Urteil des LSG Bayern vom 25.04.2006

LSG Bayern: arbeitsentgelt, vergleichbare leistung, trinkgeld, chefarzt, form, vergütung, steuer, mitarbeiterbeteiligung, sozialversicherung, rechtsgrundlage

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.04.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 47 KR 814/02
Bayerisches Landessozialgericht L 5 KR 4/05
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. November 2004 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob Leistungen aus einem privatärztlichen Liquidationspool beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind.
1.
Die 1960 geborene Klägerin ist bei dem Beigeladenen zu 2) beschäftigt als medizinisch technische Assistentin im
Laborbereich der Medizinischen Innenstadtklinik M ... Dort wird sie auch tätig, wenn der jeweilige Chefarzt bzw.
Ordinarius privatärztliche Leistungen erbringt. Dieser führt Teile der darauf beruhenden privatärztlichen Liquidation in
einen Pool ab, aus welchem die Beschäftigten der Klinik Beteiligungen erhalten. Die Leistungen aus diesem
Liquidationspool rechnet der Beigeladene zu 2) dergestalt ab, dass er die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur
Sozialversicherung abführt und die verbleibenden Nettobeträge den Beschäftigten auskehrt.
Am 16.10.2001 begehrte die Klägerin von der Beklagten als zuständiger Einzugsstelle die Feststellung, dass die aus
der Poolbeteiligung für das Jahr 1999 an sie gezahlte Leistung von 2.800,00 DM 1. nicht als beitragspflichtiges
Arbeitsentgelt zu behandeln sei, hilfsweise 2. im Falle der Beitragspflichtigkeit die Arbeitgeberanteile vom
Beigeladenen zu 2) selbst zu tragen sein müssten.
Sie machte geltend, die Unterstützung des jeweiligen Chefarztes bzw. Ordinarius bei dessen privatärztlicher Tätigkeit
erfolge nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, das nur mit dem Beigeladenen zu 2) bestehe. Die Leistungen des
Chefarztes bzw. Ordinarius seien somit Zuwendungen Dritter und kein Arbeitsentgelt. Zumindest handele es sich um
Trinkgeld oder eine als Trinkgeld einzuordnende Leistung, so dass DM 2.400,00/Jahr steuer- und
sozialversicherungsfrei seien. Hilfsweise sei zu berücksichtigen, dass der Beigeladene zu 2) den von ihm zu
tragenden Arbeitgeberanteil nicht zu Lasten der Klägerin aus der Poolbeteiligung abziehen dürfe.
Mit Bescheid vom 26.11.2001 lehnte die Beklagte dieses Begehren ab, weil die Leistungen aus der Poolbeteiligung
steuerpflichtiges Arbeitsentgelt, wenn auch von Dritten gezahlt, seien. Davon seien Arbeitnehmer- und
Arbeitgeberanteil abzuführen, weil der Beigeladene zu 2) nicht aus eigenen Mitteln den Liquidationspool erhöhen
müsse, um daraus dann den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Ein dagegen
erhobener Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 21.08.2002).
2.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München hat die Klägerin geltend gemacht, die Leistungen
aus dem Liquidationspool seien nicht Arbeitsentgelt, sondern Schenkungen des jeweiligen Chefarztes bzw.
Ordinarius. Selbst falls Arbeitsentgelt anzunehmen sei, wäre die Leistung als Trinkgeld zu qualifizieren, welches im
Rahmen des Einkommensteuergesetzes steuer- und damit auch beitragsfrei sei. Denn der jeweilige Chefarzt bzw.
Ordinarius sei nicht Arbeitgeber der Klägerin, zudem bestehe zur Mitarbeiterbeteiligung aus dem Liquidationspool für
das nichtärztliche Personal keine gesetzliche und auch keine vertragliche Regelung.
Das Sozialgericht hat im Einvernehmen mit den Beteiligten die Klage in zwei Verfahren getrennt, die Frage der
Berechtigung zum Abzug des Arbeitgeberanteiles zu Lasten des Liquidationspools als eigenständiges Verfahren
behandelt und aufgrund übereinstimmender Anträge der Beteiligten zum Ruhen gebracht.
