Urteil des LSG Bayern vom 15.05.2001

LSG Bayern: soziale sicherheit, eintritt des versicherungsfalls, maurer, erwerbsfähigkeit, kroatien, erwerbsunfähigkeit, firma, ausbildung, gesundheitszustand, hilfsarbeiter

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 15.05.2001 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 5 Ar 382/96.A
Bayerisches Landessozialgericht L 16 RJ 689/97
I. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 03.09.1997 wird abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung ihres
Bescheids vom 29.11.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.03.1996 verurteilt, dem Kläger für die
Zeit vom 01.12.1998 bis zum 31.08.2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung
zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu einem Viertel zu erstatten. III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Antragstellung am
18.05.1994. Der am ...1935 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland.
Dort hat er zuletzt von November 1980 bis 07.04.1991 Versicherungszeiten zurückgelegt und anschließend kroatische
Invalidenrente bewilligt erhalten. In Deutschland war er vom 31.03.1964 bis 23.05.1976 versicherungspflichtig
beschäftigt. Seit 01.09.2000 bezieht er deutsche Regelaltersrente. Der Kläger, der keinen Beruf erlernt hat, hat
wiederholt angegeben, in der Bundesrepublik als angelernter Maurer tätig gewesen zu sein. Im Laufe des
Klageverfahrens behauptete er, in Deutschland Maurerfacharbeiten ausgeführt zu haben. Laut Mitgliedskarte der AOK
war er von 1971 bis 1976 als Maurer bei der Firma G ... und im Übrigen bei verschiedensten Firmen beschäftigt. Die
Firma G ..., die jetzt über keine Unterlagen mehr verfügt, bescheinigte dem Kläger 1979, ihn 1970 und 1971 jeweils
ca. ein halbes Jahr als Maurer beschäftigt zu haben. Die Firma A ... hat ihn laut Auskunft vom 13.10.1998 von Mai
bis November 1974 als Hilfsarbeiter auf dem Bau beschäftigt. Ein weiterer Arbeitgeber, die Firma H ..., verfügte über
keine Unterlagen mehr. Die Klage gegen die Ablehnung des ersten Rentenantrags von 1976 hat der Kläger am
22.05.1979 zurückgenommen. Die Klage gegen die Ablehnung des zweiten Rentenantrags vom 12.03.1990 ist mit
Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 02.12.1992 zurückgewiesen worden. Das Gericht stützte sich auf das
Gutachten der Dr.T ... vom 01.12.1992 und das des Dr.W ... vom 30.11.1992, wonach keine quantitative
Leistungseinschränkung zu begründen war. Am 12.01.1993 wies die Beklagte den Kläger auf die Modalitäten der
Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes hin. Der Kläger beantragte am 18.05.1994 erneut Rente. Laut
Gutachten der Invalidenkommission Zagreb vom 25.05.1995 ist gegenüber 1991 eine Leidensverschlimmerung
eingetreten, so dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur untervoll- bis halbschichtig einsatzfähig ist.
Trotz zustimmender sozialmedizinischer Stellungnahme vom 17.07.1995 lehnte die Beklagte den Rentenantrag am
29.11.1995 ab. Der Grund hierfür war, dass im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 18.05.1989 bis 17.05.1994
keine 36, sondern nur 24 Monate an Versicherungszeiten zurückgelegt worden sind. Im Widerspruchsbescheid vom
06.03.1996 heißt es weiter, die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien auch nicht mehr
erfüllbar. Nach der Klageerhebung am 25.03.1996 veranlasste das Sozialgericht Landshut ambulante Untersuchungen
durch die Fachärztin für Psychiatrie Dr.M ... und den Allgemeinmediziner Dr.Z ... Laut diesen Gutachten vom 01. bzw.
02.09.1997 ist das Herabsinken des Leistungsvermögens auf untervollschichtig erst ab 01.05.1994 begründbar. Seit
Anfang 1997 sei der Kläger wegen Hinzutretens einer Pseudoneurasthenie nur noch drei Stunden täglich einsatzfähig.
