Urteil des LSG Bayern vom 28.11.2001

LSG Bayern: zumutbare tätigkeit, wesentliche veränderung, erwerbsfähigkeit, ausbildung, operation, ausschluss, chefarzt, krankheitswert, plattenlegergewerbe, zeitrente

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 28.11.2001 (rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 5 RJ 558/97
Bayerisches Landessozialgericht L 16 RJ 669/99
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 06.10.1999 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 01.04.1997. Der am 1957
geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt; er war zunächst drei Jahre als Sägewerksarbeiter tätig. Nach einem
Anlernverhältnis zum Fliesenleger 1973/74 war er bis 1987 als Fliesenlegerhelfer tätig. Es folgte 1989 eine
dreimonatige Tätigkeit als Omnibusfahrer und vom 03.09. bis 10.12.1991 erneut eine Tätigkeit als
Fliesenlegerfachwerker. Diese Tätigkeit wurde nach der Berufsgruppe VI der Lohntafel für das Bayer. Fliesen- und
Plattenlegergewerbe entlohnt. Die Beklagte gewährte dem Kläger wegen eines Zustands nach operativ behandelten
Aortenaneurysma und auch Aortenklappenersatz und einer erneut anstehenden Herzoperation ausgehend vom
Versicherungsfall am 15.05.1994 Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit bis 30.09.1996. Sie verlängerte die Zeitrente bis
31.03.1997 wegen noch nicht ausreichender Erholung von der Operation im Januar 1996. Seither bezieht der Kläger
Sozialhilfe und zeitweise Arbeitslosenhilfe. Auf den Weitergewährungsantrag vom 30.12.1996 veranlasste die
Beklagte eine Begutachtung durch den Neurologen und Psychiater Dr.S. und den Internisten Dr.G ... Während Dr.S.
nur noch einfache, leicht überschaubare Tätigkeiten ohne Absturzgefährdung und ohne Akkord, Schicht und
Nachdienst für zumutbar hielt, sah Dr.G. die kardiale Leistungsfähigkeit noch für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
als gegeben an. Gestützt hierauf und auf die Stellungnahme ihres beratenden Arztes lehnte die Beklagte den
Weitergewährungsantrag am 14.04.1997 ab. Der Widerspruch wurde am 06.08.1997 zurückgewiesen. Die
Klageerhebung erfolgte unter Vorlage eines orthopädischen Attestes vom 04.09.1997, wonach der Kläger
erwerbsunfähig ist. konstatierte in seinem Gutachten vom 22.07.1998 nach ambulanter Untersuchung ein gutes
Ergebnis der zweiten Herzoperation im Jahr 1996. Er hielt nur leichte Arbeiten ohne Akkord, Nacht- und
Schichtbetrieb, ohne Absturzgefahr und nicht an ungeschützten Maschinen für zumutbar. Die Anpassungs- und
Umstellungsfähigkeit hielt er für gegeben. Dem schloss sich der zweite Sachverständige, der Neurologe und
Psychiater Dr.G. in seinem Gutachten vom 01.09.1998, ebenfalls nach ambulanter Untersuchung, an. Seines
Erachtens sind die bestehenden psychischen Auffälligkeiten ohne gravierenden Krankheitswert, so dass
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit von daher nicht gegeben sind. Ein weiteres Gutachten erstellte der Orthopäde
Dr.S. am 16.11.1998. Auf diesem Fachgebiet liegen nach seiner Feststellung ein Bandscheibensyndrom der
Lendenwirbelsäule mit Muskelreizerscheinungen, eine beginnende Gonarthrose links mit Außenbandlockerung, eine
Periarthropathie der linken Schulter mit geringer Instabilität und der Verlust der Endglieder von Ring- und Mittelfinger
an der rechten Hand vor. Ausgeschlossen seien daher einseitige Körperhaltung, Heben und Tragen schwerer Lasten,
beidhändige Arbeiten über Kopf, häufiges Knien und Leiternsteigen. Leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten
seien vollschichtig zumutbar. Gestützt auf die genannten Gutachten wies das Sozialgericht die Klage am 06.10.1999
ab. Der Kläger genieße keinen Berufsschutz als Facharbeiter und habe offensichtlich kein Interesse an einer
Wiedereingliederung. Gegen das am 06.12.1999 zugestellte Urteil legte der Kläger am 27.12.1999 Berufung ein. Der
Senat holte Befundberichte der behandelnden Ärzte ein und zog die Schwerbehindertenakten und die Leistungsakte
des Arbeitsamts bei. Der GdB beträgt seit 01.02.1994 60 v.H. Im Auftrag des Gerichts erstellte der Chirurg Prof.Dr.N.
