Urteil des LSG Bayern vom 22.02.2006
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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 22.02.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 2 RJ 785/96
Bayerisches Landessozialgericht L 20 R 49/03
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.11.2002 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Waisenrente über den 30.04.1993 hinaus.
Die 1975 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Türkei. Sie ist die Tochter des
Versicherten M. B. , geboren 1938, verstorben am 24.02.1989. Der Versicherte hatte in Deutschland von 1969 bis
1986 versicherungspflichtig gearbeitet.
Mit Bescheid vom 05.11.1989 bewilligte die Beklagte der Klägerin Halbwaisenrente aus der Versicherung des
Verstorbenen (in Höhe von 168,90 DM monatlich). Mit Bescheid vom 25.02.1993 stellte die Beklagte die Zahlung der
Waisenrente zum 30.04.1993 ein (wegen Vollendung des 18. Lebensjahres der Waise). Mit Schreiben vom 29.03.1993
beantragte die Klägerin die Weitergewährung der Waisenrente wegen Schulbesuchs. Sie legte dazu eine
Bescheinigung der A. über die Zeit vom 14.09.1992 bis 11.06.1993 vor, ohne konkrete Angaben zu Unterrichtszeiten.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26.05.1993 ab mit der Begründung, dass es sich bei den Kursen in
der praktischen Mädchenberufsschule (Praktik Kiz Sanat Okulu) A. nicht um Schul- oder Berufsausbildung im Sinne
der deutschen Rentenversicherung handele. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 21.06.1993 an die Beklagte mit,
dass sie die erste Aufnahmeprüfung für die Universität bestanden habe; sie bitte darum, ihre Waisenrente zu zahlen.
Sie übersandte der Beklagten Bescheinigungen über Schulbesuch vom 17.09.1993, vom 05.11.1993, vom
03.02.1994, vom 28.04.1995 und schließlich vom 22.06.1995, die unterschiedliche, teils widersprüchliche Angaben
über Zeiten des Schulbesuchs und der Unterrichtszeiten enthielten. Die Klägerin übersandte weiter eine
Bescheinigung der A. Universität vom 14.02.1996, in der ihre Immatrikulation im Fach Hauswirtschaft bestätigt wurde.
Mit Bescheid vom 07.06.1996 lehnte die Beklagte einen Antrag vom 23.05.1996 auf Wiedergewährung der
Waisenrente ab. Aus der vorliegenden Bescheinigung der A. Universität gehe hervor, dass die Klägerung am
Fernstudium teilnehme; dies erfülle nicht die gesetzlichen Erfordernisse für die Annahme eines Schulbesuches. Die
Klägerin erhob dagegen Widerspruch. Es sei richtig, dass sie am Fernstudium teilnehme; dies sei aber mit einer
herkömmlichen Schulausbildung vergleichbar. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 30.09.1996
zurück. Sie vertrat weiterhin die Auffassung, dass die Teilnahme am Fernunterricht der A. Universität keine
Schulausbildung im Sinne des § 48 Abs 4 SGB VI darstelle.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 31.10.1996 Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Sie
machte geltend, dass der Unterricht an der A. Universität einen täglichen Aufwand von sechs Stunden Übungszeit
erfordere; die Ausbildung sei deshalb mit der an anderen Universitäten vergleichbar. Sie verlangte, ihre Waisenrente
über das 18. Lebensjahr an sie zu zahlen. Sie übersandte dem SG eine weitere Bescheinigung über einen
Schulbesuch von 1992 bis 1996 (ohne nähere Angaben) und eine Studienbescheinigung der A. Universität vom
15.10.1996. Mit Schreiben vom 28.03.2000 hat das Gericht die Klägerin um lückenlose Angaben zu den von ihr seit
07.04.1993 besuchten Schulen/Universitäten gebeten. Die Klägerin übersandte eine Bescheinigung der A. Universität,
Fakultät Fernstudium, über eine Immatrikulation zum 06.10.1995 im Programm Hauswirtschaft mit dem Vermerk,
dass zum 27.12.1999 die Exmatrikulation erfolgt sei. Beigefügt war eine weitere Bescheinigung des
Mädchengymnasiums A. mit pauschalen Angaben über Schulbesuch von 1993 bis 1997. Auf Anfrage des Gerichts
bestätigte die Universität A. , dass die Klägerin am 06.10.1995 für das Vorlizenzprogramm Hauswirtschaft zugelassen
worden sei. Der Unterricht für dieses Programm werde an Wochentagen außer Samstag und Sonntag in der Zeit von
8.20 Uhr bis 10.00 Uhr über Kanal TV 2 erteilt sowie von 10.20 Uhr bis 13.00 Uhr auf Kanal TV 4 wiederholt. Der
Unterricht durch das Fernsehen dauere für jedes Fach 20 Minuten. Für den Unterricht durch Fernsehen und Radio, für
das Lernen der behandelten Themen und die computergestützte Arbeit sowie Examen benötigten die Studierenden
wöchentlich 35 Stunden. Im Vorlizenzprogramm Hauswirtschaft würden die Fächer Verbraucherverhalten und
Verbraucherwille, Ernährungsgrundsätze, Gesundheitskunde und Erste Hilfe, Benimmregeln und Tischdekoration,
Hausgeräte, Hausführung, Atatürks Grundsätze und Revolutionsgeschichte, Türkisch 1 und Englisch 1 unterrichtet.
