Urteil des LSG Bayern vom 29.06.2006

LSG Bayern: arbeitsunfähigkeit, krankengeld, kaufmännischer angestellter, innere medizin, leiter, arbeitsmarkt, beendigung, brief, zugang, qualifikation

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 29.06.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 9 KR 163/99
Bayerisches Landessozialgericht L 4 KR 154/04
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 8. Juni 2004 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte
trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger für den Zeitraum 12.07.1999 bis 05.01.2000 Anspruch auf Krankengeld hat.
Der 1939 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten. Er ist gelernter Dreher und war seit 01.06.1983 als
kaufmännischer Angestellter in der Poststelle der Baufirma W. & F. beschäftigt. Zuletzt war er dort Leiter der
Poststelle. Das Arbeitsverhältnis wurde am 29.06.1998 zum 31.12.1998 betriebsbedingt aufgelöst. Seit 20.07.1998 ist
der Kläger wegen eines Wirbelsäulensyndroms arbeitsunfähig. Die Beklagte bezahlte Krankengeld. Nachdem der
behandelnde Arzt Dr.W. eine Kurmaßnahme für erforderlich hielt, wurde hierzu der Medizinische Dienst der
Krankenversicherung (MDK) angehört. Es bestand nach dessen Auffassung weiterhin Arbeitsunfähigkeit, deren Ende
nicht absehbar sei. Eine Reha-Maßnahme wurde empfohlen und zu Lasten der BfA vom 16.03.1999 bis 06.04.1999
stationär durchgeführt. Der Kläger wurde arbeitsfähig entlassen. Tätigkeiten unter Vermeidung von Zwangshaltung,
schwerem Heben und Tragen über 10 kg, Überkopfarbeiten, Nässe und Zugluft seien weiterhin zumutbar. Am
07.04.1999 stellte der Arzt für innere Medizin Dr.W. eine Erstbescheinigung wegen Arbeitsunfähigkeit aus. Der erneut
angehörte MDK (Gutachter Dr.C. , Untersuchungstermin 18.05.1999) kam zu dem Ergebnis, sowohl bei Reha-
Entlassung als auch am Untersuchungstag sei Arbeitsfähigkeit des Klägers nicht gegeben. Der Kläger sei für die von
ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr geeignet. Die Krankengeldzahlung wurde wieder aufgenommen. Der MDK
(Dr.G.) kam am 06.07.1999 zu der Einschätzung, der Kläger sei ab 07.07.1999 für leichte Tätigkeiten ohne schweres
Tragen oder Heben über 10 k, ohne häufiges Bücken und ohne Überkopfarbeiten, ohne Tätigkeiten, bei denen ein
stereokopes Sehen gefordert ist, einsetzbar. Die Beklagte hat daraufhin dem Kläger mit Bescheid vom 06.07.1999
mitgeteilt, der Krankengeldanspruch ende mit Ablauf des 11.07.1999. Der Kläger solle sich dem Arbeitsamt zur
Verfügung stellen. Gegen diesen Bescheid legte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 13.07.1999
Widerspruch ein und einen Auszahlschein samt einer ärztliche Bescheinigung des Dr.W. hierzu vor. Die Beklagte ließ
den Kläger erneut durch den MDK untersuchen. Es ergab sich hierbei bezüglich des Leistungsbildes zur
Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt keine Änderung. Der Kläger habe sich am 12.07.1999 beim
Arbeitsamt gemeldet. Aus medizinischer Sicht sei die Vermittlung einer Arbeit ab diesem Tag möglich. Der
Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.1999 zurückgewiesen. Grundsätzlich bleibe Maßstab der
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Leiter einer Poststelle bei der Firma W. & F. AG.
