Urteil des LSG Bayern vom 03.05.2007
LSG Bayern: lex posterior derogat legi priori, altersrente, avg, zukunft, öffentliches interesse, arbeitslosigkeit, erlass, anerkennung, bindungswirkung, bestimmtheit
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 03.05.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 12 R 4641/00
Bayerisches Landessozialgericht L 16 R 593/05
Bundessozialgericht B 13 R 77/07 R
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 6. Juli 2005 insoweit
aufgehoben, als die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2000 hinsichtlich der rentensteigernden Berücksichtigung von
Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres abgewiesen wurde. Im Übrigen
wird die Berufung des Kläger zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 19. Juni 2006 und 29. August
2006 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer höheren Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung
von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahres und der Bewertung
der Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung nach dem Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) in der
Fassung von 1969 streitig.
Der am 1940 geborene Kläger, Inhaber des Vertriebenenausweises A und deutscher Staatsangehöriger, besuchte in
der Tschechoslowakei ab Vollendung seines 16. Lebensjahres von 04.04.1956 bis 12.06.1959 die Ingenieurschule
(Fachschule) und schloss diese erfolgreich ab; für vier Monate während dieser schulischen Ausbildungszeit wurden
Pflichtbeiträge wegen Ableistung eines Praktikums entrichtet. Anschließend war er bis Mai 1969 - unterbrochen durch
die Ableistung des Wehrdienstes von November 1959 bis Dezember 1961 in der tschechoslowakischen Armee - in der
Tschechoslowakei als Projektant/Konstrukteur versicherungspflichtig beschäftigt. Am 21.05.1969 siedelte er aus der
Tschechoslowakei in die Bundesrepublik Deutschland über. Hier war er durchgehend versicherungspflichtig
beschäftigt bis November 1995. Ab Dezember 1995 bis Juli 1998 bezog er von der Bundesanstalt für Arbeit
Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Anschließend war er bis April 2000 durchgehend arbeitslos gemeldet.
Die Beklagte stellte nach § 11 Abs. 2 der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) und nach dem
Fremdrentenrecht mit Herstellungsbescheid vom 12.06.1975 in der Fassung des Vormerkungsbescheides vom
25.06.1987 sowie des Feststellungsbescheides vom 05.11.1993 insgesamt 39 Monate Fachschulausbildung
(04.04.1956 bis 12.06.1959) als Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Satz 4 AVG bzw. als Anrechnungszeiten nach § 58
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) fest.
Auf seinen Antrag vom 15.12.1999 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 03.02.2000 ab 01.05.2000
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von 2.862,30 DM auf Grund eines Leistungsfalles am 03.04.2000. Dabei
legte sie die Zeit nach Vollendung des 17. Lebensjahres des Klägers vom 04.04.1957 bis 12.06.1959 (insgesamt 27
Monate) als Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung zu Grunde. Jeder beitragsfreie Monat Anrechnungszeit
wegen Schulausbildung sei mit 0,0647 Entgeltpunkten zu bewerten (insgesamt für 23 Monate 1,4881 Punkte); für die
vier Monate der beruflichen Ausbildung (Praktikum) während der Fachschulausbildung, für die Beiträge abgeführt
worden waren, errechneten sich unter Zugrundelegung von monatlich 0,0647 Entgeltpunkten keine zusätzlichen
Entgeltpunkte als beitragsgeminderte Zeiten. Bei der Bewertung der beitragsfreien Zeiten durch die Gesamtleistung an
Beiträgen sei der Beginn des belegungsfähigen Gesamtzeitraums auf den 04.04.1957 (Vollendung des 17.
Lebensjahres) festzulegen. Ferner seien wegen Änderungen der bisherigen rentenrechtlichen Vorschriften die
Bescheide vom 25.06.1987 und vom 05.11.1993 über die Feststellung des Umfangs der Anrechnung rentenrechtlicher
Zeiten nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI aufgehoben worden, soweit sie nicht dem geltenden Recht entsprochen
hätten. Die nach der Neuregelung zu berücksichtigenden Zeiten seien dem beiliegenden Versicherungsverlauf zu
entnehmen.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch begehrte der Kläger die Gewährung einer höheren Altersrente. Die
Ausbildungs-Anrech- nungszeiten seien nach dem AVG in der Fassung von 1969 zu bewerten. Die Anrechnung von
Ausbildungszeiten erst ab dem 17. Lebensjahr verstoße gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz und sei
vertragswidrig. Er habe mit der Beklagten im Juli 1969 gleichsam einen Vertrag abgeschlossen und darin die Geltung
des AVG festgelegt. Sein Widerspruch hinsichtlich der Absenkung der Entgeltpunkte nach § 22 Abs. 4
Fremdrentengesetz (FRG) wurde ruhend gestellt. Der Widerspruch wurde unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom
23.05.1995, Az. 13/4 RA 13/94 mit Teil-Widerspruchsbescheid vom 22.05.2000 als unbegründet zurückgewiesen.
