Urteil des LSG Bayern vom 29.03.2000

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 29.03.2000 (rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 2 U 286/98
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 288/99
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 09.06.1999 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am ...1946 geborene Kläger erlitt am 23.09.1995 in La Fosette eine Verletzung am linken Auge. Der Kläger war
am 23.09.1995 als Transportunternehmer unterwegs, um Mobiliar von Volonne (Frankreich) nach Memmingen zu
transportieren. Für die Hinfahrt von Memmingen nach Volonne wählte er eine Fahrtroute, die ihn über Turin nach Nizza
an die Cote d Azur führte. Er befuhr dabei die Küstenstraße zwischen St. Raphael und St. Tropez. Bei La Fosette
legte der Kläger eine Pause ein, um zur Abkühlung im Meer zu baden. Beim Verlassen des Wassers traf ihn ein
Hartgummiball am linken Auge. Es kam zu einer irreparablen Netzhautablösung am linken Auge.
Im Gutachten vom 14.08.1996 führte der Augenarzt Prof.Dr.L ... aus, die Netzhautablösung sei mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit auf die traumatische Verletzung durch den Hartgummiball zurückzuführen. Ein ursächlicher
Zusammenhang mit dem Heben einer schweren Last sei dagegen nicht anzunehmen.
Die Beklagte holte Auskünfte des ADAC ein, der als Fahrtstrecke von Memmingen nach Volonne eine Route über
Lindau, Bregenz, Sargans, Chur, Thusis, San Bernardino, Bellinzona, Turin mit einer Streckenlänge von ca. 725
Kilometer empfahl. Als Alternativstrecke schlug er die Route über St. Gallen, Zürich, Bern, Lausanne, Genf und
Grenoble nach Volonne vor, die 50 Kilometer länger ist.
Zur Fahrtstrecke entlang der Cote d Azur erklärte der Kläger, er habe einen Auftrag in Aussicht gehabt, bei dem
Kunstgegenstände aus einem Ort zwischen St. Raphael und St. Tropez nach Deutschland zu transportieren gewesen
wären und habe sich am 23.09.1995 bezüglich dieser Strecke kundig machen wollen.
Mit Bescheid vom 25.09.1997 lehnte die Beklagte eine Entschädigung für die Folgen des Unfalls vom 23.09.1995 ab,
weil ein Arbeitsunfall nicht vorgelegen habe. Die betriebliche Zweckbestimmung des Weges entlang der Cote d Azur
sei nicht nachgewiesen, damit habe auch die Pause nicht unter Versicherungsschutz gestanden.
Mit Widerspruch vom 09.10.1995 wandte der Kläger ein, er habe ursprünglich die Route über Lausanne, Genf und
Grenoble fahren wollen, jedoch sei ihm kurzfristig von der Firma ... ein Auftrag in Aussicht gestellt worden. Deshalb
habe er die Route entlang der Cote d Azur gewählt, um sich über die Strecke und die Zollbestimmungen zu
informieren.
Auf Anfrage der Beklagten erklärte die Firma ..., sie könne keine konkreten Angaben machen. Die Beklagte wies
daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.1998 zurück.
Mit der Klage vom 18.08.1998 hat der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Das SG hat
Beweis erhoben durch die uneidliche Einvernahme des Zeugen ...
Mit Urteil vom 09.06.1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Entgegen den anfänglichen Angaben des Klägers habe
die Fahrt entlang der Cote d Azur nicht in dem notwendigen inneren Zusammenhang mit dem Transport von Mobiliar
von Volonne nach Memmingen gestanden. Exakte Angaben zu Zeitpunkt und Transportweg des Auftrages der Firma
... hätten sich nicht ermitteln lassen. Die Angaben zu einem Kunsttransport seien erst nachträglich und
stückchenweise vorgebracht worden. Die Begründung für die behauptete Erkundungsfahrt habe nicht überzeugt.
