Urteil des LSG Bayern vom 17.11.1998
LSG Bayern: zahl, sozialversicherung, feststellungsklage, ermessen, unterliegen, organisation, dienstleistung, begriff, ausstattung, dienstverhältnis
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 17.11.1998 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 4 Ar 564/92
Bayerisches Landessozialgericht L 6 RJ 504/95
Bundessozialgericht B 1 A 1/99 R
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 5. April 1995 aufgehoben und die
Klage abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin berechtigt ist, den Stellenplan für die bei ihr tätigen Landesbeamten eigenverantwortlich
festzusetzen, ohne an die entsprechenden Festlegungen im Haushaltsplan des Beklagten gebunden zu sein.
Der Beklagte hat bisher die Planstellen für die bei der Klägerin tätigen Landesbeamten (§ 145 Abs.2 Halbsatz 1
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -) in seinem Haushaltsplan ausgebracht (Art.17 Abs.5 Satz 1 Bayerische
Haushaltsordnung - BayHO -) und sie sodann der Klägerin zugewiesen; diese hat sie dementsprechend in ihren
eigenen Haushaltsplan übernommen (§ 67 Abs.2 Halbsatz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV -).
Die Klägerin hat nunmehr dem Beklagten angekündigt, sie wolle künftig die fraglichen Planstellen in ihrem
Haushaltsplan ohne Berücksichtigung der Festsetzungen im Haushaltsplan des Beklagten ausbringen, und den
Beklagten darauf verwiesen, seinen Haushaltsplan hiernach auszurichten. Der Beklagte ist nicht bereit, dies
hinzunehmen und hat der Klägerin gegenüber deutlich gemacht, das bisherige Verfahren auch in Zukunft
beizubehalten.
Am 21.05.1992 erhob die Klägerin daher Klage zum Sozialgericht München mit dem Begehren, dieses möge
feststellen, daß sie berechtigt sei, im Rahmen der haushaltsrechtlichen und beamtenrechtlichen Bestimmungen den
Stellenplan für die bei ihr tätigen Landesbeamten eigenverantwortlich selbst festzusetzen.
Das Sozialgericht gab der Klage mit Urteil vom 05.04.1995 statt. Die Klage sei zulässig, insbesondere sei die
Feststellungsklage (§ 55 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthaft. Sie sei auch begründet, da die Klägerin im
Rahmen ihres durch § 29 SGB IV eingeräumten Selbstverwaltungsrechts die Kompetenz habe, den Stellenplan für die
bei ihr tätigen Landesbeamten entsprechend § 67 Abs.2 SGB IV eigenverantwortlich festzustellen. § 145 Abs.2
Halbsatz 1 SGB VI, der die Beschäftigung von Landesbeamten bei den Rentenversicherungsträgern ermögliche, sei
entsprechend der in § 29 SGB IV getroffenen gesetzgeberischen Grundentscheidung für die Selbstverwaltung
selbstverwaltungsfreundlich auszulegen. Hieraus folge, daß aus der Tatsache der Beschäftigung von Landesbeamten
keine Mitwirkungsrechte für den Beklagten - insbesondere auch bei der Festsetzung der Planstellen - abgeleitet
werden könnten. Auch die Tatsache, daß der Beklagte bisher nicht von der Möglichkeit des § 145 Abs.2 Halbsatz 2
SGB VI Gebrauch gemacht habe, den bei den Rentenversicherungsträgern beschäftigten Beamten den Status von
Körperschaftsbeamten zu verleihen, könne zu keiner anderen Beurteilung führen. Das bundesgesetzlich in § 29 SGB
IV festgeschriebene tragende Ordnungsprinzip der sozialversicherungsrechtlichen Selbstverwaltung sei durch § 145
Abs.2 SGB VI nicht zur Disposition der Länder gestellt; die Norm räume den Ländern unabhängig von der konkreten
Ausgestaltung im Einzelfall keine zusätzlichen staatlichen Mitwirkungsbefugnisse ein. Landesrechtliche Regelungen
im nichtsozialversicherungsrechtlichen Bereich seien verfassungsrechtlich nicht geeignet, das bundesrechtlich
geregelte Selbstverwaltungsrecht einzuschränken; insbesondere gelte dies auch für den Haushaltsplan des
Beklagten, der somit die Planstellen für die bei der Beklagten tätigen Landesbeamten nicht verbindlich festlegen
könne.