Denn die Rechtsänderungen durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 27.09.1996 seien
verfassungskonform.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München verfolgte der Kläger sein Ziel der Gewährung einer
höheren Altersrente unter Anwendung des AVG in der Fassung von 1969 sowie unter Berücksichtigung seiner
schulischen Ausbildungszeiten bereits ab dem 16. Lebensjahr weiter. Denn die Eingriffe in seine bereits erworbenen
Rentenansprüche würden gegen das Rückwirkungsverbot gesetzlicher Maßnahmen verstoßen. Er machte eine
Verletzung des rechtsstaatlichen Grundsatzes und des Art. 20 Grundgesetz (GG) geltend. Durch die Neuregelung im
Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 (WFG) sei er übermäßig belastet. Dies
sei nicht durch Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt. Die gesetzliche Rentenversicherung werde seit mehr
als 40 Jahren durch versicherungsfremde Leistungen belastet, ohne dass diese durch einen Bundeszuschuss in
vollem Umfang ausgeglichen werden würden. Auch habe der Gesetzgeber jährlich Subventionen in Höhe von DM
370,- Milliarden zu verantworten, die zum weitaus größten Teil unsinnig seien, und staatliche Stellen würden jährlich
65 bis 70 Milliarden DM verschwenden. Bei diesen Gegebenheiten könne daher der Gesetzgeber für die Plünderung
der Rentenkasse und die daraus folgenden Finanzschwierigkeiten kein öffentliches Interesse reklamieren. Er sei
durch die Neuregelung übermäßig belastet, weil sie zu einer Kürzung seines Rentenanspruchs um mehr als 16
Prozent (etwa 462 DM einschließlich der Kürzungen durch Änderungen in FRG) führe.
Nach Anhörungsmitteilungen wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2005 ab, weil die
angegriffenen Vorschriften nicht verfassungswidrig seien. Es führte aus, dass Art. 14 GG nicht verletzt sei. Dem
Gesetzgeber gebühre auch für Eingriffe in bestehende Rentenanwartschaften Gestaltungsfreiheit. Es komme darauf
an, dass für diese Eingriffe legitimierende Gründe gegeben seien. Solche Gründe lägen bei Regelungen vor, die dazu
dienten, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller
zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Wer einer so geprägten
Solidargemeinschaft beitrete, erwerbe nicht nur die mit einem solchen System verbundenen Chancen, sondern trage
auch mit den anderen Versicherten ihre Risiken (BVerfGE 58,110). Das Risiko einer Änderung rentenrechtlicher
Vorschriften sei allein dem Arbeitnehmer zuzuordnen (BSG, Urteil vom 30.10.2001, Az. B 4 RA 15/00 R). Eine
Rückwirkung sei ab Verkündung des ändernden Gesetzes zulässig. Der Eingriff in die Position des Klägers sei nicht
unverhältnismäßig; er stehe in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem Eingriff verfolgten Zweck. Vom BSG
sei sogar eine Kürzung der Renten gemäß § 22 Abs. 4 FRG um 40% noch für verfassungskonform erachtet worden.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt mit dem Begehren, die gesamte 39 Monate dauernde
Fachschulausbildungszeit als schulische Ausbildungszeit nach dem AVG in der Fassung von 1969 monatlich mit
0,1212 Entgeltpunkten zu bewerten. Denn das WFG verstoße gegen Art. 3 und Art. 20 GG.
Art. 3 sei verletzt, weil diejenigen, die sich nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern müssten, gegen
die Manipulationen des Gesetzgebers geschützt seien (z.B. Mitglieder berufsständischer Versorgungssysteme oder
privater Lebensversicherungen) und mit einer wesentlich höheren Rente rechnen könnten, da deren Versorgungswerke
nicht etwa mit versicherungsfremden Leistungen oder Transferleistungen für den Aufbau Ost belastet seien und deren
Mitglieder keine Eingriffe hinnehmen müssten. Auch sei die gesetzliche Rentenversicherung nicht wirklich ein
Solidarsystem, weil wesentliche Teile der Bevölkerung, wie Beamte und Selbstständige, nicht diesem
Versicherungszwang unterliegen würden.
Den Verstoß gegen Art. 20 GG begründet der Kläger mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz
des Verbots aller rückwirkenden Eingriffe in bereits erworbene Rechtspositionen. Ein Versicherter bei ansonsten
gleichen Bedingungen hätte vor 25 Jahren eine um etwa 20 Prozent höhere Rente erhalten. Die monatliche Differenz
bei der Bewertung der schulischen Ausbildungszeiten betrage 115,78 DM bzw. EUR 59,20.
Die bisherigen Urteile des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundessozialgerichts (BSG) beurteilten die
Rechtsänderungen ausschließlich im Zusammenhang mit Art. 14 GG, nicht aber mit Art. 3 und Art. 20 GG. Auch
bewerteten diese Urteile jeweils nur eine Rechtsänderung; er sei jedoch seit 1969 von mehreren Rechtsänderungen
(Rentenversicherungsänderungsgesetz vom 27.06.1977, Haushaltsbegleitgesetz 1983, Rentenreformgesetz 1992 und
Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.09.1996) betroffen.