Mit Urteil vom 23.11.2004 hat das Sozialgericht die Klage im noch anhängigen Umfange abgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, die Leistungen aus den Poolbeteiligungen seien auch für nichtärztliches Personal
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Dazu zählten auch Zuwendungen eines Dritten, denn es handele sich um eine
zusätzliche Form der Vergütung für geleistete Arbeit, welche ohne das zugrundeliegende Beschäftigungsverhältnis mit
dem Beigeladenen zu 2) nicht denkbar wäre. Zwar bestehe für die Beteiligung am Liquidationspool keine gesetzliche
und auch keine vertragliche Grundlage und auch der betroffene Chefarzt/ Ordinarius habe bestätigt, dass kein
Rechtsanspruch auf die Mitarbeiterbeteiligung für das nichtärztliche Personal bestehe. Arbeitsentgelte aus einem
Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne lägen aber auch dann vor, wenn insoweit kein
Rechtsanspruch und kein direkter Zusammenhang mit diesem bestehe. Es reiche aus, dass ein mittelbarer
Zusammenhang mit der geschuldeten Arbeitsleistung deshalb bestehe, weil die Zahlungen aus dem Pool
Leistungsanreize für besonderes Engagement seien und die Klägerin eine Gegenleistung insofern erbracht habe, als
sie außergewöhnliches Engagement bei der Restrukturierung des Laborbereiches zu einem Zentrallabor gezeigt habe.
Es liege keine Trinkgeldzahlung vor, eine willkürliche Ungleichbehandlung mit der Regelung für Trinkgelder z.B. im
Kellner- oder Taxibereich bestehe nicht.
3.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und geltend gemacht, zwischen dem Arbeitsverhältnis mit dem
Beigeladenen zu 2) und den Liquidationsleistungen des Chefarztes/Ordinarius habe das Sozialgericht nicht
hinreichend unterschieden. Im Übrigen hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt, insbesondere, dass die
Leistung als Trinkgeld zu behandeln sei.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.11.2004 sowie den Bescheid der Beklagten
vom 26.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2002 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, festzustellen, dass die Leistung aus der Poolverteiligung für das Jahr 1999 in Höhe von DM 2.800,00 kein
beitragspflichtiges Entgelt darstellt.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.11.2004
zurückzuweisen.
Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben sich dem Antrag der Beklagten angeschlossen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2006 waren die Verwaltungsakten der
Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge einschließlich des ruhenden Verfahrens S 47 KR
381/04 (Sozialgericht München) wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151, 153 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber nicht
begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 26.11.2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 21.08.2002 nur insoweit, als dort die Beklagte das Begehren der Klägerin vom
16.10.2001 zurückgewiesen hat, den Betrag von DM 2.800,00 aus der Liquidationsbeteiligung für das Jahr 1999 als
nicht zu verbeitragende Leistung zu qualifizieren. Nicht Gegenstand ist wegen des verfahrensrechtlichen Vorgehens
des Sozialgerichts München im Einverständnis mit den Beteiligten die Frage, ob der Beigeladene zu 2) den auf ihn
entfallenden Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag von der Liquidationsbeteiligung abziehen darf.
Die somit zu entscheidende Frage hat das Sozialgericht München zutreffend beurteilt, so dass die Berufung der
Klägerin ohne Erfolg bleibt.
1.
Rechtsgrundlage der streitigen Entscheidung ist zunächst § 28h Abs.2 SGB IV, welche die Beklagte als Einzugstelle
zur Entscheidung über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der gesamten Sozialversicherung einschließlich
dem Recht der Arbeitsförderung ermächtigt. Zu verbeitragendes Arbeitsentgelt sind gem. § 14 SGB IV alle laufenden
oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht,
unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im
Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Gemäß § 17 SGB IV in Verbindung mit der danach erlassenen
Arbeitsentgeltverordnung ist auf eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts
zu achten.
2.