Die Zwischenprüfungen hätten in der Zeit vom 23. bis 24.03.1996, die Jahresprüfung vom 01. bis 02.06.1996 sowie
die Nachprüfungen vom 07. bis 08.09.1996 stattgefunden. Nachdem die Klägerin vier Prüfungen nicht bestanden
habe, sei sie in der 1. Klasse sitzen geblieben. Sie habe dann im Schuljahr 1996/97 erneut an den Zwischenprüfungen
vom 22. bis 23.03.1997 sowie der Jahresprüfung vom 07. bis 08.06.1997 und der Nachprüfung vom 06. bis
07.09.1997 in den zuvor nicht bestandenen vier Fächern teilgenommen, davon eine Prüfung bestanden und drei
Prüfungen nicht bestanden. Sie sei damit weiterhin in der 1. Klasse verblieben. Im Schuljahr 1997/98 habe die
Klägerin erfolglos für die fehlenden drei Fächer an den Zwischenprüfungen teilgenommen. Sie sei zum 27.12.1999
exmatrikuliert worden, nachdem an zwei aufeinander folgenden Jahren keine Rückmeldung erfolgt sei. Das
Mädchenberufsgymnasium A. hat mitgeteilt, dass die Klägerin die Schulausbildung dort im Schuljahr 1989/90
aufgenommen und im Schuljahr 1991/92 abgeschlossen habe. Ab dem Schuljahr 1993/94 habe sie für drei weitere
Jahre die Praktische Mädchenberufsschule besucht und Abschlusszertifikate für Handarbeit-, Kuchen und Gebäck-
und Bekleidungskurse erhalten. Der wöchentliche Unterricht an der Praktischen Mädchenberufsschule betrage 24
Stunden. Mit Gerichtsbescheid vom 28.11.2002 hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 07.06.1996 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.09.1996 - gerichtet auf Weitergewährung der Waisenrente über den
30.04.1993 hinaus - abgewiesen. Ein Anspruch der Klägerin auf Weitergewährung der Halbwaisenrente über das 18.
Lebensjahr hinaus bestehe nur, wenn der Besuch der praktischen Mädchenberufsschule A. und der Universität A. als
Schul- oder Berufsausbildung im Sinne des § 48 Abs 4 Ziff.1 und 2 SGB VI anzusehen wäre. Dies sei nicht der Fall.
Der Besuch der Praktischen Mädchenberufsschule (Pratik Kiz Sanat O.) habe nicht der allgemeinen Schulpflicht
unterlegen; da es sich um Schulen für Erwachsene handele, erfolge der Besuch auf freiwilliger Basis. Es bestehe
auch keine Pflicht zur Absolvierung bestimmter Fächer, sondern den Schülern sei es frei gestellt, welche bzw. wie
viele der angebotenen Kurse sie belegen möchten. Dadurch könne jeder Schüler selbst bestimmen, in welchem
Umfang seine Arbeitskraft durch den Schulbesuch in Anspruch genommen werde. Durch die Absolvierung der nach
freier Wahl belegten Kurse werde kein bestimmter Allgemein- oder Fortbildungsstand - etwa vergleichbar mit der
Mittleren Reife, Hochschulreife usw. - angestrebt oder erreicht. Es dränge sich vielmehr ein Vergleich mit den
deutschen Volkshochschulen auf. Eine Schulausbildung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung liege damit
nicht vor. Dieser Schulbesuch der Klägerin sei auch nicht als Berufsausbildung zu werten. Unabhängig davon habe
die Klägerin nicht nachweisen können, dass durch die angegebene Schulausbildung ihre Zeit und Arbeitskraft ganz
überwiegend in Anspruch genommen worden sei. Auch das von der Klägerin am 06.10.1995 aufgenommene
Vorlizenzprogramm für Hauswirtschaft an der A. Universität, Fakultät Fernstudium erfülle nicht die Voraussetzungen
für die Gewährung einer Halbwaisenrente. Die Teilnahme an einem Fernunterricht könne im Einzelfall einer
Schulausbildung gleichgesetzt werden, wenn und soweit die generelle Gewähr für eine der herkömmlichen
Schulausbildung vergleichbare Tätigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung gegeben sei und ihre Dauer nicht allein
der Verantwortung des Schülers überlassen sei (Hinweis auf Rechtsprechung des BSG). Auch bezüglich des
Fernunterrichts habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass dadurch ihre Zeit- und Arbeitskraft überwiegend in
Anspruch genommen worden sei. Der pauschalen Angabe der A. Universität, wonach die wöchentliche Belastung
eines Studierenden mit 35 Stunden anzusehen sei, könne die Kammer nicht folgen. Der Fernunterricht an der A.
Universität lasse sich nicht mit der Regelmäßigkeit der Ausbildung an einer anderen Schule vergleichen. Es liege
vielmehr weitgehend in der Hand des einzelnen Studierenden, die Ausbildung zügig zu betreiben oder zu strecken.
