Urteil des LSG Bayern vom 13.02.2002

LSG Bayern: wiedereinsetzung in den vorigen stand, klagefrist, bekanntgabe, ergänzung, form, klempner, rente, anfang, unfallfolgen

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 13.02.2002 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 8 U 542/96
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 130/00
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 07.02.2000 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 1958 geborene Kläger erlitt am 29.05.1992 eine Tibiakopffraktur und Tibiaschaftfrakur, als ihm während der
Arbeit eine schwere Platte auf das linke Bein fiel. Am 01.06.1992 wurde eine operative Frakturversorgung
durchgeführt. Nach Einholung eines Gutachtens des Chirurgen Dr.G. gewährte die Beklagte mit Bescheid vom
08.02.1994 Gesamtvergütung für die Zeit vom 05.05.1993 bis 30.04.1994 nach einer MdE um 20 v.H.
Mit Bescheid vom 06.03.1995 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Rente nach Ablauf des
Gesamtvergütungszeitraumes ab. Über den 30.04.1994 hinaus hätten die Unfallfolgen eine MdE in
rentenberechtigendem Grad nicht hinterlassen. Grundlage der Entscheidung war das Gutachten des Chirurgen Dr.S.
vom 29.12.1994.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.1995 zurück, der dem Kläger
lt. Rückschein am 02.01.1996 zugestellt wurde.
Mit Klage vom 01.07.1996, eingegangen beim Sozialgericht München in polnischer Sprache am 29.05.1996, in
deutscher Sprache am 16.07.1996, hat der Kläger geltend gemacht, er sei als Dachdecker in Polen arbeitsunfähig und
habe dadurch eine erhebliche Einkommensminderung erlitten.
Mit Gerichtsbescheid vom 07.02.2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Gemäß § 87 Abs.1 Satz 2 SGG sei die
Klage binnen drei Monaten nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides zu erheben. Der
Widerspruchsbescheid sei dem Kläger spätestens Anfang Januar 1996 zugestellt worden. Damit sei die erst am
16.07.1996 bei Gericht eingegangene Klage verfristet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen entschuldbarer
Versäumung der Klagefrist habe der Kläger nicht bean-
Das Urteil ist dem Kläger lt. Rückschein am 17.02.2000 zugestellt worden.
Der Kläger begehrt mit der Berufung vom 28.02.2000, eingegangen beim Sozialgericht München am 20.03.2000,
weiterhin Leistungen wegen des Arbeitsunfalles. Er übersendet ein Gutachten vom 01.08.2001, in dem ausgeführt
wird, schwere Arbeit als Klempner und Dachdecker könne der Kläger nicht mehr verrichten. Dagegen seien ihm leichte
Arbeiten möglich.
Der Kläger stellt den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 07.02. 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung
des Bescheides vom 06.03.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.1995 zu verurteilen, ihm über
den 30.06.1994 hinaus Verletztenrente wegen des Arbeitsunfalles vom 29.05. 1992 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der
Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht München die Klage mit Gerichtsbescheid vom 07.02.2000 abgewiesen. Denn der
Kläger hat die Klagefrist versäumt. Gemäß § 87 Abs.1 Satz 2 SGG war die Klage binnen drei Monaten nach
Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 18.12.1995 zu erheben. Da der Widerspruchsbescheid dem Kläger lt.
Rückschein am 02.01.1996 zugegangen ist, begann die Klagefrist am 03.01.1996 und endete mit Ablauf des
02.04.1996 (§ 64 Abs.2 SGG). Die am 16.07.1996 beim Sozialgericht München eingegangene Klage ist daher
außerhalb der Klagefrist eingegangen.
Zwar wurde der Kläger im Klageverfahren nicht über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
unterrichtet, sondern erst im Gerichtsbescheid vom 07.02.2000. Wiedereinsetzungsgründe hat er aber auch danach
nicht vorgetragen; solche sind nach dem aktenkundigen Sachverhalt auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.