Urteil des LSG Bayern vom 16.10.2003

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 16.10.2003 (rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 10 AL 129/96
Bayerisches Landessozialgericht L 10 AL 122/01
I. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.02.2001 sowie der
Bescheid vom 07.02.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.1996 aufgehoben. Die Beklagte hat
dem Kläger auf den Antrag vom 19.10.1995 Arbeitslosengeld dem Grunde nach zu gewähren. II. Die Beklagte hat
dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger bei der Firma Industriewerke S. GmbH & Co KG (im Folgenden: I.-KG) in einer die
Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden und Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) ab 19.10.1995 hat.
Der 1956 geborene Kläger absolvierte eine Maschinenbaulehre und arbeitete anschließend als Technischer
Angestellter. Seit 01.09.1983 war er als solcher in der I.-KG tätig. Die I.-KG bestand aus der Komplementärin
Verwaltungs-GmbH Industriewerke S. (im Folgenden: Verwaltungs-GmbH) und der Mutter des Klägers als einziger
Kommanditistin. Am 06.06.1995 wurde das Konkursverfahren über die I.-KG eröffnet.
Die Verwaltungs-GmbH bestand seit 17.02.1982. Gesellschafter waren der Kläger, seine Mutter (Kauffrau) und sein
inzwischen verstorbener Bruder (Kaufmann). Sie hatten jeweils eine Stammeinlage von 17.000,00 DM zu leisten. Zum
jeweils alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer - befreit vom Selbstkontrahierungsverbot - waren seit Juli 1984
der Kläger und sein Bruder bestellt worden. Gegenstand des Unternehmens war u.a. die Verwaltung/Geschäftsführung
und Vertretung der I.-KG.
Der Kläger war zudem noch im Rahmen der S. GmbH, später C. Vermarktungs-GmbH, als
alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer tätig.
Am 19.10.1995 beantragte der Kläger die Gewährung von Alg. Vom 01.09.1983 bis 23.03.1995 sei er als
Geschäftsführer der Verwaltungs-GmbH bezüglich Zeit, Ort und Art der Beschäftigung den Weisungen der
Gesellschafterversammlung unterworfen gewesen. Dieses Weisungsrecht sei durch die Gesellschafterversammlung
laufend ausgeübt worden. Vom Konkursverwalter sei ihm gekündigt worden.
Mit Bescheid vom "07.02.1995" - zutreffend 07.02.1996 - lehnte die Beklagte die Zahlung von Alg ab. Die hierfür
erforderliche Anwartschaftszeit sei nicht erfüllt, denn der Kläger habe innerhalb der Rahmenfrist nicht mindestens 360
Tage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, er sei seit 1983 technischer Angestellter der I.-
KG und als Geschäftsführer der Verwaltungs-GmbH (seit 1984) weisungsgebunden gewesen. Seine Lohn- und
Gehaltsansprüche gegen die I.-KG seien tarifgebunden gewesen. Als Angestellter der I.-KG habe er das normale
monatliche Gehalt bezogen und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt, als Geschäftsführer der Verwaltungs-
GmbH habe er 50,00 DM im Jahr verdient.
Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29.04.1996). Der Kläger habe zur I.-KG in keinem
abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden, zumal er für zwei weitere Firmen tätig gewesen sei, nämlich die
Firma S. und C ... Zudem sei es fraglich, ob er aufgrund der weiteren Tätigkeit in diesen Firmen überhaupt als
arbeitslos anzusehen sei.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben und beantragt, ihm unter Aufhebung der
erlassenen Bescheide Alg zu bewilligen. Er sei technischer Betriebsleiter gewesen, für Organisation, Kontrolle der
Arbeitsvorbereitung, Auftragsüberwachung, Organisation und Kontrolle der technischen Entwicklung zuständig
gewesen und habe im Bereich des technischen Kundendienstes unmittelbar mitgearbeitet. Arbeitszeit, Urlaub und
Gehalt hätten sich nach Tarifrecht gerichtet. Er sei als Arbeitnehmer der I.-KG anzusehen. Als Gesellschafter der
Verwaltungs-GmbH habe er Mehrheitsentscheidungen nicht verhindern können und das Direktionsrecht der
Gesellschafterversammlung sei bei mittäglichen und abendlichen Besprechungen im Familienkreis fast täglich
gegenüber den Geschäftsführern ausgeübt worden. Ein eigener Handlungsspielraum habe für den Geschäftsführer
nicht bestanden. Seine Tätigkeit bei der I.-KG sei vor und nach Gründung der Verwaltungs-GmbH identisch gewesen.