Gegen das ihm am 07.09.1995 zugestellte Urteil legte der Beklagte am 29.09.1995 Berufung zum Bayerischen
Landessozialgericht ein. Zur Begründung seiner Auffassung trägt er im wesentlichen vor:
Für alle (insbesondere auch für die bei der Beklagten tätigen) Landesbeamten seien gemäß Art.17 Abs.5 BayHO im
Haushaltsplan des Beklagten Planstellen auszuweisen. Für deren Schaffung sei allein der Beklagte zuständig; Art.112
Abs.1 BayHO werde hierbei nicht berührt. Aus § 67 Abs.2 SGB IV könne die Klägerin kein eigenes Recht zur
Schaffung von Planstellen für Landesbeamte ableiten. Dies gelte auch für das in § 29 SGB IV normiertes
Selbstverwaltungsrecht, da dies zulässig durch den Haushaltsplan des Beklagten eingeschränkt werden könne.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 05.04.1995 aufzuheben und die Klage
abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuuzulassen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Sie äußert vor allem die Auffassung, ihr Recht, die Planstellen für die bei ihr tätigen Landesbeamten
eigenverantwortlich, also ohne die Bindung an entsprechende Festsetzungen im Haushaltsplan des Beklagten,
auszuweisen, ergebe sich aus dem in § 29 SGB IV bundesgesetzlich verankerten Selbstverwaltungsrecht in
Verbindung mit § 67 Abs.2 SGB IV, wonach in ihrem Haushaltsplan die Stellen für die Beamten auszubringen seien.
Der Haushaltsplan des Beklagten stelle keine Norm im Sinne des § 29 Abs.3 SGB IV dar, durch die ihr
Selbstverwaltungsrecht eingeschränkt werden könne, da das Haushaltsrecht des Beklagten gemäß § 112 Abs.1 Satz
1 BayHO für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anwendbar sei. Es sei im übrigen allein Sache des
Beklagten, einen Weg zu finden, wie er die von ihr aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts eigenverantwortlich
geschaffenen Planstellen in seinem Haushaltsplan ausweise. Aus der Tatsache, daß die bei ihr tätigen Beamten
gemäß § 145 Abs.2 Halbsatz 1 (ebenso wie nach der Vorgängervorschrift des § 1344 Abs.2
Reichsversicherungsordnung - RVO -) Landesbeamten seien, könne der Beklagte nicht das Recht ableiten, über die
erforderlichen Planstellen zu bestimmen. Diese Vorschrift sei nämlich aufgrund der in § 29 SGB IV enthaltenen
gesetzgeberischen Entscheidung zu Gunsten der Selbstverwaltung im Sinne eben dieses Grundsatzes auszulegen.
Die Festsetzung des Stellenplans und damit auch die Entscheidung darüber, wieviel und welches Personal für die
Erledigung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich sei, gehöre zum Kernbereich des Selbstverwaltungsrecht. Die bei
ihr tätigen Beamten und deren Hinterbliebene hätten auch keinen Einfluß auf den Finanzbedarf des Beklagten, da die
Träger der Rentenversicherung gemäß § 145 Abs.3 SGB VI deren Bezüge zu tragen hätten.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den
Inhalt der beigezogenen Klageakte des Sozialgerichts München und auf den Inhalt der Berufungsakte des
Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers (Beklagten) gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom
05.04.1995 ist zulässig. Sie ist auch begründet, da die Klägerin und Berufungsbeklagte (Klägerin) nicht berechtigt ist,
den Stellenplan für die bei ihr tätigen Landesbeamten eigenverantwortlich festzusetzen, also ohne an die
entsprechenden Vorgaben im Haushaltsplan des Beklagten gebunden zu sein.
Die Frage des Rechtswegs stellt sich vorliegend wegen § 17a Abs.5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht mehr.
