Urteil des LSG Bayern vom 12.03.2003

LSG Bayern: balkon, kleider, rauch, versicherungsschutz, arbeitsunfall, tanzveranstaltung, besuch, bedürfnis, aufenthalt, heilbehandlung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 12.03.2003 (rechtskräftig)
S 11 U 5/00
Bayerisches Landessozialgericht L 17 U 78/02
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.12.2001 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von der Klägerin am 09.02.1999 erlittene Innenmeniskusläsion des
rechten Kniegelenkes als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen ist.
Die am 1965 geborene Klägerin, die sich wegen einer Stimmstörung zur stationären Heilbehandlung im
Stimmheilzentrum B. stationär aufhielt, wollte am 09.02.1999 um 22.30 Uhr nach dem Besuch einer
Tanzveranstaltung in einem Lokal bei der Rückkehr in das Stimmheilzentrum ihre Kleidung zum Lüften auf dem
Balkon ihres Zimmers aufhängen, weil diese nach Rauch roch. Dabei rutschte sie wegen Eisglätte aus, stieß mit dem
rechten Bein in Höhe des Kniegelenkes gegen den Türrahmen und stürzte. Sie verdrehte sich das rechte Kniegelenk
und zog sich eine Distorsion mit Innenmeniskusläsion zu.
Die Klägerin gab an, die Ärzte im Stimmheilzentrum hätten immer darauf hingewiesen, dass Rauch den
Stimmbändern von Rehabilitanten schade. Wenn sie ausgegangen seien, sollten sie die Kleidung immer lüften, damit
der Rauch in der Nacht nicht schade.
Die Beklagte lehnte eine Entschädigung des Ereignisses mit Bescheid vom 09.07.1999 idF des
Widerspruchsbescheides vom 16.12.1999 mit der Begründung ab, der Aufenthalt im verrauchten Gastraum sei der
Heilbehandlung nicht dienlich gewesen und allein dem privaten Bereich zuzuordnen. Das Aufhängen der Kleidung auf
dem Balkon zum Lüften sei nur notwendig gewesen, weil sie sich zuvor in dem Gastraum aufgehalten habe. Das
Lüften der Bekleidung nach der privaten Tätigkeit sei im Zusammenhang mit der unversicherten Tätigkeit zu sehen.
Im Übrigen hätte die Klägerin nach ihren eigenen Angaben in der Gemeinschaftspraxis B. am 20.02.1999 auch zu
Hause ihre Kleider auf dem Balkon gelüftet.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu
verpflichten, den Unfall vom 09.02.1999 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Grunde nach zu entschädigen. Zur
Begründung hat sie u.a. angeführt, ohne die Kurmaßnahme hätte sie ihre Kleider entweder noch am selben Tage in
die Wäsche gegeben oder zunächst im Bad oder am nächsten Tag im Freien aufgehängt. Auf keinen Fall hätte sie
sich zu Hause auf einen vereisten Balkon begeben, um die Kleider aufzuhängen. Anlässlich der Kurmaßnahme habe
sie dies nur wegen der ärztlichen Anordnung getan. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 09.12.2001 abgewiesen und
ausgeführt, das Lüften der Kleidung nach einer privaten Tätigkeit (Aufenthalt in einem Lokal) sei trotz des Hinweises
der behandelnden Kurärzte einer privaten Tätigkeit zuzuordnen, da die Klägerin auch zu Hause die nach Rauch
riechende Kleidung aus dem Wohnbereich entfernt hätte.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und die Auffassung vertreten, das Lüften der Kleidung habe in
einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden. Sie sei auch einer besonderen Gefahr der
Kureinrichtung erlegen, als sie sich auf den vereisten Balkon begeben habe, um die Kleidung aufzuhängen.
Auf einen Anruf des Berichterstatters beim Stimmheilzentrum B. hin hat ein Arzt dieses Zentrums erklärt, das
Auslüften nikotinhaltiger Kleider sei auf jeden Fall sinnvoll, um die stimmgebenden Organe bei Aphonie zu schonen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Würzburg vom 19.12.2001 sowie des
Bescheides vom 09.07.1999 idF des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1999 zu verurteilen, das Ereignis vom
09.02.1999 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Würzburg vom 19.12.2001
zurückzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Unfallakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Unfall der Klägerin stellt keinen Arbeitsunfall iS des § 8 Abs 1 Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch - (SGB VII) dar.
Nach dieser Vorschrift sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den
§§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). § 8 Abs 1 SGB VII definiert den Arbeitsunfall in
Anlehnung an das bisher geltende Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO), wobei das Wort "infolge" im Satz 1
aaO lediglich deutlicher als das Wort "bei" § 548 Abs 1 Satz 1 RVO zum Ausdruck bringen soll, dass ein kausaler
Zusammenhang zwischen der im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung und
dem Unfall erforderlich ist (BSG SozR 2200 § 548 Nr 56). Die zur RVO ergangene Rechtsprechung und dazu
erschienene Literatur kann daher grundsätzlich für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Arbeitsunfällen nach
den Vorschriften des SGB VII weiter herangezogen werden.
Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ist danach in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei
dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit
andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz
genannten versicherten Tätigkeit bestehen; d.h. es muss ein innerer bzw sachlicher Zusammenhang gegeben sein,
der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG SozR § 548 Nr. 82, 92 und
97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19 und 26; BSG Urteil vom 11.09.2001 - B 2 U 39/00 R - = HVBG-Info 2001, 2729 und
BSG Urteil vom 04.06.2002 - B 2 U 21/01 R - = HVBG-Info 2002, 1891). Der innere Zusammenhang ist im Wege einer
wertenden Betrachtungsweise zu ermitteln, bei der untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze
liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG SozR 2200 § 548 Nr
70 und Nr 84). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich; bei
vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der
versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSG SozR 2200 § 555 a Nr 1 mwN; BSG SozR § 548
Nr 84). Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte
Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr
19).
Nach den glaubhaften Angaben der Klägerin ist diese bei dem Versuch, ihre nach dem Besuch einer
Tanzveranstaltung nach Rauch riechenden Kleider auf dem Balkon der Reha-Einrichtung zum Lüften aufzuhängen,
ausgerutscht und hat sich eine Innenmeniskusläsion des rechten Kniegelenkes zugezogen. Dieser zur Verletzung
führende Vorgang ist, obwohl sich die Klägerin in der Reha-Einrichtung befunden hat, aufgrund der hier
vorzunehmenden Wertung ihrem persönlichen (eigenwirtschaftlichen) Lebensbereich zuzurechnen; er steht nicht mehr
in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.
Der Umstand allein, dass sich die Klägerin im Bereich der Reha-Einrichtung verletzt hat, sagt nicht, dass bereits
deshalb der Vorgang als eine versicherte Tätigkeit anzusehen wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist
nämlich zwischen Betätigungen zu unterscheiden, die mit der versicherten Tätigkeit wesentlich zusammenhängen und
solchem Verhalten, das der privaten Sphäre des Versicherten zugehörig ist. So lassen sich gerade bei längeren
Kuraufenthalten im Ablauf der einzelnen Tage in der Regel Verrichtungen unterscheiden, die mit dem
Rehabilitationszweck wesentlich im Zusammenhang stehen und solchen, bei denen dieser Zusammenhang in den
Hintergrund tritt. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn sich der Versicherte rein persönlichen, von dem Kurbetrieb
nicht mehr beeinflussten Belangen widmet.
Das von den Ärzten empfohlene Entfernen von nach Rauch riechenden Kleidern während der
Rehabilitationsmaßnahme stünde dann im inneren Zusammenhang mit der Rehabilitationsmaßnahme, wenn eine von
der Versicherten geleistete betriebliche Tätigkeit ihr Bedürfnis nach einem geruchsfreien Zimmer während der
Nachtzeit zumindest wesentlich mitbestimmt hätte. Insofern ist der vorliegende Fall vergleichbar mit der körperlichen
Reinigung während der Arbeit oder nach Betriebsschluss auf der Betriebsstätte oder in unmittelbarer Nähe hierzu,
wenn im Einzelfall die von einem Versicherten geleistete Betriebstätigkeit sein Bedürfnis nach körperlicher Reinigung
während der Arbeit oder vor der Heimfahrt zumindest wesentlich mitbestimmt hat (BSGE 16, 236, 239; BSG SozR
2200 § 539 Nr 72). Hingegen sind überwiegend private und nicht wesentlich betriebsbedingte Interessen für eine
körperliche Reinigung ausschlaggebend, sofern sie nicht am Arbeitsplatz, sondern erst zu Hause vorgenommen wird
(BSG Urteil vom 08.07.1980 - 2 RU 25/80 - USK 80126; BSG SozR 2200 § 548 Nr 95). Dies findet seine Begründung
darin, dass das körperliche Wohlbefinden, wozu auch die körperliche Reinigung gehört, nicht deshalb herbeigeführt
wird, weil die betreffende Person Mitarbeiter eines bestimmten Unternehmens ist und dadurch beabsichtigt, dem
betrieblichen Zweck wesentlich zu dienen, sondern weil hierzu ein im Selbsterhaltungswillen gründendes natürliches
Bedürfnis des Menschen besteht. Dass letztlich jede Stärkung des körperlichen Wohlbefindens ebenso, zumindest
mittelbar, dem Betrieb zugute kommt, bewirkt noch nicht deren Einordnung in den versicherten Bereich; eine
Abgrenzung zwischen betriebsbezogener und eigenwirtschaftlicher Betätigung wäre solchenfalls kaum mehr möglich
(BSG SozR 2200 § 548 Nr 7).