Schließlich verweist er noch auf den Vorlagebeschluss des BSG vom 16.12.1999 hinsichtlich der Neubewertung der
ersten Berufsjahre. Die in diesem Vorlagebeschluss aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen müssten erst recht
für die Summe der rückwirkenden Rechtsänderungen der vergangenen 40 Jahre bei den schulischen
Ausbildungszeiten gelten.
Auf den Antrag des Klägers vom 15.12.2005 unter Hinweis auf die Urteile des BSG vom 30.03.2004, Az. B 4 RA
36/02 und des BayLSG vom 10.08.2005, Az. L 13 R 4204/03, dass mangels wirksamer Aufhebung der
Feststellungsbescheide durch den Bescheid vom 03.02.2000 insgesamt 39 Monate schulischer Anrechnungszeiten
festzustellen seien, hob die Beklagte nach Durchführung eines Anhörungsverfahrens mit Bescheid vom 19.06.2006
die Bescheide vom 12.06.1975, vom 25.06.1987 und vom 05.11.1993 hinsichtlich der Vormerkung der Zeit vom
04.04.1956 bis 03.04.1957 (vor Vollendung des 17. Lebensjahres) als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung
mit Wirkung ab 01.07.2006 nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) auf, weil nach dem WFG die
Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres berücksichtigt werden
könnten. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG vom 30.03.2004 bestehe eine zwingende
Verpflichtung, die fehlerhaften Bescheide mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der gegen diesen mit einer
normalen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid fristgerecht erhobene Widerspruch wurde bislang noch nicht
verbeschieden.
Mit weiterem Bescheid vom 29.08.2006, der nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des
anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens sei, stellte die Beklagte die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit neu fest. Für
den Zeitraum von 01.05.2000 bis 30.06.2006 seien die Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung bereits ab
04.04.1956, d.h. ab Vollendung des 16. Lebensjahres, für insgesamt 39 - statt vorher nur 27 - Kalendermonate
rentensteigernd zu berücksichtigen; der Beginn des belegungsfähigen Gesamtzeitraums sei auf den 04.04.1956
festzusetzen. Hinsichtlich der Rentenbezugszeit ab dem 01.07.2006 verbleibe es bei dem bisherigen Rentenbescheid.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 06.07.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom
03.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2000 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten
vom 19.06.2006 und 29.08.2006 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Altersrente unter
rentensteigernder Berücksichtigung der schulischen Ausbildungszeiten ab dem 16. Lebensjahr entsprechend dem
AVG von 1969 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Da das BSG in seinem Urteil vom 30.03.2004, Az. B 4 RA 36/02 nicht entschieden habe, dass eine Aufhebung
vorgemerkter Zeiten generell und nach allen Bestimmungen ausgeschlossen sei, seien die früheren
Vormerkungsbescheide hinsichtlich der rechtswidrig gewordenen Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung mit
Wirkung für die Zukunft aufgehoben worden und daher ab 01.07.2006 Altersrente unter Berücksichtigung von
Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres gewährt worden. Denn sie
sei verpflichtet, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 48 SGB X fehlerhafte Bescheide mit Wirkung
für die Zukunft aufzuheben. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen die Kürzung der
berücksichtigungsfähigen Anrechnungszeiten würden nicht geteilt.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der beigezogenen Akte der
Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte statthafte Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
München vom 6. Juli 2005 ist gemäß §§ 143, 151 SGG zulässig. Sie hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als der
ursprünglich angefochtene Rentenbescheid der Beklagten vom 03.02.2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22.05.2000 durch den im Berufungsverfahren erlassenen Rentenbescheid der
Beklagten vom 29.08.2006 hinsichtlich der Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung
bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahres und der Gewährung einer entsprechend höheren Altersrente vom
01.05.2000 bis 30.06.2006 abgeändert worden ist und insoweit der diesem noch widersprechende Gerichtsbescheid
des Sozialgerichts aufzuheben war. Soweit der Kläger für diesen Zeitraum ferner die Bewertung der
Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung nach dem AVG in der Fassung von 1969 und so die Gewährung einer
entsprechend höheren Altersrente begehrt, war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die erstmals vor dem Berufungsgericht erhobene zulässige Klage gegen die gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens gewordenen Bescheide vom 19.06.2006 und vom 29.08.2006 hat keinen Erfolg. Die durch die
neuen Bescheide getroffenen Regelungen wirken sich auf den Streitstoff des anhängigen Rechtsstreits aus (vgl. BSG
SozR 1500 § 96 Nr. 27).
Der Neufeststellungsbescheid der Beklagten vom 19.06.2006 über die Aufhebung der früheren Vormerkungsbescheide
vom 12.06.1975, 25.06.1987 und 05.11.1993 hinsichtlich der Feststellung von Ausfall- bzw. Anrechnungszeiten wegen
Fachschulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres hat für dieses Verfahren Bedeutung, weil er von der
Beklagten durch den darauf aufbauenden Rentenbescheid vom 29.08.2006 mit Wirkung ab 01.07.2006 umgesetzt
worden ist.
