Urteil des LSG Bayern vom 26.01.2007

LSG Bayern: entschädigung, fahrtkosten, verdienstausfall, dolmetscher, benachrichtigung, einheit, einzelrichter, geschäftsbetrieb, gutachter, fachgutachten

Bayerisches Landessozialgericht
Kostenbeschluss vom 26.01.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 13 SB 534/04
Bayerisches Landessozialgericht L 18 SB 108/05 Ko
Die Entschädigung des Antragstellers anlässlich der entfallenen Untersuchung bei Dr.K. O. vom 07.11.2006 wird auf
36,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Dr.K. O. hat nach Untersuchung des Antragstellers vom 09.05.2006 am 18.05.2006 ein neurologisch-psychiatrisches
Fachgutachten gefertigt. Im Hinblick auf die Ausführungen des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 29.06.2006,
20.07.2006 und 17.08.2006 ist Dr.K. O. mit Nachricht des Bayer. Landessozialgerichts vom 21.08.2006 um eine
ergänzende Stellungnahme gebeten worden. Der Bevollmächtigte des Antragstellers ist entsprechend informiert
worden.
Dr.K. O. hat am 01.09.2006 um einen Dolmetscher für die albanische Sprache ersucht. Der Begutachtungstermin sei
für Dienstag, den 07.11.2006 um 14.00 Uhr, festgelegt worden.
Der Richter am Bayer. Landessozialgericht R. hat am 05.09.2006 der Praxis von Dr.K. O. fernmündlich mitgeteilt,
dass eine ergänzende Stellungnahme erbeten und daher eine Begutachtung des Antragstellers nicht erforderlich sei.
Eine Absprache, dass die Absage des Termins durch das Bayer. Landessozialgericht erfolgen sollte, sei entgegen
den Ausführungen von Dr.K. O. vom 22.12.2006 nicht erfolgt.
Die Kostenbeamtin des Bayer. Landessozialgerichts hat den Entschädigungsantrag vom 13.11.2006 mit Nachricht
vom 16.11.2006 abgelehnt. Die beantragte Entschädigung der Fahrtkosten des Antragstellers könne nicht erfolgen, da
das Bayer. Landessozialgericht keine Untersuchung in Auftrag gegeben habe.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers beantragte mit Telefax vom 23.11.2006 die richterliche Festsetzung der
Entschädigung für die Wahrnehmung des Untersuchungstermins vom 07.11.2006 (Fahrtkosten nebst Verdienstausfall)
und wies darauf hin, aufgrund der Einladung zur Untersuchung vom 07.11.2006 habe der Antragsteller davon
ausgehen müssen, dass der Gutachter eine nochmalige Untersuchung zur Stellungnahme zu den Einwendungen
gegenüber seinem Gutachten für erforderlich gehalten habe. Erforderlichenfalls seien die Entschädigungsleistungen
von der Vergütung des Gutachters für seine Tätigkeit in Abzug zu bringen. Es könne jedoch aufgrund der
beschriebenen Konstellation nicht angehen, dass der bedürftige Kläger aufgrund einer fehlerhaften Sachbehandlung
des vom Gericht beauftragten Gutachters im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht Aufwendungen tätige, die er
anschließend nicht erstattet erhalte.
Der Kostenbeamte des Bayer. Landessozialgerichts betonte mit Schriftsatz vom 09.01.2007, dass er spätestens
durch die Übersendung der ohne erneute Untersuchung abgegebenen Stellungnahme mit gerichtlichen Schreiben vom
21.09.2006 das Bayer. Landessozialgericht und/oder den Sachverständigen als exkulpiert ansehe. Der Vorgang werde
dem Kostensenat des Bayer. Landessozialgerichts zur Entscheidung vorgelegt.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat bereits mit Telefax vom 23.11.2006 die angefallenen Fahrtkosten in Höhe
von 18,00 Euro nebst Verdienstausfall geltend gemacht.
Von Seiten des Kostensenats wurden die Streitakten L 18 SB 108/05 ergänzend beigezogen.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gem. § 4 Abs.1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn der
Berechtigte (oder die Staatskasse) die gerichtliche Festsetzung beantragen oder das Gericht sie für angemessen hält.
Die Prüfung der beigezogenen Akten ergibt, dass Dr.K. O. eine erneute Begutachtung für erforderlich gehalten hat.
Andernfalls hätte er nicht mit Schreiben vom 01.09.2006 einen Dolmetscher für die albanische Sprache erbeten. - Der
Antragsteller muss zeitgleich hierzu durch die Praxis von Dr.K. O. eingeladen worden sein.
