Urteil des LSG Bayern vom 19.01.2005

LSG Bayern: unterbrechung, zufälliges ereignis, diabetes mellitus, arbeitsunfall, gefahr, garage, versicherungsschutz, wohngebäude, arbeitsweg, auto

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 19.01.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 9 U 496/02
Bayerisches Landessozialgericht L 3 U 387/03
I. Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom
30.10.2003 und des Bescheides vom 16.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2002
verurteilt, den Unfall des Klägers vom 23.07.2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen und die entsprechenden
gesetzlichen Leistungen zu gewähren. II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des
Rechtsstreits zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Unfall des Klägers vom 23.07.2001 als
Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
Der am 1968 geborene Kläger, Maschinenbautechniker bei der Firma P.D., O., erlitt am 23.07.2001 auf dem Heimweg
von der Arbeit eine Augenverletzung durch einen Glassplitter. Er hielt seinen Pkw vor seiner Garage an, um das
Garagentor aufzuschließen und nahm beim Aussteigen seinen auf dem Beifahrersitz liegenden Rucksack auf und eine
ebenfalls dort liegende Wasserflasche mit einer Elektrolytlösung, die er wegen einer bestehenden Erkrankung immer
mit sich führte, in die rechte Hand. Er legte den Rucksack über die rechte Schulter, stieg mit Schwung aus und dabei
rutschte ihm der Rucksack von der Schulter und riß ihm die Flasche aus der Hand. Sie fiel zu Boden und zerplatzte.
Durch einen ins Auge gelangten Glassplitter erlitt er eine perforierende Hornhautverletzung.
Die Beklagte zog zur Aufklärung des Sachverhalts einen Augenarztbericht der Augenklinik der L.-Universität M. bei.
Sie lehnte mit Bescheid vom 16.10.2001 die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Unfalls vom
23.07.2001 ab. Es handele sich nicht um einen Wegeunfall. Die Augenverletzung sei durch eine Gefahr, die der
privaten Sphäre des Klägers zuzurechnen sei, entstanden.
Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, das Zurücklegen des Heimweges sei
zumindest wesentliche Mitursache für die Augenverletzung. Er leide von Geburt an an einem Diabetes mellitus mit
beginnender Nephropathie, so dass die Einnahme einer angepassten Elektrolytlösung, die sich in der Flasche
befunden habe, erforderlich sei, um sowohl die Arbeit selbst als auch den Arbeitsweg zu ermöglichen. Er legte
Berichte der Augenärztin Dr.B. vom 25.09.2001/15.02.2002 vor und trug vor, die Garage bilde eine bauliche Einheit
mit dem Wohngebäude, es sei jedoch nicht möglich, von der Garage durch eine Tür ins Wohngebäude zu kommen.
Die Garage müsse vielmehr verlassen werden, um ins Wohngebäude zu kommen. Der versicherte Nachhauseweg sei
im Unfallzeitpunkt noch nicht beendet gewesen.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2002 zurück. Da die Flasche
rein zufällig beim Aussteigen aus dem Auto geplatzt sei, sei der Kläger nicht einer Wegegefahr erlegen.
Hiergegen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht München (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte unter
Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, das Unfallereignis vom 23.07.2001 als Arbeitsunfall
anzuerkennen und ihm die gesetzlichen Leistungen nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens
20 v.H. zu gewähren. Gerade durch die Notwendigkeit des Mitführens der Getränkeflasche zur Arbeit habe eine
Wegegefahr zwischen Arbeitsstätte und Wohnung bestanden. Das Mitführen der Flasche mit der Elektrolytlösung sei
betrieblich zumindest wesentlich mitbedingt gewesen, somit in den Bereich der betrieblichen Sphäre einzuordnen.
Auch habe er vor dem Unfall den vollständigen Nachhauseweg noch nicht beendet gehabt. Er hat ein weiteres Attest
der Dr.S. vom 05.08.2002 vorgelegt.
Das SG hat einen Befundbericht der Dr.B. und der Augenklinik der LMU München eingeholt und sodann mit Urteil vom
30.10.2003 die Klage abgewiesen: Der Kläger habe den Unfall nicht während der Flüssigkeitsaufnahme erlitten,
sondern in dem Moment, als er aus dem Auto gestiegen sei, sei ihm die Flasche aus der Hand gefallen und
zerschellt. Die Verletzung sei nicht durch einen Wegeunfall, sondern durch ein zufälliges Ereignis im privaten Bereich
eingetreten.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und wiederholt, er sei wegen seiner Erkrankung gezwungen gewesen,
auch auf dem Arbeitsweg die fragliche Flüssigkeit mitzuführen. Er bezog sich auf das Attest der Dr.S. vom
26.01.2004.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 30.10.2003 und des Bescheides vom
16.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2002 zu verurteilen, seinen Unfall vom
23.07.2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm hierwegen die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.10.2003 zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten
erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der
Folgen des Arbeitsunfalles vom 23.07.2001.
Nach § 8 Abs.2 Nr.1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII sind versicherte Tätigkeiten auch das Zurücklegen des mit der
versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der hiernach
erforderliche Zusammenhang des Weges mit der versicherten Tätigkeit setzt eine räumliche und zeitliche Beziehung
zwischen Weg und Tätigkeit voraus sowie einen inneren ursächlichen Zusammenhang des Weges mit der Tätigkeit.
Sofern der Weg unterbrochen wird durch das Einschieben persönlicher, für die Wegezurücklegung nicht erforderlicher
Handlungen, ist für den Versicherungsschutz zu unterscheiden, ob die Unterbrechung einer Verrichtung dient, die im
inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht oder ob sie wesentlich allein aus privaten Gründen erfolgt
(Bereiter-Hahn, Kommentar, § 8 Anm.12.29).
