Urteil des LSG Bayern vom 01.12.1999

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 01.12.1999 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 3 U 184/96
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 412/98
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21.08.1998 aufgehoben. Die Klage
gegen den Bescheid der Beklagten vom 11.01.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.1996 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.
Der Kläger ist seit 1987 als selbständiger Ingenieur für Beratung, Planung und Bauleitung bei der Beklagten
versichert. Er macht geltend, am 02.10.1994 um 16.00 Uhr auf dem Heimweg von einer Fliesenmesse in Bologna auf
der Staatsstraße Nr. 42 zwischen Bergamo und Bozen auf dem Wegstück zwischen Pisogne und Darfo mit dem
Motorrad einen Unfall erlitten zu haben, der zu einem Bruch des dritten und vierten Lendenwirbelkörpers geführt habe.
Für den Unfall gibt es keine Zeugen und keine polizeilichen Feststellungen. Für den Messebesuch hat der Kläger eine
auf sein Unternehmen ausgestellte Zutrittskarte vorgelegt. Nachdem zunächst u. a. vorgetragen worden war, der
Kläger habe wegen des erwarteten Verkehrsaufkommens die gewählte Route fortsetzen wollen, um über Meran, das
Timmelsjoch, den Fernpaß, Füssen und Landsberg nach Augsburg zu kommen und dass diese Strecke lediglich ca.
20 km länger, als die unmittelbare Autobahnroute Verona, Bozen, München und Augsburg sei, hat der Kläger in der
mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 21.08.1998 die nachfolgende Darstellung gegeben. Er sei am
01.10.1994 erst gegen 14.00 Uhr in Augsburg abgefahren und habe ca. vier Stunden später Verona erreicht und dort
übernachtet. Am nächsten Tag zwischen 13.30 Uhr und 14.00 Uhr habe er Bologna verlassen, um nach Hause zu
fahren. Er sei auf der Autobahn über Modena nach Mantua gefahren und von dort über die Landstraße nach Brescia.
Anschließend sei er am östlichen Ufer des Iseo-Sees gefahren und habe, nachdem er auf der Autobahn am Vortag
zwischen Bozen und Verona zahlreiche Staus in Richtung Norden beobachtet habe und am Rückweg zwischen
Modena und Mantua nach Norden zähflüssiger Verkehr geherrscht habe, abseits der Autobahn von Mantua nach
Bozen fahren wollen, dann weiter über die Autobahn Innsbruck nach Augsburg. Die früher vorgetragene Strecke über
das Timmelsjoch habe er je nach späterer Verkehrssituation alternativ zur Brenner-Autobahn ab Bozen bzw. Meran
wählen wollen. Die parallel zur Autobahn verlaufende Brenner-Straße habe er nicht gewählt, weil dort nach seinem
Wissen wesentlich mehr Ortsdurchfahrten bestünden, wohingegen die von ihm gewählte Strecke nach seinen
Kenntnissen zahlreiche Ortsumfahrungen habe und teilweise als Schnellstraße ausgebaut sei. Kurz nach seinem
Sturz sei er weiter nach Bozen gefahren, um dort Quartier zu nehmen, weil er wegen seiner Schmerzen von dem
ursprünglichen Ziel, nach Hause zu fahren, Abstand genommen habe. Der zähflüssige Verkehr in Richtung Mantua
habe sich seiner Erinnerung nach mit einer Geschwindigkeit unter 50 km/h bewegt.
Die Autobahnstrecke von Bologna nach Mantua beträgt 96 km und von Mantua nach Bozen 180 km. Nach einer vom
Sozialgericht eingeholten Auskunft des ADAC ist die parallele Straße von Mantua nach Bozen ebenfalls 180 km lang,
für die Strecke über die Autobahn benötigt man eine durchschnittliche Fahrzeit von zwei Stunden und für die Brenner-
Staatsstraße eine solche von drei Stunden. Erkenntnisse über die Verkehrsverhältnisse auf dieser Strecke am
02.10.1994 hatten weder der ADAC noch der von der Beklagten eingeschaltete italienische Versicherungsträger.
Ebenfalls nach Auskunft des ADAC ist die vom Kläger angegebene Fahrstrecke über den Lago d`Iseo, das Val
Camonica, den Tonale-Paß, den Mendelpaß nach Bozen mindestens 90 km länger und bedingt durch
Einschränkungen hinsichtlich des Straßenausbaus und -verlaufs auch eine erheblich längere Fahrzeit. Bei der
Tourenberatung werde für diese Strecke für Pkw eine Fahrtdauer von etwa fünf Stunden zu Grunde gelegt, die von
Motorrädern wegen der besseren Manövrierfähigkeit, insbesondere bei erforderlichen Überholmanövern durchaus noch
etwas unterboten werden könne. Diese längere Alternativstrecke biete aber gerade auch für Zweiradfahrer nicht
unerhebliche Vorzüge. Die Streckenführung stelle an sportlich ambitionierte Fahrer höhere Ansprüche und sei sicher
auch landschaftlich wesentlich interessanter.
