Urteil des LSG Bayern vom 16.02.2005

LSG Bayern: psychiatrische untersuchung, toilette, erwerbsfähigkeit, erwerbsunfähigkeit, unterbrechung, arbeitsmarkt, aufenthalt, peritonitis, versicherter, krankheit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 16.02.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 4 RJ 249/00
Bayerisches Landessozialgericht L 20 R 621/03
Bundessozialgericht B 13 RJ 76/05 B
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.10.2003 aufgehoben und die
Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 23.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
14.03.2000 abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind zwischen den Beteiligten Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1964 geborene Klägerin hat nach eigenen Angaben von 1980 bis 1983 den Beruf einer Gärtnerin erlernt und
anschließend auch ausgeübt, zuletzt war sie bis 30.01.1987 als Fabrikarbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt.
Die Klägerin machte mehrere Operationen durch: Im Jahre 1994 Histerektomie und Re-Laparotomie bei eitriger
Peritonitis, anteriore Sigma-Rektum-Resektion mit Rektopexie wegen Descending perineum-Syndrom und
Rektumprolaps sowie Zustand nach posteriorer Sphinkterraffung 1997, im Jahre 2000 erfolglose operative
Sakralnervenstimulation mit temporärer Elektrodenimplantation wegen Sphinkterasymmetrie und deutlich reduzierter
Willkürfunktion, im Jahre 2003 Adhäsiolyse bei Dünndarmileus mit Verwachsungsbauch. Daneben leidet die Klägerin
an einer histrionischen Persönlichkeit. Ihre Hauptleiden sind chronische Diarrhoen wechselnder Intensität unklarer
Ätiologie bei dringendem Verdacht auf Colon irritabile (Reizdarmsyndrom).
Den Rentenantrag der Klägerin vom 25.11.1998 lehnte die Beklagte nach Beinahme eines sozialmedizinischen
Gutachtens von Dr.K. vom 22.12.1998 und des Entlassungsberichts der Klinik R. Bad K. (Heilverfahren vom 03.06.
bis 01.07.1999) mit Bescheid vom 23.09.1999 aus versicherungsrechtlichen Gründen ab (mangelnde Beitragsdichte).
Auf den Widerspruch der Klägerin, mit dem sie den Eintritt des Leistungsfalles der Erwerbsunfähigkeit (EU) im April
1994 geltend machte, erließ die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 14.03.2000: Die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen seien bei Rentenantragstellung zwar erfüllt. Rente könne aber nicht gewährt werden, weil die
Klägerin noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten bei Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen (Nachtarbeit,
Schichtdienst, Akkord-Fließbandarbeit, Tätigkeiten im Knien und Überkopfarbeiten) vollschichtig zu verrichten.
Das Sozialgericht Bayreuth (SG) hat nach Beinahme verschiedener ärztlicher Befundberichte und Unterlagen
zunächst anlässlich des Termins vom 14.09.2000 als ärztlichen Sachverständigen Dr.K. gehört, der ebenfalls leichte
Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in Vollschicht für zumutbar gehalten hat. Im Gegensatz dazu ist der
anschließend gehörte Internist Dr.T. im Gutachten vom 04.12.2001 zu der Beurteilung gelangt, die Klägerin könne nur
bis 5 Stunden täglich eingesetzt werden; es müssten jederzeit Pausen bis 15 Minuten eingehalten werden können, der
Weg zur Arbeitsstätte dürfe nur 15 Minuten betragen, wenn keine Toilette erreichbar sei. In der ergänzenden
Stellungnahme vom 01.07.2002 hat Dr.T. ausgeführt, zu dieser Leistungseinschränkung sei er hauptsächlich wegen
des bei der Klägerin vorliegenden zusätzlichen Leidensdrucks gelangt.
Das SG hat weiter die Neurologin und Psychiaterin Dr.O. gehört (Gutachten vom 19.05.2003), die zu der Beurteilung
gelangt ist, von ihrem Fachgebiet aus sei eine gravierende Leistungseinschränkung nicht gegeben. Auch die
Wegefähigkeit sei gegeben. Die Klägerin sei vollschichtig einsetzbar, wobei sie allerdings in der Lage sein sollte,
jederzeit eine Pause einzuhalten.