Die Geschäftsführerbestellung im Rahmen der Verwaltungs-GmbH habe allein der Regelung der Vertretung nach
außen gedient. Für seine Geschäftsführertätigkeit im Rahmen der GmbH habe er einen jährlichen Aufwendungsersatz
in Höhe von 50,00 DM erhalten. Er sei seit 1982 unverändert Arbeitnehmer der I.-KG gewesen. Ein schriftlicher
Arbeitsvertrag sei allerdings nicht geschlossen worden. Für die Firmen S. und C. sei er zeitlich und wirtschaftlich nur
in geringem Umfang tätig geworden.
Das Sozialgericht hat ein arbeitsgerichtliches Urteil vom 09.09.1996 - Az: 3 Ca 716/95 H - und Auszüge aus dem
Handelsregister zur Verwaltungs-GmbH und zur Firma S. sowie C. beigezogen. Mit Gerichtsbescheid vom 15.02.2001
hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger habe innerhalb der sich aus dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
ergebenden Dreijahresfrist nicht 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Er sei nicht gegen
Arbeitsentgelt beschäftigt gewesen. Der tatsächliche Einfluss des Klägers auf die Verwaltungs-GmbH sei größer
gewesen als der sich aus seiner Kapitalbeteiligung ergebende. Es habe sich bei der Verwaltungs-GmbH um eine
Familiengesellschaft mit den hierfür typischen Gegebenheiten gehandelt, wobei der Kläger als Geschäftsführer seine
Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten konnte. Sein Einfluss als Geschäftsführer in der Verwaltungs-GmbH und
überdies auch in der I.-KG sei so groß gewesen, dass seine anderweitige Tätigkeit in der I.-KG (Betriebsleiter) nicht
als fremdbestimmt angesehen werden könne. Er habe auch ein Unternehmensrisiko getragen, er habe nämlich zur
Sicherung von Arbeitsplätzen der I.-KG 230.000,00 DM angeboten und später auch tatsächlich gezahlt. Weder die
tatsächliche Leistung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung noch das arbeitsgerichtliche Urteil, das aus
formellen Gründen von einem Arbeitsvertrag zur I.-KG ausgegangen sei, könne zu einem anderen Ergebnis führen.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung hat der Kläger vorgetragen: Er sei
nicht Gesellschafter der I.-KG gewesen und an der Verwaltungs-GmbH nur zu 33 % beteiligt gewesen. Er habe in der
Verwaltungs-GmbH keine beherrschende Stellung inne gehabt. Seine Tätigkeit in der I.-KG sei fremdbestimmt und er
sei dort in den Betriebsablauf eingegliedert gewesen. Er habe weniger verdient als andere Betriebsleiter in der Firma
und sei diesen unterstellt gewesen. Die tatsächliche Entscheidungsgewalt bei der Verwaltungs-GmbH habe bei der
Mitgesellschafterin - seiner Mutter - gelegen, die auch alleinige Kommanditistin der I.-KG gewesen sei, bzw sein
inzwischen verstorbener Bruder habe die Geschicke der Verwaltungs-GmbH gelenkt. Wirtschaftliches Gewicht, Inhalt
und Zeitaufwand seiner Tätigkeit für die Firmen S. und C. seien bedeutungslos gewesen. Nach dem Konkurs der I.-
KG waren diese Firmen, die von der I.-KG abhängig waren - obwohl noch eingetragen - nicht weiterbetrieben worden.