Zutreffend hat das Sozialgericht die Zulässigkeit der Feststellungsklage gemäß § 55 Abs.1 SGG bejaht (vgl. zum
folgenden das Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 17.07.1985 - 1 RS 6/83, S.18 bis 20 des Umdrucks -
insoweit nicht veröffentlicht - mit weiteren Nachweisen). Es wird nämlich von der Klägerin im Sinne des § 55 Abs.1
Nr.1 SGG die Feststellung eines Rechtsverhältnisses begehrt. Unter einem Rechtsverhältnis ist eine aus einem
konkreten Sachverhalt entstandene Rechtsbeziehung von Personen untereinander oder aber einer Person zu einem
Gegenstand zu verstehen. Hierzu zählen auch einzelne Berechtigungen oder Verpflichtungen eines weitergehenden
Rechtsverhältnisses, wenn das Interesse sich gerade auf sie bezieht. Dies gilt auch dann, wenn über Inhalt und
Ausmaß gesetzlich normierter Berechtigungen oder Verpflichtungen gestritten wird. Danach sind auch die
Beziehungen, die zwischen den Beteiligten hinsichtlich der behaupteten Befugnisse der Klägerin zur freien
Ausgestaltung des Stellenplans für die bei ihr tätigen Landesbeamten bestehen, als ein solches Rechtsverhältnis
anzusehen. Diese Beziehungen sind auch bereits im erforderlichen Maße zu einem Rechtsverhältnis "verdichtet", weil
im Zusammenhang mit bereits durchgeführten Aufstellungen von Haushaltsplänen der Beklagte der Klägerin
angekündigt hat, er werde - wie bisher - die Planstellen festsetzen und der Klägerin zuweisen. Damit haben sich die
streitigen Beziehungen - wenn auch in formloser Weise - zu einem Rechtsverhältnis konkretisiert, dessen Bestehen
oder Nichtbestehen schon jetzt durch eine Feststellungsklage geltend gemacht werden kann, ohne daß die Klägerin
darauf verwiesen werden dürfte, erst gegen eine aufsichtsrechtliche Maßnahme wegen eines nicht mit dem
Haushaltsplan des Beklagten übereinstimmenden eigenen Stellenplans vorgehen zu können. Dies gilt insbesondere
dann, wenn - wie hier - gerade in Frage gestellt wird, ob eine Bindung der Klägerin an die Vorgaben des
Haushaltsplans des Beklagten besteht.
Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert auch nicht am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin.
Dieses ist regelmäßig gegeben, wenn eine Unklarheit über den Inhalt des Rechtsverhältnisses besteht. Dies trifft im
besonderen dann zu, wenn - wie hier - der Beklagte sich einer Befugnis berühmt, die die Klägerin bestreitet bzw. als
ihr zustehend behauptet. Insoweit besteht auch ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung, weil das
Bedürfnis der Klägerin nach Klarstellung der Rechtslage schon vor Klageerhebung vorgelegen, sich jährlich bei der
Aufstellung ihres Haushaltplanes gestellt hat und jährlich neu stellt.
Die Klägerin ist nicht berechtigt, den Stellenplan für die bei ihr tätigen Landesbeamten eigenverantwortlich
festzusetzen; sie ist vielmehr daran gebunden, welche Planstellen für Landesbeamte ihr der Beklagte durch seinen
Haushaltsplan zuweist.
Die Befugnis des Beklagten, durch seinen Haushaltsplan zu bestimmen, welche Stellen für Beamte von der Klägerin
in ihrem Haushaltsplan ausgebracht werden dürfen (§ 67 Abs.2 Halbsatz 1 SGB IV), ergibt sich letztlich aus § 145
Abs.2 SGB VI. Hiernach sind die Beamten der landesunmittelbaren Träger der Rentenversicherung (vgl. § 90 Abs.2
Satz 1 SGB IV) Beamte des Landes, soweit nicht eine landesgesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt. Da der
Beklagte von dieser Ermächtigung bisher keinen Gebrauch gemacht hat, sind die bei der Beklagten tätigen Beamten
(unstreitig) Landesbeamte.
Landesbeamte können durch den Beklagten nur gemäß den für ihn geltenden Vorschriften - dies sind insbesondere
auch diejenigen der BayHO - zum Entstehen gebracht werden; Art.112 Abs.1 BayHO, der die Geltung der BayHO
(u.a.) für die landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließt, ist in diesem
Zusammenhang nicht berührt. Das Vorhandensein von Landesbeamten setzt damit (u.a.) voraus, daß im
Haushaltsplan des Beklagten, der durch das Haushaltsgesetz festgestellt wird (Art.1 BayHO; das Haushaltsgesetz
umfaßt hierbei auch die nicht verkündeten Einzelpläne, vgl. Birkner, Bayerisches Haushaltsrecht, Stand: April 1998,
Art.1 BayHO Anm.5), gemäß Art.17 Abs.5 BayHO Planstellen nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen
ausgebracht worden sind. Dies gilt auch für die Landesbeamten, die für den Dienst bei der Klägerin bestimmt sind.