Mit Urteil vom 13.10.2003 hat das SG die Beklagte verurteilt, der Klägerin Rente wegen EU auf Zeit ab Antrag bis
31.10.2003 einzuweisen. In den Gründen hat es ausgeführt, das Gericht gehe in Übereinstimmung mit den ärztlichen
Sachverständigen davon aus, dass die Klägerin bei einer beruflichen Tätigkeit jederzeit eine Toilette erreichen müsse.
Diese Einschränkung sei nach Auffassung des Gerichts so gravierend, dass die Klägerin als erwerbsunfähig auf Zeit
anzusehen sei. Mit einer derartigen Leistungseinschränkung sei der Klägerin der Arbeitsmarkt verschlossen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie vorträgt, es werde im Urteil in
keinster Weise auf Dauer und Zahl der nötigen Toilettengänge bzw der benötigten Pausen eingegangen. Es lasse
weiterhin eine Auseinandersetzung mit den Verteilzeitregelungen vermissen. Im Übrigen gingen kurzfristige
Arbeitsunterbrechungen, z.B. bei Inkontinenz zum Aufsuchen einer Toilette regelmäßig nicht über das übliche Maß
der Arbeitspausen hinaus, da Arbeitnehmern in vielen Bereichen des allgemeinen Arbeitsmarktes zusätzlich zu den
üblichen Arbeitspausen eine sogenannte persönliche Verteilzeit zugebilligt werde (12 % der tariflichen Arbeitszeit). Im
Fall der Klägerin könne man, ihre Angaben als richtig unterstellt, von einem Toilettenbesuch alle 2 Stunden,
gelegentlich aber von einem stündlichen Toilettenaufenthalt ausgehen. Ein weiterer Mangel des Urteils bestehe darin,
dass der Leistungsfall der vom SG angenommenen Leistungsminderung nicht festgelegt worden sei. Somit lasse sich
der Rentenbeginn der Zeitrente nicht überprüfen. Eine Rente ab Antrag, wie im Tenor ausgesprochen, sei nicht
möglich. Im Hinblick auf die Beendigung der Reha-Maßnahme komme eine Rentengewährung erst ab 02.07.1999 in
Betracht.
Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren die Klageakte S 5/8 SB 674/99 des SG beigezogen; nach dem Gutachten
von Dr.T. vom 06.04.2000 ist bei der Klägerin ein Gesamt-GdB von 40 festgestellt, für die hier einschlägigen
Gesundheitsstörungen (Dickdarmteilverlust, Afterschließmuskelschwäche) ein Teil-GdB von 30. Der vom Senat
gehörte ärztliche Sachverständige Dr.K. (Internist und Gastroenterologe) hat nach dreitägigem stationären Aufenthalt
im Gutachten vom 01.09.2004 und in der Stellungnahme vom 25.11.2004 ausgeführt, der Klägerin seien leichte bis
maximal mittelschwere Arbeiten zumutbar, vorwiegend im Sitzen, gelegentlich auch im Wechselrhythmus. Nicht
zumutbar seien schweres Heben und Tragen, gebückte Tätigkeiten und Tätigkeiten im Hocken sowie Heben und
Tragen von Gegenständen von mehr als 10 kg und Tätigkeiten mit Bauchpressen. Eine Toilette müsse jederzeit
erreichbar sein; auch müsse die Möglichkeit der jederzeitigen Unterbrechung der Arbeitstätigkeit zum Aufsuchen der
Sanitärräume gewährleistet sein. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen liege eine vollschichtige
Einsetzbarkeit der Klägerin bei durchschnittlicher Belastung vor.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.10.2002 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit über den 31.10.2003 hinaus auf Dauer zu gewähren. Hilfsweise beantragt sie, eine weitere
medizinische Aufklärung des Sachverhalts vorzunehmen.
Die Klägerin ist der Auffassung, eine Arbeitszeitgestaltung, wie sie der Sachverständige Dr.K. beschreibe, entspreche
nicht den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Demzufolge habe das SG zutreffend festgestellt,
dass der Arbeitsmarkt für sie als verschlossen anzusehen sei.
Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Streitakten erster und zweiter Instanz, die
Klageakte des SG S 5/8 SB 674/99 sowie die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch
im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel der Beklagten erweist sich auch als begründet. Auf ihren Antrag war das angefochtene Urteil des
SG vom 13.10.2003 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 23.09.1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14.03.2000 abzuweisen. Denn die Klägerin war und ist weder erwerbsunfähig (und auch
nicht berufsunfähig) noch ist sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert iS der ab 01.01.2001 geltenden Vorschriften.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhält die Versicherte, die die Wartezeit und die sonstigen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und erwerbsunfähig iS des Gesetzes ist. Nach dem aktenkundigen
Versicherungsverlauf und den Feststellungen der Beklagten sind zwar die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
für die Gewährung von Rente gegeben, bei der Klägerin lag und liegt aber Erwerbsunfähigkeit (EU) nach der bis
31.12.2000 geltenden und für Leistungsfälle vor dem 01.12.2000 weiter anzuwendenden Bestimmung des § 44 Abs 2
Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) aF nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind erwerbsunfähig
Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit
in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der
monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Diese Voraussetzungen einer Rente wegen EU erfüllt die Klägerin im
streitbefangenen Zeitraum ab Rentenantragstellung nicht, da die festgestellten Gesundheitsstörungen nicht so
ausgesprägt waren/sind, dass ihr nicht noch vollschichtig zumindest leichte Tätigkeiten möglich wären, zumal zur
Überzeugung des Senats weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere
spezifische Leistungsbehinderung vorliegt und deshalb die Arbeitsmarktlage bei der Beurteilung der EU außer
Betracht zu bleiben hatte (vgl BSG - Großer Senat - SozR 3-2600 § 44 Nr 8).
Die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vom 23.09.1999 und vom
14.03.2000 sind durch das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten des Internisten und Gastroenterologen
Dr.K. nachhaltig bestätigt worden. Danach schränken die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen ihre
Einsatzfähigkeit weder für sich allein noch in der Gesamtwürdigung in einem rentenrechtlich erheblichen Umfange ein.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung des Senats die Ausführungen und insbesondere die
Beurteilung des vom SG gehörten Sachverständigen Dr.T. , auf die das SG seine Entscheidung in erster Linie
gestützt hat, nicht überzeugend sind. Deshalb kann dieses Gutachten nicht als (alleinige) Entscheidungsgrundlage
dienen. Auf Rückfrage hat Dr.T. , der Internist ist, mitgeteilt, dass er in seiner Beurteilung versucht habe, den
zusätzlichen Leidensdruck der Klägerin zu würdigen, der nach seiner Einschätzung von der vorhandenen erheblichen
psychosomatischen Komponente ausgeht und der wahrscheinlich eine vollschichtige Arbeitsaufnahme scheitern
lassen werde.
Die daraufhin vom SG veranlasste neurologische und psychiatrische Untersuchung und Begutachtung durch Frau
Dr.O. (Gutachten vom 19.05.2003) hat diese Auffassung von Dr.T. nicht bestätigt. Nach den Ausführungen der
ärztlichen Sachverständigen besteht aus psychiatrischer Sicht bei der Klägerin seit 1994 eine erhebliche
Somatisierungsstörung mit Symptomen des Bewegungs- und Verdauungstraktes. Aus der biografischen Anamnese
und dem psychiatrischen Befund ergibt sich die Diagnose einer histrionischen Persönlichkeitsstörung mit einer
erheblichen Konver- sionsneigung. Frau Dr.O. hat aber keinen Zweifel daran gelassen, dass von ihrem Fachgebiet aus
gesehen die Beschwerden der Klägerin in absehbarer Zeit unter zumutbarer Willensanstrengung und unter ärztlicher
Hilfe zu überwinden seien. Nach den Befunderhebungen und Untersuchungsergebnissen von Frau Dr.O. ist die
psychiatrische Störung nicht so gravierend, dass sie nicht unter zumutbarer Willensantrengung überwunden werden
könnte, nachdem auch bisher eine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie nicht erfolgt ist und somit
die Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind. Jedenfalls ist aus psychiatrischer Sicht die Klägerin in der
Lage, leichte Tätigkeiten bei Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen vollschichtig, d.h. etwa 8 Stunden
täglich zu verrichten.
