Urteil des LSG Bayern vom 16.10.2003

LSG Bayern: firma, arglistige täuschung, unvollständige angabe, kaufmännischer angestellter, grobe fahrlässigkeit, geschäftsführer, verwaltungsakt, rücknahme, rechtswidrigkeit, sorgfalt

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 16.10.2003 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 13 AL 38/99
Bayerisches Landessozialgericht L 10 AL 240/00
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.05.2000 sowie die Bescheide
vom 30.08.1996 und 02.09.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.1998 aufgehoben. II. Die
Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. III. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Rücknahme der Bewilligung und Rückforderung von Arbeitslosengeld (Alg) sowie erbrachter Leistungen
zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 21.440,75 DM.
Der 1957 geborene Kläger beantragte am 13.01.1995 Alg. Er sei von 1988 bis 1994 Organisationsleiter der Firma C.
GmbH (Firma C.) in S. gewesen und habe in dieser Zeit auch sonstige Zeiten (zB selbständige Tätigkeiten etc.)
zurückgelegt. Die Firma C. bestätigte diese Tätigkeit bereits ab 1987 und teilte mit, das Arbeitsverhältnis sei wegen
Konkurses zum 31.01.1995 durch Kündigung beendet worden, der Kläger habe ein Brutto-Arbeitsentgelt in Höhe von
6.841,25 DM erhalten und 40 Stunden in der Woche gearbeitet. Zugleich wurde ein Schreiben vom 19.12.1994 zur
Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers vorgelegt.
Nachdem sich der Kläger vom 19.01. bis 24.02.1995 in Untersuchungshaft befunden hatte, beantragte er am
07.03.1995 die Weiterbewilligung von Alg ab 06.03.1995. Gegenüber seinem vorangegangenen Antrag sei keine
Änderung eingetreten. Mit Bescheid vom 24.03.1995 wurde ihm Alg ab 06.03.1995 bis 31.08.1995 (Abmeldung in eine
selbständige Tätigkeit ab 01.09.1995) gewährt.
Aufgrund der Angaben aus einem Konkursausfallgeldverfahren des Klägers stellte die Beklagte fest, der Kläger sei
über die L. Holding S.A. (Firma L.) an der Firma C. beteiligt, sei damit in der Firma C. nicht Beschäftigter gewesen
und habe mangels Arbeitnehmereigenschaft somit keinen Anspruch auf Alg.
Mit Schreiben vom 14.03.1996 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Rücknahme der bewilligten
Leistungen vom 06.03. bis 31.08.1995 an. Auf ein weiteres Schreiben erklärte der Kläger, er hätte keine Leistungen -
mehr - beantragt und sei weder für die Firma L. noch für die Firma C. selbständig tätig gewesen. Er sei lediglich
zweimal als Geschäftsführer für die Firma C. eingetragen, ansonsten aber lediglich dort Angestellter gewesen.
Mit Bescheid vom 30.08.1996 nahm die Beklagte den Alg-Bewilligungsbescheid vom 24.03.1995 für die Zeit vom
06.03.1995 bis 31.08.1995 zurück und forderte den Kläger zur Rückzahlung des geleisteten Alg auf. Der Kläger habe
nicht in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden und habe grob fahrlässig falsche bzw
unvollständige Angaben gemacht. Mit Bescheid vom 02.09.1996 forderte die Beklagte die geleisteten Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge zurück.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.1998 zurückgewiesen. Der Kläger
sei nicht beitragspflichtig gewesen, er habe in keinem Arbeitsverhältnis gestanden, sondern sei Geschäftsführer bei
der Firma C. gewesen. Ein Anspruch auf Alg bestehe somit nicht.
Mit der dagegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Bescheides
vom 30.08.1996 und 02.09.1996 idG des Widerspruchsbescheides vom 10.12.1998. Der Geschäftsführer der Firma C.
sei M. M. (M.) gewesen, dessen Vertretungsbefugnis - insbesondere gegenüber Banken - nicht eingeschränkt
gewesen sei. Er, der Kläger, sei nicht Mehrheitsgesellschafter der Firma L., einer Aktiengesellschaft, gewesen. Auch
sei er nicht Aktionär der Firma L ... Das Kündigungsschreiben der Firma C. an ihn habe er nicht selbst unterschrieben.
Den Antrag auf Konkurseröffnung habe er lediglich "in Vertretung" auf Weisung des M. unterschrieben. Falsche
Angaben habe er nicht gemacht.