Der Rentenbescheid vom 29.08.2006 beinhaltet eine Rücknahme des ursprünglich angefochtenen Rentenbescheides
vom 03.02.2000 nur insoweit, als der Rentengewährung auch Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung vor
Vollendung des 17. Lebensjahres zu Grunde zu legen sind und daher für den Zeitraum vom 01.05.2000 bis 30.06.2006
eine entsprechend höhere Altersrente zu zahlen ist. Für die Zeit ab Juli 2006 wird ausdrücklich festgestellt, dass es
bei dem bisherigen Rentenbescheid verbleibt, und so der Feststellungsbescheid vom 19.06.2006 umgesetzt.
1. Die im Berufungsverfahren isoliert erhobene zulässige Anfechtungsklage gegen den Neufeststellungsbescheid vom
19.06.2006 hat in der Sache keinen Erfolg. Auch wenn die Beklagte in ihrem Rentenbescheid vom 03.02.2000 die
hinsichtlich der Dauer der Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung entgegenstehenden
Vormerkungsbescheide vom 25.06.1987 und vom 05.11.1993 mangels hinreichender Bestimmtheit nicht wirksam
aufgehoben hat, so war sie dennoch berechtigt, diese Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft gemäß § 48 Abs. 1 Satz
1 SGB X auch nach Erlass des - nicht bestandskräftigen - Rentenbescheides vom 03.02.2000 noch vorzunehmen.
a) Die Erklärung der Beklagten in dem Bescheid vom 03.02.2000, die vorausgehenden Feststellungsbescheide vom
25.06.1987 und vom 05.11.1993 aufzuheben, soweit sie nicht dem geltenden Recht entsprechen, genügt mangels
hinreichender Bestimmtheit nicht den Erfordernissen des § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI und ist daher nicht wirksam (s.
BSG, Urteile vom 30.03.2004, Az. B 4 RA 36/02 R und vom 16. 12.1997, Az. 4 Ra 56/96). Denn aus diesem
Verfügungssatz ergibt sich nach einer am Empfängerhorizont orientierten Auslegung (entspr. § 133 BGB) für den
Adressaten nicht klar und unzweideutig, was die Beklagte geregelt hat. Es ist nicht konkret bestimmt, welche
Anrechnungs-Tatbestände ab wann und in welchem Umfang aufgehoben werden sollen. Gegenstand, Inhalt, Zeitpunkt
und Umfang der Aufhebung sind in dem Verfügungssatz nicht geregelt. Die generelle Verweisung auf den anliegenden
Versicherungsverlauf genügt nicht diesen Bestimmtheitsanforderungen. Im Übrigen wurde bei den aufzuhebenden
Bescheiden der Herstellungsbescheid vom 12.06.1975 nicht ausdrücklich genannt.
b) Die Beklagte war berechtigt, gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X die Herstellungs- und Vormerkungsbescheide vom
12.06.1975, vom 25.06.1987 und vom 05.11.1993 hinsichtlich der Anerkennung schulischer Ausbildungszeiten des
Klägers vor Vollendung des 17. Lebensjahres mit Wirkung für die Zukunft (ab 01.07.2006) aufzuheben.
aa) Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind erfüllt.
Bei den o.g. Herstellungs- und Vormerkungsbescheiden der Beklagten handelt es sich um Verwaltungsakte mit
Dauerwirkung. Ihr Sinn und Zweck erschöpft sich nicht in der abstrakten Feststellung von Tatbeständen
rentenrechtlicher Zeiten ohne jegliche Beziehung zur späteren Rentenwertfeststellung. Vielmehr trifft der
Vormerkungsbescheid auf der Grundlage des bei seinem Erlass geltenden Rechts Feststellungen über Tatbestände
einer rentenversicherungsrechtlich relevanten Vorleistung, die grundsätzlich in den späteren Rentenbescheid und
damit in den Rentenwert eingehen. Im Interesse der Versicherten wird hierdurch Klarheit über das Vorliegen oder
Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zeiten
rentenversicherungsrechtlicher Relevanz geschaffen. Nicht abschließend entschieden wird hingegen über die
Anrechnung und Bewertung der rentenrechtlich relevanten Zeiten (näher hierzu etwa BSG, Urteile vom 30.03.2004,
Az. B 4 RA 46/02 R und vom 23.08.2005, Az. B 4 RA 21/04 R). Die maßgebliche rechtliche Änderung, nämlich die
Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung erst nach dem vollendeten 17. Lebensjahr, trat
erst nach Erlass dieser Herstellungs- und Vormerkungsbescheide mit dem Gesetz vom 25.9.1996, BGBl I 1461 mit
Wirkung vom 1.1.1997 ein. Weitere Voraussetzungen wie Fristen und Vertrauensschutztatbestände sowie
Ermessenserwägungen sind bei einer Neufeststellung mit Wirkung für die Zukunft nicht zu erfüllen. Die erforderliche
Anhörung nach § 24 SGB X hat die Beklagte durchgeführt.
bb) Die Anwendbarkeit der allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die
Aufhebung von Feststellungen in Herstellungs- und Vormerkungsbescheiden mit Wirkung für die Zukunft nach Erlass
der Rentenbewilligung ist nicht durch die Sonderregelung des § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI ausgeschlossen
(ausdrücklich offen gelassen für die inhaltsgleiche Vorschrift des Art. 38 Satz 2 RÜG im Urteil des BSG vom
23.08.2005, Az. B 4 RA 21/04; ebenfalls bejahend LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2006, Az. L 14 RA
97/03; a.A.: GK-SGB VI § 149 Rdnr. 91).
