Urteil des LSG Bayern vom 10.02.2010

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 10.02.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 3 U 193/93
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 200/09
Bundessozialgericht B 2 U 91/20 B
I. Es wird festgestellt, dass die Berufung des Klägers L 2 U 169/00 zurückgenommen wurde.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Antrag vom 15. Januar 2008 auf Fortsetzung des Verfahrens L 2 U 169/00 in der mündlichen
Verhandlung vom 10. Dezember 2008 wirksam zurückgenommen wurde.
Der 1953 geborene Kläger war von 1979 bis 1989 als Chemiearbeiter in einem Elek-troschmelzwerk beschäftigt und
hatte dabei Kontakt zu zahlreichen Chemikalien. Die Beklagte lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit ab. Das
Sozialgericht Augsburg wies die Klage mit Urteil vom 31. Juli 1996 ab. Im Berufungsverfahren schlossen die
Beteiligten im Erörterungstermin vom 3. Februar 1999 einen Vergleich, in dem die Beklagte sich bereit erklärte,
bezüglich einer gesundheitsschädigenden Belastung durch die vom Kläger angegebenen Chemikalien nach weiteren
Ermittlungen einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erteilen und der Bevollmächtigte des Klägers im Einvernehmen
mit dem Kläger die Rücknahme der Berufung erklärte. Mit Schreiben vom 16. April 2000 erklärte der Kläger, der
Vergleich sei rechtswidrig. Er habe der Verhandlung nicht folgen können. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
23. August 2000 erklärte der Bevollmächtigte des Klägers im Einvernehmen mit dem Kläger, der Antrag auf
Fortsetzung des Verfahrens werde zurückgenommen.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 23. September 1999 sowie mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2000 die
Anerkennung einer Berufskrankheit ab. Mit Urteil vom 9. Oktober 2006 wies das Sozialgericht Augsburg die Klage ab.
Keiner der zu prüfenden Berufskrankheitentatbestände sei erfüllt, auch weitere Berufskrankheiten im Sinne von § 9
Abs. 2 des Siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII) kämen nicht in Betracht. Die Berufung gegen das Urteil des
Sozialgerichts Augsburg nahm der Bevollmächtigte des Klägers mit dessen Einverständnis im Erörterungstermin vom
28. November 2007 zurück. Der Kläger focht die Berufungsrücknahme an. Mit Beschluss vom 10. Juli 2008 stellte der
3. Senat des Bayer. Landessozialgerichts fest, dass die Berufung zurückgenommen sei. Der Kläger machte mit
Schreiben vom 16. April 2000 und 15. Januar 2008 geltend, er sei bei dem Erörterungstermin vom 3. Februar 1999
belogen worden und hätte den Vergleich, wenn er richtig informiert gewesen wäre, nicht abgeschlossen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2008 erklärte der Kläger
die Rücknahme des Antrags vom 15. Januar 2008 auf Fortsetzung des Verfahrens L 2 U 169/00.
Der Kläger wandte mit der Beschwerde vom 20. Dezember 2008 ein, die Vorsitzende Richterin und die
Berichterstatterin seien befangen und hätten deshalb an der Verhandlung nicht teilnehmen dürfen. Mit Beschluss vom
29. September 2009 stellte der 2. Senat des Bayer. Landessozialgerichts fest, die Ablehnung der Richterinnen wegen
Besorgnis der Befangenheit sei unbegründet. Die Anhörungsrüge des Klägers vom 17. Oktober 2009 wurde als
unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger macht weiterhin geltend, man habe ihm ein gerechtes Urteil verweigert.
Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag,
das Verfahren L 2 U 169/00 fortzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
festzustellen, dass die Berufung rechtswirksam zurückgenommen wurde.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und
Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31. Juli 1996 ist durch die
Berufungsrücknahme im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. August 2000 beendet worden. Der Kläger hat
den Antrag vom 15. Januar 2008 auf Fortsetzung des Verfahrens im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.
Dezember 2008 zurückgenommen.
Diese Prozesserklärungen vom 23. August 2000 und vom 10. Dezember 2008 können nicht angefochten werden. Die
Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Nichtigkeit und Anfechtung sind auf Prozesshandlungen nicht
anwendbar (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, vor § 60, Rn. 12 m.w.N.). Prozesshandlungen können nur unter
engen Voraussetzungen widerrufen werden. Das kommt in Betracht, wenn Restitutionsgründe im Sinne von § 580 der
Zivilprozessordnung - ZPO - vorliegen oder wenn der Grundsatz von Treu und Glauben das Festhalten an der
Prozesshandlung verbietet.
Ein Restitutionsgrund im Sinne von § 580 ZPO ist nicht ersichtlich; insbesondere keine strafbare Verletzung der
Amtspflichten der beteiligten Richter. Der Antrag des Klägers auf Ablehnung der Vorsitzenden Richterin und der
Berichterstatterin wegen Befangenheit wurde mit Beschluss vom 29. September 2009 für unbegründet erklärt. Ein
Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ist gleichfalls nicht ersichtlich, da der Kläger nicht durch eine
richterliche Belehrung oder Empfehlung zu einer bestimmten Erklärung veranlasst worden ist (vgl. Meyer-Ladewig,
a.a.O. Rdnr. 12a m.w.N.). Der Kläger wurde in den mündlichen Verhandlungen von 3. Februar 1999, 23. August 2000,
28. November 2007 und 10. Dezember 2008 jeweils über die Sach- und Rechtslage ausführlich informiert. Dies ergibt
sich aus den vorliegenden Protokollen der mündlichen Verhandlungen.
Es ist daher festzustellen, dass das Verfahren L 2 U 169/00 durch Rücknahme der Berufung beendet ist.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.