsbescheide sowie zum Zeitpunkt der Auszahlung der Leistungen für die bescheidslosen
Monate Februar, März, Mai und Juni 1998 mangels Bedürftigkeit demnach keine Hilfe zum Lebensunterhalt zu, so
dass die Bewilligung rechtswidrig war.
b. Auch die Rücknahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 2 SGB X sind hier gegeben, denn die Klägerin hatte ihre
Einkünfte aus der Erbschaft sowie der selbständigen Tätigkeit grob fahrlässig verschwiegen. Nach S. 3 Nr. 2 dieser
Vorschrift kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die
der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§
45 Abs. 2 Nr. 2 SGB X).
Bei der Beurteilung , ob grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verhalten vorliegt, kommt es entscheidend auf die
besonderen Umstände des Einzelfalles und die individuellen Fähigkeiten des Betroffenen, d.h. seine Urteils- und
Kritikfähigkeit, sein Einsichtsvermögen und im Übrigen auch sein Verhalten an (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff;
BSGE 35, 108, 112; 44 264, 273; vom 05.02.2006, B 70 AL 58/05 R). Die erforderliche Sorgfalt in besonders
schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht
beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSGE 42, 184, 187; BSGE 62, 32, 35). Ein
Kennenmüssen ist erst dann zu bejahen, wenn der Betroffene die Rechtswidrigkeit ohne Mühe erkennen konnte
(BVerwGE 40, 212). Ob grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, ist im Wesentlichen eine Frage der Würdigung des
Einzelfalles, die dem Tatsachengericht obliegt (BSGE SozR 2200 § 1301 Nr. 7).
Die Klägerin hat die für die Leistung maßgeblichen Mitteilung ihrer Einkünfte zu Einkommens- und Vermögens an die
Beklagte grob fahrlässig unterlassen. Die Klägerin hatte in ihrem Antrag auf Sozialhilfe vom 12.02.1996 zwar pauschal
angegeben, selbstständig tätig zu sein und ihren Lebensunterhalt bisher durch Aufträge auf selbstständiger Basis
bestritten zu haben. Sie erklärte in dem Antrag auch ausdrücklich, dass sie keine Barbeträge oder sonstige Geldwerte
besitze, die über einen Freibetrag hinausgingen. Diese Angaben wurden später nicht ergänzt oder revidiert, obwohl die
Klägerin, wie sich aus den aktenkundigen Kontoauszügen ergibt, 1998 Einnahmen sowohl aus selbständiger Tätigkeit
als auch aus der Erbschaft vom 27.03.1998 erzielt hatte.
Die Klägerin hätte ihre Verpflichtung zur entsprechenden Mitteilung ohne weiteres erkennen können. Insofern ist
ausgehend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Beurteilung der groben Fahrlässigkeit (vgl. z.B.
BSG, Urteil vom 08.02.2001, Az.: B 11 AL 21/00 R = SozR 3-1300 § 45 Nr. 45) festzustellen, dass die Klägerin
bezüglich ihrer Mitteilungspflichten und Obliegenheiten ordnungsgemäß belehrt worden ist. Leicht verständliche
Hinweise waren sowohl im Antragsformular, als auch im Vermögensformblatt enthalten. Das Antragsformular enthält
unter anderem Fragen zu den Einkommensverhältnissen, insbesondere zu sonstigem Einkommen. In der
entsprechenden Textstelle befindet sich ein Strich. Zu der Frage nach Arbeitsverhältnissen wurde angegeben: ab Juni
1994 selbstständig. Auf die Frage, von ihren Lebensunterhalt bisher bestritten worden sei: Aufträge auf
selbstständiger Basis. Am 12.02.1996 gab die Klägerin folgende Erklärung ab (Formblatt): "Ich weiß, dass ich
jegliches Einkommen oder Vermögen ohne Rücksicht auf Herkunft und Rechtsnatur unaufgefordert und unverzüglich
dem Sozialamt anzugeben habe. Mir ist bekannt, dass zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne
Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur gehören. Als Vermögen ist die Gesamtheit der einer Person gehörenden
Gegenstände und in Geld bewertbaren Güter (wie z.B. bewegliche und unbewegliche Sachen, Grundstücke, Schmuck,
Kunstgegenstände, Forderungen jeder Art, Bankguthaben, Wertpapiere, Kraftfahrzeuge, Bargeld usw.) zu verstehen.