Die Frage der Erwerbsfähigkeit der Klägerin hängt somit davon ab, ob bei ihr in der Folge der Operationen auf
urologischem und gastroenterologischem Gebiet der Leistungsfall der EU eingetreten ist. Denn nach der Histerektomie
1994 mit anschließender interventionspflichtiger Peritonitis kam es zum Auftreten von Krankheitssymptomen iS
wechselnd ausgeprägter Diarrhoen bei bestehender zumindest partieller Sphinkterinsuffizienz bzw Stuhlinkontinenz,
wobei die Ursache der Durchfälle trotz zahlloser durchgeführter Untersuchungen nicht eindeutig zu klären war. Im
Anschluss an die Ausführungen des vom Senat gehörten Internisten und Gastroenterologen Dr.K. im Gutachten vom
01.09.2004 ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin dahingehend eingeschränkt, dass sie nur noch in der Lage ist, leichte
bis maximal mittelschwere Arbeiten vorwiegend im Sitzen, auch gelegentlich im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen
und Gehen auszuführen. Nicht zumutbar sind schweres Heben oder Tragen von Lasten ebenso wie gebückte
Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Hocken. Bauchpressen sollten ebenso vermieden werden. Insoweit besteht zwischen
den Beteiligten kein Streit über die von allen ärztlichen Sachverständigen aufgeführten Funktionseinschränkungen.
Streit besteht zwischen den Beteiligten darüber, wie die weitere Einschränkung, dass während der Arbeitszeit für die
Klägerin jederzeit eine Toilette erreichbar sein muss, zu beurteilen ist. Da die Möglichkeit der Unterbrechung der
Arbeitstätigkeit zum Aufsuchen der Sanitärräume gegeben sein muss, sind Arbeiten ohne die Möglichkeit einer
zeitlichen Unterbrechung zu meiden, wie z.B. Arbeiten unter extrem erhöhtem Zeitdruck und Arbeiten am Fließband
oder im Akkord. Bei dem sonstigen Leistungsvermögen der Klägerin konnte sich der Senat jedoch nicht davon
überzeugen, dass der Umstand, dass die Klägerin während der Arbeit jederzeit Toilettengänge in kurzer Frist
zurücklegen können muss, zum Eintritt der EU führt.
Zur Bestimmung, auf welche Tätigkeiten ein leistungsgeminderter Versicherter zumutbar verwiesen werden kann, hat
das Bundessozialgericht ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt und die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Es gibt die
Gruppe der Facharbeiterberufe, der Anlerntätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten (BSG SozR Nr 103 zu § 1246
RVO). Später hat das BSG zu diesen drei Gruppen noch eine weitere Gruppe der "Facharbeiter mit
Vorgesetztenfunktion" hinzugefügt (BSGE 43, 243). Nach diesem Schema kann jeder Versicherter auf Tätigkeiten
zumutbar verwiesen werden, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind als es dem bisherigen Beruf entspricht. Die
Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst
er in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und nach seinem bisherigen Beruf
zumutbar verwiesen werden kann (BSG SozR Nr 24 zu § 1246 RVO).
Im Hinblick auf ihr kurzes versicherungspflichtiges Erwerbsleben ist die Klägerin der Gruppe mit dem Leitberuf der
ungelernten Arbeiterin zuzuordnen. Dies ergibt sich aus ihren eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren, wonach sie
zuletzt als Fabrikarbeiterin tätig war. Es ist auch nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, dass die Klägerin ihren
erlernten Gärtnerberuf aus rentenrechtlich relevanten Gründen aufgeben musste. Insofern ist sie in den Bereich der
Ungelernten einzustufen und deshalb zumutbar auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Nach den
Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen Dr.K. sind der Klägerin allgemeine
Büroarbeiten/Verwaltungstätigkeiten zumutbar; insoweit besteht nach Dr.K. keine Einschränkung (immer unter der
Maßgabe der möglichen Arbeitsunterbrechung zum Toilettengang).