Daraufhin wies das Sozialgericht die Klage am 03.09.1997 mit der Begründung ab, der Versicherungsfall sei mit Mai
1994 zu einem Zeitpunkt eingetreten, als die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr
gegeben waren. Gegen das am 24.11.1997 zugestellte Urteil legte der Kläger am 19.12.1997 Berufung ein. Er
übersandte zahlreiche medizinische Unterlagen aus den Jahren 1996, 1997 und 1999 und erklärte sich bereit,
freiwillige Beiträge zu zahlen. Auf Veranlassung des Gerichts erstellte Dr.Z ... am 09.05.2000 ein Gutachten nach
Aktenlage. Danach liefern die neuesten Untersuchungsbefunde keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seit
Januar 1997 weniger als unterhalbschichtig einsatzfähig ist. Die Beklagte unterbreitete am 20.02.2001 das Angebot,
mit In-Kraft-Treten des Sozialversicherungsabkommens mit Kroatien Berufsunfähigkeitsrente vom 01.12.1998 bis
31.08.2000 zu gewähren. Die Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente lehnte sie mit Verweis auf Art.5 Nr.3a des
Schlussprotokolls zum Deutsch-Kroatischen Sozialversicherungsabkommen ab. Der Kläger lehnte das
Vergleichsangebot am 02.04.2001 ab. Er beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom
03.09.1997 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29.11.1995 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 05.03.1996 zu verurteilen, ab 01.06.1994 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise
wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte wiederholt das Angebot aus dem Schriftsatz vom 20.02.2001 und
beantragt im Übrigen die Zurückweisung der Berufung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der
Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Landshut sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Das Urteil des
Sozialgerichts Landshut vom 03.09.1997 ist insoweit abzuändern, als die Beklagte unter Abänderung des Bescheids
vom 29.11.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.03.1996 zu verurteilen ist, dem Kläger für die Zeit
vom 01.12.1998 bis 31.08.2000 Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren. Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Mit dem Vergleichsangebot vom 20.02.2001
trägt die Beklagte dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über soziale
Sicherheit vom 24.11.1997 (BGBl.1998 II S.2034) Rechnung, das am 01.12.1998 in Kraft getreten ist. Darin wird im
Gegensatz zum bis dahin geltenden Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen
Förderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit geregelt, dass der Bezug von kroatischer Invaliditätsrente
den Zeitraum verlängert, innerhalb dessen bestimmte Versicherungszeiten zurückgelegt worden sein müssen, um
einen Anspruch auf Leistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften erwerben zu können (Art.26 Abs.2 SVA
Kroatien). Weil der Kläger seit Anfang 1997 nur noch unter halbschichtig einsatzfähig ist, ist er berufsunfähig. Ein
früherer Leistungsbeginn kommt trotz des früheren Versicherungsfalls nicht in Betracht, weil das SVA Kroatien keinen
Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem In-Kraft-treten begründet (Art.40 Abs.1). Obwohl unstreitig ist, dass
der Kläger zumindest seit 01.05.1994 erwerbsunfähig ist, weil er ab diesem Zeitpunkt über kein vollschichtiges
Leistungsvermögen mehr verfügt, hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem
deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommen. Zutreffend weist die Beklagte auf Ziffer 3 a des
Schlussprotokolls zum Abkommen hin, das gemäß Art.43 des Abkommens Bestandteil dieses Abkommens ist.
Danach gilt für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien die Gleichstellung der
Hoheitsgebiete in Bezug auf eine Rente nach den deutschen Rechtsvorschriften wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. Diese Regelung entspricht § 112
SGB VI, wonach Berechtigte (Deutsche und Ausländer) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in das Ausland
nur erhalten, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, die verminderte
Erwerbsfähigkeit also ausschließlich auf dem Gesundheitszustand des Versicherten beruht. Das beruht auf der
Erwägung, dass die Verhältnisse des deutschen Arbeitsmarktes für die Frage, ob der Versicherte im Wohnsitzland
sein Restleistungsvermögen in Erwerbseinkommen umsetzen kann, unerheblich ist (Niesel in Kasseler Kommentar, §
112 SGB VI Rz.6). Bei Anwendung der sogenannten abstrakten Betrachtungsweise war der Kläger bis zum Bezug der
Regelaltersrente nicht erwerbsunfähig. Erwerbsunfähigkeit beruht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand, wenn
das Leistungsvermögen auf unter zwei bis drei Stunden täglich abgesunken ist (BSG SozR 2200 § 1247 Nr.24). Das