Das SG hat M., der sich in den USA aufgehalten hat, schriftlich vernommen. Laut seinen Ausführungen habe es sich
bei der Firma L. um eine Briefkastenfirma gehandelt, die dem Kläger und Herrn B. (B.) gehört habe. Die Firma C. habe
dem Kläger gehört, er sei gekommen und gegangen, wann er wollte und habe Kontovollmacht gehabt. Nicht selten
habe er Privatentnahmen in Höhe von 10.000,- bis 20.000,- DM - getarnt als Überweisungen an eine Drittfirma -
getätigt. Auch habe er mehrere über die Firma C. geleaste Luxusfahrzeuge privat genutzt. Der Kläger hat der
Verwertung der schriftlichen Zeugenaussage sowie deren Inhalt widersprochen. Bei den angegebenen
Privatentnahmen habe es sich um Gewinnüberweisungen an die Firma L. gehandelt und die Nutzung der geleasten
Fahrzeuge für private Zwecke sei durch den Geschäftsführer genehmigt worden.
Mit Urteil vom 24.05.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Innerhalb der Rahmenfrist vom 12.01.1992 bis
11.01.1995 sei der Kläger vom 03.04.1992 bis 07.06.1993 Geschäftsführer der Firma C. gewesen. Ab 08.06.1993 sei
M. formell Geschäftsführer geworden, der Kläger habe aber Handlungsvollmacht besessen. Die Geschicke der Firma
C. seien weiterhin durch den Kläger bestimmt worden. Dies ergebe sich aus der Auskunft des M. im Verwaltungs- und
gerichtlichen Verfahren. Als Hauptaktionär der Firma L., der alleinigen Gesellschafterin der Firma C., habe der Kläger
maßgeblichen Einfluss auf die Firma C. ausgeübt und sei daher nicht als Arbeitnehmer anzusehen. Der Kläger habe
grob fahrlässig unrichtige bzw unvollständige Angaben gemacht und zumindest grob fahrlässig nicht gewusst, dass
ihm Alg nicht zustehe.
Die beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegte Berufung hat der Kläger damit begründet, M. hätte - ggfs.
im Rechtshilfeverfahren - vernommen werden müssen. Das Gericht habe den Inhalt der Klagebegründung nicht zur
Kenntnis genommen. Dies stelle einen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs dar. Er habe weder über den
Arbeitsort noch über die Arbeitszeit frei verfügen können, und den Konkursantrag der Firma C. habe er nur in
Vertretung unterschrieben. Unterlagen der Firmen C. und L. habe er nicht. Er sei lediglich kaufmännischer Angestellter
gewesen.
Der Kläger beantragt, in Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg (S 13 AL 38/99) vom 24.05.2000 den
Bescheid der Beklagten vom 02.09.1996 i.d.G. des Widerspruchsbescheides vom 10.12.1998 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Ausführungen des SG für zutreffend. Die Angaben des M. würden durch die Handelsregisterakten
bestätigt werden und hätten nur Indizcharakter. Eine persönliche Vernehmung des M. sei nicht erforderlich.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akte der Staatsanwaltschaft S.
zum Verfahren 33 JS 511/93 und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG
-) und auch begründet. Das Urteil des SG Nürnberg vom 24.05.2000 sowie die Bescheide vom 30.08.1996 und
02.09.1996 idG des Widerspruchsbescheides vom 10.12.1998 sind aufzuheben. Der Antrag des Klägers umfasst
dabei auch den Bescheid vom 30.08.1996 (§ 123 SGG). Die Beklagte kann die Bewilligung von Alg für die Zeit vom
06.03.1995 bis 31.08.1995 nicht zurücknehmen und die gewährten Leistungen (Alg, Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge) nicht zurückfordern.
Die angefochtenen Bescheide finden entgegen der Auffassung des SG und der Beklagten in § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz
3 Nr. 2 bzw 3, Abs. 4 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) keine Rechtsgrundlage. Nach § 45 Abs. 1
SGB X kann ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat
(begünstigender Verwaltungsakt; hier: Bescheid vom 24.03.1995), ganz oder teilweise, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, soweit der
Verwaltungsakt rechtswidrig ist und auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in
wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) oder der Begünstigte die
Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3
Nr. 3 HS 1 SGB X). Nur in den Fällen des Abs. 2 Satz 3 des § 45 wird der Verwaltungsakt m.W. für die Vergangenheit
zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X).