Der Maßstab könne sich entscheidend ändern, wenn das Arbeitsverhältnis beendet werde. Der Maßstab erweitere
sich so, dass Versicherte auch auf Täitgkeiten verwiesen werden können, die nicht mehr konkret ihrer letzten Arbeit
entsprechen, sondern die ihr ähnlich sind. Dies bedeute, es sei zu überprüfen, ob der Kläger generell für die Tätigkeit
als Leiter oder im Rahmen einer Poststelle arbeitsfähig sei. Nach dem MDK sei von einer Arbeitsfähigkeit für
gleichartige und gleichwertige Tätigkeiten auszugehen. Es seien auch keinerlei Gesichtspunkte vorhanden, dass
wirtschaftlich gleichartige oder gleichwertige Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht in nennenswerter Zahl vorhanden
sein könnten.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 05.11.1999 zum Sozialgericht Würzburg erhobene Klage. Mit Bescheid
vom 22.02.2001 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Kläger Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit mit Beginn 01.01.2001. Der frühere Arbeitgeber des Klägers bescheinigte
am 20.03.2003, der Kläger sei im damaligen Bürogebäude in der für das gesamte Haus zuständigen zentralen
Poststelle als Mitarbeiter tätig gewesen. Seine Aufgaben innerhalb dieser Organisationseinheit, welche in die
Hausverwaltung integriert und in der Regel mit zwei bis drei Personen besetzt war, bestand neben
verwaltungsmäßigen Tätigkeiten im überwiegenden Teil (mindestens 80 %) aus folgenden Tätigkeiten:
Entgegennahme der eingehenden Brief- und Paketpost, Verteilung der Paketeingänge innerhalb des Hauses mit
entsprechenden Transportgeräten, Einsammeln und Verpacken der ausgehenden Brief- und Postpakete, sonstige
Botendienste gemäß Anweisung und Bedarf. Die Versandaufgaben beinhalteten wiederum zum erheblichen Anteil
Paketabfertigungen mit entsprechend schweren Lasten unter Ausnutzung der postalischen Höchstgrenzen an alle
beteiligten Niederlassungen. Nach Vorlage dieser Arbeitsplatzbeschreibung kam der MDK (Dr.F.) am 13.05.2003 zu
dem Ergebnis, der Kläger sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiterhin arbeitsunfähig. Es sei das Heben von
Gewichten über 10 kg erforderlich gewesen.
Auf Anfrage des Sozialgerichts teilte das Landesarbeitsamt Bayern mit, bei der Tätigkeit eines Poststellenleiters
werde keine andere Qualifikation vorausgesetzt als bei den Mitarbeitern einer Poststelle. Der Aufstieg erfolge intern.
Außenstehende Bewerber hätten keinen direkten Zugang zu derartigen Arbeitsplätzen. Der Poststellenleiter sei für die
Personaldisposition der Poststellenmitarbeiter verantwortlich sowie für die Abrechnung finanzieller Leistungen und
treffe die Entscheidung über die Art der Zustellung des Postguts. Bei personellen Engpässen sei eine direkte Mitarbeit
erforderlich. Dabei könne es gelegentlich zu mittelschweren Belastungen, vor allem im Hinblick auf die zu
bewegenden Lasten kommen. Auch Bücken werde verlangt. Ein Wechsel der Körperhaltung sei möglich, wobei Gehen
sogar in beachtlichem Umfang, unter Umständen einschließlich Treppen- steigen anfalle.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 08.06.2004 die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben und die Beklagte
verurteilt, dem Kläger anläßlich der am 20.07.1998 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit vom 12.07.1999 bis 05.01.2000
Krankengeld in gesetzlicher Höhe gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung
anderer Sozialleistungen zu gewähren. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts komme
es beim Kläger, der seine Arbeitsstelle während der Arbeitsunfähigkeit verloren hat, entgegen der Auffassung der
Beklagten nicht abstrakt auf ein vom letzten Arbeitplatz losgelöstes Tätigkeitsbild als "Poststellenleiter" an, das die
Beklagte zugrunde legt. Bei der Tätigkeit als Poststellenleiter handele es sich nach der gutachterlichen
Stellungnahme des Landesarbeitsamts Nordbayern nicht um eine eigenständige Tätigkeitsqualifikation im Vergleich
zur Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters. Es werde keine zusätzliche Qualifikation vorausgesetzt. Der Kläger könne
allenfalls auf eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter verwiesen werden, die aber mit auch mittelschweren Arbeiten
verbunden ist, für die der Kläger nicht mehr einsetzbar sei. Die von der Beklagten vorgenommene Vermutung, es
bestehe ein Arbeitsmarkt für Poststellenleiter, der nur leichte Arbeiten beinhalte, könne nicht nachvollzogen werden.