Leistungsvermögen des Klägers ist im maßgeblichen Zeitraum jedoch nicht auf unter drei Stunden täglich
herabgesunken. Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf die Ausführungen Dr.Z ...s, der den Kläger im
Rahmen des vorangegangenen Klageverfahrens persönlich untersucht und seine Aussage schlüssig begründet hat. Er
hat die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen aus den Jahren ab 1996 sorgfältig gewürdigt und
die Auswirkungen der neu dokumentierten Gesundheitsstörungen auf das allgemeine Erwerbsleben nachvollziehbar
dargestellt. Bis auf einen Bluthochdruck und eine Emphysembronchitis wurden keine neuen Gesundheitsstörungen
mitgeteilt, die nicht bereits früher festgehalten worden sind. Die mitgeteilten Befunde erlauben jedoch keinen
Rückschluss auf einen relevanten Ausprägungsgrad der neuen Gesundheitsstörungen. Insbesondere ist der
Bluthochdruck behandlungsfähig und die Lungenfunktion nur leichtergradig herabgesetzt. Es verbleibt sonach bei der
Leistungsbeurteilung der Dres.M ... und Z ..., wie sie in den Gutachten vom 02.09.1997 bzw. 01.09.1997 für das
Sozialgericht Landshut vorgenommen worden ist. Zwar attestieren die behandelnden Ärzte Me ... und K ... bereits für
1997 eine Unfähigkeit zu jeglicher körperlicher Arbeit auf Dauer, der Beweiswert dieser Atteste ist jedoch weit geringer
als der der neutralen und unabhängigen Sachverständigen, die im Auftrag des Gerichts tätig geworden sind. Hinzu
kommt, dass Erwerbsunfähigkeit allein nach den deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hier
entwickelten sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen ist. Im Übrigen hat die Invalidenkommission Zagreb in
ihrem Gutachten vom 25.05. 1995 lediglich ein unter voll- bis halbschichtiges Leistungsvermögen auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt bejaht. Das Leistungsvermögen des Klägers wurde in erster Linie durch Störungen im
Bereich des Bewegungsapparates und durch das pseudoneurasthenische Syndrom beeinträchtigt. Während die
Lendenwirbelsäule in mittlerem Ausmaß in ihrer Funktion gestört ist, ist die Halswirbelsäule ebenso wie das linke
Knie- und Hüftgelenk leichtgradig betroffen. Mit den entsprechenden röntgenologischen Befunden sind nur
geringgradige neurologische Ausfallserscheinungen verbunden. Hinweise für eine nennenswerte Einschränkung der
Gehstrecke fanden sich nicht. Daneben hat sich im Rahmen involutiver Umbauvorgänge eine Pseudoneurasthenie
enwickelt mit Antriebsminderung, Verlangsamung der Denkabläufe und des psychomotorischen Tempos. Sowohl Dr.M
... als auch Dr.Z ... halten den Kläger jedoch noch für fähig, drei Stunden täglich an Arbeitsleistung zu erbringen.
Dabei ist das Einlegen unüblicher Pausen nicht erforderlich. Eine neuerliche Untersuchung im Berufungsverfahren
wäre wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs nicht geeignet, das Beweisergebnis dieser Gutachten in
Frage zu stellen. Die von den behandelnden Ärzten nach 1997 wiederholt diagnostizierten Gesundheitsstörungen
Myokardiopathie, Magengeschwürsleiden und Leberschädigung sind von Dr.Z ... berücksichtigt und gewürdigt worden.
Für die Zeit vor In-Kraft-Treten des deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommens hat der Kläger keinerlei
Anspruch auf Versichertenrente. Zutreffend hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass die besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente nicht gegeben sind. Der
Versicherungsfall ist nicht bereits im Mai 1993, sondern erst im Mai 1994 eingetreten. Der Eintritt des unter
vollschichtigen Leistungsvermögens mit der Rentenantragstellung im Mai 1994 ist seit der zustimmenden
sozialmedizinischen Stellunganhme zum Gutachten der Invalidenkommission vom 25.05.1995 unstreitig.
Anhaltspunkte dafür, dass dieser Zustand bereits im Mai 1993 bestanden hat, fanden sich nicht. Mit dieser
Beurteilung stützt sich die Berichterstatterin wiederum auf die Gutachten der Dres.Z ... und M ..., die ausdrücklich
nach dem Leistungsvermögen im Mai 1993 befragt worden sind. Wäre der Leistungsfall spätestens im Mai 1993
eingetreten, wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 44 Abs.1 Nr.2 SGB VI erfüllt gewesen,
weil der Kläger in Kroatien bis April 1991 Beiträge entrichtet hat. Wenige Monate vor diesem maßgeblichen Zeitpunkt
ist der Kläger im Auftrag eines Gerichts von Dr.Töpfner von Schütz und von Dr.W ... auf sein Leistungsvermögen
untersucht worden. Beide Sachverständige haben den Kläger nach ambulanter Untersuchung noch für vollschichtig
leistungsfähig erachet. In der darauf folgenden fraglichen Zeit, also von Dezember 1992 bis Mai 1993 ist lediglich ein
kurzer Arztbericht zu finden, der keinen Aufschluss über eine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustands gibt.