Unabhängig davon, ob ein Beschäftigungsverhältnis zur Firma C. bestanden hat oder ob der Kläger faktisch deren
Geschäftsführer gewesen ist bzw. deren Geschicke geleitet und somit nicht in einem Beschäftigungsverhältnis
gemäß § 168 Arbeitsförderungsgesetz - AFG - gestanden hat, konnte die Beklagte die Bewilligung des Alg nicht für
die Vergangenheit zurücknehmen, denn der Kläger hat weder vorsätzlich noch grob fahrlässig in wesentlicher
Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Die Unterschrift auf der Arbeitsbescheinigung stammt
nicht vom Kläger. Auch die Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben kann ihm nicht eindeutig zugeordnet werden.
Die Angaben des Klägers im Antrag auf Alg vom 13.01.1995, auf die er sich in seinem Antrag auf Weiterzahlung ab
06.03.1995 bezieht, sind in Hinblick auf die gestellten Fragen zutreffend. Der Kläger war als Organisationsleiter der
Firma C. tätig. Auf eine selbständige Tätigkeit in der Zeit von 1988 bis 1994 wies der Kläger unter Pkt. 6 b des
Antrages hin. Es liegen somit allenfalls widersprüchliche Angaben vor, die von der Beklagten aber hätten aufgeklärt
werden müssen (§ 20 SGB X). Welche Stellung der Kläger tatsächlich in der Firma C. inne hatte, war von ihm nicht
erfragt worden. Eine Pflicht, aus freien Stücken die Tätigkeitsart genauer zu beschreiben, besteht nicht. Insbesondere
wird im Antrag ausgeführt, das letzte Beschäftigungsverhältnis sei stets einzutragen. Dies hat der Kläger getan. Die
rechtliche Beurteilung, die aus einer solchen Angabe abzuleiten ist, hat der Kläger nicht zu treffen. Es ist somit aus
den vorliegenden Akten und Unterlagen nicht zu entnehmen, worin die falsche oder unrichtige, ggfs. auch
unvollständige Angabe des Kläger liegt. Der Kläger hat den Fragebogen entsprechend seines formell vorliegenden
Vertragsverhältnisses mit der Firma C. ausgefüllt. Dass er einen Angestelltenvertrag mit der Firma C. abgeschlossen
hat, wird nicht bestritten. Im Handelsregister war er nicht als Geschäftsführer für die Firma C. eingetragen. Somit hat
der Kläger keine in wesentlicher Beziehung unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht, sondern nur im
Tatsächlichen zutreffende Angaben gemacht.
Es ist ihm auch nicht nachweisbar, dass er die Rechtswidrigkeit der Leistung von Alg kannte oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in
besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr 3 HS 2 SGB X). Die erforderliche Sorgfalt in
besonders schwerem Maße verletzt, wer ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet,
was im gegebenen Fall jeden hätte einleuchten müssen (vgl. BayLSG, Urteil vom 10.12.2002 - L 10 AL 93/99 - und
vom 24.07.2003 - L 10 AL 69/01). Nachdem der Kläger einen Angestelltenvertrag mit der Firma C. geschlossen hatte
und auch Beiträge zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung entrichtet worden sind, bestand für ihn
zunächst kein Anlass an seiner Versicherteneigenschaft zu zweifeln. Insbesondere aber kann er nicht durch
einfachste, ganz naheliegende Überlegungen zu dem Schluss kommen, dass ihm Leistungen der Beklagten nicht
zustehen. Hierzu bedarf es, wie bereits aus den Bescheiden, dem Widerspruchsbescheid und dem sozialgerichtlichen
Urteil zu entnehmen ist, schwieriger rechtlicher Überlegungen, die von einem Laien nicht erwartet werden können.
Selbst wenn das Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der Firma C. bewusst gestaltet worden war, um
Versicherungsleistungen zu erhalten, ergibt sich nicht aufgrund einfachster Überlegungen, dass dieser nach dem
Gesetz zulässige Versuch misslungen sei. Es liegen daher auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3
SGB X nicht vor. Da der Kläger auch den begünstigenden Verwaltungsakt weder durch arglistige Täuschung noch
durch Drohung oder Bestechung erwirkt hat (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 SGB X), ist im vorliegenden Rechtsstreit eine
Rücknahme für die Vergangenheit - und allein diese steht hier in Streit - nicht möglich, unabhängig davon, ob die
Bewilligung von Alg ab 06.03.1995 zu Recht oder zu Unrecht erfolgte.
Nach alledem ist das Urteil des SG Nürnberg sowie die Bescheide vom 30.08.1996 und 02.09.1996 i.d.G. des
Widerspruchsbescheides vom 12.10.1998 aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.