Der Richter am Bayer. Landessozialgericht R. hat lediglich die Praxis fernmündlich informiert, dass nur eine
ergänzende Stellungnahme nach Aktenlage erbeten worden ist. Für das Bayer. Landessozialgericht ist nicht
erkennbar gewesen, dass der Antragsteller bereits zur Untersuchung für Dienstag, den 07.11.2006 um 14.00 Uhr,
eingeladen gewesen ist.
Dr.K. O. hat am 19.09.2006 die erbetene Stellungnahme nach Aktenlage gefertigt. Diese ist dem Bevollmächtigten
des Antragstellers mit Schreiben des Bayer. Landessozialgerichts vom 21.09.2006 zur Stellungnahme übermittelt
worden. Auch für den Bevollmächtigten des Antragstellers ist nicht ersichtlich gewesen, dass dieser unmittelbar von
der Praxis Dr.K. O. eine Einladung für den vorgesehenen Untersuchungstermin am Dienstag, den 07.11.2006 um
14.00 Uhr, erhalten hat.
Es ist davon auszugehen, dass der Bevollmächtigte des Antragstellers die Stellungnahme von Dr.K. O. vom
19.09.2006 zeitnah an den Antragsteller weitergeleitet hat. Denn mit Telefax vom 13.10.2006 ist der Bericht des
Klinikums A. vom 27.09.2006 eingereicht worden.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass weder von Seiten des Bayer. Landessozialgerichts noch von Seiten
des Bevollmächtigten des Antragstellers hat erahnt werden können, dass der Antragsteller immer noch zu dem
Untersuchungstermin Dienstag, den 07.11.2006 um 14.00 Uhr, bei Dr.K. O. geladen gewesen ist.
Unabhängig davon, dass die Ausführungen von Dr.K. O. vom 22.12.2006 zu einer angeblich vereinbarten
Terminsabsage durch das Bayer. Landessozialgericht von der dienstlichen Stellungnahme des Richters am Bayer.
Landessozialgericht R. vom 04.01.2007 differiert, ist es der Staatskasse zuzurechnen, dass der Antragsteller von
keiner Seite dahingehend benachrichtigt worden ist, dass der vorgesehene Untersuchungstermin entbehrlich geworden
ist. Denn es ist ständige Übung, dass Untersuchungstermine von ärztlichen Sachverständigen bzw. deren
Praxismitarbeitern festgelegt und ggf. abgeändert oder aufgehoben werden. Nachdem diese gem. §§ 103 ff. SGG
herangezogen werden, fällt es auch in den Verantwortungsbereich des jeweils zuständigen Gerichts, wenn im
Geschäftsbetrieb wie hier eine erforderliche Benachrichtigung des Antragstellers unterbleibt.
Der Antragsteller und sein Bevollmächtigter können auch nicht als "Einheit" angesehen werden. Vielmehr hätte der
Bevollmächtigte des Antragstellers diesen nur für den Fall darauf hinweisen müssen, dass der vorgesehene
Untersuchungstermin entbehrlich geworden ist, wenn er auch von einer entsprechenden Einladung gewusst hätte.
Dem Antragsteller steht somit eine Entschädigung für die vergeblichen Aufwendungen am Dienstag, den 07.11.2006,
zu.
An Fahrtkosten im Sinne von § 5 Abs.1 JVEG hat der Antragsteller 18,00 Euro verauslagt.
Die sogenannte "Zehrkostenpauschale" im Sinne von § 6 Abs.1 JVEG in Höhe von 6,00 Euro steht dem Antragsteller
nicht zu. Denn er ist nach eigenem Bekunden nur etwa sechs Stunden von zu Hause abwesend gewesen. Ein
Tagegeld wird nach § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jedoch erst bei einer
Abwesenheit von mindestens acht Stunden bewilligt.
Eine Entschädigung für Verdienstausfall im Sinne von § 22 JVEG steht dem Antragsteller nicht zu, da er ausweislich
des Gutachtens von Dr.K. O. vom 18.05.2006 seit November 2002 arbeitsunfähig ist. Somit erhält der Antragsteller
gem. § 20 JVEG lediglich eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 3,00 Euro je Stunde = (maximal) 18,00
Euro pro Tag.
Die Entschädigung des Antragstellers ist daher auf insgesamt 36,00 Euro festzusetzen gewesen.
Der Kostensenat des Bayer. Landessozialgericht hat über den Antrag des Antragstellers vom 23.11.2006 auf
richterliche Festsetzung gem. § 4 Abs.7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist gem. § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten
werden nicht erstattet (§ 4 Abs.8 JVEG).