Welche Planstellen für diese ausgebracht werden, steht im grundsätzlich freien gesetzgeberischen Ermessen des
Beklagten.
Die Klägerin kann den Beklagten diesbezüglich nicht durch Vorgaben binden; ihre gegenteilige, hauptsächlich auf ihr
Selbstverwaltungsrecht gestützte Ansicht greift nicht durch. Insbesondere verstößt der Beklagte mit der fraglichen
Regelung in seinem Haushaltsplan nicht gegen höherrangiges Bundesrecht.
Nach § 29 Abs.1 SGB IV ist die Klägerin als Trägerin der Sozialversicherung eine rechtsfähige Körperschaft des
öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Selbstverwaltung schließt begrifflich grundsätzlich auch die
eigenverantwortliche Entscheidung über Zahl und Art des zur Bewältigung der übertragenen Aufgaben benötigten
Personals mit ein. Das Recht zur Selbstverwaltung ist aber gemäß § 29 Abs.3 SGB IV begrenzt. Hiernach erfüllen die
Versicherungsträger nämlich ihre Aufgaben zwar in eigener Verantwortung, aber nur im Rahmen des Gesetzes und
des sonstigen für sie maßgebenden Rechts. Hieraus folgt, daß das Selbstverwaltungsrecht bei landesunmittelbaren
Trägern der Sozialversicherung auch durch Landesrecht eingeschränkt werden kann (vgl. BSG-Urteil vom 18.01.1996
- 1 RR 2/95 = SozR 3-2400 § 29 Nr.3 - S.8 - mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Gemeinschaftskommentar zum
Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - GK-SGB IV - § 29 Rdnr.46). Solches
Landesrecht, das das Recht der Klägerin zur Selbstverwaltung hinsichtlich der Entscheidung über die Planstellen für
Beamte beschränkt, ist der mit dem Haushaltsgesetz verkündete Haushaltsplan des Beklagten (nicht jedoch die
BayHO), in dem die entsprechende Regelung getroffen wird.
Diese Einschränkung des Selbstverwaltungsrechts durch den Landesgesetzgeber ist vom Bundesgesetzgeber
zugelassen worden, wie sich aus der Entstehungsgeschichte des § 145 Abs.2 SGB VI ergibt (vgl. zum folgenden
BSG-Urteil vom 08.08.1990 - 1 RR 4/88 = BSGE 67, 160, 164 und - dort auch Grundlage der Ausführungen -
Hanow/Lehmann, RVO, Viertes Buch, Invalidenversicherung, 4.Auflage, Berlin 1925, Anm.5 zu § 1343 RVO a.F.,
Anm.4 und 5 zu § 1344 RVO a.F. und Anm.2 zu § 1348 RVO a.F.). Diese Regelung entspricht der Vorgängervorschrift
des § 1344 Abs.2 RVO in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung und hat damit den bis dahin bestehenden
Rechtszustand unverändert übernommen (vgl. Hauck, SGB VI, Kommentar, § 145 SGB VI Rdnr.2; Wannagat,
Sozialgesetzbuch, Kommentar zum Recht des Sozialgesetzbuchs, Gesetzliche Rentenversicherung, § 145 SGB VI
Rdnr.2). Der historischen Entwicklung des § 1344 Abs.2 RVO (und damit auch des § 145 Abs.2 SGB VI) ist zu
entnehmen, daß es dem gesetzgeberischen Ermessen des Landes überlassen bleiben soll, in welchem Umfang es
die landesunmittelbaren Träger der Rentenversicherung mit Planstellen für Beamte ausstattete (sofern das Land nicht
von der Möglichkeit Gebrauch macht, den Landesbeamten den Status von Körperschaftsbeamten einzuräumen, vgl.