Eine Anwesenheitspflicht an der Universität habe nicht bestanden, die Einrichtung der normalen Universitäten durften
nicht benutzt werden; ein Wechsel zu den normalen Universitäten sei nicht möglich. Angaben über den konkreten
zeitlichen Aufwand der Klägerin hätten letztlich nicht ermittelt werden können. Auf entsprechende Anfrage des
Gerichts sei keine Auskunft durch die Klägerin erfolgt. Nachdem die Klägerin von neun Prüfungen lediglich fünf
bestanden habe und in mehreren vergeblichen Versuchen in den Jahren 1997 und 1998 von den fehlenden vier
Fächern lediglich ein Fach noch erfolgreich habe absolvieren können und damit die 1. Klasse nicht abschließen habe
können, habe sie schließlich das Studium nach der letzten negativen Zwischenprüfung im März 1998 aufgegeben. Die
Zeit und Arbeitskraft der Klägerin sei somit nicht ganz oder überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen
worden, zumal sich auch in den Jahren 1996/97 und 1997/98 der zeitliche Aufwand nur noch auf die nicht
bestandenen Fächer beschränkt habe und damit bei vier nicht bestandenen Fächern und zuletzt drei nicht
bestandenen Fächern von insgesamt neun Fächern auf weniger als die Hälfte des zeitlichen Aufwandes des
Schuljahres 1995/96 reduziert habe.
Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die am 14.01.2003 beim Sozialgericht Bayreuth eingegangene Berufung
der Klägerin. Diese verlangt weiterhin die Gewährung der ihr zustehenden Waisenrente. Sie habe von 1989 bis 1999
immer die Schule besucht, einen Beruf erlernt oder studiert, auch wenn sie die Universität letztlich nicht absolviert
habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 28.11.2002 und den Bescheid der
Beklagten vom 07.06.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.09.1996 aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, Waisenrente über den 30.04.1993 hinaus bis zum Ende ihrer Ausbildung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen
weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin
Waisenrente nach § 48 Abs 1 und 4 SGB VI über den 30.04.1993 hinaus nicht zusteht. Es hat in korrekter
Anwendung dieser Vorschrift (in der seit 1992 geltenden Fassung) festgestellt, dass der Besuch der Praktischen
Mädchenberufsschule und der Fernunterricht an der A. Universität nicht als Schul- oder Berufsausbildung anzusehen
war. Bezüglich der Mädchen-Berufsschule hat das SG ermittelt, dass es sich um Schulen für Erwachsene handelt,
deren Besuch auf freiwilliger Basis erfolgt. Durch die Absolvierung der nach freier Wahl belegten Kurse wird kein
bestimmter Allgemein- oder Fortbildungsstand - vergleichbar mit Mittlerer Reife, Hochschulreife nach deutschem
Recht - oder auch eine Ausbildung für eine konkrete spätere Berufstätigkeit angestrebt oder erreicht. Eine Schul- oder
Berufsausbildung im Sinne der genannten Vorschrift liegt schon deswegen nicht vor. Das SG wie auch die Beklagte
haben umfangreiche Ermittlungen angestellt, um den tatsächlichen Aufwand zu bestimmen, der der Klägerin durch
den angegebenen Schulbesuch und den Fernunterricht entstanden ist. Seitens der Mädchen-Berufsschule wurden
unterschiedliche Angaben zu den Unterrichtszeiten gemacht; auch die Fernuniversität hat lediglich mitgeteilt, dass
von einem pauschalen Zeitaufwand von 35 Stunden pro Woche für den Studierenden auszugehen sei, ohne dies auf
tatsächliche Erkenntnisse zu stützen oder eine plausible Zeitaufteilung vorzunehmen. Die Klägerin selbst hat auf die
Anfrage des SG nach dem Zeitaufwand für Schulbesuch und Fernstudium nicht geantwortet. Im Berufungsverfahren
ist insoweit kein neuer Sachvortrag durch die Klägerin erfolgt. Mit dem SG ist deshalb auch der Senat der Auffassung,
dass der tatsächliche Zeitaufwand, den die Klägerin für den behaupteten Schulbesuch/Fernunterricht gehabt hat, nicht
nachgewiesen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob man als Belastungsgrenze für die Ausbildung nach § 48 Abs 4 Satz
1 SGB VI eine solche von 28 Stunden pro Woche (wie das SG) oder eine von 20 Wochenstunden (nach dem derzeit
geltenden Gesetzeswortlaut in § 48 Abs 4 Satz 2 SGB VI) annimmt. Der Senat stimmt dem SG auch darin zu, dass
sich der Zeitaufwand der Klägerin für das Fernstudium ab etwa 1996 erkennbar verringert hat, da nur noch die
Wiederholung der nicht bestandenen Fächer betrieben wurde; da auch die zweimalige Wiederholung der
Zwischenprüfungen im Ergebnis erfolglos blieb, musste das Studium im März 1998 aufgegeben werden.
Im Übrigen weist der Senat die Berufung der Klägerin aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und
sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Da die Berufung der Klägerin zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.