Es sei auch nicht möglich, den Kläger auf einen Schonarbeitsplatz zu verweisen, bei dem ihm Tätigkeiten
mittelschwerer Art von anderen Mitarbeitern abgenommen würden. Für den streitigen Zeitraum sei in Übereinstimmung
mit den Beurteilungen des MDK von Arbeitsunfähigkeit des Klägers auszugehen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, zu deren Begründung sie vorträgt, nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts sei bei ungelernten Tätigkeiten die Verweisung auch außerhalb enger Grenzen eines
Ausbildungsberufs zulässig. Die Verweisungstätigkeit müsse lediglich im Hinblick auf die Art der Verrichtung, die
körperlichen und geistigen Anforderungen, die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten im Wesentlichen
übereinstimmen. Bei Tätigkeiten im Rahmen einer Poststelle handele es sich um einfache Tätigkeiten. Es seien auch
ferner liegende Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Überprüfung, ob Verweisungstätigkeiten vorhanden seien,
komme es nicht darauf an, ob solche Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Die Tätigkeit von Poststellenleitern sei in
einer erheblichen Vielzahl von Unternehmen verschiedenster Art vorhanden. Es sei keine Begrenzung auf den
Baubereich erforderlich. Genauso dürfe nicht berücksichtigt werden, dass angesichts der derzeitigen
Arbeitsmarktsituation der Zugang zu dieser Tätigkeit üblicherweise über einen internen Aufstieg erfolge. Die
Argumentation des Sozialgerichts, Poststellenarbeit sei immer mit zumindest mittelschweren Arbeiten verbunden, sei
nicht zwingend. Es gebe Poststellen, in denen vorwiegend leichte Postsendungen abzufertigen seien. Der Leiter einer
Poststelle habe es in der Hand, die Arbeit zielgerichtet so zu organisieren, dass jeder nach seinen Fähigkeiten bzw.
nach seiner körperlichen Leistungsfähigkeit eingesetzt werden könne. Dabei handele es sich nicht um
Schonarbeitsplätze, wenn behinderte Arbeitnehmer entlastet würden.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 08.06.2004 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Das Sozialgericht habe alle Einlassungen der Beklagten gewürdigt und in den Entscheidungsgründen berücksichtigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten und der Gerichtsakten
beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung gemäß § 144 SGG bedarf,
ist zulässig.
Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat auch in der streitgegenständlichen Zeit vom 12.07.1999 bis 05.01.2000
Anspruch auf Krankengeld. Nach § 44 Abs.1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn eine
Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Bei Versicherten, die im Zeitpunkt der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in einem
Arbeitsverhältnis stehen und einen Arbeitsplatz innehaben, liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn diese Versicherten die
an ihren Arbeitsplatz gestellten beruflichen Anforderungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen können.
Eine Krankenkasse darf diese Versicherten, solange das Arbeitsverhältnis besteht, nicht auf Tätigkeiten bei einem
anderen Arbeitgeber "verweisen", die sie gesundheitlich noch ausüben könnten. (s. BSG, Urteil vom 07.12.2004, B 1
KR 5/03 R; BSGE 94, 19 mit Hinweisen auf die weitere höchstrichterliche Rechtsprechung). Bei unveränderten
gesundheitlichen Verhältnissen endet die Arbeitsunfähigkeit in diesem Fall nur dann, wenn der Arbeitgeber im Rahmen
seines arbeitsrechtlichen Weisungsrechts einem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit anbietet, die er im Hinblick auf
seinen Gesundheitszustand noch verrichten kann (BSG a.a.O.). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ändert
sich der rechtliche Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit zunächst (nur) insofern, als dafür nicht die
konkreten Verhältnisse am (früheren) Arbeitsplatz maßgebend sind, sondern nunmehr abstrakt auf die Art der zuletzt
ausgeübten Beschäftigung abzustellen ist. Der Versicherte darf gemäß der ständigen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten
"verwiesen" werden, wobei der Kreis möglicher Verweisungstätigkeiten entsprechend der Funktion des Krankengeldes
eng zu ziehen ist. Es gilt der Grundsatz, dass der Versicherte, der bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses
Anspruch auf Krankengeld hatte, bei unveränderten Verhältnissen bis zur Erschöpfung der Anspruchsdauer den
Anspruch behält, es sei denn, er nähme eine ihm gesundheitlich zumutbare Beschäftigung auf.