Nach § 37 Satz 1 Halbs. 1 SGB I, der das Verhältnis zwischen dem Ersten und Zehnten Sozialgesetzbuch einerseits
und den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuchs andererseits regelt, gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses
Gesetzbuchs - auch das SGB VI - das Erste und das Zehnte Buch, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts
Abweichendes ergibt.
Nach ihrem Regelungsbereich, ihrer Zielsetzung und Entstehungsgeschichte ist die Vorschrift des § 149 Abs. 5 Satz
2 SGB VI keine abschließende Sonderregelung, die die allgemeine verfahrensrechtliche Norm des § 48 Abs. 1 Satz 1
SGB X gänzlich verdrängt.
Ausdrücklich beschränkt wird die Aufhebung nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI auf die Wirkung für die Vergangenheit.
Danach ist bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zu Grunde liegenden Vorschriften der Feststellungsbescheid
durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die
§§ 24 und 48 SGB X sind nicht anzuwenden. Der eindeutige Wortlaut dieser Vorschrift umfasst nicht eine
Neufeststellung mit Wirkung für die Zukunft, die daher weiter nach der allgemeinen Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1
SGB X zu erfolgen hat. Bei der Beschränkung des Gesetzgebers auf die Neufeststellung mit Wirkung für die
Vergangenheit kann auch nicht von einem redaktionellen Versehen bzw. einer planwidrigen Lücke ausgegangen
werden. Denn nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI sollten die
Rentenversicherungsträger von der äußerst verwaltungsaufwendigen Verpflichtung befreit werden, bei jeder
Rechtsänderung Millionen von Feststellungsbescheiden zu überprüfen. "Dies kann im Rahmen der ohnehin
vorgeschriebenen regelmäßigen Unterrichtung der Versicherten über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten
Daten oder aber im Rentenbescheid erfolgen, wenn dieser vor dem neuen Feststellungsbescheid ergeht" (so die
amtliche Begründung in BT-Ds. 13/8994 S. 69). Die ohne Beachtung der §§ 24 und 48 SGB X erleichterte
Neufeststellung ist nur für Feststellungen mit Wirkung für die Vergangenheit von entscheidender Bedeutung. Denn
eine Neufeststellung mit Wirkung für die Zukunft wegen einer Änderung zu Ungunsten des Versicherten nach § 48
Abs. 1 Satz 1 SGB X erfordert zwar die Durchführung eines Anhörungsverfahrens, nicht aber das Vorliegen
besonderer Vertrauensschutztatbestände, die Beachtung von Fristen oder eine Ermessensausübung. Das
Spannungsfeld zwischen dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns und dem
Vertrauen des Versicherten in die Unveränderbarkeit eines Bescheides ist auch hier nach dem allgemeinen, der
Vorschrift des § 48 SGB X zugrunde liegenden Grundsatz zu lösen, dass in die Zukunft wirkende Entscheidungen
dann nicht mehr binden können, wenn sich die Verhältnisse ändern, auf denen sie beruhten (vgl. § 323 Abs. 1 ZPO; s.
BSGE 65,185 f.). § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI kann daher als lex specialis nur § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X (bis zur
Rentenbewilligung, danach dürfte - so wohl auch der in o.g. Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachte Wille des
Gesetzgebers - die allgemeine Verfahrensvorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X anwendbar sein), nicht aber § 48
Abs. 1 Satz 1 SGB X - weder vor noch nach der Rentenbewilligung - verdrängen.
2. Das mit der Anfechtungsklage gegen die Rentenhöchstwertfestsetzung, mit der Verpflichtungsklage auf
Festsetzung eines höheren Wertes seines Rechts auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung von
39 statt nur 27 Kalendermonaten Ausbildungs-Anrechnungszeiten wegen deren Anerkennung bereits ab Vollendung
des 16. Lebensjahres ohne Begrenzung des Gesamtleistungswertes sowie mit der (unechten) Leistungsklage
verfolgte Begehren des Klägers auf Zahlung entsprechend höherer monatlicher Beträge hat keinen Erfolg. Der erst im
Berufungsverfahren erlassene Bescheid der Beklagten vom 29.08.2006 ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat bei
der Festsetzung des Rangwertes (Summe der Entgeltpunkte) ab 01.07.2006 die Rangstellenwerte für die
Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung gemäß § 66 Abs. 1, §§ 71, 72 SGB VI richtig ermittelt und damit
den Gesamtleistungswert für die beitragsfreien Zeiten, der sich aus dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten aller im
belegungsfähigen Zeitraum entrichteten Beiträge ergibt, zutreffend gebildet. Sie hat zu Recht ab 01.07.2006 nur 23
(statt vorher 35) Kalendermonate als beitragsfreie Ausbildungs-Anrechnungszeiten zu Grunde gelegt und die Anzahl
der belegbaren Kalendermonate, die bei der Bestimmung des Rangstellenwertes für beitragsfreie Zeiten erheblich sind
(§ 72 Abs. 1 und 3 SGB VI), zutreffend berücksichtigt.