, Chefarzt im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Regensburg am 04.12.2000 nach ambulanter Untersuchung ein
Gutachten. Danach ist gegenüber der Untersuchung durch Dr.S. keine wesentliche Veränderung eingetreten. Der
Sachverständige hielt mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung auf ebener Unterlage ohne Akkord und
Fließbandarbeiten für vollschichtig zumutbar. Auch ausgeschlossen seien Zwangshaltungen in Bücken, Arbeiten auf
Leitern und Gerüsten, bei Kälte, starken Temperaturschwankungen, in Zugluft und Nässe. Er bejahte die volle
Gebrauchsfähigkeit der Hände und verneinte eine Einschränkung der Wegestrecke. Aus kardiologischer Sicht wurde
der Kläger von Prof.N. , Chefarzt der kardiologischen Klinik im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Regensburg am
19.03.2001 nach ambulanter Untersuchung begutachtet. Der Sachverständige beschrieb eine Normalfunktion der
prothetischen Herzklappe trotz kleinen paravalvolären Lecks. Als zusätzliche Leistungseinschränkungen nannte er
unter Berücksichtigung der Antikoagulation mit Markumar leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne hohen Zeitdruck
und erhöhtes Verletzungspotential. Weitere Gutachten hielt er nicht für notwendig. Von Klägerseite wurde eingewandt,
die Frage der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen sei von den Sachverständigen nicht
beantwortet, zumal der Kläger bei vorhandenem Leck wieder mit einer Operation rechnen müsse, was ihn enorm
psychisch belaste. Demgegenüber hielt der beratende Arzt der Beklagten die Gutachten für schlüssig und den
Einwand für nicht berechtigt.
Der Kläger beantragt: 1. Das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 06.10.1999 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte
wird verurteilt, unter Aufhebung des Bescheids vom 14.04.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
06.08.1997 dem Kläger Erwerbs-, hilfsweise Berufsunfähigkeitsrente ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird der Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Regensburg, der
Berufungsakten, der Schwerbehindertenakten sowie der Akten des Arbeitsamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil
des SG Regensburg vom 06.10.1999 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom
14.04.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.08.1997. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 31.03.1997 hinaus. Er ist weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig.
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs.2 SGB VI in der bis 31.12.2000 maßgebenden Fassung Versicherte, deren
Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und
seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken
ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle
Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des
Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen
Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben
kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Zwar ist das Leistungsvermögen des Klägers
soweit beeinträchtigt, dass er seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Fliesenlegerfachwerker nicht mehr ausüben kann.
Sein Restleistungsvermögen ist jedoch der Gestalt, dass er noch zumutbar auf eine andere Tätigkeit verwiesen
werden kann.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs.
Um diese zu beurteilen, hat das Bundessozialgericht die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Ausgehend
von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, werden die Gruppen
durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters,
des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des
angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des
ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG-Entscheidungen in SozR 2200 § 1246 RVO Nr.138 und 140).
Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufes in dieses Mehrstufenschema ist die Qualität der
verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Dem
Versicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nächst niedrigere Gruppe zumutbar
(ständige Rechtsprechung, u.a. in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5).