Eine dem Zurücklegen des Heimwegs nicht unmittelbar dienende Tätigkeit schließt den Unfallversicherungsschutz nur
dann aus, wenn die Unterbrechung nach Art und Umfang als so wesentlich anzusehen ist, dass während ihrer Dauer
die ursächlichen Verknüpfungen mit dem Zurücklegen des Heimwegs als rechtlich unwesentlich in den Hintergrund
treten (BSGE 20, 219, 212).
Während einer einer privaten Verrichtung dienenden Unterbrechung besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn die
Besorgung- Erledigung keine rechtlich ins Gewicht fallende und somit keine erhebliche Unterbrechung des Weges
nach und/oder von dem Ort der Tätigkeit bedeutet, sondern nur als geringfügig anzusehen ist (Brackmann,
Kommentar, S.487 e m.w.N.).
Für die Beantwortung der Frage, ob die Unterbrechung wesentlich oder unwesentlich ist, bedarf es einer Würdigung
der Gesamtumstände im Einzelfall (BSGE 20, 219).
Im Hinblick hierauf ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass das Ereignis vom 23.07.2001, bei dem der Kläger
eine perforierende Hornhautverletzung erlitten hat, einen Arbeitsunfall darstellt und zu entschädigen ist.
Der vom Kläger lebensnah und glaubwürdig geschilderte Vorgang spielte sich in der Weise ab, dass er das Fahrzeug
vor dem Garagentor anhielt, um dieses aufzuschließen und beim Aussteigen den auf dem Beifahrersitz befindlichen
Rucksack griff, ihn mit dem Tragegurt über die rechte Schulter legte und in die rechte Hand die Elektrolyteflasche
nahm, die ihm beim Aussteigen durch das Herabsinken des Rucksacks getroffen, aus der Hand fiel. Die
Unterbrechung seines Heimwegs durch das Aufheben von Rucksack und Flasche erfolgte nicht aus betrieblichen
Gründen. Sie war eine private Besorgung. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass der Kläger wegen seiner
Erkrankung auf das ständige Mitführen einer Elektrolytlösung angewiesen war, denn das Mitführen eines
Medikamentes dient eigenwirtschaftlichen Zwecken, nämlich der eigenen Gesundheit (BSG, SozR Nr.2 zu § 548
RVO). Die vom Kläger vorgenommene private Besorgung in Form des Greifens der Elektrolyteflasche und des
Rucksacks, um sie vor dem Einfahren des Fahrzeuges in die Garage aus dem Auto zu nehmen, stellte eine in die
versicherte Tätigkeit eingeschobene Verrichtung dar und unterbrach den Heimweg nicht wesentlich. Es handelte sich
vielmehr um eine geringfügige Verrichtung, die bei natürlicher Betrachtungsweise nur eine geringfügige Unterbrechung
der versicherten Tätigkeit (Nachhauseweg) bewirkte. Der Kläger hat sich hierfür nicht räumlich von Heimweg entfernt,
denn er war im Begriff auszusteigen, um das Garagentor zu öffnen. Der zeitliche Faktor entfällt, da die Handlung des
Aufgreifens von Rucksack und Flasche zeitlich mit dem Aussteigen zusammenfiel, gleichsam eine Parallelhandlung
darstellte. Der Kläger blieb in Bewegung auf dem Weg von der Arbeitsstätte nach Hause und ging nebenher privaten
Belangen nach. Es erfolgte also keine Zäsur innerhalb des Nachhauseweges mit der Folge, dass der innere
Zusammenhang mit dem Arbeitsweg entfallen würde. In Fällen einer privaten Parallelhandlung hat die Rechtsprechung
vielmehr Versicherungsschutz angenommen (Bereiter-Hahn, Kommentar, § 8 Anm.12.31 m.w.N.).
Die Argumentation der Beklagten geht fehl, dass die Gefahr ausschließlich in der privaten Sphäre des Klägers
entstanden sei und das Unfallgeschehen auch jederzeit und an jedem Ort sich hätte ereignen können, so dass die
Gefahr rein zufällig auf dem Weg zur Arbeit wirksam geworden sei. Dies ist gerade nicht der Fall, sondern die Gefahr
ist auf dem Heimweg nur deshalb wirksam geworden, weil der Kläger sich zum Aufschließen des Garagentores aus
dem Kraftfahrzeug bewegen musste und hierbei den Rucksack und die Flasche aufnahm, wodurch das
Unfallgeschehen ausgelöst wurde.
Während der nur geringfügigen Unterbrechung besteht Versicherungsschutz nicht nur gegen allgemeine Gefahren,
sondern grundsätzlich auch gegen Gefahren, die aus der geringfügigen Unterbrechung selbst herrühren (BSG SozR
2200 § 550 Nr.37, 53 - Kugelschreiberfall; BSG, Urteil vom 18.12.1974, 2 RU 37/73). Es ist daher unschädlich, dass
durch das Aufnehmen der Flasche mit dem Zweck, diese abzustellen, der Unfall verursacht wurde.
Da die besonderen Voraussetzungen der sogenannten selbstgeschaffenen Gefahr, die auch bei einer geringfügigen
Unterbrechung den Versicherungsschutz ausschließen (Brackmann, a.a.O. S.487 g), nicht vorliegen, ist der Unfall
des Klägers vom 23.07.2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen und die Beklagte hat die entsprechenden
Entschädigungsleistungen zu gewähren.
Auf die Berufung des Klägers war das Urteil des SG aufzuheben und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG
nicht vorliegen.