Urteil des LSG Bayern vom 18.11.2003

LSG Bayern: serbien und montenegro, bluthochdruck, erwerbsfähigkeit, erwerbstätigkeit, zustand, heimat, rentenanspruch, erwerbsunfähigkeit, form, ergänzung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 18.11.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 11 RJ 820/00.A
Bayerisches Landessozialgericht L 6 RJ 416/02
Bundessozialgericht B 5 RJ 6/04 B
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 1. Juli 2002 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1941 geborene Klägerin, Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, hat keinen Beruf erlernt. In ihrer Heimat
hat sie nach der Bescheinigung des Versicherungsträgers in Belgrad keine Versicherungszeiten zurückgelegt.
Seit 01.02.1990 bezieht sie von der Beklagten Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes P. C
...
In Deutschland war sie vom 01.02.1970 bis 30.06.1986 als Hilfsarbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt und hat in
dieser Zeit für 197 Monate Pflichtbeiträge entrichtet.
Am 20.11.1998 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Im Gutachten
der Invalidenkommission Belgrad vom 07.04.1999 wurden als Gesundheitsstörungen ein arterieller Bluthochdruck mit
Herzleistungsminderung und Übergewicht, ein Zustand nach Entfernung eines Hypophysentumors und eine
beginnende Hydronephrose rechts festgestellt. Die Klägerin sei mit Rücksicht darauf für die Zeit ab 07.04. 1999 zu
keinerlei Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert mehr in der Lage. Dr.D. vom Sozialrechtlichen Dienst der
Beklagten hielt die Klägerin dagegen noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit körperlich leichten Arbeiten
ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, zu ebener Erde ohne besonderen Zeitdruck und in geschlossenen
temperierten Räumen in der Lage.
Mit Bescheid vom 03.03.2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Gerechnet von der Antragstellung im November
1998 habe die Klägerin in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nicht mindestens drei Jahre mit
Pflichtbeitragszeiten für eine versicherungspflichtige Beschäftigung belegt. Vom 20.11.1993 bis 19.11. 1998 habe sie
überhaupt keine rentenrechtlich wirksamen Zeiten zurückgelegt, den letzten Pflichtbeitrag habe sie für Juni 1986
entrichtet und seitdem auch in ihrer Heimat keinerlei berücksichtigungsfähige Zeiten mehr aufzuweisen. Sie habe
schon deshalb keinen Rentenanspruch. Zudem sei sie auch nicht berufs- oder erwerbsunfähig.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2000 zurück.
Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Auf den Hinweis des Gerichts, dass die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur für
einen Leistungsfall gegeben seien, der spätestens im Juli 1988 eingetreten gewesen sein müsste, hat die Klägerin
entsprechende medizinische Unterlagen zu ihrer Krankengeschichte vorgelegt. Das Sozialgericht hat ein Gutachten
zum beruflichen Leistungsvermögen der Klägerin nach Aktenlage von Frau Dr.T. eingeholt. Diese hat in ihrem
Gutachten vom 19.08.2001 und einer ergänzenden Stellungnahme zu weiteren von der Klägerin übersandten
medizinischen Unterlagen vom 28.01.2002 ausgeführt, bei der Klägerin habe für die Zeit bis Juli 1988 ein
Bluthochdruck mit Stenokardien, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, ein Zustand nach Gebärmutterentfernung
aus dem Jahre 1977 und Scheidenplastik bei Scheidensenkung 1986 vorgelegen. Ab 1994 seien als weitere
Gesundheitsstörungen ein operativ und strahlentherapeutisch behandelter gutartiger Hypophysentumor und ein
Zustand nach Gallenblasenoperation im Jahre 1997 sowie ein Bluthochdruck mit rezidivierenden Herzbeschwerden
hinzugekommen. Mit Rücksicht darauf sei der Klägerin bis Juli 1988 eine vollschichtige Erwerbstätigkeit mit leichten
bis körperlich mittelschweren Arbeiten zumutbar gewesen. Ab 1994 seien durch eine praktische Einäugigkeit als
weitere qualitative Einschränkung keine Arbeiten möglich gewesen, die ein hundertprozentiges Sehvermögen
erforderten. Quantitative Leistungseinschränkungen seien nicht begründbar, insbesondere sei durch den bereits 1986
aktenkundigen Bluthochdruck keine erhebliche Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens zu begründen, der
Bluthochdruck habe noch zu keinerlei Rückwirkungen auf den Herz-Kreislauf geführt und sei medikamentös
behandelbar.
Mit Gerichtsbescheid vom 01.07.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Bei der Klägerin habe jedenfalls
bis Juni 1988 ein vollschichtiges berufliches Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten
ohne wesentliche Einschränkungen bestanden. Eine wesentliche Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens
sei noch nicht einmal zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Invalidenkommission in Belgrad am 07.04.1999 oder
durch die später übersandten Befundunterlagen aus dem Jahre 2001 nachgewiesen. Die Klägerin habe daher keinen
Rentenanspruch.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie weiter Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
begehrt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 01.07. 2002 sowie den
Bescheid der Beklagten vom 03.03.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2000 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.12.1998 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt
der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil
sie keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VI) - in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung - hat.
Der Rechtsstreit ist wegen der Antragstellung im Jahre 1998 nach der bis 31.12.2000 geltenden Rechtslage zu
entscheiden.
Der Senat sieht gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist.
Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden. Die Berufung gegen den
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Es wird der Klägerin geraten rechtzeitig vor Vollendung ihres 65. Lebensjahres einen Antrag auf Regelaltersrente zu
stellen.