Arbeitszeit habe er insofern nicht mehr aufgewandt.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.02.2001 sowie den Bescheid vom
07.02.1995 i.d.G. des Widerspruchsbescheides vom 29.04.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem
Kläger ab 19.10.1995 Alg dem Grunde nach zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Als Mitgesellschafter der Verwaltungs-GmbH sei der
Kläger nicht der Mehrheitsbeschlussfassung in dieser völlig untergeordnet gewesen. Die Gestellung von Geldmitteln in
Höhe von 230.000,00 DM zur Sicherung von Arbeitsplätzen sei nicht arbeitnehmertypisch.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz, insbesonders auf die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2003, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Sie ist
auch begründet. Der Gerichtsbescheid vom 15.02.2001 sowie der Bescheid vom 07.02.1995 i.d.G. des
Widerspruchsbescheides vom 29.04.1996 sind aufzuheben. Der Kläger hat in einem die Beitragspflicht begründenden
Beschäftigungsverhältnis zur I.-KG gestanden, die Anwartschaftszeit erfüllt und somit Anspruch auf Alg dem Grunde
nach.
Der Kläger beansprucht dabei Alg aufgrund seines Antrages vom 19.10.1995, also für die Zeit vor In-Kraft-Treten des
SGB III. Seine Ansprüche für die Zeit vor dem 01.01.1998 richten sich somit nach den Regelungen des
Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) für die Zeit nach danach nach den Regelungen der §§ 117 ff Dritten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB III). Die Vorschrift des § 427 SGB III hat für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung.
Der Anspruch auf Alg ist u.a. davon abhängig, dass der Arbeitslose die Anwartschaftszeit erfüllt hat (§ 100 Abs.1
AFG). Diese hat er nur erfüllt, wenn er in der Rahmenfrist 360 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden
Beschäftigung (§ 168 AFG) gestanden hat (§ 104 Abs.1 Satz 1 AFG). Die Rahmenfrist beträgt 3 Jahre (§ 104 Abs.3
AFG) und geht dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit unmittelbar voraus, an dem die sonstigen Voraussetzungen für
den Anspruch auf Alg erfüllt sind (§ 104 Abs.2 AFG). Die Rahmenfrist umfasst somit die Zeit vom 18.10.1992 bis
17.10.1995 (Tag vor Antragstellung). Vom 01.05.1982 bis 31.08.1983 war der Kläger unstreitig beitragspflichtig
beschäftigt gewesen. Ob er in der Zeit vom 01.09.1983 bis zur Kündigung durch den Konkursverwalter ausgeübten
Tätigkeit als Technischer Angestellter bzw. Betriebsleiter in der I.-KG beitragspflichtig i.S. des § 168 AFG war, hängt
davon ab, ob er damals in einer abhängigen Beschäftigung als Technischer Angestellter gegen Entgelt stand (§ 168
Abs.1 Satz 1 AFG). Die Beitragspflicht ist Folge einer abhängigen Beschäftigung und richtet sich nach den
Grundsätzen, die Lehre und Rechtsprechung zum Begriff des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses in der
Sozialversicherung entwickelt haben (BSG SozR 3-4100 § 104 Nr.8). Arbeitnehmer ist hiernach, wer von einem
Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Persönliche Abhängigkeit erfordert Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung
unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung (BSG SozR 3-
2400 § 7 Nr.4; BSG SozR 3-4100 § 104 Nr.8). Zwar kann das Weisungsrecht erheblich eingeschränkt sein, wie dies
insbesondere bei Diensten höherer Art der Fall ist, vollständig entfallen darf es jedoch nicht; es muss eine
fremdbestimmte Dienstleistung verbleiben, die Dienstleistung also zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen
Ordnung des Betriebes aufgehen. Ist das Weisungsrecht nicht vorhanden, kann der Betreffende seine Tätigkeit also
im Wesentlichen frei gestalten, insbesondere über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei
verfügen, oder fügt er sich nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes ein, liegt keine abhängige,
sondern eine selbstständige Tätigkeit vor, die zusätzlich durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet zu sein pflegt
(BSG SozR 3-4100 § 104 Nr.8; vgl. zum Ganzen BayLSG Urteil vom 26.06.2003 - L 10 AL 272/01). Ein maßgeblicher
rechtlicher oder auch nur tatsächlicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft aufgrund der
Gesellschafterstellung schließt ein Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne aus, wenn der Gesellschafter damit
Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern könnte (vgl. hierzu BSG SozR 3-2400 § 7 Nr.17).