In Würdigung des Akteninhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergibt sich zur Überzeugung des Senates, dass
die Klägerin die streitige Leistung aus dem privatärztlichen Liquidationspool für das Jahr 1999 ohne das
Beschäftigungsverhältnis mit dem Beigeladenen zu 2) nicht erhalten hätte. Die Klägerin ist als medizinisch-technische
Assistentin in der Innenstadtklinik der L.-Univeristät in M. beschäftigt. Dort erledigt sie alle Aufgaben, die im Bereich
des Labors bzw. zwischenzeitlich im Bereich des Zentrallabors anfallen. Dazu zählen auch diejenigen Laborarbeiten,
die darauf zurückzuführen sind, dass der jeweilige Chefarzt bzw. Ordinarius nicht nur Leistungen der Innenstadtklinik
erbringt, sondern auch privatärztlich tätig sein darf und tätig ist, wobei er diese Leistungen selbst abrechnet, liquidiert
und die entsprechende Vergütung erhält.
Die in diesem Zusammenhang früher übliche Vorgehensweise, dem jeweiligen Chefarzt bzw. Ordinarius die gesamte
privatärztliche Vergütung zu belassen, wurde aus mehreren Gesichtspunkten nicht mehr aufrecht erhalten. Zum einen
werden diese Leistungen mit Hilfe der vom Steuerzahler finanzierten Klinikeinrichtungen erbracht, zum anderen
ergeben sich daraus finanzielle Vorteile gegenüber niedergelassenen Ärzten, welche ihre Praxiseinrichtungen selbst
finanzieren müssen und schließlich erschien es auch arbeitsrechtlich angeraten, zusätzliche Leistungen auch
zusätzlich zu vergüten. Aus ökonomischen, abrechnungstechnischen und abwicklungspraktischen Gründen wurde
deshalb die sogenannte Poolbeteiligung eingeführt, welche für das ärztliche Personal verpflichtend in Art.8a
Bayerisches Hochschullehrergesetz geregelt ist, während Abs.1 Satz 3 dieser Vorschrift es der Entscheidung des
Liquidationsberechtigten überlässt, das nichtärztliche Personal zu beteiligen oder nicht.
Dementsprechend lagen der strittigen Leistung an die Klägerin aus dem Liquidationspool 1999 weder arbeitsrechtliche
noch gesetzliche noch sonstige verbindliche Regelungen oder Absprachen zugrunde. Gleichwohl handelt es sich bei
dieser Zahlung um Arbeitsentgelt, weil - wie vom SG zutreffend ausgeführt, worauf der Senat gem. § 153 Abs.2 SGG
Bezug nimmt - die Zahlung ohne das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin mit dem Beigeladenen zu 2) nicht denkbar
wäre. Wie von der Klinikleitung bestätigt, handelt es sich insoweit um eine Anerkennungszahlung für besonderen
Einsatz der Klägerin im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Zentrallabors. Ohne ihre Leistungen und ihren
Einsatz als beschäftigte MTA im vorgegebenen Arbeitsbereich und am vorgegebenen Arbeitsort wäre die Zahlung
nicht erfolgt. Dabei macht es nach § 14 Abs.1 SGB IV ausdrücklich keinen Unterschied, dass die Zahlung nur im
mittelbaren Zusammenhang mit der Beschäftigung durch den liquidationsberechtigten Arzt erfolgt ist.
Insoweit nimmt der Senat auch Bezug auf das in einem Parallelverfahren ergangene Urteil des Bundesarbeitsgerichts
vom 28. September 2005 - 5 AZR 408/04 -, welches die Tatsache einer Arbeitsvergütung seiner Entscheidung
zugrunde gelegt hat.
Schließlich sind die Leistungen aus dem Liquidationspool nicht als Trinkgeld oder als ähnliche vergleichbare Leistung
zu qualifizieren. Trinkgelder werden - wie vom SG zutreffend ausgeführt (§ 153 Abs.2 SGG) - regelmäßig vom
Endkunden gezahlt, d.h. auf das streitige Verhältnis angewendet, insbesondere von den Patienten an Stations- oder
anderes behandelndes Personal. Im Übrigen widersprechen auch Höhe und betroffener Zeitraum einer Einordnung als
Trinkgeld ebenso wie die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit zur Beteiligung des nichtärztlichen Personals am
Liquidationspool nach dem Bayerischen Hochschullehrergesetz.
Die Berufung war deshalb in vollem Umfange zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 SGG).