a) Gemäß den rechtserheblichen Feststellungen in den Herstellungs- und Vormerkungsbescheiden vom 12.06.1975,
vom 25.06.1987 und vom 05.11.1993, an die die Beklagte aufgrund ihres Feststellungsbescheides vom 19.06.2006
bis zum 30.06.2006 gebunden war (s. hierzu oben), gewährte die Beklagte dem Kläger mit ihrem Bescheid vom
29.08.2006 ab 01.05.2000 bis 30.06.2006 Altersrente unter Berücksichtigung von insgesamt 39 Kalendermonaten
Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahres und unter
Zugrundelegung von 35 Kalendermonaten beitragsfreier Ausbildungs-Anrechnungszeiten bei der
Gesamtleistungsbewertung.
b) Für die Zeit ab 01.07.2006 durfte die Beklagte dem Kläger mit ihrem Bescheid vom 29.08.2006 Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung von insgesamt 27 Kalendermonaten Ausbildungs-Anrechnungszeiten (erst ab
Vollendung des 17. Lebensjahres, d.h. ab 04.04.1957) und unter Zugrundelegung von 23 Kalendermonaten
beitragsfreier Ausbildungs-Anrechnungszeiten sowie nicht belegungsfähiger Zeiten im Rahmen der
Gesamtleistungsbewertung zahlen.
aa) Die Feststellung in dem angefochtenen Rentenbescheid der Beklagten vom 29.08.2006, dass es hinsichtlich der
Rentenbezugszeit ab dem 01.07.2006 bei dem bisherigen Rentenbescheid verbleibe, stellt auf Grund der Umsetzung
des Feststellungsbescheides vom 19.06.2006 mit Wirkung ab 01.07.2006 eine Entscheidung in der Sache im Sinn
des § 31 Satz 1 SGB X dar. Auch wenn lediglich die Weitergeltung des Bescheides vom 03.02.2000 - aber erst mit
Wirkung ab 01.07.2006 - geregelt wird, so ging dieser Entscheidung eine Prüfung der Bindungswirkung der
vorausgehenden o.g. Vormerkungsbescheide und deren Aufhebung durch den Feststellungsbescheid vom 19.06.2006
voraus. Mit dem Festhalten (keine Rücknahme) an der Entscheidung vom 03.02.2000 hinsichtlich der
rentensteigernden Zugrundelegung von nur 27 Monaten Ausbildungs-Anrechnungszeiten hat die Beklagte den für die
Zeit ab 01.07.2006 geltenden Feststellungsbescheid vom 19.06.2006 mit Bestimmung einer Gültigkeitsdauer ab
01.07.2006 umgesetzt; es liegt daher ein eigenständiger Regelungsgehalt vor.
bb) Die Herstellungs- und Vormerkungsbescheide vom 12.06.1975, vom 25.06.1987 und vom 05.11.1993 konnten
hinsichtlich der Berücksichtigung von Ausbildungs-Anrechnungszeiten bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahres für
die Zeit ab 01.07.2006 keine Bindungswirkung mehr entfalten, weil sie mit Feststellungsbescheid vom 19.06.2006 mit
Wirkung ab 01.07.2006 wirksam aufgehoben worden sind (s. hierzu oben).
Denn ein Herstellungs- und Vormerkungsbescheid bleibt wirksam und damit nach Eintritt der Unanfechtbarkeit im Sinn
des § 77 SGG zwischen den Beteiligten in der Sache bindend, solange und soweit er nicht zurückgenommen,
widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs. 2 SGB X). Der
Bescheid der Beklagten vom 19.06.2006 nach § 48 SGB X stellt einen derartigen die Wirksamkeit und die
Bindungswirkung dieser Feststellungsbescheide beseitigenden Tatbestand dar. Der Durchführung eines
Anhörungsverfahrens nach § 24 Abs. 1 SGB X bedurfte es nicht, weil die Beklagte aufgrund der Weitergeltung des
angefochtenen Bescheides vom 03.02.2000 mit Erlass des Rentenbescheides vom 29.08.2006 nicht in Rechte des
Klägers eingriff.
cc) Die Frage, ob die Beklagte mit dem Erlass des Bescheides vom 19.06.2006 ihren Fehler im Bescheid vom
03.02.2000 hinsichtlich der unwirksamen Aufhebung o.g. Herstellungs- und Vormerkungsbescheide mangels
hinreichender Bestimmtheit gemäß § 41 SGB X heilen konnte, kann hier offen bleiben. Der Senat neigt jedoch dazu,
bei einer fehlenden inhaltlichen hinreichenden Bestimmtheit im Sinn des § 33 Abs. 1 SGB X bereits einen fehlenden
Regelungsgehalt und so mangels Verfügungssatz insoweit keinen anfechtbaren Verwaltungsakt anzunehmen.