Die Autobahnstrecke von Mantua nach Verona ist im Wesentlichen gerade und weist einen Höhenunterschied von 40
m aus. Von Verona aus folgt die Autobahn dem Gefälle der begleitenden Etsch bis auf eine Höhe von ca. 280 m über
dem Meeresspiegel. Nahezu parallel hierzu verläuft die Staatsstraße (Brenner-Straße). Die vom Kläger gewählte
Alternativstrecke von Mantua über das Val Camonica nach Bozen ist nach den Straßenkarten 296 km lang (großer
Schellatlas 1994/95; Carta Generale Turingclub Italiano Milano 1991). Sie führt vom Lago d`Iseo (198 m) über Edolo
(713 m) über den Passo Tonale (1883 m) nach Malé (738 m) und von dort über den Mendelpaß (1363 m), von wo die
Wegstrecke bis Bozen 25 km beträgt.
Mit Bescheid vom 11.01.1996 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab, weil sich der
Kläger auf einem unversicherten Umweg befunden habe. Den anschließenden Widerspruch wies sie mit
Widerspruchsbescheid vom 02.05.1996 als unbegründet zurück.
Mit Urteil vom 21.08.1998 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und
dem Kläger die sich daraus ergebenden gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21.08.1998
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Meinung, das Sozialgericht habe nicht berücksichtigt, dass sich durch den Umweg allein der
Abschnitt zwischen Mantua und Bozen um rund 140 km verlängert habe und damit erheblich sei. Das Gericht habe
auch nicht geprüft, ob tatsächlich, wie vom Kläger angegeben, am Unfalltag der Verkehr auf der Autobahn parallel
zum Gardasee in nördlicher Richtung gestaut gewesen sei. Nach ihrer Auffassung wurde der erheblich weitere und
damit risikoreichere Weg nur aus eigenwirtschaftlichen Erwägungen gewählt, da bekanntermaßen für einen
Motorradfahrer die Wegzurücklegung über eine Autobahn nicht attraktiv sei. Der gewählte Weg insbesondere auch
über Alpenpässe sei dagegen für jeden Motorradfahrer eine Herausforderung, die unter den gegebenen Umständen
aber nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt werden könne.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, und verweist u. a. darauf, dass der Alternativweg über das Timmelsjoch insgesamt nur
19 km länger gewesen wäre. Er hat in der mündlichen Verhandlung u.a. angegeben, er habe zum Zeitpunkt der Fahrt
mit Sicherheit neben dem Motorrad auch ein Auto gehabt. Er wisse aber nicht, ob nicht seine Lebensgefährtin zum
damaligen Zeitpunkt sein Auto gebraucht habe. Die gewählte Strecke habe er vorher schon gekannt.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und des
Sozialgerichts Augsburg in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Beklagten form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach
§ 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist auch begründet, weil der Unfall des Klägers kein Arbeitsunfall war.
Die Entscheidung richtet sich auch im Berufungsverfahren nach den Vorschriften der RVO, weil der Unfall vor dem
01.01.1997 geschehen ist (§ 212 SGB 7).
Nach § 550 Abs. 1 RVO gilt als Arbeitsunfall auch ein Unfall auf einem mit einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis
545 genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der Kläger war damit
grundsätzlich als ein nach § 545 RVO versicherter Selbständiger auf dem Heimweg von der Fliesenmesse in Bologna,
woran der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Zweifel hegt, versichert und zwar auch für die
Streckenteile in Italien (§ 4 Abs. 2 SGB 4).
Wie sich aus einem Vergleich von § 550 Abs. 1 und § 550 Abs. 2 RVO ergibt, ist lediglich der unmittelbare Weg
zwischen dem Ort der Tätigkeit und der Wohnung versichert. Dies ist jedoch nicht gleichbedeutend mit dem kürzesten
oder schnellsten Fahrweg. Vielmehr ist der Versicherte nicht nur in der Wahl des Verkehrsmittels, sondern auch in der
des Weges grundsätzlich frei. Die Wahl eines weiteren Weges stellt den Versicherungsschutz nur in Frage, wenn für
diese Wahl andere Gründe maßgebend waren als die Absicht, den Ort der Tätigkeit bzw. die Wohnung zu erreichen
und die dadurch bedingte Verlängerung der Wegstrecke unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände als
erheblich anzusehen ist. Der den Versicherungsschutz nach § 550 Abs. 1 RVO vermittelnde Zusammenhang
zwischen dem Zurücklegen der Wegstrecke und der versicherten Tätigkeit kann demnach nur verneint werden, wenn
der Umweg nicht wesentlich der Zurücklegung des Weges von dem Ort der Tätigkeit dient, sondern wenn für die Wahl
des weiteren Weges Gründe maßgebend waren, die allein oder überwiegend dem privaten Lebensbereich des
Versicherten zuzurechnen sind (BSG-Urteil vom 28.04.19976 Az.: 2/8 RU 10/76; BSG-Urteil vom 30.04.1986 Az.: 2
RU 44/85). Der bloße Vergleich der alternativ in Frage kommenden Wegstrecken bzw. der damit verbundenen
Fahrzeiten ist damit noch kein ausreichendes Kriterium für die Feststellung eines sogenannten unversicherten
Umweges. Dies schließt wiederum nicht aus, dass bei der Abwägung der Gesamtumstände diesem Kriterium im
Einzelfall entscheidende Bedeutung zugemessen wird.