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zur Annahme einer beitragspflichtigen
Beschäftigung des Klägers bei der I.-KG. Der Kläger war Technischer Angestellter und einer von mehreren
Betriebsleitern der I.-KG. Gleichzeitig war er Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärin der I.-KG.
Gesellschafter der I.-KG selbst war er nicht. Dies waren allein die Verwaltungs-GmbH sowie die Mutter des Klägers
als Kommanditistin. Der Kläger hatte als Gesellschafter der Verwaltungs-GmbH keinen entscheidenden Einfluss auf
deren Wirken und somit auch nicht auf die I.-KG. Er war lediglich zu 1/3 am Stammkapital der Verwaltungs-GmbH
beteiligt und besaß keine Sperrminoriät (§§ 14 i.V.m. 47 Abs.1 GmbH-Gesetz). Die Ernennung zum Geschäftsführer
hatte jedoch nur Bedeutung hinsichtlich der Vertretung im Außenverhältnis. Wesentliche Tätigkeiten als
Geschäftsführer nahm der Kläger nach seinem eigenen Bekunden nicht wahr. Der Kläger hat angegeben, er sei nur
aus Gleichbehandlungsgründen mit dem Bruder in der Verwaltungs-GmbH als Geschäftsführer eingesetzt worden.
Außenvertretung, z.B. gegenüber Banken, sei in der Regel durch den Bruder erfolgt. Dies wird insbesondere durch die
vom Kläger angegebene Aufwandsentschädigung, die er für die Tätigkeit als Geschäftsführer in der Verwaltungs-
GmbH erhalten hatte (50,00 DM jährlich), bestätigt. Die Entscheidungen der Verwaltungs-GmbH sowie die Geschicke
dieser Verwaltungs-GmbH wurden nach Angaben des Klägers unstreitig bei den mittäglich bzw. abendlich
abgehaltenen Gesellschafterversammlungen geleitet und bestimmt. Im Rahmen dieser Gesellschafterversammlungen
hatte der Kläger rechtlich weder die Möglichkeit, Mehrheitsbeschlüsse zu verhindern noch konnte er mit seinem
Stimmenanteil Mehrheitsbeschlüsse fassen. Selbst bei Ortsabwesenheit eines der drei Gesellschafter der
Verwaltungs-GmbH konnte er lediglich eine Beschlussfassung bis zu dessen Rückkehr verhindern, in der Sache
selbst aber keine Entscheidungen in seinem Sinne herbeiführen. Sein Einfluss auf die Geschicke der GmbH war
daher nicht als beherrschend zu bezeichnen, wobei es für den Senat als nachvollziehbar erscheint, wenn vom Kläger
ausgeführt wird, die Alleinvertretungsbefugnis des Geschäftsführers der Verwaltungs-GmbH sei nur wegen der
Möglichkeit der Außenvertretung eingeführt worden. Anhaltspunkte für andere Gründe fehlen. Auch die
Aufgabenverteilung - der Kläger hatte eine technische Ausbildung absolviert, sein Bruder und seine Mutter waren
Kaufleute - spricht nicht für einen entscheidenden, insbesondere beherrschenden Einfluss des Klägers auf die
Geschicke der Verwaltungs-GmbH. Dafür, dass die tatsächlichen Gegebenheiten von den rechtlichen Gegebenheiten
abwichen, sprechen vorliegend keine Gründe.
