Urteil des LSG Bayern vom 27.10.2004

LSG Bayern: psychologisches gutachten, stationäre behandlung, persönlichkeitsstörung, rehabilitation, erwerbsfähigkeit, arbeitsamt, migräne, gefährdung, minderung, unfall

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 27.10.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 14 RA 391/01
Bayerisches Landessozialgericht L 13 RA 196/02
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 7. August 2002 aufgehoben und die
Klage gegen den Bescheid vom 19. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2001
abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Leis- tungen zur beruflichen Rehabilitation.
Die 1965 geborene Klägerin hat von 1983 bis 1987 den Beruf der Buchbinderin erlernt und war nach eigenen Angaben
bis 1996 (mit Unterbrechung durch Erziehungsurlaub von 1989 bis 1992) als Buchbinderin sowie anschließend als
Bürokraft im elterlichen Betrieb sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Das Arbeits- verhältnis wurde mit
Arbeitgeberkündigung vom 9. Dezember 1999 zum 29. Februar 2000 beendet.
Vom 22. Februar bis 17. Mai 2000 befand sich die Klägerin, bei der bereits seit über fünf Jahren deutlich ausgeprägte
psy- chische Gesundheitsstörungen bekannt waren, wegen einer Borderline-Persönlichkeitsstörung, rezidivierender
depressiver Störung, mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom und Bulimia nervosa in stationärer sowie
anschließend in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Am 14. Juni 2000 meldete sie sich arbeitslos.
Anlässlich einer arbeitsamtsärztlichen Begutachtung am 20. Sep- tember 2000 wurde das Leistungsvermögen der
Klägerin als vollschichtig für leichte, zeitweise mittelschwere Arbeiten im Wechselrhythmus ohne häufiges Bücken,
Zwangshaltung oder häufiges Heben und Tragen von Lasten angegeben. Eine Fortsetzung der Beschäftigung im
Bürobereich sei möglich.
Die Klägerin selbst gab an, sie habe im erlernten Beruf nach einem Unfall (Bruch des 11. und 12. Brustwirbelkörpers)
massive Rückenprobleme durch schweres Heben und ständiges Stehen ge- habt, eine Umschulung aber wegen ihres
Sohnes (geb. 1989) nicht wahrgenommen. Die Tätigkeit als Büroangestellte mache sie krank. Sie sei dafür nicht
geeignet. In den letzten zwei bis zweieinhalb Jahren habe sie ständige starke Kopfschmerzen, Schwindel, Rücken-
und Nackenschmerzen gehabt, sei depressiv gewesen und habe sich nicht mehr konzentrieren können.
Am 8. November 2000 stellte die Klägerin beim Arbeitsamt einen Antrag auf Leistungen zur beruflichen Rehabilitation,
den das Arbeitsamt an die Beklagte weiterleitete. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, die
Klägerin könne sowohl den erlernten Beruf als Buchbinderin als auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Büroangestellte ohne erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit weiter ausüben (Bescheid vom 19.
Februar 2001).
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und legte zur Begründung ein nervenärztliches Attest des behandelnden
Arztes Prof. Dr. J. vom 8. Januar 2001 vor, wonach sie wegen einer chronifizierten somatoformen Schmerzstörung,
Migräne und eines depressiven Syndroms bei Zwangshaltungen und Konzentration (z.B. Bildschirmarbeit) sehr rasch
in Drucksituationen, in Schmerzzustände mit Migräneattacken und Spannungsschmerz im Gesichtsbereich in einem
Ausmaß gerate, dass sie wegen Übelkeit, Erbrechen und stärksten Schmerzattacken die Arbeit unterbrechen müsse.
Das Arbeitsamt übersandte ein psychologisches Gutachten des Dipl.-Psych. B. vom 11. April 2001, wonach die
Klägerin eine ausgeprägte Abneigung gegen Büroberufe aufgebaut habe, die sich u.a. auch aus ihrem diesbezüglich
sehr geringen Selbstvertrauen speise. Unter diesen Voraussetzungen seien kaufmännische Berufe für sie nicht
geeignet. Objektiv verfüge sie aber über durchschnittliche bis gut durchschnittliche Fähigkeiten bei anschaulich
logischem, rechnerischem und sprachlich begrifflichem Denken, räumlichem Vorstellungsvermögen und
Rechtschreibung.
Den Widerspruch wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2001). Die Klägerin könne weiterhin
als Buchbinderin oder Büroangestellte tätig sein. Für die Vermittlung eines geeigneten Arbeitsplatzes und dafür
erforderliche Leistungen zur Feststellung, zum Erhalt, zur Erweiterung oder zur Anpassung beruflicher Kenntnisse und
Fähigkeiten oder zur Erlangung eines beruflichen Abschlusses sei die Bundesanstalt (jetzt Bundesagentur) für Arbeit
zuständig.