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit des Klägers ist die überwiegend ausgeübte Tätigkeit als
Fliesenlegerhelfer. Als Omnibusfahrer war er vom 03.04.1989 bis 16.06.1989 nur aushilfsweise tätig. Der Kläger, der
sich selbst wiederholt als Fliesenlegerhelfer bezeichnet hat, ist nach seinen eigenen Angaben von 1973 bis 1974 als
Fliesenleger angelernt worden. Die tarifliche Einstufung durch den letzten Arbeitgeber, der den Kläger zwischen 1975
und Ende 1991 wiederholt beschäftigt hat, enthält keinen Anhaltspunkt dafür, den Kläger in die Gruppe der gehobenen
Angelernten einzustufen. Als Fliesenlegerfachwerker war der Kläger nämlich in die Berufsgruppe VI der Lohntafel
1990/91 für das bayerische Fliesen- und Plattenlegergewerbe eingestuft. Diese Tariflohngruppe befindet sich unterhalb
der Tariflohngruppe IV, die dem gehobenen Baufacharbeiter vorbehalten ist, und unterhalb der Lohngruppe III/1 bis
III/3, in die der gelernte Fliesenleger als Spezialbaufacharbeiter eingruppiert wird. Als Angelernter im unteren Bereich
ist der Kläger auf alle ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar.
Das beim Kläger vorhandene Restleistungsvermögen reicht auch aus, derartige Tätigkeiten zu verrichten. Mit dieser
Beurteilung stützt sich der Senat auf die überzeugenden und ausführlichen Gutachten der gerichtlich bestellten
Sachverständigen, die die zahlreich vorhandenen Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und ihre Beurteilung schlüssig
begründet haben. Auf Grund ihrer hohen fachlichen Kompetenz verfügen sie sowohl über die erforderlichen Kenntnisse
als auch über die praktische Erfahrung, um sämtliche hier in Betracht kommenden gesundheitlichen Störungen
medizinisch zutreffend einzuordnen und ihre Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit des Klägers im allgemeinen
Erwerbsleben sachgerecht zu beurteilen. Mit ihrer Würdigung befinden sich die Doktoren N. und N. in
Übereinstimmung mit den Doktoren A. , G. und S. , die den Kläger im Auftrag des SG untersucht haben. Schließlich
kamen auch die von der Beklagten gehörten Sachverständigen S. und G. zum Ergebnis einer vollschichtigen
Leistungsfähigkeit. Auch der GdB nach dem Schwerbehindertengesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass das
Leistungsvermögen des Klägers völlig aufgehoben ist, wie dies vom Kläger behauptet wird. Ein seiner Ansicht
entsprechendes ärztliches Attest eines behandelnden Arztes datiert aus dem Jahr 1997. Wenn vom
Klägerbevollmächtigten die mangelnde Auseinandersetzung der Sachverständigen mit einer Summierung von
Leistungseinschränkungen bemängelt wird, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich dabei um keine medizinische
Frage handelt. Die zu fordernde medinzische Sachverhaltsaufklärung ist umfassend erfolgt.
Im Vordergrund des Leidenszustands steht zweifellos der Zustand nach traumatisch bedingtem Aneurysma der Aorta
ascendens im Jahr 1987. Wegen eines partiellen Klappenausrisses der 1989 eingesetzten künstlichen Aortenklappe
wurde diese 1996 durch eine erneute Implantation eines klappentragenden Conduits ersetzt. Im Zusammenhang mit
dieser Operation wurde bis 31.03.1997 Zeitrente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt. Seither liegt jedoch eine normale
Funktion der künstlichen Aortenklappe vor. Die geringe Aortenklappeninsuffizienz infolge eines paravalvolären Lecks
ist ohne weitere Bedeutung für die körperliche Belastbarkeit. Die mit der Kunstklappe verbundene chronische
geringgradige Hämolyse hat weder eine Anämie noch einen manifesten Eisenmangel zur Folge. Trotz Vorliegens von
Risikofaktoren ergaben sich auch keine Hinweise für eine koronare Herzerkrankung. Eine Herzinsuffizienz liegt nicht
vor.