Etwaige Zollformalitäten hätten an den bereits vorher passierten Grenzen festgestellt werden können. Die Mautgebühr
lasse sich auch durch eine Auskunft beim Servicedienst des ADAC leicht ermitteln und die Entfernungen einer
Landkarte entnehmen. Nachweise dafür, dass das Baden in irgendeinem inneren Zusammenhang mit der versicherten
Tätigkeit gestanden habe, seien nicht gegeben, insbesondere nicht dafür, dass das Baden erforderlich gewesen wäre,
um die versicherte Arbeitstätigkeit fortzuführen.
Mit der Berufung vom 21.07.1999 wendet der Kläger ein, die Augenverletzung sei durch den Ball, der ihn in einer
Arbeitspause getroffen habe, verursacht. Die Pause sei nach der langen Fahrt notwendig gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 09.06.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheides vom 25.09.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07. 1998 zu verurteilen, die
Netzhautablösung am linken Auge als Folge eines Arbeitsunfalls anzuerkennen und im gesetzlichen Umfang zu
entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der
Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Die Entscheidung richtet sich nach den bis 31.12.1996 geltenden Vorschriften der RVO, da der streitige
Versicherungsfall vor dem 01.01.1997 eingetreten ist und über einen daraus resultierenden Leistungsanspruch vor
dem 01.01.1997 zu entscheiden gewesen wäre (§§ 212, 214 Abs.3 SGB VII i.V.m. § 580 RVO).
Gemäß § 548 Abs.1 Satz 2 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und
543 RVO genannten und versicherten Tätigkeiten erleidet. Als versicherte Tätigkeit gilt auch ein Betriebsweg, d.h. ein
Weg, der in Ausübung einer versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird. Der Nachweis, dass es sich bei der gewählten
Fahrtstrecke um einen Betriebsweg handelt, bedarf als anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal des vollen
Beweises, wobei die objektive Beweislast dem Kläger obliegt, der aus dem Vorliegen des Arbeitsunfalles Ansprüche
herleiten will.
Zur Überzeugung des Senats ist jedoch nicht nachgewiesen, dass sich der Unfall auf einem Betriebsweg ereignet hat,
denn der Kläger befand sich im Unfallzeitpunkt auf einem erhebichen Umweg, der nicht durch betriebliche Gründe
bedingt war. Es ist weder zu belegen, dass der Kläger die Fahrtroute entlang der Cote d Azur gewählt hat, um sich
wegen eines späteren Auftrages über die örtlichen Gegebenheiten kundig zu machen, noch sind sonstige Gründe
ersichtlich, die eine betriebliche Veranlassung des Umwegs gerechtfertigt erscheinen ließen. Soweit der Kläger
vorgebracht hat, er habe einen Auftrag in Aussicht gehabt, wobei ihm weder Zeitpunkt noch Zielort in Deutschland
noch der genaue Ort in Frankreich bekannt waren, ist dagegen einzuwenden, dass eine betriebsbedingte
Notwendigkeit, einen Umweg zu wählen, nicht bewiesen ist, da nicht mehr zu ermitteln war, ob die Firma ... dem
Kläger tatsächlich einen Auftrag in Aussicht gestellt hatte. Der Zeuge ... erklärte in der mündlichen Verhandlung vom
09.06.1999, er sei wohl wegen eines Transportes von Kunstgegenständen aus Frankreich an den Kläger
herangetreten, konnte sich jedoch weder an den Termin noch an den Ort des möglichen Auftrages erinnern. Darüber
hinaus bleiben, selbst wenn ein konkreter Auftrag nachgewiesen wäre, Zweifel an den Angaben des Klägers, denn der
ab Turin eingeschlagene Umweg kann nicht mehr als nur geringfügig angesehen werden. Die vom Kläger gewählte
Route verlängerte die Gesamtfahrstrecke auf ca. 1.030 Kilometer, während die vom ADAC vorgeschlagenen Strecken
lediglich 725 Kilometer bzw. 775 Kilometer betragen. Im Übrigen hätte sich der Kläger, worauf schon das SG
hingewiesen hat, leicht durch Auskünfte beim ADAC bzw. bei Zollämtern über Streckenverlauf, Maut- und
Zollgebühren informieren können. Eine vom Kläger aus betrieblichen Gründen durchgeführte Fahrt über die
Küstenstraße ist deshalb nicht glaubhaft. Das Vorbringen des Klägers konnte den Senat nicht überzeugen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.