Anders als das Sozialgericht ist der entscheidende Senat im vorliegenden Fall der Überzeugung, dass für die Wahl
des unfallbringenden Weges, der sich als Umweg darstellt, überwiegend dem privaten Lebensbereich des Versicherten
zuzurechnende Gründe maßgebend waren.
Bezüglich des geplanten Heimweges und der Gründe hierfür bestehen keine anderen Beweismittel, als die Angaben
des Klägers. Aus ihnen kann nach Überzeugung des Senats zu Gunsten des Klägers nur angenommen werden, dass
dieser sich auf der eingeschlagenen Strecke nach Bozen und von dort aus jedenfalls nicht über das Timmelsjoch
nach Hause begeben hätte. Die Alternativstrecke über das Timmelsjoch ist ersichtlich durch den
Klägerbevollmächtigen eingeführt worden, um von der Unfallstelle aus einen Heimweg aufzuzeigen, der von der
Wegstrecke auf der Hinfahrt entfernungsmäßig nicht erheblich abweicht. Abgesehen davon, dass diese
Streckenführung zuletzt vom Kläger nur noch als eine offenstehende Alternative dargestellt wurde, überzeugt dieses
Vorbringen den Senat schon deshalb nicht, weil der Kläger damit im Anschluss an die zeitraubende Strecke zwischen
Brescia und Bozen noch das 2500 m hohe Timmelsjoch und den Fernpass hätte überwinden müssen, so dass die
angegebene Vermeidung der Verkehrsprobleme auf der angeblich schnelleren Strecke mit einem völlig
unverhältnismäßigen Mehraufwand von Zeit und Mühe hätte erkauft müssen.
Der Kläger hat sich auf der gewählten Fahrstrecke zwischen Mantua und Bozen auf einem erheblichen Umweg
befunden, der auch bei Unterstellung der angegebenen, aber nicht bewiesenen Verkehrsbehinderungen keinerlei
Vorteil erbringen konnte und im Gegenteil zu einer erheblichen Mehrung des Unfallrisikos beigetragen hat. Die Strecke
von Mantua bis Bozen beträgt sowohl auf der Autobahn als auch auf der Brenner-Straße 180 km, die über Brescia
hingegen 296 km. Allein diese Differenz von 116 km muß, selbst auf die Gesamtlänge der Fahrstrecke zwischen
Bologna und der Wohnung gerechnet, als ganz erheblich angesehen werden. Die Differenz beschränkt sich jedoch
nicht nur auf die zu fahrende Wegstrecke. Ebenfalls ganz erheblich sind die zu bewältigenden Höhenunterschiede und
der Ausbauzustand der Straßen. Dies kommt u.a. in der Tourenberechnung des ADAC zum Ausdruck, wonach die
Fahrstrecke auf der Autobahn zwei Stunden, die auf der Brenner-Straße drei Stunden, die auf der vom Kläger
gewählten Strecke jedoch fünf Stunden beträgt. Dass letztere Fahrzeit von Motorrädern unterboten werden kann,
muss hierbei ausser Betracht bleiben, weil Gleiches von den erstgenannten Strecken angenommen werden muss.
Damit hätte der Kläger bei einer wesentlich längeren und gefährlicheren Fahrstrecke bei unbehindertem Verkehr eine
Zeit benötigt, wie bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 30 km/h auf der Autobahn. Selbst die Brenner-Straße
mit den vom Kläger als störend angegebenen Ortsdurchfahrten hätte ca. zwei Stunden weniger Fahrzeit in Anspruch
genommen. Damit kann es dem Kläger nicht darauf angekommen sein, den Weg von Mantua nach Bozen auf eine
einigermaßen sinnvolle oder im Vergleich zur kürzeren Route vergleichsweise angenehme Weise zurückzulegen,
sondern das Motorrad auf einer fahrtechnisch anspruchsvolleren und landschaftlich schöneren Strecke laufen zu
lassen. Dass dies speziell auf die gewählte Strecke zutrifft, ist der Auskunft des ADAC vom 05.08.1996 zu
entnehmen.
Der Senat ist danach zusammenfassend der Überzeugung, dass für die Wahl der Unfallstrecke andere Gründe
maßgebend waren, als die Absicht, die Wohnung zu erreichen und die dadurch bedingte Verlängerung der Wegstrecke
erheblich war. Auf diesem Umweg war der Kläger damit nicht versichert.
Die Berufung hat deshalb Erfolg.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.