c) Die rentensteigernde Berücksichtigung der Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung erst ab Vollendung
des 17. - statt des 16. - Lebensjahres ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die mit Gesetz vom 25.9.1996,
BGBl I 1461 mit Wirkung vom 01.01.1997 bewirkte Anhebung der Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen
schulischer Ausbildung von der Vollendung des 16. auf die Vollendung des 17. Lebensjahres verstößt unter
Berücksichtigung der Übergangsvorschrift des § 252 Abs. 4 SGB VI sowie der Möglichkeit, für diese schulischen
Ausbildungszeiten freiwillige Beiträge gemäß § 207 SGB VI nachzuzahlen, weder gegen Art. 14 Grundgesetz (GG)
noch gegen Art. 3 GG. zur Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
(Beschluss vom 12.07.1984, Az. 1 BvR 1405/83) und des BSG (BSGE 55,224) zur Zulässigkeit der Beschränkung
der rentenwirksamen Berücksichtigung von Ausbildungs-Ausfallzeiten erst nach dem vollendeten 16. Lebensjahr zum
früheren Rentenrecht sowie auf die Ausführungen unten verwiesen.
3. Das weiter mit der Anfechtungsklage gegen die Rentenhöchstwertfestsetzung, mit der Verpflichtungsklage auf
Festsetzung eines höheren Wertes seines Rechts auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit auf Grund der Bewertung der
Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung nach dem AVG in der Fassung von 1969 sowie mit der (unechten)
Leistungsklage verfolgte Begehren des Klägers auf Zahlung entsprechend höherer monatlicher Beträge hat keinen
Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewertung seiner schulischen Ausbildungszeiten nach dem AVG in der Fassung
von 1969.
a) Zunächst besteht insoweit keine Bindungswirkung an die vorausgehenden Herstellungs- und
Feststellungsbescheide, weil deren Bindung sich nur auf die Feststellung von Beitragszeiten und
Anrechnungszeittatbeständen, nicht aber auf deren Anrechnung und Bewertung erstreckt.
b) Die Bewertung der Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung beurteilt sich nach dem Rechtsgedanken des §
300 Abs. 1 SGB VI nach dem mit Wirkung vom 1.1.1992 durch Art. 1 RRG 1992 vom 18.12.1989, BGBl I 2261
eingeführten, bei Rentenbeginn geltenden §§ 71 bis 74 SGB VI. Die Bestimmungen des neuen Rechts verdrängen
bereits von Verfassungs wegen (Art. 20 Abs. 3, Art. 82 Abs. 2 GG) die früheren Bestimmungen des AVG in der
Fassung von 1966, 1977 und 1982 und setzen sie außer Kraft ("lex posterior derogat legi priori"; vgl. BSG SozR 3-
2200 § 1259 Nr. 5). Auch die einfachgesetzlichen Voraussetzungen des § 300 Abs. 2 SGB VI sind nicht erfüllt.
Nach § 74 Satz 2 SGB VI darf der begrenzte Gesamtleistungswert für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte
nicht übersteigen (Deckelung). Die Übergangsvorschrift des § 263 Abs. 3 SGB VI in Verbindung mit der Anlage 18
zum SGB VI, die die Werte für Versicherte mit einem Rentenbeginn im Mai 2000 auf 0,0647 erhöht, wurde von der
Beklagten zutreffend angewandt. Von Satz 3 dieser Vorschrift in der Fassung vom 19.02.2002, wonach insgesamt
höchstens drei Jahre einer Fachschulausbildung bewertet werden dürfen, wird er nicht mehr erfasst. Die Bewertung
der beitragsfreien Zeiten nach den Grundsätzen der Gesamtleistungsbewertung unterscheidet sich erheblich vom
früheren Recht des § 32 a AVG, dessen Bewertung der Ausbildungszeiten nach 1969 durch das
Rentenversicherungsänderungsgesetz vom 27.06.1977 (0,0833 Entgeltpunkte) und durch das Haushaltsbegleitgesetz
vom 20.12.1982 (0,075 Entgeltpunkte) verringert worden ist.
c) Der Senat gelangte nicht zur Überzeugung der Verfassungswidrigkeit der Regelung der §§ 71 bis 74 SGB VI
hinsichtlich der Bewertung der Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung. Die Bewertung der beitragsfreien
Zeiten nach dem RRG 1992 wird vom BSG bereits in ständiger Rechtsprechung als verfassungsgemäß erachtet (s.
etwa Urteil vom 18.04.1996, Az. 4 RA 36/94). Diese Regelung verstößt weder gegen Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen
Art. 3 Abs. 1 GG oder gegen das Rechtsstaatsprinzip. Das Bundesverfassungsgericht bewertete zuletzt auf den
Vorlage-Beschluss des BSG vom 16. Dezember 1999, Az. B 4 RA 11/99 R hin in seinem Beschluss vom 27.02.2007,
Az. 1 BvL 10/00 sogar die Minderung der rentenrechtlichen Bewertung der ersten Berufsjahre durch das WFG als
verfassungsgemäß.