Eine derartige Unterscheidung zwischen einer unter Versicherungsschutz stehenden körperlichen Reinigung und einer
solchen in der privaten Sphäre ist grundsätzlich auch auf die besondere Situation in der Kureinrichtung vorliegend
übertragbar, so dass ebenfalls danach zu differenzieren ist, ob das betreffende Handeln lediglich seinen Grund in der
Befriedigung allgemeiner menschlicher Bedürfnisse findet, und damit unversichert ist, oder ob wesentliche betriebliche
Interessen für die Vornahme des Hinaustragens der Kleidung auf den Balkon ausschlaggebend sind. Von den oben
genannten Grundsätzen ausgehend, stand die Klägerin während dieses Vorgangs des Hinaustragens der Kleider nicht
unter Versicherungsschutz. Vielmehr ist dieser Vorgang als eigenwirtschaftlicher Akt anzusehen, der keinen inneren
Zusammenhang mit dem Kuraufenthalt aufweist, weil das Verlangen nach geruchsfreier Luft nicht wesentlich
betrieblichen Interessen, sondern überwiegend privaten Interessen zu dienen bestimmt war. Für Verrichtungen, die
sowohl privaten unversicherten als auch betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt sind - sogenannte gemischte
Tätigkeit - besteht Versicherungsschutz dann, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch
betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Die Verrichtung braucht nicht überwiegend betrieblichen Interessen zu
dienen bestimmt gewesen zu sein (BSGE 3, 240, 245; 20, 215, 216 = SozR Nr 67 zu § 542 aF RVO; BSG Urteil vom
31.01.1974 - 2 RU 99/72 - USK 7410; BSG Urteil vom 22.08.1974 - 8 RU 288/73 - USK 74118; BSG Urteil vom
27.11.1986 - 2 RU 4/86 - USK 86208; BSG SozR 2200 § 548 Nr 93; BSG Urteil vom 27.01.1994 - 2 RU 3/93 - USK
9422; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19). Ob das betriebliche Interesse wesentlich ist, beurteilt sich in erster Linie nach
den aufgrund von objektiven Anhaltspunkten nachvollziehbaren subjektiven Vorstellungen des Versicherten (BSGE
20, 215, 218 = SozR aaO). Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Frage, ob eine gemischte Tätigkeit
wesentlich betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt war, ist, ob diese Tätigkeit hypothetisch auch dann
vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre (BSGE 20, 215, 219 = SozR aaO; BSG SozR 3-
2200 § 548 Nr 19). Das ist hier aber nicht der Fall. Wäre der private Zweck, nämlich der Besuch der vorherigen
Tanzveranstaltung entfallen, hätte sich die Versicherte im Unfallzeitpunkt nicht auf dem Balkon befunden. Ihre
Kleidung hätte nicht nach Rauch gerochen, und es wäre nicht zu dem Unfall gekommen.
Das Verhalten der Klägerin an diesem Abend kann auch nicht in zwei Abschnitte aufgeteilt werden, nämlich in einen
unversicherten Teil - Besuch der Tanzveranstaltung - und einen versicherten Teil - nämlich der Aufenthalt in ihrem
Übernachtungszimmer. Denn das Verhalten der Klägerin - Betreten des Balkons mit den Kleidern - kann nicht als
völlig selbständig und nicht im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Tun stehend angesehen werden. Das
Verhalten der Klägerin stellt keinen so deutlichen Einschnitt in ihrem Gesamtverhalten dar, dass es in zwei
eigenständige, völlig voneinander getrennte Abschnitte aufgeteilt werden könnte. Das Hinaustragen der Kleidung auf
den Balkon muss daher im Zusammenhang mit der vorher besuchten Tanzveranstaltung als einem einheitlichen
Lebensvorgang gesehen werden. Dieser Vorgang ist insgesamt dem privaten Bereich der Klägerin zuzuordnen. Dass
dieser Vorgang auch dem Rehabilitationszweck - entsprechend den Empfehlungen der Ärzte - gedient hat, vermag
einen wesentlichen oder überwiegenden Ursachenzusammenhang mit der Kur nicht zu begründen. Dies ergibt sich
auch schon daraus, dass die Klägerin selbst zugibt, auch zu Hause nach Besuch einer vergleichbaren Veranstaltung,
ihre Kleider auf den Balkon zu hängen.
Das Ausrutschen der Klägerin auf dem eisglatten Balkon kann schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der
Realisierung besonderer Gefahrenmomente im Bereich der Übernachtungsstätte der versicherten Tätigkeit
zugerechnet werden. Entsprechende Anhaltspunkte für das Vorhandensein b e s o n d e r e r Gefahrenmomente im
Bereich des Balkons sind dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. Die latent vorhandene Gefahr, auf dem
glatten Boden des Balkons im Winter auszurutschen, ist allgemein bekannt und rechtfertigt nicht die Annahme einer
besonderen Gefahrenquelle am Ort des Kuraufenthalts (vgl BSG SozR 2200 § 548 Nr 95).
Nach alledem war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision i.S. des § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.