§§ 1344 Abs.2 Halbsatz 2 RVO, 145 Abs.2 Halbsatz 2 SGB VI). Ursprünglich sollte nämlich den
Rentenversicherungsträgern durch Überlassung von geschulten Beamten zur Dienstleistung Hilfestellung bei der
Bewältigung ihrer Aufgaben gewährt werden, weil sich diese Geschäfte nach Art und Umfang für eine ehrenamtliche
Wahrnehmung nicht eigneten (vgl. BSG-Urteil vom 08.08.1990 und Hanow/Lehmann a.a.O.); es hat also nicht der
Rentenversicherungsträger über die Zahl der ihm zuzuweisenden Beamten bestimmt. In dieser Tradition stehen die §§
1344 Abs.2 Halbsatz 1 RVO, 145 Abs.2 Halbsatz 1 SGB VI und das hierauf beruhende Verfahren des Beklagten.
Dadurch, daß der Bundesgesetzgeber insbesondere auch noch in § 145 Abs.2 Halbsatz 1 SGB VI die ihm bekannte
Rechtslage unverändert beibehalten hat, also keine Regelung zu Gunsten einer ausschließlichen Verwendung von
Körperschaftsbeamten getroffen hat, hat er es gebilligt, daß nach wie vor die traditionelle Einschränkung des
Selbstverwaltungsrechts, wie sie vorliegend von der Klägerin angegriffen wird, praktiziert werden darf. Aufgrund dieser
bewußten Entscheidung des Bundesgesetzgebers scheidet eine selbstverwaltungsfreundlichere Auslegung der
Vorschrift aus. Wenn der Beklagte von der Möglichkeit des § 145 Abs.2 Halbsatz 2 SGB VI bisher keinen Gebrauch
gemacht hat, ist dies eine politische Entscheidung, die die Klägerin hinzunehmen hat. Das BSG hat zwar in einem
Obiter dictum geäußert (vgl. Urteil vom 08.08.1990 - 1 RR 4/88 = BSGE 67, 160, 161), der Beklagte befände sich
damit im Widerspruch zu den eindeutigen Intentionen des Bundesgesetzgebers, das Selbstverwaltungsrecht der
Landesversicherungsanstalten weiter zu stärken. Hiergegen ist jedoch einzuwenden, daß der Bundesgesetzgeber,
wenn er die Entscheidung über die Planstellen tatsächlich bundesweit ausschließlich den Rentenversicherungsträgern
hätte überlassen wollen, dies durch eine andere Fassung von § 145 Abs.2 SGB VI hätte tun können (alleinige
Normierung von Körperschaftsbeamten).
Schon deshalb, weil der Bundesgesetzgeber das Verhalten des Beklagten - wie ausgeführt - billigt, verstößt die vom
Beklagten praktizierte Einschränkung des Selbstverwaltungsrechts durch den Haushaltsplan nicht gegen
höherrangiges Bundesrecht. Vor allem wird dadurch nicht der Kernbereich der Selbstverwaltung in Frage gestellt (vgl.
GK-SGB VI § 29 Rdnr.46); dieser Kernbereich ist vielmehr durch den Bundesgesetzgeber selbst durch die
Beibehaltung der traditionellen Regelung beschränkt worden. Auch wird das Recht auf Selbstverwaltung, das im
wesentlichen nur noch in den Bereichen der inneren Organisation und der Finanzverwaltung zur Geltung kommt,
entgegen den Befürchtungen der Klägerin nicht zu einem inhaltsleeren Begriff; das hierfür von der Klägerin
herangezogene Urteil des BSG (vom 11.08.1992 - 1 RR 7/91 = SozR 3-2400 § 69 SGB IV Nr.1, insbesondere S.4)
weist gerade darauf hin, daß im Bereich der Personalkosten das Selbstverwaltungsrecht größeren Beschränkungen
unterworfen ist, weil diese Kosten im gesamten öffentlichen Dienst gewissen Homogenisierungstendenzen unterliegen
und sich hier der Grundsatz der Rücksichtnahme auf die Verhältnisse in den übrigen öffentlichen Verwaltungen
besonders auswirkt. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht sachfremd, wenn der Beklagte die Zahl der Beamten-
Planstellen bei den Landesversicherungsanstalten zur Zahl der für die übrigen staatlichen Verwaltungen bestimmten
Planstellen in Beziehung setzt, so daß eine gleichmäßige, durch den Arbeitsanfall bestimmte Ausstattung
gewährleistet ist.