Mir ist bekannt, dass ich im Zweifelsfall jederzeit Auskunft vom Sozialamt erhalten kann." Als Freibetrag war einen
Betrag von 2.500 DM angegeben. Die Klägerin erklärte ausdrücklich, dass sie keine Barbeträge oder sonstige
Geldwerte besitze, die über ein in Freibetrag hinausgingen.
Die Klägerin hätte ihre Verpflichtung zur Mitteilung mit ihren intellektuellen Fähigkeiten als Industriekauffrau ohne
weiteres erkennen können.
Auch ihre ersten Einlassungen bei einer Befragung durch die Beklagte zeigen, dass die Klägerin grob fahrlässig
gehandelt hat. Denn sie gab zunächst an, dass sie die Sozialhilfe zu dem Zeitpunkt, als sie gut verdient habe, als
zweites Standbein zu ihrer finanziellen Absicherung gesehen habe und deshalb nicht für nötig befunden habe, dem
Sozialamt diese Tatsachen mitzuteilen. Ebenso ergibt sich aus den Verwaltungsakten, dass die Klägerin den
Nachweis des Bezuges von Sozialhilfe für die Vergleichsverhandlungen mit den Banken bezüglich der Tilgung ihrer
Kredite benötigte. Es besteht keine Veranlassung zur Zeugeneinvernahme (§ 202 SGG, § 377 Abs. 3 ZPO). Der
Sachbearbeiter hat kein Interesse, Unwahres kundzutun.
Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt die am 19.06.1996 durch das Gewerbeamt der Beklagten erfolgte
Gewerbeuntersagung, bestätigt durch Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 29.10.1996 keine
besondere Härte iS einer Ermessensbeseitigung dar, die der Aufhebung und Rückforderung entgegensteht. Bei den
damals erzielten Einkünften aus der Büro- und Maklertätigkeit handelte es sich um Einkünfte aus Gewerbe, mithin
einer anderen Einkunftsart als die im Jahr 1998 erzielten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Durch die
Gewerbeuntersagung bzw. den Widerruf der Maklererlaubnis war die Klägerin zu keinem Zeitpunkt gehindert,
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu erzielen. Denn für die im Jahr 1998 erzielten Einkünfte benötigte die Klägerin
keine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung. Zudem war die Klägerin im Jahr 1998 offensichtlich in der Lage, Einkünfte
aus selbständiger Tätigkeit in oben genannter Höhe zu erzielen, obwohl 1996 die Gewerbeuntersagung erfolgte. Auch
die sich in den Verwaltungsakten befindliche Aussage eines Mitarbeiters der Beklagten, die Klägerin habe die
Kontounterlagen bei Antragstellung im August 1999 nicht freiwillig übergeben, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Schon das Landgericht M. hat ausweislich des Strafurteils vom 28.06.2001 strafmildernd berücksichtigt, dass die
Kontounterlagen von der Klägerin freiwillig übergeben wurden. Im Übrigen ist es für die Frage der Bedürftigkeit der
Klägerin im Bezugszeitraum ohne belang, ob sie die Unterlagen freiwillig übergeben hat oder diese zufällig entdeckt
wurden.
c. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 45 SGB X sind erfüllt. Insbesondere sind die in § 45 Abs. 3, 4 S. 2 SGB
X enthaltenen Fristen für die Rücknahme eingehalten. Die Beklagte hatte positive Kenntnis im August 1999 nach
Stellung des neuerlichen Sozialhilfeantrages durch die Klägerin. Die zunächst verschwiegenen Tatsachen konnten
erst den Anfang August 1999 von der Klägerin vorgelegten Unterlagen entnommen werden. Das Ermessen wurde
insbesondere unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen Schuldentilgung pflichtgemäß entsprechend
§ 39 SGB I ausgeübt. Ebenso durfte die Rücknahme für die Vergangenheit erfolgen (§ 45 Abs. 3 S. 1 SGB X).
Insoweit wird auf die Feststellungen zur Bösgläubigkeit verwiesen (vgl. oben b.).
Da die entsprechende Bewilligung bezüglich der gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum 01.01. bis
30.06 1998 sowie des Wohngeldes für die Monate Februar, März, Mai und Juni rechtmäßig aufgehoben worden ist,
sind die bereits erbrachten Leistungen gemäß § 50 Abs. 1, 2 SGB X in Höhe von noch 12.086,64 DM (= 6.179,80
Euro) zu erstatten.
Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 160 SGG