Ob letzteres zu einer praktischen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes führt, häng zur Überzeugung des Senats
davon ab, wie oft konkret eine Versicherte die Toilette aufsuchen muss. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass
in einem modernen Bürobetrieb eine Toilette jederzeit erreichbar ist. Der 19. Senat des BayLSG hat auch bereits
entschieden (Urteil vom 24.04.2002 - L 19 RJ 524/99 -), dass die Notwendigkeit von etwa 3 - 4
Arbeitsunterbrechungen für Toilettengänge innerhalb einer 8-stündigen Tätigkeit selbst dann nicht eine die
Einsatzmöglichkeiten einer Klägerin begrenzende Beschränkung darstellt, die den Rahmen der in den Betrieben
üblicherweise angetroffenen Arbeitsplatzbedingungen überschreitet, wenn die Klägerin zusätzlich weitere Male die
betrieblichen Sanitärräume aufsuchen müsste. Damit teilt eine Versicherte vielmehr das Schicksal vieler
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vorgerückten, aber auch schon im jüngeren Alter.
Im Hinblick auf den Umstand, dass auch anlässlich des 3-tägigen stationären Aufenthalt der Klägerin in der Klinik des
ärztlichen Sachverständigen Dr.K. die konkrete Zahl der bei der Klägerin notwendigen Toilettengänge nicht festgestellt
werden konnte, geht der Senat in Übereinstimmung mit den insoweit überzeugenden Ausführungen von Dr.K. davon
aus, dass der Klägerin durchaus noch eine vollschichtige, d.h. eine etwa 8-stündige leichte Bürotätigkeit zumutbar war
und ist. Denn werden aufgrund des Gesundheitszustandes Kurzpausen erforderlich (z.B. zur Einnahme einer
Zwischenmahlzeit bei Diabetikern, häufiger Toilettengang bei Morbus Crohn), ist hierfür im Regelfall die sogenannte
persönliche Verteilzeit ausreichend (vgl § 4 Arbeitszeitgesetz). Wird in Bürobereichen mit Leistungsvorgaben
gearbeitet, müssen persönliche Verteilzeiten bei der Vorgabeermittlung ebenso berücksichtigt werden. Sind
persönliche Verteilzeiten nicht gesondert in Ansatz gebracht worden, gehört die Zeit für persönliche Bedürfnisse als
"stille Übung" zur täglichen Büropraxis. Die Akzeptanz dieser Kurzpausen, die über die Zeit zur Verrichtung der
persönlichen Bedürfnisse deutlich hinaus geht, ist u.a. abhängig von der Größe und dem Wirtschaftsbereich des
Unternehmens. Sie wird dort ihre Grenzen finden, wo eine Ausweitung der persönlichen Verteilzeit zur - rechtswidrigen
- Ruhepause erfolgt. Die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit geht u.a. davon aus, dass Arbeitnehmer, die
wegen Krankheit alle 2 Stunden, gelegentlich auch jede Stunde, die Toiletten aufsuchen müssen, noch nicht
erwerbsunfähig sind (vgl Deutsche Rentenversicherung, herausgegeben vom VdR, Heft 2 - 3/2002 S 135 m.N. aus der
Rechtsprechung).
Damit ist bei der Klägerin der Leistungsfall der EU noch nicht eingetreten. Leistungen wegen Berufsunfähigkeit stehen
der Klägerin ebenfalls nicht zu, da sie, die zuletzt eine ungelernte Tätigkeit ausgeübt hat, keinen Berufsschutz
genießt. Die Klägerin erfüllt nämlich nicht die Voraussetzungen der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit iS der §§ 43, 44
aF SGB VI. Da es nach den getroffenen Ermittlungen auch keine Anhaltspunkte für einen Eintritt der
Erwerbsminderung iS des § 43 nF SGB VI nach dem 31.12.2000 gibt, hat die Klägerin auch nach der ab 01.01.2001
gültigen Rechtslage keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Senat sieht keinen Anlass, die Feststellungen und Bewertungen in den Gutachten von Frau Dr.M. und Dr.K. in
Frage zu stellen. Die Gutachten sind in sich schlüssig und berücksichtigen die Befundberichte der behandelnden
Ärzte, frühere medizinische Feststellungen sowie die Beschwerden der Klägerin. Der Senat hält deshalb den
Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen der Klägerin für geklärt und weitere medizinische Ermittlungen - von
Amts wegen - nicht für erforderlich. Der entsprechende Antrag der Klägerin war deshalb abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin letztenendes nicht obsiegt
hat.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.