Auch § 67 Abs.2 Halbsatz 1 SGB IV ist nicht geeignet, das Begehren der Klägerin zu unterstützen. Hiernach sind im
Haushaltsplan der Klägerin die Stellen für die Beamten nach Besoldungsgruppen auszubringen. In dieser Vorschrift ist
nicht das Recht verankert, originär Planstellen zu schaffen, die den Haushaltsgesetzgeber binden könnten, so daß
deren Ausbringung im Landeshaushaltsplan nur noch ein formeller Akt wäre. Es handelt sich vielmehr um eine
Vorschrift über die äußere Form des Haushaltsplans (vgl. zum folgenden SGB, Sozialversicherung, Kommentar zum
gesamten Recht der Sozialversicherung, hrsg. von Bley u.a., Stand: März 1998, zitiert: SGB-SozVers-GesKomm, §
67 SGB IV Anm.10). Es sind nämlich im Haushaltsplan des Rentenversicherungsträgers sowohl dann die Planstellen
nach Anzahl und Besoldungsgruppe auszubringen, wenn es sich um Körperschaftsbeamte handelt, als auch dann,
wenn Beamte eines anderen Dienstherrn tätig sind. Sinn der Aufnahme der Stellen in den verbindlichen Teil des
Haushaltsplans ist die Bindung der den Haushalt ausführenden Verwaltungen, nicht aber die originäre Schaffung von
Planstellen, wenn dem Verwaltungsträger die Befugnis fehlt, den Beamtenstatus zu begründen. Wenn das BSG in
einem Obiter dictum (BSG-Urteil vom 08.08.1990 - 1 RR 4/88 = BSGE 67, 160, 163) unter Bezugnahme auf die §§ 67
ff. SGB IV sowie auf § 1349 RVO (jetzt § 145 Abs.3 SGB VI) ausführt, die wesentlichen personalwirtschaftlichen
Kompetenzen wie (u.a.) die selbständige Einrichtung von Planstellen sei nicht dem Land, sondern der
Landesversicherungsanstalt zugewiesen, so kann sich dies nur auf den Fall der Körperschaftsbeamten beziehen.
Diese Interpretation ergibt sich auch aus dem oben bereits erörterten Urteil des BSG vom 11.08.1992 (a.a.O.).
§ 145 Abs.3 SGB VI, wonach die landesunmittelbaren Träger der Rentenversicherung die Bezüge der Beamten und
Hinterbliebenen tragen, kann nicht zu Gunsten der Klägerin herangezogen werden. Diese Vorschrift zieht nur die
Konsequenz aus der Tatsache, daß die Klägerin alleinige Nutznießerin der Landesbeamten ist; dies zeigt auch die
oben skizzierte historische Entwicklung, hier in Gestalt von § 1349 RVO a.F., der inhaltlich § 1349 RVO und § 145
Abs.3 SGB VI entspricht (vgl. auch Hanow/Lehmann Anm.2 zu § 1349 RVO a.F.).
Aus der Doppelstellung der bei der Klägerin tätigen Landesbeamten (vgl. BSG-Urteil vom 08.08.1990 - 1 RR 4/88 =
BSGE 67, 160, 162) - einerseits sind sie Beamte des Landes, andererseits (als Geschäftsführer) Organe bzw. (als
sonstige Beamte) Amtswalter der Klägerin - lassen sich keine für die Klägerin günstigen Schlußfolgerungen ziehen.
Sie ist nämlich lediglich die Folge aus der Tatsache, daß an dem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis zwei juristische
Personen des öffentlichen Rechts mit je eigenen Rechten und Pflichten beteiligt sind. Die Aufteilung dieser Rechte
und Pflichten ist aber (vgl. oben) vom Beklagten zulässig in der Gestalt vorgenommen worden, daß er auch über die
Zahl der Planstellen entscheidet.
Da die Klägerin somit an die durch den Haushaltsplan des Beklagten erfolgende Zuweisung von Planstellen gebunden
ist, dem Beklagten diesbezüglich keine bindenden Vorgaben machen kann, war das Urteil des Sozialgerichts
München vom 05.04.1995 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 193 Abs.4 SGG.
Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 160 Abs.2 Nr.1 SGG.