Urteil des LSG Bayern vom 11.05.2007

LSG Bayern: gebühr, widerspruchsverfahren, aufwand, akteneinsicht, meldung, minderung, leistungsklage, ergänzung, vorschlag, leistungsbezug

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 11.05.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 1 AL 234/05
Bayerisches Landessozialgericht L 8 AL 358/05
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18. August 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der im Widerspruchsverfahren zu erstattenden Kosten (Rechtsanwaltsgebühren)
streitig.
Der 1962 geborene Kläger, der sich mit Unterbrechnungen seit 1991 bei der Beklagten im Leistungsbezug befindet,
meldete sich am 19.11.2004 erneut bei der Dienststelle G. arbeitslos. Er war zuvor ab 20.04.2004 als Pflasterer
beschäftigt. Dieses Beschäftigungsverhältnis war nach den Angaben auf der Arbeitsbescheinigung bis 17.12.2004
befristet.
Mit Bescheid vom 22.12.2004 stellte die Beklagte eine Minderung nach § 140 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
III) in Höhe von 1.500,00 EUR fest, weil die Meldung nach § 37b SGB III um 60 Tage verspätet erfolgt sei.
Dagegen legte der Kläger selbst schriftlich am 25.01.2005 (Eingang) Widerspruch ein. Nach Durchführung von
Ermittlungen leitete die Widerspruchstelle am 02.02.2005 den Vorgang der Leistungsabteilung mit einem Vorschlag
zur vollen Abhilfe zu. Am 08.02.2005 erging ein entsprechender Abhilfebescheid.
Am 03.02.2005 ging bei der Beklagten unter Vollmachtsvorlage ein Widerspruch der Bevollmächtigten des Klägers
vom 02.02.2005 gegen den Bescheid vom 23.12.2004 ein. Der Bescheid sei bezüglich der Minderung rechtswidrig.
Selbst wenn die Kürzung berechtigt wäre, so wäre für jeden Tag der verspäteten Meldung nur ein Betrag von 35,00
EUR in Ansatz zu bringen. Eine ausführliche Begründung bleibe einem gesonderten Schreiben vorbehalten. Vorab
bitte man um Gewährung von Akteneinsicht durch Übersendung der Akten auf die Kanzlei oder über das Amtsgericht
G ...
Mit Schreiben vom 14.02.2005 teilte die Beklagte den Bevollmächtigten mit, dass der Bescheid vom 22.12.2004
aufgehoben worden sei, d.h. dass eine volle Abhilfe erfolgt sei.
Mit Schreiben vom 16.02.2005 machten die Bevollmächtigten eine Gebühr nach Nr.2500 Vergütungsverzeichnis
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VVRVG) in Höhe von 240,00 EUR geltend (zuzüglich Auslagenpauschale und
Mehrwertsteuer), also insgesamt 301,60 EUR.
Mit Bescheid vom 04.03.2005 erkannte die Beklagte nur die halbe Schwellengebühr (120,00 EUR) an (zuzüglich
Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer), also insgesamt 158,70 EUR.
Den dagegen erhobenen Widerspruch begründeten die Bevollmächtigten dahingehend, dass nach der gesetzlichen
Neuregelung die regelmäßige bei durchschnittlichen Angelegenheiten anfallende Gebühr 240,00 EUR betrage.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2005 bestätigte die Beklagte ihren Ausgangsbescheid vom 04.03.2005 und
wies den Widerspruch als unbegründet zurück.
Zur Begründung der zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage haben die Bevollmächtigten im Wesentlichen
vorgetragen, nach der gesetzlichen Neuregelung betrage die regelmäßig, d.h. bei durchschnittlichen Angelegenheiten
anfallende Gebühr 240,00 EUR. Dieser Wert sei eine Kappungsgrenze, die als Untergrenze anzusehen sei. Die
gesetzliche Neuregelung habe grundsätzlich eine Anhebung der Rechtsanwaltsgebühren zum Ziel gehabt.
Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gehe in Nr.2500 von einem
Gebührenrahmen aus, der von 40,00 bis 520,00 EUR gehe. Das bedeute nicht, dass in jedem Fall wenigstens die
Schwellengebühr von 240,00 EUR in Ansatz gebracht werden könnte. Sei, wie hier, der tatsächliche Aufwand sehr
gering, könne auch eine geringere Gebühr als die Schwellengebühr angemessen sein. Unzutreffend sei auch, dass
nach altem Recht regelmäßig die Mittelgebühr erstattet worden sei. Richtig sei vielmehr, dass auch nach altem Recht
bei einfach gelagerten Fällen und unterdurchschnittlichem Aufwand des Bevollmächtigten regelmäßig von der
Mittelgebühr nach unten abgewichen worden sei. Die Gebührenordnung in Nr.2402 enthalte selbst einen
Orientierungsmaßstab. Für Schreiben einfacher Art solle nur eine 3/10-Gebühr anfallen.
Mit Urteil vom 18.08.2005 hat das SG die Klage abgeweisen. Für das Widerspruchsverfahren würden nach § 3 Abs.2
RVG Rahmengebühren gelten. Die Bestimmung durch den Rechtsanwalt sei unbillig, wenn die Abweichung im
Interesse der Gebührengerechtigkeit nicht mehr hingenommen werden könne. Eine Unbilligkeit werde angenommen,
wenn der vom Rechtsanwalt bestimmte Rahmen die billige Gebühr um mehr als 10 bzw. 20 v.H. übersteige. Eine
solche Unbilligkeit läge hier vor. Unstreitig sei der Gebührentatbestand nach Nr.2500 VVRVG einschlägig. Dieser
enthalte den Zusatz: Eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR könne nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit
umfangreich oder schwierig gewesen sei. Bereits aus dem Wortlaut ergebe sich keine Festlegung einer Untergrenze in
Höhe von 240,00 EUR. Es würden vielmehr die Bewertungskriterien des § 14 RVG gelten. Seien die
Bewertungskriterien des § 14 RVG unterdurchschnittlich, könne die Kappungsgrenze unterschritten werden. Dies sei
hier erfüllt. Hauptkriterium für die Rahmengebühren nach § 14 Abs.1 RVG sei der Umfang und die Schwierigkeit der
anwaltlichen Tätigkeit im Einzelfall. Hier sei zu sehen, dass der Bevollmächtigte erst nach der Einleitung der vollen
Abhilfe in das Widerspruchsverfahren eingetreten sei. Es sei keinerlei Aufwand für Akteneinsicht oder Einarbeitung in
den Sachverhalt angefallen. Das Widerspruchsverfahren sei schon positiv für den Kläger "gelaufen" gewesen. Für den
Bevollmächtigten sei kein wesentlicher Zeitaufwand angefallen. Nachdem zu der gesetzlichen Neuregelung noch
keine obergerichtliche Rechtsprechung vorliege, sei die Berufung zuzulassen gewesen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen
Tätigkeit stelle kein Hauptkriterium dar. Dies seien vielmehr lediglich zwei von einer Vielzahl gleichwertiger Kriterien,
wie Bedeutung der Angelegenheit, die Bedeutungs- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, das
Haftungsrisiko und gegebenenfalls besondere Bemessungskriterien. Die Aufhebung des Bescheides sei erst nach
dem Tätigwerden des Bevollmächtigten erfolgt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18.08.2005 sowie den Bescheid vom 04.03.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 06.04.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, weitere 142,90 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG Augsburg für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der
Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist, nachdem sie vom SG zugelassen wurde, zulässig. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen
liegen vor.
Gegenstand des Verfahrens (§ 95 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist die von der Beklagten mit Bescheid vom
04.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2005 vorgenommene Kostenfestsetzung.
Zulässig verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch (§ 123 SGG) mit der kombinierten Anfechtungs- und
Leistungsklage (§ 54 Abs.1 und Abs.4 SGG).
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da der
Bescheid der Beklagten vom 04.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2005 nicht zu
beanstanden ist.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat der Begründung des
angefochtenen Urteils folgt (§ 153 Abs.2 i.V.m. § 136 Abs.1 Nr.6, Abs.3 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Kläger ist unterlegen (§ 193 SGG).
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).