Der Senat schließt sich der Auffassung des Sozialgerichts an, dass es für den Kläger keine zumutbare
"Verweisungstätigkeit" gibt. Eine Verweisungstätigkeit muss auch bei ungelernten Arbeiten so sein, dass der
Versicherte sie ohne größere Umstellung und Einarbeitung ausführen kann (BSG, Urteil vom 14.02.2001, B 1 KR
30/03; SozR 3-2500 § 44 Nr.9). Das Sozialgericht hat deshalb in Übereinstimmung mit der Beklagten die
Verweisungstätigkeiten auf Tätigkeiten in Poststellen begrenzt. Nach der Arbeitgeberauskunft vom 20.03.2003 war die
zentrale Poststelle, deren Leiter der Kläger war, in der Regel mit zwei bis drei Personen besetzt. Die Aufgaben des
Klägers bestanden zum überwiegenden Teil (mindestens 80 %) nicht aus verwaltungsmäßigen Tätigkeiten, sondern
aus körperlichen Tätigkeiten, die das Heben und Tragen auch schwerer Lasten mit beinhalteten. Selbst für die
Beklagte ist unbestritten (s. Schreiben vom 22.05.2003), dass die Beförderung schwerer Pakete in keiner abstrakten
Poststelle ausgeschlossen werden kann. Dieses Tätigkeitsbild ist nicht in Einklang zu bringen mit dem vom MDK
mehrfach beschriebenen Leistungsvermögen des Klägers. Der Kläger kann leichte Arbeiten vollschichtig unter
Vermeidung von schwerem Heben und Tragen über 10 kg, häufigem Bücken und Arbeit in Zwangshaltungen sowie
häufigem Überkopfarbeiten verrichten. Solche Tätigkeiten mag es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geben, es ist in
diesem Verfahren jedoch nicht über Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu entscheiden, sondern über die Gewährung von
Krankengeld. Der Senat stimmt dem Sozialgericht zu, dass Poststellenmitarbeiter oder Leiter von Poststellen mit
einem derart eingeschränkten Leistungsvermögen nicht zu vermitteln sind. Die Ausführungen der Beklagten sind
zutreffend, wenn sie der Auffassung ist, dass es in personell größeren Poststellen möglich sein kann, dass die
körperlich belastenden Arbeiten einem Mitarbeiter von den anderen Kollegen abgenommen werden, dies ändert jedoch
nichts daran, dass die schweren Arbeiten in jeder Poststelle anfallen. Auf Schonarbeitsplätze kann im Rahmen der
Zumutbarkeit nicht verwiesen werden.
Der Anspruch des Klägers auf Krankengeld ab 12.07.1999 scheitert auch nicht an § 49 Abs.1 Nr.3a SGB V. § 49
Abs.1 Nr.3a SGB V scheint zwar beim Zusammentreffen von Arbeitslosengeld und Krankengeld den Nachrang des
Krankengelds anzuordnen; diese Bestimmung bezieht sich aber ausschließlich auf den Fall der Fortzahlung des
Arbeitslosengelds im Krankheitsfall (BSG, Urteile vom 14.02.2001, B 1 KR 30/00 R; SozR 3-2500 § 44 Nr.9; und vom
03.06.2004, B 11 AL 55/03; und B 1 KR 30/04 R; SozR 4-2500 § 46 Nr.1, Höfler in KassKomm, Rz.14b zu § 49 SGB
V).
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.
Der Senat läßt die Revision gemäß § 160 Abs.2 Nr.1 SGG zu, weil die Klärung der Ruhensvorschrift des § 49 Abs.1
Nr.3a SGB V, die vom Gesetzgeber ausdrücklich zur Verwendung der Zahlung des Spitzbetrages angeführt worden
war (BR-Drucks. 263/95 S.352 zu Art.4 des Entwurfs UVEG vom 07.08.1996 - BGBl.I S.1254), von grundsätzlicher
Bedeutung auch für weitere Streitsachen ist. Der Senat hat diesbezüglich seine Meinung geändert. Es ist bereits unter
dem Aktenzeichen B 1 KR 8/06 eine Revision anhängig.