Ein Beschäftigungsverhältnis des Gesellschafters der Komplementär-GmbH zur KG kann dann bejaht werden, wenn
der Einfluss der GmbH auf die Entscheidungen der KG schon nach dem Gesellschaftsvertrag nicht derart war, dass
deswegen eine persönliche Abhängigkeit zu verneinen wäre. Hier hat zwar die Verwaltungs-GmbH entscheidenden
Einfluss auf die Tätigkeit der I.-KG, der Kläger jedoch hat keinen beherrschenden Einfluss in der Verwaltungs-GmbH.
Mangels entscheidenden Einflusses auf die Geschicke der Verwaltungs-GmbH und somit mangels Einflusses auf die
Geschicke der I.-KG hatte der Kläger deshalb trotz seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Verwaltungs-GmbH nicht
die Möglichkeit, über diese Funktion die Geschicke der KG wesentlich zu steuern und somit auch auf sein unstreitig
seit 1983 bestehendes Arbeitsverhältnis zur I.-KG als Technischer Angestellter/Betriebsleiter Einfluss zu nehmen. Er
verdiente als technischer Angestellter auch lediglich den Tariflohn, gibt sogar an, weniger als in der I.-KG
beschäftigte, alteingesessene Betriebsleiter erhalten zu haben. Das von ihm an die I.-KG gewährte Darlehen i.H.v.
230.000,00 DM wurde zur Sicherung von Arbeitsplätzen gegeben und diente dazu, einen Fall der Not oder
wirtschaftliche Schwierigkeiten der Firma (Sicherung von Arbeitsplätzen) zu überwinden. Dies widerspricht nicht seiner
Arbeitnehmereigenschaft (vgl. hierzu BSG in SozR 3-2400 § 7 Nr.17).
Stand dem Kläger aber nach seiner Kapitalbeteiligung an der Verwaltungs-GmbH und nach seinen Rechten in dieser
sowie nach den tatsächlichen Gegebenheiten kein die I.-KG bestimmender Einfluss zu, so konnte er zu dieser in ein
abhängiges Beschäftigungsverhältnis treten, ihm standen Arbeitgeberrechte nämlich nicht zur Verfügung (vgl. BSG
SozR 4100 § 168 Nr.16). Die Frage, ob der Kläger als Geschäftsführer der Verwaltungs-GmbH deren Arbeitnehmer
war, stellt sich vorliegend nicht. In entsprechender Anwendung der Grundsätze der Entscheidung des BSG in SozR 3-
2400 § 7 Nr.17 ist der Kläger als Arbeitnehmer der I.-KG von den im Rahmen der Gesellschafterversammlung der
Verwaltungs-GmbH getroffenen Entscheidungen und Weisungen abhängig. Er kann als Mitgesellschafter der
Verwaltungs-GmbH seine Weisungsgebundenheit als Arbeitnehmer der I.-KG weder aufheben noch abschwächen,
zumal er als Geschäftsführer dieser GmbH kaum (vgl. Vergütung) bzw. nur nach außen tätig wurde und keinen
entscheidenden Einfluss nehmen konnte.
Als Technischer Angestellter der I.-KG hat der Kläger daher auch vom 01.09.1983 bis 17.10.1995 in einem die
Beitragspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden.
Am Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Gewährung von Alg bestehen keine Zweifel. Insbesondere war der
Kläger nach seinem Ausscheiden aus der I.-KG arbeitslos, denn nach seinen glaubhaften Angaben war seine
Tätigkeit bei der Firma S. bzw C. unstreitig in zeitlicher und wirtschaftlicher Hinsicht lediglich unbedeutend bzw. mit
Konkursantrag der I.-KG eingestellt worden.
Nach alledem ist der Gerichtsbescheid vom 15.02.2001 sowie der Bescheid vom 07.02.1995 i.d.G. des
Widerspruchsbescheides vom 29.04.1996 aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von Alg dem Grunde nach zu
verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.