Auch im Hinblick darauf, dass sich das Krankheitsbild von Dezember 1992 bis Mai 1994 kontinuierlich verschlechtert
haben mag, ist es nach allgemeiner ärztlicher Erfahrung unwahrscheinlich, dass sich fünf Monate nach Feststellung
eines vollschichtigen Leistungsvermögens der Gesundheitszustand in entscheidungsrelevantem Ausmaß
verschlechtert haben könnte. Zweifellos konnte der Kläger wegen der bekannten Gesundheitsstörungen nur noch
leichte körperliche Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen verrichten, konnte sich weder häufig bücken noch
Arbeiten unter Zwangshaltungen ausführen oder großen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit gerecht werden.
Vorwiegend war der Kläger durch das degenerative Wirbelsäulensyndrom in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt,
jedoch resultierte auch unter Beachtung der zusätzlichen Gesundheitsstörungen keine zeitliche Leistungsminderung.
Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 153 Abs.2 SGG auf den zutreffenden Inhalt der Entscheidungsgründe des
Sozialgerichts Bezug genommen. Ausgehend vom Versicherungsfall im Mai 1994 sind im maßgebenden
Fünfjahreszeitraum von Mai 1989 bis Mai 1994 nur 24 Kalendermonate anstatt der geforderten 36 Kalendermonate an
Pflichtbeitragszeiten vorhanden.
Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung sind auch nicht über § 241
SGB VI, über eine nachträgliche Beitragsentrichtung oder im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu
erfüllen. Zutreffend legt das Sozialgericht dar, dass nicht jeder Kalendermonat vom 01.01. 1984 bis 30.04.1994 mit
Beiträgen oder sonstigen Anwartschafts- erhaltungszeiten belegt ist, dass die Beiträge für die Jahre 1992 und 1993
nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht mehr entrichtet werden können und der Kläger über die Aufrechterhaltung
des Versicherungsschutzes umfassend und zutreffend aufgeklärt worden ist. Auch insoweit wird auf die zutreffenden
Entscheidungsgründe Bezug genommen. Obwohl von sozialmedizinischer Seite der Beklagten bereits 1991
festgestellt worden ist, dass der Kläger den hauptsächlich ausgeübten Beruf als Maurer am Bau nur noch unter
zweistündig ausüben konnte, ist der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit nicht bereits 1991 eingetreten.
Berufsunfähig ist ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die
Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und
gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (§ 43 SGB VI in der bis 31.12.2000 maßgeblichen
Fassung). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle
Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des
Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen
Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI). Die soziale Zumutbarkeit der
Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Ausschlaggebend für die
Einordnung eines bestimmten Berufs in das vom Bundessozialgericht entwickelte Mehrstufenschema ist die Qualität
der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Den
Versicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nächstniedrigere Gruppe zumutbar
(ständige Rechtsprechung u.a. BSG in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5). Obwohl der Kläger angeblich nur
Facharbeitertätigkeiten als Maurer ausgeübt hat, ergaben die Ermittlungen keine Anhaltspunkte für einen qualifizierten
Berufsschutz des Klägers. Der Kläger hat selbst mehrmals eingeräumt, nur als angelernter Maurer tätig gewesen zu
sein, nachdem er keinen Beruf erlernt hat. Ausweislich der Mitgliedskarte der AOK war er bei verschiedensten Firmen
als Maurer, Hilfsarbeiter, Arbeiter etc. tätig. Die Firma G ..., bei der er fünf Jahre lang beschäftigt gewesen ist, konnte
über die Qualität der Arbeitsleistung mangels Unterlagen keine Aussage mehr treffen. Schließlich hat der Arbeitgeber
von Mai bis November 1974 angegeben, den Kläger als Hilfsarbeiter auf dem Bau beschäftigt zu haben. Nachdem
keiner der Arbeitgeber Unterlagen über die tarifliche Einstufung beibringen konnte, ist der Kläger allenfalls als
Angelernter der unteren Stufe (betriebliche Ausbildung von drei Monaten bis zwölf Monate) zuzuordnen, die auf
Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verwiesen werden können. Derartige Tätigkeiten konnte der Kläger aber bis
April 1994 vollschichtig verrichten, wie oben dargestellt ist. Eine Vorverlegung des Leistungsfalls scheidet daher aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.