Dagegen hat die Klägerin am 15. August 2001 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, die
Beklagte zur Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation zu verurteilen. Ihre gesundheitlichen
Einschränkungen seien nicht hinreichend berücksichtigt worden.
Das SG hat den Krankenhausbericht über eine stationäre Chole- zystektomie vom 13. August 2001 sowie einen
Befundbericht des behandelnden Arztes Prof. Dr. J. vom 13. Februar 2002 beigezogen und ein Gutachten des
Nervenarztes Dr. J. vom 19. April 2002 mit ergänzender Stellungnahme vom 15. Juli 2002 eingeholt. Dieser hat die
Diagnosen
- Borderline-Persönlichkeitsstörung
- rezidivierende depressive Störung, derzeit in Remission
- Bulimia nervosa
- rezidivierendes Lendenwirbelsäulen- und Halswirbelsäulen-Syn- drom
- Migräne ohne Aura, derzeit ohne Relevanz
gestellt und die Klägerin nicht mehr für fähig erachtet, eine Bürotätigkeit auszuüben. Unter den spezifischen
Bedingungen einer Bürotätigkeit neige sie aufgrund der mit dieser Tätigkeit verbundenen Zwangshaltung, die im Sinne
einer Konditionierung wirksam werde, relativ rasch zu krisenhafter Dekompensation, welche Nervosität, innere Unruhe
und starke Anspannung nach sich ziehe.
Das SG hat sich dieser Beurteilung angeschlossen und die Beklagte verurteilt, unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts erneut über den Antrag der Klägerin auf Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation zu
entscheiden (Urteil vom 7. August 2002). Die versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen für solche
Leistungen seien erfüllt. Sowohl im erlernten Beruf als Buchbinderin als auch im zuletzt ausgeübten Beruf als
Büroangestellte sei die Erwerbsfähigkeit der Klägerin erheblich gefährdet.
Am 18. September 2002 hat die Beklagte gegen dieses Urteil beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) Berufung
eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, auf orthopädischem Gebiet bestehe ein Zustand nach Fraktur des 11. und 12.
Brustwirbelkörpers ohne wesentliche Funktionseinschränkung. Daraus eventuell resultierende Beschwerden seien
leichterer Art und im Beruf als Buchbinderin oder Büroangestellte tolerierbar. Weitergehende objektivierbare
orthopädische Befunde lägen nicht vor. Bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes sei die sehr spezifische
Situation der Klägerin am konkreten Arbeitsplatz als Büroangestellte zu berücksichtigen. Angesichts erheblicher
innerfamiliärer Konfliktsituation sei ein Scheitern am Arbeitsplatz im elterlichen Betrieb nachvollziehbar. Dem Schluss,
dass im Bürobereich aufgrund der Aversion der Klägerin gegen Bürotätigkeiten generell von schwierigen
Beziehungsstrukturen auszugehen sei, diese aber in - von der Klägerin angestrebten - sozialen und therapeutischen
Tätigkeiten mit Publikumsverkehr, erhöhter Verantwortung und erhöhten Anforderungen an die psychosoziale
Kompetenz ausgeschlossen werden könnten, sei sozialmedizinisch nicht zu folgen. Eine persönlichkeitsbedingte
Störung sei durch eine Umschulung auch nicht zu kompensieren.
Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. R. , Dr. B. , Prof. Dr. J. und Dr. M. sowie eine
Stellungnahme der Beklagten zum Anforderungsprofil im Beruf des Buchbinders und der Bürohilfskraft beigezogen
und die Klägerin durch den Arzt für Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie Dr. H. ambulant begutachten lassen
(Gutachten vom 17. Mai 2003). Er hält die Erwerbsfähigkeit der Klägerin im erlernten Beruf und als Büroangestellte
weder im November 2000 (Zeitpunkt der Antragstellung) noch zum Unter- suchungszeitpunkt für erheblich gefährdet
oder gemindert. Auch sei nicht zu erwarten, dass eine Änderung der beruflichen Tätigkeit an sich eine günstigere
Stabilisierung im Hinblick auf die Vermeidung erneuter psychischer Dekompensation bewirke.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 7. August 2002 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten, der Bundesagentur für Arbeit und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des
Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und
begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 7. August 2002 ist aufzuheben und die kombinierte Anfechtungs- und
Verpflichtungs- klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2001 abzu- weisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine erneute Ent-
scheidung der Beklagten über ihren Antrag auf Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation, da sie die
persönli- chen Voraussetzungen für solche Leistungen nicht erfüllt.
Gemäß § 9 Abs.2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) setzt die Gewährung von Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben (§ 9 Abs.1 Satz 1 SGB VI) u.a. voraus, dass die persönlichen und versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen erfüllt sind. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 SGB VI sind bei der Klägerin,
was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, erfüllt.
Die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe haben gemäß § 10 Abs.1 SGB VI Versicherte erfüllt,
deren Er- werbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet
oder gemindert ist (Nr.1). Dies ist bei der Klägerin nach dem Ergebnis der vom Sachverständigen Dr. H. im
Berufungsverfahren durchgeführten ambulanten Begutachtung nicht der Fall.