aa) In die vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erfasste "Gesamtrechtsposition" ist durch die Neubewertung der
Ausbildungs-Anrechnungszeiten infolge der begrenzten Gesamtleistungsbewertung durch das RRG 1992 bezogen auf
das Anwartschaftsrecht zwar rückwirkend durch die Neuordnung und Neubewertung der Ausbildung eingegriffen
worden. Dieser Eingriff war jedoch im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit eine zulässige Änderung
von Inhalt und Schranken (so etwa BSG, Urteil vom 30.03.2004, Az. B 4 RA 36/02 R). Da die Anrechnungszeiten
wegen schulischer Ausbildung auf keiner eigenen Beitragsleistung, sondern überwiegend auf staatlicher Gewährung
beruhen und als Ausprägung des Sozialstaatsgedankens eine Solidarleistung der Versichertengemeinschaft sind,
steht dem Gesetzgeber bei der Bestimmung der Anrechnungszeittatbestände, der Voraussetzungen und des Umfangs
der Anrechnung sowie der Bewertung eine weitgehende Gestaltungsfreiheit und Typisierungsbefugnis zu. Er darf eine
übermäßige Belastung der Versichertengemeinschaft vermeiden, und es ist ihm nicht versagt, nicht das jeweils
Erforderliche, sondern nur ausnahmsweise das Vertretbare zu begünstigen (so zur Zulässigkeit der Begrenzung der
Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten der Höhe nach: BVerfG, Beschluss vom 01.07.1981, Az. 1 BvR 874/77 und
Az. 1 BvR 33/80; vgl. auch zur Zulässigkeit der Begrenzung der schulischen Ausbildungszeiten auf eine Höchstdauer:
BSG, Urteil vom 24.10.1996, Az. 4RA 14/96 und 4 RA 108/95).
Soweit der Kläger geltend macht, dass die mit der für ihn nachteiligen Änderung bewirkten Einsparungen vom
Gesetzgeber eingesetzt worden seien, um "versicherungsfremde" Leistungen erbringen zu können, übersieht er, dass
er selbst zum einen durch die Anerkennung von FRG-Zeiten bis Mai 1969 und zum anderen durch die hier streitige
Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung eine höhere Rente bezieht aufgrund
"versicherungsfremder" Leistungen, denen keine entsprechenden Beiträge an die Beklagte gegenüberstehen.
bb) Die Verkürzung der Übergangsregelung mit ihrem schonenden "Abschmelzungsprogramm" durch das WFG ab 1.
Januar 1997 von 2004 auf das Jahr 2000 ist auf den Kläger wegen seinem Rentenbeginn ab Mai 2005 nicht
anwendbar, so dass er dadurch auch nicht in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt sein kann.
cc) Auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Entgegen der Ansicht des Klägers
kommen als Vergleichsgruppe nur solche von der ursprünglichen Rechtslage Begünstigten in Betracht, die von der
Kürzung nicht oder nur in geringerem Maße betroffen sind, das heißt mit einem Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992.
Die von ihm genannten Versicherten in einem berufsständischen Versorgungswerk sind dagegen keine zulässige
Vergleichsgruppe, weil sie nicht der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern anderen Altersvorsorgesystemen
angehören. Zulässig ist nur ein Vergleich innerhalb des Systems. Für Beamte, die ebenfalls nicht der gesetzlichen
Rentenversicherung angehören, wurden jedoch diese Eingriffsregelungen des Sechsten Sozialgesetzbuchs für das
BeamtVG sinngemäß übernommen.
Die vom Gesetzgeber vorgenommene Stichtagsregelung (Geltung für Rentenbezieher ab 01.01.1992) ist
verfassungsrechtlich zulässig, weil sich die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am
gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (ständige Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts). Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des
Vertrauensschutzes danach differenziert, ob ein Versicherter bei In-Kraft-Treten der Neuregelung bereits ein Vollrecht
auf Rente erworben hat (Rentenbezieher), und damit in abgeschlossene Rentenbiografien nicht mehr eingreift.
d) Der Kläger kann auch keine Rechte auf Bewertung der Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung nach dem
AVG in der Fassung von 1969 aus einem Vertrag mit der Beklagten geltend machen, weil er mit der Beklagten keinen
derartigen Vertrag abgeschlossen hat. Er ist vielmehr kraft Gesetzes bei der Beklagten versicherungspflichtig
geworden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183,193 SGG.
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil die bisher nicht höchstrichterlich geklärte
(ausdrücklich offen gelassen im Urteil des BSG vom 23.08.2005, Az. B 4 RA 21/04 R) Rechtsfrage aufgeworfen ist,
ob § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI eine Aufhebung der Feststellungen im Herstellungs- oder Vormerkungsbescheid nach
Erlass der Rentenbewilligung unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X ausschließt.