Bei der Untersuchung der Lunge konnte keine schwerwiegende anatomische oder funktionelle Veränderung
nachgewiesen werden. Es besteht lediglich eine geringgradige restriktive Ventilationsstörung. Ein zwischenzeitlich
gastroskopisch nachgewiesenes Magengeschwür ist ausgeheilt.
Die seit 1997 bestehenden kardio-pulmonalen Veränderungen bedingen, dass der Kläger nur noch leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten ausüben kann. Aus kardiologischer Sicht sind Arbeiten unter hohem Zeitdruck, generell
auch Arbeiten am Fließband und Akkordarbeiten zu vermeiden. Weil die Einnahme von Markumar als wirksames
blutgeringungshemmendes Mittel nach Herzklappenersatz mittels einer mechanischen Prothese notwendig ist, sind
Tätigkeiten mit erhöhtem Verletzungspotenzial wie auf Treppen, Leitern und Gerüsten oder an gefährlichen
Maschinen, nicht zumutbar. Zusätzliche Arbeitspausen sind bei einer vollschichtigen Tätigkeit jedoch nicht notwendig.
Weitere Leistungseinschränkungen ergeben sich aus Gesundheitsstörungen auf orthopädischem bzw. chirurgischem
Gebiet. Nachgewiesen sind mäßiggradige degenerative Veränderungen der unteren Brustwirbelsäule und der
Lendenwirbelsäule mit Aufbrauch des Bandscheibenraums L 5/S 1 und osteophytären Ausziehungen. Die
Veränderungen an der Halswirbelsäule sind leichtgradig. Nach einem in guter Stellung verheilten Schlüsselbeinbruch
leidet der Kläger subjektiv unter Beschwerden des linken Schultergelenks. Leistungseinschränkend wirkt sich auch
eine posterolaterale Instabilität des linken Kniegelenks nach Außenbandruptur und Bandersatzplastik aus. An beiden
Kniegelenken ist eine beginnende Arthrose feststellbar. Schließlich hat der Kläger 1976 die Endglieder der Finger 3
und 4 rechts verloren.
Die Gesundheitsstörungen an Wirbelsäule und Extremitäten haben zur Folge, dass dem Kläger nur noch Arbeiten mit
wechselnder Körperhaltung zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zumutbar sind. Auch sollten Arbeiten auf unebener
Unterlage, wie z.B. auf Baustellen, vermieden werden. Arbeiten mit Zwangshaltungen im Bücken sind nicht mehr
möglich. Auch sind Arbeiten bei Kälte, starken Temperaturschwankungen, in Zugluft und Nässe nicht mehr zumutbar.
Wichtig ist, dass trotz der Amputation der Endglieder D 3 und D 4 rechts wegen der langjährigen Anpassung und
Gewöhnung Arbeiten möglich sind, die die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände voraussetzen. Auch sind die üblichen
Anmarschwege von und zur Arbeitstätte nicht eingeschränkt.
Auf nervenärztlichem Gebiet liegen charakterliche Auffälligkeiten und mäßiggradig ausgeprägte reaktive depressive
Störungen vor. Die psychischen Auffälligkeiten haben jedoch insgesamt keinen gravierenden Krankheitswert. Der
Kläger ist auch nicht in nervenärztlicher Behandlung.
Zusammenfassend kann der Kläger also noch leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung zu
ebener Erde ohne ungünstige klimatische Verhältnisse vollschichtig erbringen. Ausgeschlossen sind hoher Zeitdruck,
Fließband- und Akkordarbeit. Bei diesem Restleistungsvermögen bestehen keine ernsten Zweifel daran, dass der
Kläger in einem Betrieb einsetzbar ist. Das Restleistungsvermögen des Klägers erlaubt nämlich körperliche
Verrichtungen, wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken usw.,
Tätigkeiten also, die in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen.
Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten ist dem Kläger keine Tätigkeit konkret zu benennen, die er noch
auszuüben vermag, um seine Erwerbsfähigkeit bejahen zu können. Die konkrete Benennung ist nur dann notwendig,
wenn beim Versicherten eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische
Leistungsbehinderung vorliegt (BSGE vom 19.08.1997 in SozR 3-2200 § 1247 Nr.23 m.w.N. und BSGE vom
11.05.1999 in SozR 3-2600 § 43 Nr.21). Eine derartige Einschränkung liegt nur vor, wenn die Fähigkeit des
Versicherten, zumindest körperlich leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten, zusätzlich in erheblichem Umfang
eingeschränkt ist. Das Leistungsvermögen des Klägers ist schon gar nicht auf lediglich körperlich leichte Tätigkeiten
beschränkt. Ihm sind noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar. Darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte
für eine schwere spezifische Leistungsbehinderung wie Einarmigkeit oder Einäugigkeit (BSGE vom 27.04.1982 in
SozR 2200 § 1246 RVO Nr.90) oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Die qualitativen
Leistungseinschränkungen des Kläger haben keine Benennungspflicht zur Folge, weil sie das typische
Betätigungsfeld leichter körperlicher Arbeit nicht weiter nennenswert einschränken. Wie der Große Senat des
Bundessozialgerichts in seinem Beschluss vom 19.12.1996 (SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr.8) dargelegt hat, ist der
Ausschluss von Tätigkeiten in einförmiger Körperhaltung, in Nässe oder Kälte oder mit häufigem Bücken ebenso
wenig relevant wie der Ausschluss von Tätigkeiten, die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind, die im Akkord
und an laufenden Maschinen zu erbringen sind. Entscheidend ist, dass der Kläger die zumutbaren Vollzeittätigkeiten
noch unter den in den Betrieben üblichen Bedingungen ausüben kann, entsprechende Arbeitsplätze aufsuchen kann
und er für neue Tätigkeiten noch ausreichend umstellungs- und anpassungsfähig ist. Angesichts der vollen
Gebrauchsfähigkeit beider Hände, dem uneingeschränkten Seh- und ausreichendem Hörvermögen und der
ausreichenden Belastbarkeit von Wirbelsäule und unteren Extremitäten bestehen keine Zweifel daran, dass der Kläger
sein Restleistungsvermögen wirtschaftlich verwerten kann. Als ungewöhnliche Leistungseinschränkungen verbleiben
der Ausschluss von Tätigkeiten auf Treppen, Leitern und Gerüsten und unter ungünstigen klimatischen Verhältnissen.
Weil aber die Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen von Anzahl, Art und Umfang der beim
Versicherten bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen abhängig ist, reichen die genannten
Beschränkungen nicht aus, die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit zu fordern. Im Übrigen könnte der
Kläger durchaus noch als Pförtner tätig sein. Auf eine entsprechende Tätigkeit hat ihn das Arbeitsamt verwiesen.
Sicherlich ist der Kläger angesichts der langjährigen Arbeitslosigkeit schwer vermittelbar. Wie der Große Senat des
Bundessozialgerichts jedoch am 19.12.1996 (SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr.8) entschieden hat, sind die Fallgruppen,
bei denen das BSG in der Rentenversicherung bisher die erhebliche Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarkts
angenommen hat, nicht mit Rücksicht auf ältere arbeitslose ungelernte Versicherte oder ältere arbeitslose angelernte
Versicherte des unteren Bereichs zu erweitern, die vollschichtig nur noch körperlich leichte Arbeit mit weiteren
Einschränkungen verrichten können. Die Rechtsprechung geht generell davon aus, dass es für Vollzeittätigkeiten
Arbeitsplätze in ausreichendem Umfang gibt und der Arbeitsmarkt für den Versicherten offen ist, sodass eine
diesbezügliche Prüfung im Einzelfall regelmäßig nicht vorgenommen zu werden braucht.
Mit der Ablehnung eines Anspruchs auf Berufsunfähigkeitsrente steht auch fest, dass die strengeren
Voraussetzungen für die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente gemäß § 44 SGB VI nicht erfüllt sind. Denn der
Kläger ist nicht infolge von Krankheit gehindert, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und
dadurch mehr als geringfügige Einkünfte zu erzielen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.