Wie Dr. H. in seinem eingehend begründeten Gutachten vom 17. Mai 2003 in Übereinstimmung mit dem Vorgutachter
Dr. J. , dem behandelnden Arzt Prof. Dr. J. und dem Abschlussbericht über die stationäre Behandlung der Klägerin
vom 22. Februar bis 17. Mai 2000 ausführt, liegt bei der Klägerin eine persönlichkeitsbedingte seelische Störung vor,
begleitet von einer Bulimia nervosa, einer rezidivierenden depressiven Störung und einer psychisch bedingten
Schmerzstörung. Ob hinsichtlich der Diagnosestellung die zuletzt von Dr. J. angegebene Borderline-
Persönlichkeitsstörung oder die von Dr. H. genannte narzistische Persönlichkeitsstörung die Gesundheitsstörung der
Klägerin zutreffender beschreibt, kann hier dahinstehen. Maßgebend ist, dass nach übereinstimmender Ansicht
sowohl der behandelnden Ärzte als auch der Sachverständigen Dr. J. und Dr. H. eine bereits seit langen Jahren
bestehende Persönlichkeitsstörung mit einer Disposition für zusätzliche psychische Symptome und Störungen
besteht.
Eine Berufsbezogenheit der Persönlichkeitsstörung und der daraus resultierenden psychischen Beeinträchtigungen
der Klägerin ist aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht abzuleiten. Zwar gehen Prof. Dr. J. und Dr. J.
davon aus, dass die Klägerin eine Aversion gegen Bürotätigkeiten entwickelt hat und es deshalb bei Ausübung einer
solchen Tätigkeit zu verstärkter Symptomausbildung im Sinne psychischer Dekompensationen komme. Konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass bei jeder Art von Bürotätigkeiten - insbesondere auch an Arbeitsplätzen außerhalb des
elterlichen Betriebs - derartige Dekompensationen auftreten, finden sich aber in den Unterlagen nicht. Dr. J. gesteht
ausdrücklich zu, dass es keine Tätigkeit gibt, bei der erneute psychische Dekompensationen vermeidbar wären. Er
hält es aufgrund der von der Klägerin geäußerten subjektiven Einstellung zu Bürotätigkeiten nur für wahrscheinlicher,
dass bei deren Ausübung solche Dekompensationen ausgelöst werden. Es ist aber nicht auszuschließen, dass die
negative Einstellung der Klägerin zu Bürotätigkeiten wesentlich durch den konkreten Arbeitsplatz vor dem Hintergrund
innerfamiliärer Konflikte geprägt wurde. Bürotätigkeiten außerhalb des elterlichen Betriebes hatte die Klägerin bis zum
Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. J. nicht ausgeübt. Dies reicht für eine generelle Beurteilung der psychischen
Auswirkungen einer Bürotätigkeit auf die Klägerin nicht aus.
Die Begutachtung durch Dr. H. und Dr. J. hat auch keine psychische Beeinträchtigung für den erlernten Beruf der
Buchbinderin ergeben. Dieser wurde vielmehr anlässlich der arbeitsamtsärztlichen Begutachtung am 20. September
2000 unter Bezugnahme auf eine frühere Begutachtung nach einem Unfall mit Bruch des 11. und 12.
Brustwirbelkörpers vermutlich im Jahr 1996 als aus orthopädischen Gründen nicht mehr zumutbar bezeichnet. Dem
steht entgegen, dass sich weder bei der Begutachtung im Februar 2000 noch bei den Folgebegutachtungen oder im
Rahmen der aus den beigezogenen Unterlagen ersichtlichen ambulanten Behandlungen wesentliche orthopädische
Funktionsbeeinträchtigungen ergaben. Dr. H. weist ausdrücklich darauf hin, dass funktionelle Defizite im Bereich der
Stütz- und Bewegungsorgane bei seiner Untersuchung nicht feststellbar waren und die Klägerin ausgesprochen
sportlich und beweglich erschien. Auch kognitive Einschränkungen, die einer Berufsausübung als Buchbinderin oder
Büroangestellte entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Weder bei der psychologischen Begutachtung im
Auftrag des Arbeitsamtes im April 2001 noch bei den Begutachtungen durch Dr. J. und Dr. H. waren derartige Defizite
feststellbar. Damit ergibt sich bei der Klägerin für den Beruf der Buchbinderin und der Büroangestellten kein Nachweis
für eine Minderung oder erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit. Auch Dr. H. hat in Kenntnis der von der
Beklagten übermittelten Anforderungsprofile beider Berufe eine vollschichtige Leistungsfähigkeit der Klägerin sowohl
für den Zeitpunkt der Antragstellung im November 2000 als auch den Zeitpunkt seiner Begutachtung ausdrücklich
bestätigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor